Workshop: Raumordnung und Naturgefahren Notwendige Maßnahmen in der Raumordnung sowie im Baurecht aus Salzburger Sicht - Ergebnisse der fachübergreifenden Arbeitsgruppe Hochwasserschutzprogramm Vortrag: HR Ing. Dr. Friedrich Mair Leiter der Abteilung Raumplanung Montag, 30. Juni 2003 Das 100-jährliche Hochwasser am 12. August 2002 in Salzburg Das 100-jährliche Hochwasser am 12. August 2002 in Salzburg seit 1821 misst der Hydrografische Dienst des Landes den Wasserstand der Salzach seit 1951 Messungen des Durchflusses bisheriges Maximum: am 13. August 1959 mit 2100 m3 pro Sekunde 12. August 2002: 2300m3 pro Sekunde 168 Millionen uro Schaden in Salzburg 2950 Anträge von Katastrophengeschädigten zuerkannte Schadensbeihilfen: 23 Millionen uro Jährlichkeiten des Hochwassers der Salzach Bereich Golling/Salzachsiedlung am 12.08.2002 Jährlichkeiten des Hochwassers der Lammer
Zielbestimmung im ROG Die Bevölkerung ist vor Gefährdung durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges sowie vor Umweltschäden, -gefährdungen und -belastungen durch richtige Standortwahl dauergenutzter Einrichtungen und durch Schutzmaßnahmen bestmöglich zu schützen ( 2 Abs. 1 Z. 4 ROG 1998). Detailbestimmungen für die Widmung: im Raumordnungsgesetz für die Bauplatzerklärung: im Bebauungsgrundlagengesetz für die Fußbodenoberkante: im Bautechnikgesetz für allfällige weitere Vorschreibungen: Baupolizeigesetz Foto: LGK-Salzburg, 12.08.2002 Problemstellung Die sukzessive Aufschüttung und Verbauung von Hochwasserrückhalteräumen bewirkt eine Beschleunigung der Hochwasserwelle und eine Erhöhung der Hochwasserspitze flussabwärts. Nur die 30-jährliche Anschlagslinie gilt nach dem Wasserrechtsgesetz als Hochwasserabflussgebiet innerhalb welcher Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Raumordnung und Baurecht knüpfen an höchste, bekannte oder 30-jährliche Hochwasserkote für Widmung und Bauplatzerklärung an Warum waren trotz der Regelungen so Warum waren trotz der Regelungen so Ausweisung der Hochwasseranschlagslinien In Salzburg 80-100-jährliches Ereignis - kein 30-jährliches Viele Bestandsbauten wurden vor Abgrenzung der Hochwasser-anschlagslinien errichtet; z.b. wasserwirtschaftliches Grundsatzkonzept für den Bereich Golling bis Landesgrenze erst seit dem Jahr 1997 FA 6/6, Mai 2003
WLV Sektion Salzburg, Stand 1.1.2003 Ausweisung der Gefahrenzonenpläne der WLV Marktgemeinde Golling Überflutungsflächen am 12. August 2002, Abgrenzung Abt.6/6 u. Abt.7 Bereich Golling - SAGIS-Analyse der Verbauung 1953-2002 Entwicklung der Verbauung in Golling 1953-2002 Warum waren trotz der Regelungen so Warum waren trotz der Regelungen so In Salzburg 80-100-jährliches Ereignis - kein 30-jährliches Viele Bestandsbautenwurden vor Abgrenzung der Hochwasseranschlagslinien errichtet; z.b. wasserwirtschaftliches Grundsatzkonzept für den Bereich Golling bis Landesgrenze erst seit dem Jahr 1997 Nichtbeachtung von Überflutungsbereichen bei Baubewilligungen bzw. Wiedererrichtungen
Warum waren trotz der Regelungen so In Salzburg 80-100-jährliches Ereignis - kein 30-jährliches Marktgemeinde Golling Baulandflächen im HQ 100 Viele Bestandsbauten wurden vor Abgrenzung der Hochwasser-anschlagslinien errichtet; z.b. wasserwirtschaftliches Grundsatzkonzept für den Bereich Golling bis Landesgrenze erst seit dem Jahr 1997 Nichtbeachtung von Überflutungsbereichen bei Baubewilligungen bzw. Wiedererrichtungen Keine entsprechende Berücksichtigung der derzeit bekannten Gefährdungsbereiche sowie Auflagen und Empfehlungen diverser Fachabteilungen im Rahmen der örtlichen Raumplanung. Überflutungsbereiche (HQ100) wurden mit Auflagen bebaut, Risiko wurde dort in Kauf genommen. SAGIS 2003 Manche haben reagiert! Rechtliche Grundlagen und Änderungsvorschläge für Gesetze Kronen Zeitung 8.10.2002 FWP-Ausschnitt Hallein/Au Ergebnisse der Arbeitsgruppe EW/A(N) WRG 1959 38 Abs. 3 WRG 1959 38 Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Als Hochwasserabflussgebiet (Abs.1) gilt das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sowie die Anschlagslinien des 100-jährlichen Hochwasserssind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
