Die wichtigsten Themen aus dem Seminar auf einen Blick. Rechtsgrundlagen. 21 StVG



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Die wichtigsten Themen aus dem Seminar auf einen Blick Ansprechpartner: Olaf Horwarth Telefon: +49 (0) 75 53 / 2 19 40 04 Mobil: +49 (0) 178 / 916 87 17 Telefax: +49 (0) 75 53 / 2 19 40 05 E-Mail: Internet: Rechtsgrundlagen 21 StVG Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs fahrlässig oder vorsätzlich anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder [ ] 1 (5) FPersV: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. 20a FPersV: Verantwortlichkeiten i.v. mit Art. 10 VO (EG) 561/2006 (1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. (3) Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen diese Verordnung verstoßen. Art. 10 VO (EG) 561/2006 (2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. (3) Das Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße von Fahrern des Unternehmens, selbst wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangen wurde. Art. 13 VO (EWG) 3821/85 Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte [ ] Seiten 1 von 7

21a ArbZG (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. Nach herrschender Rechtsmeinung müssen diese Aufzeichnungen die folgenden Daten umfassen: Beginn und Ende der Arbeitszeit Dauer und Lage der Pausen Der Arbeitgeber hat regelmäßig folgendes zu veranlassen: (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor. Änderung Fahrpersonalverordnung / -gesetz 20a FPersV: Verantwortlichkeiten i.v. mit Art. 10 VO (EG) 561/2006 (2) Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der vorliegenden Verordnung verantwortlich. Die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen. Neue Tachographenverordnung 165/2014 Artikel 33: Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten. Ein Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung jedoch von einem Verstoß des Verkehrsunternehmens gegen Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 abhängig machen. Seiten 2 von 7

Zusammenfassung der Pflichten des Unternehmers: Die Arbeitszeit der Fahrer ist so zu planen, dass die entsprechenden Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten und des ArbZG eingehalten werden können = Planungspflicht / Dispositionspflicht Regelmäßige, wiederholende Schulungen und Einweisungen = Einweisungs- / Schulungspflicht regelmäßige (möglichst wöchentliche) Überprüfung, ob diese auch eingehalten werden = Kontroll- / Überwachungspflicht bei Zuwiderhandlungen/Verstößen sind erforderliche Maßnahmen von Seiten des Unternehmers einzuleiten, damit sich das nicht wiederholt = Belehrungs- / Sanktionspflicht Arbeitszeiten der Fahrer aufzuzeichnen und Arbeitszeit bei anderen Arbeitgebern zu berücksichtigen = Aufzeichnungspflicht Aufbewahrungspflicht und Vorlage-/Auskunftspflicht an die zuständigen Kontrollbehörden Folgen und Sanktionen 9 OWiG: Handeln für einen anderen (Beauftragte Person) (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. 130 OWiG - Überwachungspflicht (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.--> siehe 9 (Beauftragte Person) Änderung Fahrpersonalverordnung / -gesetz Bußgeldrahmen auf 30.000 verdoppelt Seiten 3 von 7

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): 31 Verfolgungsverjährung (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, 1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind, 2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, 3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind, 4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten. Urteil zur Aufsichtspflicht Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 9.000,- Euro verurteilt, da er es als Verantwortlicher unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die summierte Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen von 90 Stunden nicht überschritten wird und er ferner tateinheitlich als Verantwortlicher nicht dafür gesorgt hat, dass die verlängerte Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. Diese Verstöße des Zeugen Z1 hätte der Betroffene so die Feststellungen des Amtsgerichts durch geeignete Kontrollmaßnahmen verhindern können. Obwohl der Betroffene als Geschäftsführer für den Fahrer Z1 verantwortlich war, hat er die ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten nicht entsprechend ausgeübt und dabei die vorliegenden Verstöße zumindest billigend in Kauf genommen. Soweit die Aufklärungsrüge wegen fehlender Heranziehung der Dispositionspläne für den Tatzeitraum erhoben wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, weshalb das Gericht sich hätte gedrängt sehen müssen, einen entsprechenden Beweis zu erheben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gericht nach dem Verlauf der Beweisaufnahme bereits nicht mehr von einem Dispositionsverstoß des Betroffenen ausgegangen ist, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, und die dem Betroffenen zur Last gelegte Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflichten unabhängig von einem etwaigen Dispositionsverstoß zu sehen ist. Beschluss des OLG Frankfurt 2. Strafsenat; Entscheidungsdatum 15.07.2010; Aktenzeichen 2Ss-OWi276/10 Antworten auf die wichtigsten Fragen mit Fundstellen: 1. Wer darf über die Möglichkeit, eine reduzierte statt einer regelmäßigen Ruhezeit einzulegen, entscheiden Fahrer oder Chef? Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechtes, vorbehaltlich des Mitbestimmungsrechtes eines vorhandenen Betriebsrates, gemäß 106 Gewerbeordnung...Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Seiten 4 von 7

