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Transkript:

Landratsamt Fachbereich 2 Rechtsangelegenheiten Renzstraße 10 74821 Mosbach www.neckar-odenwald-kreis.de Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Postfach 1464 74819 Mosbach Gemeindeverwaltungsverband Seckachtal Marktstraße 7 Silke Kolb Gebäude 1 - Zimmer 022 Telefon: 06261 / 84 1701 Telefax: 06261 / 84 4702 Silke.Kolb@neckar-odenwald-kreis.de 74740 Adelsheim 09.07.2018 1. Änderung der 1. Fortschreibung (Parallelverfahren) Kindertagesstätte Seckach in Seckach 18780158 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zu o. g. Flächennutzungsplan. Mit freundlichen Grüßen Kolb Sparkasse Neckartal-Odenwald IBAN DE22 6745 0048 0003 0065 09 BIC SOLADES1MOS Öffnungszeiten Mo. 08.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr Do. 08.00-12.00 Uhr und 14.00-17.00 Uhr Volksbank Mosbach IBAN DE68 6746 0041 0000 2500 07 BIC GENODE61MOS

- 2 Fachdienst Baurecht Bearbeitung: Frau Kolbenschlag - ab Ziff. 4.: Herr Kirchgeßner Telefon: -1711-1713 1. Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung nach 6 Abs. 1 BauGB. 2. Im Regionalplan der Metropolregion Rhein-Neckar sind für die Fläche ein Vorranggebiet für die Landwirtschaft (Z), ein Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege (Z) sowie ein regionaler Grünzug (Z) dargestellt. Wir bitten die Erläuterungen unter Ziffer 2.1 (S. 5f) entsprechend zu vervollständigen. Daneben bitten wir darum, die Bezeichnung Vorranggebiet für die Landwirtschaft (nicht Vorrangfläche für die Landwirtschaft) zu verwenden. Es ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe - Höhere Raumordnungsbehörde - und dem Regionalverband zu klären, inwieweit ein Zielabweichungsverfahren erforderlich ist bzw. welche Erfolgsaussichten hierfür bestehen. Dies ist entsprechend der Angaben unter Ziffer 2.1 (S.6) bereits erfolgt. 3. Im Flächennutzungsplan befindet sich oberhalb der Kindergartenfläche ein Zeichen welches nicht eindeutig erkenn- und zuordenbar ist. Wir bitten die Kennzeichnung eindeutig darzustellen und den Flächennutzungsplan mit der Zeichenerklärung abzustimmen. 4. Umweltprüfung Umweltbericht Zu der FNP-Änderung ist die Durchführung einer Umweltprüfung gem. 2 Abs. 4 BauGB und das Erstellen eines Umweltberichts nach 2a Nr. 2 BauGB erforderlich. In dem derzeit vorliegenden Begründungsentwurf findet sich dazu unter Nr. 4. der Hinweis, dass ein Umweltbericht im Zuge des Verfahrens aufgestellt und der Begründung beigefügt wird. Hinsichtlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind das Einfügen in die durch die schulische und landwirtschaftliche Umgebungsnutzung vorgeprägte Ortsrandlage und die möglichst weitgehende Erhaltung der geschützten Biotope sowie die Nähe zu dem angrenzenden FFH-Gebiet Seckachtal und Schefflenzer Wald, Nr. 6522-311, zu berücksichtigen. Daneben sollte der Blick auf die möglichen Veränderungen von etwaigen Lebensstätten von Artenvorkommen, die zu erwartenden Bodenverdichtungen, die Lenkung der zusätzlich entstehenden Verkehrsströme und die Lärmverträglichkeit sowie auf die grundsätzlich mit dem Vorhaben verbundenen bzw. zu erwartenden Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter einschließlich der möglichen Wechselwirkungen gerichtet werden. Miteinzubeziehen sind auch die vorgesehenen Maßnahmen mit kompensatorischer Wirkung. Da es sich um ein Parallelverfahren zum dem entsprechenden Bebauungsplanverfahren handelt, kann der Umweltbericht auf die Ergebnisse der für das Bebauungsplanverfahren erstellten Fachbeiträge und Gutachten zurückgreifen bzw. kann der FNP-Umweltbericht aus dem Bebauungsplan-Umweltbericht entwickelt werden. Wir bitten ausdrücklich, darauf zu achten, dass der Umweltbericht nach Inhalt und Gliederung der aktuellen Fassung der Anlage 1 zu 2 Absatz 4 und den 2a und 4c BauGB entspricht. Zu etwaigen weiteren Details bezüglich der verschiedenen Umweltbelange wird auf die nachfolgenden Stellungnahmen der einzelnen Fachbehörden verwiesen.

