marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2015 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht streitgegenstand Antrag Bestimmtheit des Antrags Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (aber 139 ZPO) wichtig für anderweitige Rechtshängigkeit, entgegenstehende Rechtskraft, 308 Abs. 1 ZPO, Schuldnerschutz (Schuldner muss wissen, gegen was er sich verteidigt, bei Urteil, was von ihm verlangt wird) Nach 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts ( 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Bekl. deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Bekl. verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe (BGH GRUR 2009, 977 Brillenversorgung)
streitgegenstand Antrag Bestimmtheit des Antrags Unproblematisch: - wenn Kläger lediglich ein Verbot einer konkreten Handlung begehrt, z.b. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie in der Anlage 1 zu werben und/oder werben zu lassen oder an dem Vertrieb dieser Werbung mitzuwirken (BGH GRUR 2002, 75, 76 SOOOO BILLIG?) Meist aber die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht zu vermeiden - Problem: Vollstreckungsgericht muss Wertungen treffen, Verlagerung des Rechtsstreits in die Zwangsvollstreckung - Antragsteller muss Charakteristisches der konkreten Verletzungsform herausarbeiten streitgegenstand Antrag Bestimmtheit des Antrags Entscheidend ist, ob der unbestimmte Begriff dazu dient, lediglich im Kern gleiche Handlungen (zulässig, Kernrechtsprechung) oder darüber hinaus auch lediglich ähnliche Handlungen (unzulässig) zu erfassen Bsp. für zulässige Formulierungen: im geschäftlichen Verkehr ; warenzeichenmäßig ; markenmäßig ; wörtlich oder sinngemäß ; wenn dies wie in der Anzeige in vom geschieht ; mit Aussagen wie ; unübersehbar ; deutlich hervorgehoben ; blickfangmäßig ; Geräte der Unterhaltungselektronik ; Artikel der Unterhaltungselektronik (BGH GRUR 2002, 1095 Telefonische Vorratsanfrage); gezieltes und individuelles Ansprechen von Passanten in der Öffentlichkeit, sofern der Werbende nicht eindeutig als solcher erkennbar ist Bsp. für unzulässige Formulierungen: zum Verwechseln ähnlich ; zu Verwechslungen geeignet ; Eindruck erwecken ; Preise herabsetzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden ; Abgabe anderer Reklamegegenstände von mehr als geringem Wert
streitgegenstand Antrag Inhalt des Antrags Wenn Verletzungsform sprachlich kaum zu beschreiben ist (insbes. 4 Nr. 9 UWG), ist es zulässig, anderweitig sinnlich wahrnehmbare, insbesondere fotografische oder zeichnerische Darstellung in den Antrag aufzunehmen Ordnungsmittelantrag: wegen 890 Abs. 2 ZPO sollte der Unterlassungsantrag immer mit dem Antrag auf Ordnungsmittelandrohung verbunden werden streitgegenstand Antrag Bestimmtheit des Antrags Bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist grundsätzlich zu unbestimmt; Ausnahmen: - Gesetzeswortlaut ist schon konkret genug (Straftatbestände, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG) - Wenn Anwendungsbereich der Norm durch Rechtsprechung schon hinreichend geklärt und weitere Konkretisierung nicht möglich (Beispiel: der Terminus hinreichende Gründe in der Nds Berufsordnung für Ärzte)
streitgegenstand Antrag Inhalt des Antrags Beispiele für Unterlassungsantrag - irreführende Werbung: die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu 6 Monaten und zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, zur Förderung des Wettbewerbs in Presseerzeugnissen unter der Rubrik Stellenangebote für Fortbildungen zum Berufskraftfahrer und Kraftverkehrsmeister zu werben, insbes. wenn dies wie in der in der Anlage angeführten Anzeige geschieht - rufschädigende Äußerung: zu untersagen, über die Klägerin und ihre Vertriebsorganisation folgende Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten: a) Die Abwanderung der Fachhändler aus dem Canon-C.-Vertrieb ist in vollem Gang b) streitgegenstand BGH GRUR 2011, 521 - TÜV 1. Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. 2. Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.