WRG 1959 38 Abs. 4 Entwurf in der Regierungsvorlage Der LH kann mit Verordnung zur schadlosen Abfuhr von Hochwasser Flächen außerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes festlegen. Diese Flächen sind im Wasserbuch ersichtlich zu machen und von anderen Planungs - trägern zu berücksichtigen. Abs.4 Vorschlag der Arbeitsgruppe Der LH soll ermächtigt werden, die für den Hochwasser - abfluss- und rückhalt wesentlichen Flächen durch Verordnung auszuweisen. Diese Flächen sind im Wasserbuch ersichtlich zu machen und gelten als Hochwasserabflussgebiete. Maßnahmen auch in diesen Bereichen bedürfen dann einer wasserrechtlichen Bewilligung. ROG 1998 16 Abs. 2 lit. c Im FWP sind besonders kenntlich zu machen: Hochwasserabflussgebiete nach wasserrechtlichen Bestimmungen, Gefahrenzonen der forstlichen Raumplanung, Verdachtsflächen und Altlasten im Sinn des Altlastensanierungs - gesetzes. ROG 1998 16 Abs. 2 lit. c ROG 1998 16 Abs. 2 lit. c Im FWP sind besonders kenntlich zu machen: Hochwasserabflussgebiete nach wasserrechtlichen Bestimmungen, Gefahrenzonen der forstlichen Raumplanung, Verdachtsflächen und Altlasten im Sinn des Altlastensanierungs - gesetzes. Im FWP sind besonders kenntlich zu machen : Hochwasserabflussgebiete nach wasserrechtlichen Bestimmungen und für den Hochwasserabfluss-und rückhalt wesentliche Flächen, Gefahrenzonen der forstlichen Raumplanung,... ROG 1998 17 Abs. 5 lit. b Als Bauland dürfen Flächen nicht ausgewiesen werden, die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag und dgl. gelegen sind; Als Bauland dürfen Flächen nicht ausgewiesen werden, die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag und dgl. gelegen sind, sowie für den Hochwasserabfluss oder -rückhalt wesentlichen Flächen. ROG 1998 32 Abs. 4 lit. b Nicht zur Geschoßfläche zählen: Das unterste Geschoß,..., wenn dies durch die höchstbekannte Hochwasserkote seit 1900 oder die Kote eines 30-jährlichen, amtsbekannten oder nachgewiesenen Hochwassers bedingt ist und das Geschoß nicht zu Aufenthaltszwecken verwendet wird. Nicht zur Geschoßfläche zählen: Das unterste Geschoß,..., wenn dies durch die Kote eines 100-jährlichen Hochwassers bedingt ist, und das Geschoß nicht zu Aufenthaltszwecken verwendet wird.
BGG 1968 13 Abs. 2 lit. a Soweit es wegen einer besonderen Lage der Grundfläche erforderlich erscheint, hat der Grundeigentümer auf Verlangen der Baubehörde das Ansuchen durch Vorlage folgender Unterlagen zu ergänzen: Unterlagen über den durchschnittlichen Grundwasserstand und die bekannte seit dem Jahr 1900 höchste Hochwasserkote; anstelle dieser Kote kann auch die eines 30-jährlichen Hochwassers nachgewiesen werden; BGG 1968 13 Abs. 2 lit. a BGG 1968 13 Abs. 2 lit. a Soweit es wegen einer besonderen Lage der Grundfläche erforderlich erscheint, hat der Grundeigentümer auf Verlangen der Baubehörde das Ansuchen durch Vorlage folgender Unterlagen zu ergänzen: Unterlagen über den durchschnittlichen Grundwasserstand und die bekannte seit dem Jahr 1900 höchste Hochwasserkote; anstelle dieser Kote kann auch die eines 30-jährlichen Hochwassers nachgewiesen werden; Unterlagen über den durchschnittlichen Grundwasserstand und Nachweis der Kote eines 100-jährlichen Hochwasser. BGG 1968 14 Abs. 1 lit. b Die Bauplatzerklärung ist zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Grundfläche infolge ihrer Bodenbeschaffenheit oder weil sie im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen,... gelegen ist eine Bebauung nicht zulässt;... BGG 1968 14 Abs. 1 lit. b BGG 1968 14 Abs. 1 lit. b Die Bauplatzerklärung ist zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Grundfläche infolge ihrer Bodenbeschaffenheit oder weil sie im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen,... gelegen ist eine Bebauung nicht zulässt;... die Grundfläche infolge ihrer Bodenbeschaffenheit oder weil sie im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen,...gelegen ist, oder es sich um eine für den Hochwasserabfluss oder - rückhalt wesentliche Fläche handelt und eine Bebauung nicht zulässt;...