7. Klimaschutz - 3 Der Klimaschutz und die Klimaanpassung haben durch die Klimaschutzklausel in 1a Abs. 5 BauGB i. V. m. 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sowie durch das Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg in der Bauleitplanung besonderes Gewicht erhalten und verfügen gem. 1a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. 1 Abs. 7 und 2 Abs. 3 BauGB zudem über ausdrückliche Abwägungsrelevanz. In dem aktuell vorliegenden Begründungsentwurf finden sich dazu keine eigenen Aussagen. Wir bitten daher, zumindest die Überlegungsansätze aus der Bebauungsplanbegründung aufzugreifen. Stellungnahme der Fachdienste als Träger öffentlicher Belange Untere Naturschutzbehörde Bearbeitung: Herr Kirchgeßner Telefon: -1713 1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können a) Artenschutz nach 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Das Artenschutzrecht i. S. d. 44 BNatSchG ist strikt zu beachtendes Bundesrecht; die Zugriffsverbote gelten zwar nur mittelbar, die Entscheidung hierüber unterliegt jedoch nicht der Abwägung des Gemeindeverwaltungsverbands Seckachtal. Nach aktueller Rechtslage ist dazu eine Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange erforderlich. Hierzu lag den Verfahrensunterlagen kein angepasster Fachbeitrag Artenschutz oder entsprechende Relevanzprüfung zu 44 BNatSchG bei. Es bietet sich im vorliegenden Parallelverfahren an, auf die Ergebnisse des für den Bebauungsplan zu erstellenden Fachbeitrags Artenschutz zurückzugreifen und diese in summarischer Weise darzustellen und in das FNP-Änderungsverfahren zu integrieren. Die artenschutzrechtlichen Belange können erst nach Ergänzung der FNP-Unterlagen abschließend beurteilt werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Belange des Artenschutzes vor dem Beschluss über die FNP-Änderung geklärt sein müssen. Hinsichtlich des Untersuchungsumfangs hatten wir bereits zum Bebauungsplanverfahren Hinweise gegeben, dass die Größe des Gebiets mit der Ortsrandlage, der Orientierung zur freien Landschaft hin, der vielfältigen ökologischen Ausstattung und der Nähe zu dem FFH- Gebiet Seckachtal und Schefflenzer Wald eine über das einzelne Plangebiet hinausreichende Betrachtung erfordert. Der räumliche Untersuchungsbereich sollte insbesondere in östlicher Richtung zum Hiffelbach hin ausgedehnt werden. Zum Detaillierungsgrad der Erhebungen stellen sich aus unserer Sicht darüber hinaus keine zusätzlichen erhöhten Anforderungen. Aus der artenschutzrechtlichen Prüfung können sich insbesondere Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ergeben, deren verbindliche planungsrechtliche Sicherung auf der nachgeordneten Bebauungsplanebene zu erfolgen hat.