streitgegenstand Unterschiedliche Anspruchsbegründungen Verschiedene Kennzeichen sind unterschiedliche Streitgegenstände (BGH GRUR 2011, 1043 - TÜV II) - d.h. keine neuen Kennzeichen in der Revisionsinstanz, keine alternative Klagehäufung Ansprüche aus 14 Abs. 2 Nr. 1 und 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bilden einen einheitlichen Streitgegenstand (BGH GRUR 2012, 621 - OSCAR) Eine einheitliche Werbemaßnahme (zb Flyer) ist wettbewerbsrechtlich ein einheitlicher Streitgegenstand, auch wenn verschiedene UWG-Tatbestände erfüllt (BGH GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg) Möglich - Hilfsbegründung oder kumulative Begründung Für den Fall, dass die Kammer einen Anspruch aus 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneinen sollte, stützt sich der Kläger auf 5 UWG... ODER Zusätzlich stützt sich der Kläger auf einen Anspruch aus 5 UWG. Die Verurteilung aus diesem Anspruch begehrt der Kläger unabhängig von der Entscheidung über den Anspruch aus 14... (meist nicht sinnvoll) streitwert Drei Arten von Streitwerten: - Zuständigkeitsstreitwert (sachliche Zuständigkeit des Gerichts, 23, 71 GVG) - Rechtsmittelstreitwert (ist die für das Rechtsmittel erforderliche Beschwer erreicht, > 600 EUR bei Berufung gem. 511 ZPO) - Gebührenstreitwert (der Streitwert, für den sich der Anwalt am meisten interessiert, da sich nach ihm seine Vergütung berechnet)
streitwert Streitwert im UWG Bemessung: meist allgemeine Vorschrift des 3 ZPO (da bezifferte Klagen relativ selten), Gericht setzt Streitwert nach freiem Ermessen (also Schätzung) fest entscheidend ist idr das Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung (Folgen des Verstoßes, Größe/Bekanntheit/ Umsatz/Marktstellung, der beteiligten Unternehmen, Intensität des Wettbewerbs, Intensität, Häufigkeit der Verletzungshandlungen, Verschuldensgrad etc.) Streitwert bei Unterlassungsklagen: unter 5.000,00 EUR nur selten, Maßgebend ist das Interesse des Gläubigers an Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen (s.o.) streitwert Streitwert im UWG Streitwert im Verfügungsverfahren:Wird von Gerichten nicht einheitlich gehandhabt: - e.a.: Abzug von 1/3 des HS-Streitwerts (arg: nur vorläufige Regelung, z.b KG WRP 2005, 368, 369) - a.a.: Grds. wie oben, Ausnahme: wenn hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Verfügungsverfahren den Rechtsstreit endgültig beilegt, dann wie HS-Streitwert (OLG Köln WRP 2000, 650) - a.a.: Streitwert im Verfügungsverfahren grundsätzlich wie im Hauptsacheverfahren (OLG Hamburg WRP 1981, 470, 473) Streitwert bei Beseitigungsklage in der Regel geringer als bei der Unterlassungsklage Schadensersatzfeststellungsklage: Maßgebend ist das Interesse des Gl an der die Verjährung unterbrechende Feststellung, dass ihm Schaden entstanden ist/entstehen wird (bei künftigen Schäden Grad des Wahrscheinlichkeitseintritt, Schadensschätzung). Meist ein Bruchteil des Streitwerts des Unterlassungsstreitwerts (oft 1/5) Auskunftsklage meist 1/5 des Streitwerts der Feststellungsklage
streitwert Streitwert im MarkenR 51 GKG: nach billigem Ermessen zu bestimmen Maßgeblich ist wirtschaftliches Interesse des Klägers, das nach wirtschaftlichem Wert des Kennzeichenrechts und dem Ausmaß und der Gefährlichkeit der Kennzeichenverletzung zu bestimmen. wirtschaftlicher Wert des Kennzeichenrechts: Dauer und der Umfang der bisherigen Benutzung, Umsätze, der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Kennzeichens, der Grad der originären Kennzeichnungskraft, Anknüpfungspunkte für die Bestimmung sind bei Unterlassungsansprüchen die Größe und der Umsatz des Unternehmens des Antragstellers, sowie die Unternehmensgröße, die Marktstellung und die Wirtschaftskraft des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Antragsgegners (OLG Koblenz GRUR 1996, 139, 140 Streitwert; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 232 The Sims) Streitwertangaben der Parteien haben keine bindende, sondern allenfalls eine indizielle Wirkung streitwert Streitwert Möglichkeit der Streitwertherabsetzung/Streitwertbegünstigung Ratio: meist sehr hohe Streitwerte, die von einer Rechtsdurchsetzung abschrecken können, Schutz von wirtschaftlich schwachen Parteien, 51 Abs. 3 GKG Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.
