VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN

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Transkript:

VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel Leitsätze 1. Die Voraussetzungen des 101 b Abs. 2 GWB müssen nicht kumulativ vorliegen, vielmehr genügt es, dass eine der Alternativen gegeben ist. Die Regelung der 6-Monatsfrist des 101 b Abs. 2 GWB dient nicht dem Zweck, dem Bieter auch bei früher positiver Kenntnis weitere 5 Monate Bedenkzeit zu gewähren, sondern dient der Schaffung von Rechtssicherheit für den Auftraggeber spätestens nach einem halben Jahr unabhängig von jeglicher Kenntnis. Sie kann daher nicht alternativ für den Fall genutzt werden, dass der Antrag nach 101 b GWB aufgrund der 30-Tage-Regelung unzulässig ist. 2. Die Vergabekammer kann bei Unzulässigkeit des Antrages auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie den Antrag nach 110 Abs. 2 Satz 1 GWB zugestellt und damit eine offensichtliche Unzulässigkeit verneint hat und erst später nach vertiefter Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Überzeugung von der Unzulässigkeit des Antrags gelangt. B E S C H L U SS Az.: VK-SH 21/12 vom 23.08.2012 - bestandskräftig -

In dem Vergabenachprüfungsverfahren [ ] Verfahrensbevollmächtigte: [ ] - Antragstellerin - g e g e n [ ] - Antragsgegnerin betreffend der De-facto-Vergabe eines Speisenverteilsystems hat die Vergabekammer Schleswig-Holstein ohne mündliche Verhandlung am 23.08.2012 durch den Vorsitzenden [ ], die hauptamtliche Beisitzerin [ ] und den ehrenamtlichen Beisitzer [ ] beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Ihre eigenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin selbst. 4. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von [ ] EUR festgesetzt. Der von der Antragstellerin eingezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 EUR wird mit der Gebühr verrechnet. Der Differenzbetrag in Höhe von [ ] EUR wird der Antragstellerin nach Bestandskraft dieser Entscheidung durch die Geschäftsstelle erstattet. 2

Gründe: I. Die Antragstellerin ist ein auf das Gebiet der Speisenverteilung spezialisiertes Unternehmen. Die Antragsgegnerin ist eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft, deren Gesellschafter das [ ] und die [ ] sind. Zwischen der Antragsgegnerin und dem [ ] besteht ein Dienstleistungsvertrag vom [ ]. Danach ist die Antragsgegnerin verpflichtet, für das [ ] nicht-medizinische Dienstleistungen zu erbringen. Zum Leistungsumfang gehört unter anderem, Speisen für die Patienten des [ ] herzustellen und zu liefern. Im Rahmen eines von der Antragsgegnerin zu erstellenden Verpflegungskonzeptes ist beabsichtigt, die von der Antragsgegnerin betriebenen Küchen bis zum Jahre [ ] baulich zu sanieren. Um die vom [ ] geforderten Qualitätsstandards erfüllen zu können, beschloss die Antragsgegnerin Ende des vergangenen Jahres, die von ihr eingesetzten Speisenverteilsysteme zu erneuern. Im Rahmen der Produkttests bot die Antragsgegnerin unter anderem der Antragstellerin die Gelegenheit, dem [ ] eigene Speisenverteilsysteme zu präsentieren. Diese Gelegenheit nahm die Antragstellerin am [ ] wahr. Nach entsprechender Aufforderung gab unter anderem auch die Antragstellerin ein sog. Informationsangebot ab. In der Folgezeit stellte die Antragstellerin nach Bewertung der sog. Informationsangebote fest, dass ihr aus finanziellen Gründen ein kompletter Austausch der vorhandenen Speisenverteilsysteme nicht möglich ist. Im Februar [ ] ermittelte die Antragsgegnerin, welche Komponenten in welcher Menge eingekauft werden müssten, um die vorhandenen Speisenverteilsysteme ergänzen zu können. Vor diesem Hintergrund und nach Auswertung der Ergebnisse der Produkttests stellte die Antragsgegnerin nach eigenem Vortrag fest, dass die vorhandenen 3