- 4 b) FFH-Gebiet Seckachtal und Schefflenzer Wald nach FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) sowie 1a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) und 33 36 BNatSchG: Das FFH-Gebiet grenzt östlich entlang dem zu ertüchtigenden Wirtschaftsweg an das Plangebiet S1 an. Hier kann es unter Umständen zu bau- oder betriebsbedingten Einwirkungen auf das FFH-Gebiet kommen; zudem soll das Gebiet unseres Wissens zum Hiffelbach, also in das FFH-Gebiet hinein, entwässert werden. Demnach können Wechselwirkungen mit den FFH-Schutz- und Erhaltungszielen nicht von vornherein vollständig ausgeschlossen werden. Ebenso sind gegebenenfalls entgegenwirkende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zu prüfen. Nach Auffassung der Naturschutzbehörde und aufgrund fachlicher Einschätzung unseres Natura 2000-Beauftragten (Hr. Thomas Fichtner, Tel. 06261/84-1736, E-Mail: thomas.fichtner@neckar-odenwald-kreis.de) setzt dies zum weiteren Verfahren daher zumindest das Erstellen einer Natura 2000-Vorprüfung voraus. Im vorliegenden Parallelverfahren kann direkt auf die zum Bebauungsplan zu erstellende Natura 2000-Vorprüfung zugegriffen und diese einfach den FNP-Unterlagen beigefügt werden. c) Biotopschutz nach 30 BNatSchG i. V. m. 33 NatSchG Wie in Nr. 2.1 des vorliegenden Begründungsentwurfs unter Nr. 2 der Hinweise festgestellt wird, werden mehrere gesetzlich geschützte Biotope von der beabsichtigten Planung erfasst. Die Biotopabgrenzungen haben sich teilweise gegenüber der früheren Kartierung verlagert. Hierzu soll im Zuge der weiteren Planung eine Aktualisierung des Bestands erfolgen. Dennoch muss in naturschutzrechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen werden, dass hierzu zunächst Bedenken bestehen, da alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope führen können, gemäß 30 Abs. 2 BNatSchG verboten sind. Das Einbeziehen von gesetzlich geschützten Biotopen in das FNP-Plangebiet ist nur zulässig, wenn seitens der Naturschutzbehörde zuvor eine Ausnahme nach 30 Abs. 4 BNatSchG in Aussicht gestellt wurde (siehe unter nachstehender Nr. 2). 2. Möglichkeiten der Überwindung (z.b. Ausnahmen oder Befreiungen) Unter dem Vorbehalt, dass auf der Bebauungsplanebene die jeweilige Betroffenheit der Biotope sowie deren Schutz und die Minderung von Eingriffen ausdrücklich behandelt werden und von Seiten der Gemeinde Seckach rechtzeitig ein Antrag auf Erteilung einer Biotop-Ausnahme mit dem erforderlichen Ausgleich gestellt wird, stellen wir hiermit für die Flächennutzungsplanebene die naturschutzrechtliche Ausnahme zum Biotopschutz nach 30 Abs. 4 BNatSchG in Aussicht. Wir gehen davon aus, dass sich die Belange des Biotopschutzes auf der nachgelagerten Bebauungsplanebene in fachlich und rechtlich korrekter Weise bewältigen lassen. Zu weiteren Naturschutzbelangen - insbesondere Artenschutz und Natura 2000 - kann ohne die Ergänzung der erforderlichen Fachangaben bzw. ohne die FFH-Vorprüfung nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens noch keine abschließende Einschätzung getroffen werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die abschließende Stellungnahme der Naturschutzbehörde zu den noch offenen Punkten vor dem etwaigen Beschluss über die FNP-Änderung bei dem Gemeindeverwaltungsverband Seckachtal vorliegen muss.

- 5 3. Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage Eingriffsregelung in der Bauleitplanung: Auch auf der FNP-Ebene ist die Eingriffsregelung nach 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. 18 BNatSchG im Rahmen der Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB grundsätzlich zu beachten. Zu dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan befindet sich ein Grünordnerischer Beitrag mit Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung in Aufstellung; hier werden die zur Kompensation erforderlichen grünordnerischen Maßnahmen ermittelt und dargestellt. Entsprechend bitten wir auch zu dieser Thematik, auf die Ergebnisse des im Bebauungsplanverfahren zu erstellenden Grünordnerischen Beitrags zurückzugreifen und das vorgesehene Ausgleichskonzept in seinen Grundzügen auf der FNP-Ebene darzustellen, sodass die prinzipielle Bewältigung des Kompensationsdefizits erkennbar wird. Da das grünordnerische Konzept in den vorgelegten Unterlagen noch nicht näher beschrieben wird, kann hierzu noch keine abschließende Stellungnahme erfolgen. Wir gehen davon aus, dass die Unterlagen im Zuge des weiteren FNP-Verfahrens entsprechend ergänzt werden. Vorbehaltlich der noch einzuarbeitenden bzw. zu ergänzenden Fachangaben, werden seitens der Naturschutzbehörde ansonsten keine weiterreichenden Bedenken gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung geltend gemacht. Technische Fachbehörde Bearbeitung: Herr Pilgram Grundwasserschutz Telefon: 06261/84-1780 Keine. Technische Fachbehörde Bearbeitung: Herr Rögner Abwasserbeseitigung Telefon: 06261/84-1777 Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, jeweils mit Begründung Keine. Technische Fachbehörde Bearbeitung: Frau Weber-Augustin Oberirdische Gewässer Telefon: 06261/84-1784 Keine Bedenken.