weitere verfahren Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Prozess Feststellungsklage - Zulässigkeit 256 ZPO - begründet, wenn nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist (also fast immer) - Beispielstenor: festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der... (genau beschriebenen Verletzungshandlung)... zu ersetzen hat Stufenklage ( 254 ZPO) - Auskunft - eidesstattliche Versicherung - (zunächst) unbezifferter Leistungsantrag
weitere verfahren Negative Feststellungsklage Situation: Abmahnung wegen eines tatsächlich nicht vorliegenden Wettbewerbsverstoßes Mögliche Verteidigung: Negative Feststellungsklage (Feststellung, dass der Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen der Abmahnende behauptet, nicht besteht) konkretes Rechtsverhältnis isd 256 ZPO entsteht (erst) durch die Abmahnung Feststellungsinteresse isd 256 ZPO: Berühmung mit einem Anspruch Gegenabmahnung erforderlich? - Grundsätzlich keine Gegenabmahnung - Ausnahme, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Abmahnende erkennbar von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, d.h. eine Gegenabmahnung ist nicht erforderlich bei falscher rechtlicher Würdigung des Abmahnenden zwangsvollstreckung Vollstreckung von Unterlassungstiteln Festsetzungsverfahren ( 890 ZPO) Antrag des Vollstreckungsgläubigers, 890 Abs. 1 ZPO Zuständigkeit: Ausschließlich das Prozessgericht erster Instanz Entscheidung: kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, der Vollstreckungsschuldner ist aber vor der Entscheidung zu hören, Festsetzung des Ordnungsmittels erfolgt durch (zu begründenden) Beschluss
zwangsvollstreckung Vollstreckung von Unterlassungstiteln Festsetzungsverfahren ( 890 ZPO) Bemessungsgrundsätze: Bei der Wahl und der Bemessung des Ordnungsgeldes steht dem Gericht ein Ermessen zu. Ratio des Ordnungsmittels: künftige Verstöße zu verhindern und vergangene zu sanktionieren Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Ordnungshaft ist ultima ratio) Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art, Dauer, Umfang des Verstoßes, Verschuldensgrad, dem Vorteil des Verletzers etc. (in Berlin oft sehr niedrig, in Hamburg deutlich höher) Wird Mindesthöhe angegeben, mglw. Kostenquote (OLG Köln GRUR- RR 2014, 48) Rechtsmittel: sofortige Beschwerde zwangsvollstreckung Vollstreckung in anderen Fällen bei vertretbaren Handlungen: 887 ZPO (z.b. bei Entfernung oder Vernichtung von Gegenständen bei unvertretbaren Handlungen: 888 ZPO (z.b. Auskunft und Rechnungslegung) bei Abgabe von Willenserklärungen: 894 ZPO (z.b. Einwilligung in die Löschung von Registereintragungen) Löschung der Domain bei der DENIC - Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC Domainverwaltungs- und Betriebsgesellschaft eg, Kaiserstraße 75 77, 60329 Frankfurt am Main sowie dem zuständigen Serviceprovider united-domains AG, Gautinger Straße 10, 82319 Starnberg, die sofortige Löschung und Kündigung der Domain....de zu erklären.