Speisenverteilsysteme ausschließlich mit den Komponenten der [ ] so ergänzt werden können, dass die geforderten Qualitätsstandards erfüllt werden können. Das [ ] des [ ] erteilte der [ ] mit Datum vom [ ] den Auftrag, die angebotenen Komponenten an die Antragsgegnerin zu liefern. Nach eigenem Vortrag der Antragstellerin führte diese am [ ] ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, in dessen Verlauf dieser mitteilte, dass sich die Antragstellerin keine Mühe mehr geben bräuchte und dass der Auftrag der [ ] erteilt worden sei. Darüber hinaus wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom [ ] an die Interne Revision des [ ]. In diesem Schreiben rügte sie den Vertragsschluss zwischen der Antragstellerin und der [ ]. Sie führte in diesem Schreiben unter anderem aus Die Tatsache, sich für das [ ] System zu entscheiden, entzieht sich jeglicher Realität, die Entscheidung zum [ ]system werden Sie teuer bezahlen oder auch Warum die Entscheidung zu [ ] gegangen ist, ist nicht nachvollziehbar. Am Ende dieses Schreibens sprach die Antragstellerin von unlauteren Mitteln und forderte eine Neuvergabe. Die Antragstellerin ist der Auffassung, in dem zwischen der Antragsgegnerin und der [ ] geschlossenen Vertrag liege eine vergaberechtswidrige De-facto-Vergabe und hat am [ ] einen Nachprüfungsantrag gestellt. Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom [ ] beantragt die Antragstellerin, 1. gemäß 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB festzustellen, dass ein von der Antragsgegnerin am [ ] (oder anderweitigen Datum) abgeschlossener Vertrag über die Beschaffung eines Speisenverteilsystems unwirksam ist; 2. der Antragsgegnerin zu untersagen, bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf die Beschaffung eines Speisenverteilsystems ohne Durchführung eines europaweiten offenen Vergabeverfahrens zu vergeben; 4

3. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen; 4. Die Hinzuziehung eines anwaltlich Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären. Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Vorgehensweise und verweist dabei auf die Möglichkeit der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß 3 Abs. 4 lit. c) und e) VOL/A. Zudem verfüge die [ ] über eine vergaberechtliche Alleinstellung. Mit Datum vom [ ] sowie vom [ ] erteilte die erkennende Kammer zwei rechtliche Hinweise, in denen sie die Antragstellerin auf die nach Einschätzung der Kammer gegebene Verfristung des Antrages hinwies. So habe die Antragstellerin bereits am [ ], spätestens jedoch am [ ], Kenntnis des Verstoßes im Sinne des 101 b Absatz 2 Satz 1 GWB gehabt, so dass ihr am [ ] durch Ablauf von mehr als 30 Kalendertagen verfristet und damit unzulässig sei. Wegen des sonstigen Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Vergabeakten und die eingereichten Schriftsätze verwiesen (vgl. 117 Abs. 3 VwGO, 313 Abs. 2 ZPO). II. 1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. a) Auch für einen Feststellungsantrag nach 101 b Abs. 1 Satz 2 GWB ist das Vorliegen der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erforderlich (erkennende Kammer, Beschluss vom 26.05.2010 - VK-SH 1/10; Beschluss vom 02.12.2009 VK- SH 21/09). 5

Denn der Verstoß gegen 101 b Absatz 1 Nr. 2 GWB, um den es im streitgegenständlichen Fall geht, kann nach dieser Vorschrift nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Nachprüfungsverfahren nach dem GWB sind in 107 ff. GWB geregelt. Die dort genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nachprüfungsverfahren gelten daher auch für ein Nachprüfungsverfahren nach 101 b Abs. 2 GWB; es sei denn, aus dem Gesetz ergibt sich etwas anderes, wie z.b. im Fall des 107 Abs. 3 Satz GWB. Nach dieser Vorschrift ist die Rügepflicht des 107 Abs. 3 Satz 1 GWB explizit für den Fall der Feststellung der Unwirksamkeit nach 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB ausgenommen. Im Übrigen entspricht dies auch dem vom Gesetzgeber Gewollten: In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Bundesratsdrucksache 349/08), heißt es: Die Geltendmachung kann nur durch Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch einen Antragsbefugten vor der Vergabekammer erfolgen. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind hier erfüllt. Die streitgegenständliche Beschaffung ist ein öffentlicher Auftrag gemäß 99 Abs. 1 und 4 GWB, der durch einen öffentlichen Auftraggeber gemäß 98 Nr. 2 GWB vergeben wird. Der für den vorliegenden Dienstleistungsauftrag maßgebliche Schwellenwert gemäß 100 Abs. 1 GWB i.v.m. 2 Nr. 2 VgV in Höhe von 200.000 EUR ist bei einem Nettoauftragswert von 270.530 EUR (Auftragsbestätigung, Blatt 23 der Vergabeakte) überschritten. Die Antragstellerin ist ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen, das ein offenkundiges Interesse an dem streitgegenständlichen Auftrag hat und eine mögliche Verletzung in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB durch eine vergaberechtswidrige De-facto-Vergabe geltend macht (vgl. 107 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Antragstellerin droht auch ein Schaden i.s.v. 107 Abs. 2 Satz 2 GWB. An die Schadensdarlegung i.s.v. 107 Abs. 2 Satz 2 GWB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine überzogenen Anforderungen zu stellen. So muss diese 6