- 6 Technische Fachbehörde Bearbeitung: Frau Rechner Bodenschutz, Altlasten Telefon: 06261/84-1781 Bodenschutz- und Altlastenkataster Gemäß den derzeit bei der Unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorliegenden Unterlagen und Plänen sind innerhalb des FNP/Plangebietes "Kindertagesstätte Seckach keine Altlasten bzw. altlastverdächtige Flächen im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst/verzeichnet. Aus Sicht des Bodenschutzes und der Altlasten bestehen gegen das geplante Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken. Die öffentlich/rechtlichen Vorgaben zum Bodenschutz (Umgang und Einwirkungen auf den Boden) sind einzuhalten und zu beachten. Verunreinigungen bzw. Belastungen des Grundwassers können im überplanten Bereich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Sofern bei der baulichen Nutzung in das Grundwasser eingegriffen, Grundwasser freigelegt bzw. das Grundwasser in einer anderen Art und Weise tangiert wird, sind die erforderlichen Maßnahmen frühzeitig mit dem Landratsamt, Fachbereich 2, Sachgebiet Wasser und Boden abzustimmen. Je nach Vorhaben werden ggf. weitere Maßnahmen erforderlich. Gewerbeaufsicht Bearbeitung: Frau Rösch Telefon: 06261/84-1763 Gegen die 1. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans Kindertagesstätten Seckach der Gemeinde Seckach bestehen keine Bedenken. Gesundheitswesen Bearbeitung: Herr Bott Telefon: 06261/84-2461 Es bestehen keine Bedenken. Forst, Jagd, Naturschutz Bearbeitung: Herr Böhm Telefon: 06261/84-1730 Forstliche Belange sind von der mitgeteilten Planänderung weder direkt noch indirekt betroffen. Aus forstlicher Sicht bestehen somit keine Einwände und Bedenken.

- 7 ÖPNV Bearbeitung: Herr Schäfer Telefon: 06261/84-1302 Gegen die 1. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zu dem Bebauungsplan Kindertagesstätte Seckach bestehen von Seiten des Fachdienstes ÖPNV und Schulträgerschaft keine Einwände. Das vorgesehene Plangebiet liegt unweit zur Haltestelle Seckach, Schule der Grund- und Werkrealschule in Seckach, welche mit der Regionalbuslinie 848 an den ÖPNV angebunden ist. Planerische Vorgaben des Nahverkehrsplans für den Neckar-Odenwald-Kreis sind eingehalten. Landwirtschaft Bearbeitung: Herr Heim Telefon: 06281/5212-1601 Keine Bedenken. Straßen Bearbeitung: Herr Steinbach Telefon: 06281/5212-1201 Klassifizierte Straßen sind nicht betroffen. Gegen das Vorhaben bestehen keine Einwände. Vermessung Bearbeitung: Herr Leinss Telefon: 06281/5212-1541 Es bestehen keine Bedenken. Folgende Anregungen bitten wir zu berücksichtigen: In der Begründung auf Seite 4 sind die Flächenangaben für die Gemeinbedarfsflächen (0,78 ha) und die Ausgleichsflächen (0,72 ha) nicht identisch mit den Angaben in der Begründung des Bebauungsplans (auf Seite 8): Darin sind für die Gemeinbedarfsflächen 0,63 ha und für die Ausgleichsflächen 0,74 ha genannt. Ferner ist die Angabe von 1,74 ha für die landwirtschaftliche Fläche auf Seite 4 der Begründung nicht in der Begründung des Bebauungsplans zu finden bzw. aus dieser nicht ersichtlich. Auch stimmt die Angabe der Gesamtfläche (1,74 ha vs. 1,9 ha) nicht überein.

- 8 Auf übereinstimmende bzw. nachvollziehbare Flächenangaben entsprechend des Bebauungsplans ist nach Möglichkeit hinzuwirken. Die Übersicht der Neuplanungen auf Seite 23 sollte mit den angepassten Flächenangaben aktualisiert werden. Flurneuordnung Bearbeitung: Herr Holzschuh Telefon: 06281/98-202 Keine Bedenken.