zwangsvollstreckung Vollstreckung in anderen Fällen Antragstellung bei Markenlöschung Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der für die Waren Möbel am 15. August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 1. August 2009 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke Nr. 081533344.09 Magnet gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen Allgemeine Verfahrensgrundsätze DPMA Amtsermittlung ( 59 Abs. 1 MarkenG) Rechtliches Gehör ( 59 Abs. 2 MarkenG) Verfahrenskosten ( 63 MarkenG): Grundsätzlich tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst Zuständigkeit: Eintragungsverfahren - Markenstelle ( 56 Abs. 2 MarkenG): ein Mitglied des DPMA (Befähigung zum Richteramt oder technisches Studium ( 26 Abs. 1, 2 PatG), Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter Sonstige Verfahren - Markenabteilung ( 56 Abs. 3 MarkenG): grds. drei Mitglieder des DPMA, Übertragung auf ein Mitglied möglich Rechtsbehelfe Beschwerde, 66 MarkenG, über die das Bundespatentgericht entscheidet gegen Entscheidungen von Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten: wahlweise Erinnerung ( 64 Abs. 1 MarkenG), über die DPMA entscheidet Gegen Entscheidung des BPatG: Rechtsbeschwerde ( 83 MarkenG), wenn zugelassen oder in Fällen des 83 Abs. 3 MarkenG
Allgemeine Verfahrensgrundsätze HABM Amtsermittlung ( 74 Abs. 1 GMV), bei relativen Eintragungshindernissen Beibringungsgrundsatz ( 74 Abs. 2 GMV) Rechtliches Gehör (Art. 73 S. 2 GMV) Verfahrenskosten (Art. 81 GMV): Unterliegende Partei trägt Kosten, Höhe wird vom HABM festgesetzt Rechtsbehelfe Beschwerde, Art. 57 ff. GMV, über die Beschwerdekammer des HABM entscheidet gegen Entscheidung der Beschwerdekammer: Klage zum Gericht erster Instanz (Art. 63 GMV ivm Erwägungsgrund 13) Eintragungsverfahren (DPMA/HABM) Prüfungsumfang Absolute Schutzhindernisse ( 37 Abs. 1 i.v.m. 3, 8, 10 MarkenG; Art. 38 i.v.m. Art. 7 GMV), insbes. fehlende Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis Keine Prüfung relativer Schutzhindernisse (kollidierender Marken) von Amts wegen Keine Prüfung der Nutzung oder Nutzungsabsicht (anders etwa USA oder Japan) Eintragung DPMA: nach Prüfung der Anmeldeerfordernisse HABM: erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist/Zurückweisung etwaiger Widersprüche
Widerspruchsverfahren (DPMA) Beteiligte Widersprechender und Inhaber der eingetragenen Marke Widerspruchsgründe angemeldete oder eingetragene Marke mit älterem Zeitrang nach 9 MarkenG notorisch bekannte Marke mit älterem Zeitrang nach 10 MarkenG, Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach 11 MarkenG nicht eingetragene Marke mit älterem Zeitrang nach 4 Nr. 2 oder geschäftliche Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach 5 MarkenG Nicht: Urheberrecht (BPatG GRUR 1964, 313 Modeparade) Frist: 3 Monate ab Veröffentlichung der Eintragung Form: Schriftform, aber keine Begründung, Formblatt des DPMA soll verwendet werden ( 9 Abs. 1 S. 3 DPMAV) Widerspruchsverfahren (DPMA) Bestimmtheit Identität der angegriffenen Marke, die Identität der Widerspruchsmarke sowie die Identität des Widersprechenden müssen erkennbar sein, 30 Abs. 1 MarkenV Prüfungsumfang Verfahren ist als kursorisches Verfahren ausgestaltet, in dem nur summarisch geprüft wird, insbes. ist keine umfangreiche Beweisaufnahme möglich Keine Bindung gegenüber Gerichten ( zweigleisige Verfahren - daneben Löschungsklage und Eintragungsbewilligungsklage) Amtsermittlung auch im Widerspruchsverfahren Teilwiderspruch möglich