lediglich schlüssig und ein Schaden denkbar sein (BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004, 2 BvR 2248/03). Alles andere ist eine Frage der Begründetheit des Antrags. Die Darlegung oder gar der substantiierte Nachweis, dass der Antragsteller bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hätte oder dass er eine echte Chance" auf den Zuschlag gehabt hätte, sind somit nicht erforderlich, um den Zulässigkeitsanforderungen an einen Nachprüfungsantrag zu genügen (vgl. BVerfG, a.a.o.; BGH, Beschluss vom 18.05.2004, X ZB 7/04). Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der den Nachprüfungsantrag stellende Bieter schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte, so dass der behauptete eingetretene oder drohende Schaden auf die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin greift den aus ihrer Sicht vergaberechtswidrigen Vertragsschluss zwischen der Antragsgegnerin und der [ ] an und sieht darin eine vergaberechtswidrige De-facto-Vergabe im Sinne des 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Durch diesen Vertragsschluss hat sie keinerlei Chancen auf einen eigenen Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin. 2. Jedoch ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, weil eine anfängliche Unwirksamkeit des zwischen der Antragsgegnerin und der Firma [ ] geschlossenen Vertrages durch die Vergabekammer nicht antragsgemäß festgestellt werden kann. Die anfängliche Unwirksamkeit gemäß 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB hätte nur dann in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden können, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen öffentlichen Auftrag gehandelt hätte, den die Antragsgegnerin unmittelbar an ein Unternehmen erteilt hat, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund des GWB gestattet ist, und die Antragstellung nicht nach Abs. 2 der Vorschrift verfristet wäre. Im streitgegenständlichen Fall ist der Nachprüfungsantrag nach 101 b Abs. 2 Satz 1 GWB verfristet. Nach dieser Vorschrift kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 7

30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes setzt nicht nur voraus, dass der Antragsteller die Fakten kennt, die dem Vergaberechtsverstoß zugrunde liegen hier also der Vertragsschluss ohne Ausschreibung sondern darüber hinaus aus diesen Fakten auf den Vergaberechtsverstoß schließt. Dazu genügt seine laienhafte Wertung, dass das Handeln des Auftraggebers eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren enthält (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011 - VII-Verg 33/11; OLG München, Beschluss vom 10.03.2011 Verg 1/11). Die Antragstellerin hatte sowohl Kenntnis von den Fakten, die dem (etwaigen) Vergaberechtsverstoß zugrunde liegen, als auch eine zumindest laienhafte Wertung vorgenommen, dass das Handeln des Auftraggebers eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren enthält. So hatte die Antragstellerin nach eigenem Vortrag bereits am [ ] Kenntnis von dem angegriffenen Vertragsschluss. Dies ergibt sich sowohl aus der Antragsschrift als auch aus ihrem an das [ ] gerichteten Schreiben vom [ ]. Auf Seite 2 der Antragsschrift führt die Antragstellerin aus, sie habe bereits am [ ]ein Telefonat mit Herrn [ ] geführt, in dessen Verlauf dieser mitteilt habe, dass sich die Antragstellerin keine Mühe mehr geben bräuchte und dass der Auftrag der Firma [ ] erteilt worden sei. Auch aus ihrem an das [ ] gerichteten Schreiben vom [ ] wird spätestens deutlich, dass die Antragstellerin Kenntnis von dem streitgegenständlichen Vertragsschluss hatte. So schreibt sie etwa auf Seite 3 Die Tatsache, sich für das [ ] System zu entscheiden, entzieht sich jeglicher Realität, die Entscheidung zum [ ]system werden Sie teuer bezahlen oder auch Warum die Entscheidung zu [ ] gegangen ist, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Antragstellerin darüber hinaus auch eine zumindest laienhafte Wertung dahingehend vorgenommen hat, dass der Vertragsschluss mit der Firma [ ] eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren enthält, zieht sich geradezu wie ein roter Faden durch die gesamte Korrespondenz der Antragstellerin 8