BauTG 1976 19 Abs. 4 Die Fußböden von Wohnräumen müssen mind. 15 cm über der höchstbekannten Hochwasserkote seit 1900 liegen. An die Stelle dieser Hochwasserkote tritt die eines 30-jährlichen Hochwassers, wenn diese amtsbekannt ist oder nachgewiesen wird. BauTG 1976 19 Abs. 4 BauTG 1976 19 Abs. 4 Die Fußböden von Wohnräumen müssen mind. 15 cm über der höchstbekannten Hochwasserkote seit 1900 liegen. An die Stelle dieser Hochwasserkote tritt die eines 30-jährlichen Hochwassers, wenn diese amtsbekannt ist oder nachgewiesen wird. Die Fußböden von Wohnräumen müssen mindestens 15 cm über der Kote eines 100-jährlichen Hochwassers liegen. BauTG 1976 25 Abs. 5 Flüssige Brennstoffe dürfen unter Verwendung geeigneter Behältnisse nur in solchen Räumen gelagert werden, die unter Bedachtnahme auf die Lagermenge den besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich ihres Abschlusses von den übrigen Bauteilen, ihrer Zugänge, Flüssigkeitsdichte, Brandschutzes, Be- und Entlüftung sowie Beleuchtung entsprechen. Für die... BauTG 1976 25 Abs. 5 BauTG 1976 25 Abs. 5 Flüssige Brennstoffe dürfen unter Verwendung geeigneter Behältnisse nur in solchen Räumen gelagert werden, die unter Bedachtnahme auf die Lagermenge den besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich ihres Abschlusses von den übrigen Bauteilen, ihrer Zugänge, Flüssigkeitsdichte, Brandschutzes, Be- und Entlüftung sowie Beleuchtung entsprechen. Für die... Flüssige Brennstoffe dürfen..., insbesondere bezüglich ihres Abschlusses von den übrigen Bauteilen, ihrer Zugänge, Flüssigkeitsdichte, Brandschutzes, Hochwassersicherheit, Beund Entlüftung sowie Beleuchtung entsprechen. Für die...
Bautechnikgesetz Die Einführung eines 19a Bautechnikgesetz für die hochwassersichere Unterbringung von Großanlagen, wie z.b. EDV-Anlagen von Energieversorgern, große Heizanlagen, Notstromaggregate in Krankenhäusern, wird vorgeschlagen. Der Auftriebssicherung und Verwendung geeigneter Öllagerbehälter in Hochwassergebieten kommt große Bedeutung zu. Ein Entwurf dieser Ölfeuerungsverordnung zum Bautechnikgesetz ist bereits seit längerem ausgearbeitet und sollte den Intentionen des Hochwasserschutzes dringend angepasst und erlassen werden. Baupolizeigesetz Nachträgliche Auflagen und Bedingungen Eine neue Bestimmung im Baupolizeigesetz soll ermöglichen, dass die Baubehörde auch nach Erteilung der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige und trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben kann, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung oder schweren Beeinträchtigung erforderlich ist. Hochwasservorsorge in Planung und Bau Für Bauten im Hochwasserabflussbereich wurde von der Fachabteilung Wasserwirtschaft ein Folder erstellt, der eine Liste von Empfehlungen enthält und bei Bauverfahren ausgehändigt wird. z.b. dichte Ausführung der Keller, Hochziehen der Kellerfensterschächte, Fugenbänder, usw. Weitere Themen der Arbeitsgruppe Hochwasserschutz - Baumaßnahmen - jährlich 2 Millionen Euro Mehrbedarf Ausweisung der Hochwasserüberflutungsflächen und der Gefahrenzonenpläne - 2,2 Millionen Euro Finanzbedarf Abgrenzung und Darstellung der Überflutungsbereiche Frühwarnung - Kommunikation - Dokumentation - Präventivmaßnahmen FA Wasserwirtschaft Resümee Lernen wir aus dieser Katastrophe, nehmen wir die Maßnahmen ernst, beugen wir gemeinsam vor, denn das nächste Hochwasser kommt bestimmt! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!