Widerspruchsverfahren - Prüfungsumfang BGH, Beschl. v. 6.10..2004-32 W (pat) 162/03 - Blue Bull/Red Bull (GRUR 2005, 773) 1. Im summarischen, auf die möglichst schnelle Erledigung einer Vielzahl von Verfahren zugeschnittenen markenrechtlichen Widerspruchsverfahren (einschließlich der Beschwerdeinstanz) kann dem Einwand, die Erhebung des Widerspruchs sei rechtsmissbräuchlich, weil die Widerspruchsmarke im Verhältnis zu einer zuvor für dieselben Waren registrierten identischen Marke lediglich Wiederholungscharakter aufweise, nicht nachgegangen werden; die Klärung dieser, meist erst auf Grund von umfangreichen tatsächlichen Feststellungen und komplizierten rechtlichen Überlegungen zu beantwortenden Frage bleibt den Verfahren vor den allgemeinen Zivilgerichten vorbehalten. 2. Blue Bull (+ Bild) und RED BULL für die Waren Speiseeis; feine Backwaren und Konditorwaren sind verwechselbar. Widerspruchsverfahren (DPMA) Nicht berücksichtigt werden: Absolute Schutzhindernisse (BGH GRUR 1963, 630 Polymar) Vertragliche Verpflichtungen zur Nichtbenutzung Nachträgliche Verkehrsdurchsetzung eines schutzunfähigen Zeichenbestandteils bei der Verwechslungsgefahr
Widerspruchsverfahren (DPMA) Einreden Nur zu berücksichtigen, soweit sie sich gegen die Identität der Zeichen oder Produkte oder die Verwechslungsgefahr beziehen Nicht beachtlich: - Absolute Schutzhindernisse der Widerspruchsmarke (kann aber bei Verwechslungsgefahr eine Rolle spielen) - Namensgleichheit (BGHZ 45, 246, 251 Merck) - Vorbenutzung - Verkehrsgeltung - Vertragliche Vereinbarungen - Verwirkung (BGHZ 45, 246, 251 Merck) - Rechtsmissbrauch Widerspruchsverfahren (DPMA) Einrede der Nichtbenutzung, 43 MarkenG Bestreitet Anmelder die Benutzung, muss Widersprechender ernsthafte Benutzung glaubhaft machen Einrede kann in jedem Verfahrensstadium, auch noch in Beschwerdeinstanz erhoben werden
Eintragungsbewilligungsklage, 44 MarkenG Klage zu den ordentlichen Gerichten Frist: 6 Monate ab Unanfechtbarkeit der Löschungsentscheidung Grund für Regelung ist beschränkter Prüfungsumfang im Widerspruchsverfahren Aber: Bindung an Widerspruchsentscheidung, soweit rechtliche Fragen und Umstände dort geprüft wurden (Verwechslungsgefahr) Widerspruchsverfahren (HABM) Beteiligte Widersprechender und Inhaber der eingetragenen Marke Widerspruchsgründe Ältere Markeneintragungen oder Anmeldungen Gemeinschaftsmarken, nationale Marken, Beneluxmarken Agentmarke (Art. 8 Abs. 3 GMV) Nicht eingetragene Marken und Kennzeichen (Art. 8 Abs. 4 GMV), wenn - nicht lediglich örtliche Bedeutung - vor Anmeldung der GM erworben - Recht begründet wird, aufgrund dessen Inhaber nach nationalem Recht Benutzung jüngerer Marke untersagen kann
Widerspruchsverfahren (HABM) Frist: 3 Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung (Verfahren vor Eintragung) Form: Schriftform Begründung: anders als beim DPMA erforderlich (Art. 42 Abs. 3 GMV) Einwand der Nichtbenutzung, Art. 43 Abs. 2 GMV Verfahren: zweimonatige Cooling-Off-Frist Löschungsverfahren (DPMA) Überblick Verfall: - Antrag DPMA, 49 MarkenG - Klage, 55 MarkenG Absolute Schutzhindernisse: - Antrag DPMA, 50 MarkenG Ältere Rechte - Klage, 51, 55 MarkenG (neben Widerspruchsverfahren)
Löschungsverfahren (DPMA) Löschung wegen Verfalls Voraussetzung ist fünfjährige Nichtbenutzung - ernsthafte Benutzung erforderlich - Heilung möglich bei Benutzungsaufnahme, wobei drei Monate vor Stellung des Löschungsantrages außer Betracht bleiben Antrag bei DPMA, 53 MarkenG, kann von jedermann gestellt werden Rechtsbehelf Widerspruch innerhalb von zwei Monaten, der zur Beendigung des Verfahrens beim DPMA führt dann Klage erforderlich, wobei für drei Monate Löschungsantrag für Benutzungsaufnahme maßgeblich bleibt, 49 Abs. 1 S. 4 MarkenG Löschungsverfahren (DPMA) Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse, 50 MarkenG Schutzhindernisse der 3, 7, 8 Schutzhindernis muss zum Zeitpunkt der Eintragung und der Löschung bestehen Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers (BGH GRUR 2009, 669 - Post II) bei Schutzhindernissen des 8 Abs. 2 Nr. 1-3 nur innerhalb von 10 Jahren ab Eintragung