mit dem [ ]. An zahlreichen Stellen macht die Antragstellerin deutlich, dass sie das Vorgehen für vergaberechtswidrig hält. Nur beispielhaft sei aufgeführt, dass die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom [ ] von unlauteren Mitteln spricht und eine Neuvergabe fordert. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hatte die Antragstellerin nicht erst mit der Stellungnahme des [ ] vom [ ] Kenntnis der dem (etwaigen) Vergaberechtsverstoß zugrunde liegenden Fakten oder erst am [ ] eine laienhafte Wertung hinsichtlich eines Vergaberechtsverstoßes vorgenommen. Aus ihrem Schreiben vom [ ] geht hervor, dass sich die Antragstellerin gerade nicht mit dem Ziel der näheren Aufklärung, sondern mit dem Ziel einer Abhilfeentscheidung an den Leiter der Innenrevision gewandt hatte. Dies machen zum einen die oben zitierten Ausführungen und zum anderen auch die abschließenden Bemerkungen deutlich. So bittet die Antragstellerin den Adressaten, sich der Sache anzunehmen und auf eine Neuvergabe hinzuwirken. Die Antragstellerin besaß, wie oben ausgeführt, bereits Kenntnis und hatte eine laienhafte Wertung vorgenommen, bevor sie sich an den Leiter der Innenrevision wandte. Diese Kenntnis und laienhafte Wertung waren für die Antragstellerin überhaupt erst der Auslöser, um sich dorthin zu wenden. Der Antragstellerin ging es also wie durchaus nachvollziehbar darum, eine Abkehr von der bisherigen Entscheidung zu erwirken. Dieses Anliegen ist jedoch unabhängig von der eigentlichen Kenntnis und laienhaften Wertung zu betrachten und kann daher bei der Beurteilung, ob die Antragstellerin Kenntnis im Sinne von 101 b Abs. 2 GWB hatte, keine Berücksichtigung finden. Auf eine fehlende Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt Europäischen Union kommt es im Übrigen nicht an. der Denn die zeitlichen Voraussetzungen des 101 b Abs. 2 GWB müssen nicht kumulativ vorliegen, vielmehr genügt es, dass eine der Alternativen gegeben ist (OLG München, Beschluss vom 10.03.2011 - Verg 1/11). Die Regelung der 6-Monatsfrist des 101 b Abs. 2 GWB, auf die sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 14.08.2012 bezog, dient nicht dem Zweck, dem Bieter auch bei früher positiver Kenntnis weitere 5 Monate Bedenkzeit zu gewähren, sondern dient der Schaffung von Rechtssicherheit für den Auftraggeber spätestens nach einem 9

halben Jahr unabhängig von jeglicher Kenntnis. Sie kann daher nicht alternativ für den Fall genutzt werden, dass der Antrag nach 101 b GWB aufgrund der 30-Tage- Regelung unzulässig ist (VK Arnsberg, Beschluss vom 15.12.2011 - VK 16/11). Der Wortlaut des 101 b Abs. 2 Satz 1 GWB ( Die Unwirksamkeit ( ) kann nur festgestellt werden, wenn ) macht zudem deutlich, dass die Einhaltung der Fristen eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ist, über die die Kammer selbst, wenn sie wollte nicht hinwegsehen darf. Insofern ist der am [ ] gestellte Nachprüfungsantrag nach 101 b Absatz 2 Satz 1 GWB verfristet und damit unzulässig. 2. Die erkennende Kammer hat nach Lage der Akten und somit entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden. Diese Entscheidung ist von der Kompetenz der Kammer gedeckt. Gemäß 112 Abs. 1 Satz 3 GWB kann bei Unzulässigkeit des Antrags nach Lage der Akten entschieden werden. Ob die Vergabekammer bei Vorliegen der in 112 Abs. 1 Satz 3 GWB genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absieht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen; dabei ist auch zu berücksichtigen, ob von einer mündlichen Verhandlung neue Erkenntnisse zu erwarten sind, die zu einer anderen Bewertung führen können (erkennende Kammer, Beschluss vom 05.07.2007 - VK-SH 13/07). Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. 112 Abs. 1 Satz 3 GWB gestattet eine Entscheidung nach Lage der Akten bei Unzulässigkeit des Antrags. Die Anwendung der Vorschrift erfordert im Übrigen anders als bei der offensichtlichen Unbegründetheit nicht, dass der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Die Vergabekammer kann deshalb auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie den Antrag nach 110 Abs. 2 Satz 1 GWB zugestellt und damit eine offensichtliche Unzulässigkeit verneint hat und erst später nach vertiefter Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Überzeugung von der Unzulässigkeit des Antrags gelangt (BayObLG, Beschluss vom 20.08.2001 - Verg 11/01; erkennende Kammer, Beschluss vom 05.10.2005 - VK-SH 23/05). 10

Der Antragstellerin ist auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Vor der hiesigen Entscheidung hatte die Antragstellerin Gelegenheit, zu den zwei rechtlichen Hinweisen der Kammer Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat sie durch eigene Stellungnahmen und schließlich auch durch ihren Prozessbevollmächtigten wahrgenommen. Im Übrigen wurde auch keine Fristverlängerung zur Stellungnahme beantragt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat die Antragstellerin die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vergabekammer zu tragen, da diese im Verfahren unterliegt. Nachprüfungsverfahren nach 107 ff. GWB sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 EUR und soll den Betrag von 50.000,00 EUR nicht überschreiten ( 128 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB). Die konkrete Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens, dies ergibt sich aus 3 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein. Zwar bezieht sich der Verweis auf das "Verwaltungskostengesetz" in 128 Abs. 1 GWB aus kompetenzrechtlichen Gründen lediglich auf das Bundesverwaltungskostengesetz. Gleiches muss aber auch für die Landesverwaltungskostengesetze im Kompetenzbereich der Länder gelten. Denn das Vergabenachprüfungsverfahren ist seinem Charakter nach letztlich ein Verwaltungsverfahren (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17.09.2002-1 Verg 8/02). Der Gegenstandswert eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist von hoher wirtschaftlicher Bedeutung für alle Beteiligten. Dies ergibt sich vorliegend bereits aus dem genannten Auftragswert in Höhe von [ ] EUR. Der personelle und 11

sachliche Aufwand bei der Vergabekammer ist als unterdurchschnittlich anzusehen. Die Parteien haben im üblichen Umfang vorgetragen, zudem hat die erkennende Kammer zwei rechtliche Hinweise erteilt, jedoch hat keine Beiladung oder mündliche Verhandlung stattgefunden. Auch der Umfang der auzuwertenden Unterlagen und Akten war unterdurchschnittlich. Zur Bemessung ihrer Gebühren wendet die Kammer im Regelfall eine Gebührenstaffel an, wonach die in 128 Abs. 2 Satz 1 GWB normierte Mindestgebühr von 2.500 EUR bei Auftragswerten bis zu 80.000 EUR anfällt, die reguläre gesetzliche Höchstgebühr von 50.000 EUR bei Auftragswerten von 70 Mio. EUR und mehr entsteht und bei der für die dazwischen liegenden Auftragswerte die jeweilige Gebühr durch lineare Interpolation (Gebühr = 2.500 EUR + [50.000 EUR 2.500 EUR] / [70 Mio. EUR 80.000 EUR] x [Auftragsvolumen 80.000 EUR]) ermittelt wird. Der Gegenstandswert eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich in der Regel nach der Bruttoangebotssumme des jeweiligen Antragstellers. Hier kann eine solche Bruttoangebotssumme nicht festgestellt werden. Zum einen hatte die Antragstellerin mehrere Angebote abgegeben, zum anderen wird vorliegend eine De-facto-Vergabe angegriffen. Daher kann auf den objektiven Wert des ausgeschriebenen Auftrags abgestellt werden. Bei dem vorliegend einschlägigen Auftragswert von [ ] EUR brutto ([ ] EUR netto) ergibt sich danach zunächst eine Gebühr in Höhe von [ ] EUR. Gemäß 128 Abs. 2 Satz 1 kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Aufgrund des leicht unterdurchschnittlichen Aufwandes ist hier eine Reduzierung der Gebühr auf die Hälfte angemessen. Gemäß 128 Abs. 3 Satz 6 GWB kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Ermäßigungsmöglichkeit kann jedoch nur dann Anwendung finden, soweit dadurch 12

Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die nicht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung oder dem Verwaltungsaufwand stehen. Anhaltspunkte für derartige Erwägungen sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Für die Antragstellerin ergibt sich hinsichtlich der Gebühren der Kammer demnach eine Kostenpflicht in Höhe von [ ] EUR. Rechtsbehelfsbelehrung Gemäß 116 Abs. 1 GWB kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie wäre innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten ( 117 Abs. 4 GWB). [ ] [ ] [ ] 13