Grenzbeschlagnahmeverfahren Flankiert andere markenrechtliche Verfahren, die bei Produktpiraterie oft von Zufallsfunden abhängig sind Verfahren wird koordiniert von der Zollverwaltung mit ihrer Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) in München, die zur Oberfinanzdirektion Nürnberg (OFD Nürnberg) gehört. Verfahren bei den Zollbehörden gewinnen zunehmend an Bedeutung. Im Jahr 2009 arbeitete die ZGR bereits mit 584 Unternehmen zusammen, es wurden Waren aufgegriffen, die Schutzrechte von 297 Rechteinhabern verletzten; die ZGR entschied 2009 über 990 Anträge. Beschlagnahme nicht nur an der Grenze, sondern auch im innergemeinschaftlichen Handel durch Mobile Kontrollgruppen Grenzbeschlagnahmeverfahren Rechtsgrundlagen: Produktpiraterieverordnung (VO (EG) Nr. 1383/2003 - PPVO) - bei Waren, die nicht zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr gehören subsidiär bei anderen Waren: MarkenG Antrag des Schutzrechtsinhabers nach Art. 4 der PPVO Eingreifen auch von Amts wegen. Rechtsinhaber wird benachrichtigt und hat zehn/drei Tage Zeit, den Antrag nachzureichen. nach nationalen Vorschriften ist Einschreitung der Zollbehörden von Amts wegen ausgeschlossen. Haben die Zollbehörden verdächtige, schutzrechtsverletzende Waren entdeckt, liegt aber kein entsprechender Antrag vor, so dürfen die Zollbehörden die Waren nicht anhalten. Geltungsdauer Antrag: 1 Jahr Sicherheitsleistung: nach 146 MarkenG bei Antrag nach nat. Recht erforderlich, Höhe oft ca. 10.000,00 EUR, geht in der Praxis aber zurück, weil selten Schadensersatz geltend gemacht wird; bei Eilbedürfnis teilw. Verzicht
Grenzbeschlagnahmeverfahren Nachweise für Schutzrechte bei eingetragenen Schutzrechten: beglaubigte Registerauszüge Unternehmenskennzeichen: Handelsregisterauszug und/oder Werbematerialien, ggf. Gerichtsentscheidungen über das Schutzrecht, ggf. Lizenzverträge hilfreich sind weitere Angaben, etwa zu bereits bekannten Fälschungen Voraussetzung für das Anhalten von Waren: PPVO: Verdacht, geistiges Eigentum zu verletzen - es genügen Anhaltspunkte MarkenG: offensichtliche Rechtsverletzung - Verletzung muss für den durchschnittlichen Zollbeamten klar auf der Hand liegen Praktisch sind Verletzungen, insbesondere bei weniger bekannten Marken, oft für den Zoll schwer zu erkennen Grenzbeschlagnahmeverfahren Entscheidung/Bekanntmachung ZGR muss Anträge innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt bearbeiten und Entscheidung schriftlich mitteilen Weiterleitung an alle Zollstellen innerhalb Deutschlands und das Zollkriminalamt und Veröffentlichung der Grenzbeschlagnahmeanträge vom Bundesministerium für Finanzen in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung Seit Juli 2002 elektronisches Informationssystem E-AGENT ; veröffentlicht sind etwa - hochauflösende Abbildungen der Schutzrechte in Farbe - Kontaktadressen - Trends und Marktübersicht - gezielte Hinweise - charakteristische Unterscheidungsmerkmale.
Grenzbeschlagnahmeverfahren Weiteres Verfahren nach Anhalten von Waren - nationales Recht Unterrichtung von Verletztem und Verfügungsberechtigten über Waren Besichtigungsmöglichkeit, oft durch Überlassung eines Musters Widerspricht Verfügungsberechtigter nicht innerhalb von zwei Wochen, wird Ware eingezogen, 147 Abs. 1 MarkenG Widerspruch: Antragsteller muss unverzüglich erklären, ob er Antrag aufrecht erhält; Antragsteller muss dann binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung zur Verwahrung oder Verfügungsbeschränkung vorlegen, 146 Abs. 3, 4 MarkenG; anschließend muss Antragsteller für endgültige Entscheidung zum Verfahren mit der Ware sorgen, etwa Urteil auf Vernichtung oder strafrechtliche Maßnahmen, die zur Einziehung/ Vernichtung führen Grenzbeschlagnahmeverfahren Weiteres Verfahren nach Anhalten von Waren - PPVO zunächst hat Verletzter drei/zehn Tage Zeit, Antrag einzureichen Widerspricht Verfügungsberechtigter nicht innerhalb dieser Frist, wird Ware im vereinfachten Verfahren vernichtet im Falle des Widerspruchs hat Verletzter innerhalb von zehn Arbeitstagen nachzuweisen, dass er gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, Art. 13 PPVO Rechtsfolgen nach gerichtlichem Verfahren Regelfall ist Vernichtung, ggf. auch nur Importverbot (zb bei parallel importierten Arzneimitteln Geringe Mengen (privates Reisegepäck) Art. 10 PPVO hatte diese von der Beschlagnahme noch recht weitgehend ausgenommen, nun verschärft in Art. 3 Abs. 2 PPVO (dient dem Verhindern von Ameisenverkehr )