Das Direktionsrecht kann zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt sein, z.b. durch: 2 Absatz 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung): (1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. 1 StVO: (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. 7 BOKraft Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind. 31 StVZO: (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein. (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet [ ]ist [ ]. 35 BGV D29: (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die körperlich und geistig geeignet sind, die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. 3 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. 2. Muss ich die Fahrerkarte auch privat mitführen? Nein, denn erstens gelten die Ausführungen der Verordnungen nicht, wenn Sie in dem Moment kein Fahrzeug fahren, das unter die Verordnung fällt. Zweitens ist in Art. 15 VO (EWG) 3821/85 und ab 2.3.2016 in Artikel 36 der neuen Tachographenverordnung 165/2014 geregelt: Art. 15 Absatz 7: (7) a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können: i) die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter, ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, [ ] Das bedeutet sogar in dem Fall, dass Sie bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten mit analogem Tacho nur dann eine Fahrerkarte mitführen müssen, wenn Sie eine besitzen. Daraus geht folglich hervor, dass Sie gar keine Fahrerkarte besitzen müssen, wenn Sie nie ein Fahrzeug mit Digitalen Tacho fahren. Im Übrigen heißt es Art. 14 Absatz 3 der Tachographenverordnung 3821/85 weiter: (3) Die in Anhang I B beschriebene Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, erteilt. [ ] Die Formulierung auf seinen Antrag bedeutet, dass es Sache des Fahrers ist, eine Fahrerkarte zu beantragen, wenn er ein Fahrzeug mit Digitalem Tacho lenken muss. Seiten 5 von 7

3. Muss auf der Fahrerkarte immer die aktuelle Nummer des Führerscheins aufgedruckt sein? Nein, denn dies ist laut Anhang 1B der Tachographenverordnung 3821/85 (Kapitel IV Nr. 1 Sichtbare Daten ) wie folgt geregelt: 4. Welche Zeiten (Aktivitäten) müssen nachgetragen / aufgezeichnet werden? Diese regelt Artikel 34 der neuen Tachographenverordnung VO (EU) 165/2014: (3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. und in Absatz 5 stehen die entsprechenden Aktivitäten und die Vorgabe: (5) Die Fahrer betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden: ii) unter dem Zeichen andere Arbeiten, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors, iii) unter dem Zeichen 2002/15/EG, iv) unter dem Zeichen Bereitschaftszeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten. 5. Wie müssen Zeiträume, in denen mit dem Sprinter / Linienbus ohne Fahrerkarte (< 2,8 to) gefahren wurde, nachgetragen werden? Dies ist in Artikel 6 der VO (EG) 561/2006 wie folgt geregelt: (5) Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e (andere Arbeiten) sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung (PKW / Sprinter <2,8 to / Linienbus) verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten [ ] 6. Pflicht zur Abfahrtskontrolle: 23 StVO: (1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Seiten 6 von 7

36 BGV D 29 / DGUV 70 - Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen: (1) Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen [ ]. Gemäß BGG 915 (BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal") muss die Prüfung alle licht- und sicherheitstechnischen Einrichtungen sowie Ausrüstungsgegenstände und Hilfsmittel umfassen. Dies beinhaltet speziell im Personenverkehr auch die Winterausrüstung nach 18 BOKraft. Eine umfassende Auflistung der Prüfpunkte können Sie hier herunterladen: publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgg915.pdf Die Zeit der Abfahrtskontrolle ist Arbeitszeit vgl. Nr. 4 Urteil zur Pflicht und zum Umfang der Abfahrtskontrolle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.2014 - IV-3 RBs 11/14 (Auszug) [ ] In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein LKW-Fahrer mit einem Sattelzug, obwohl die Bremsscheibe des rechten Vorderrads zwei durchgehende Risse aufwies. Er wurde deshalb von einem Amtsgericht wegen eines "fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift über Bremsen" zu einer Geldbuße von 180 EUR verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts hätte der LKW-Fahrer nämlich die Bremsscheiben vor Fahrtantritt auf Risse untersuchen müssen. Dagegen legte der LKW-Fahrer Rechtsbeschwerde ein. Fahrlässigkeitsvorwurf unbegründet Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging zwar von einem Verstoß nach 41, 69a der Straßenverkehrs- Zulassungs-Verordnung aus. Denn der LKW-Fahrer habe ein verkehrsunsicheres Fahrzeug in Betrieb gesetzt. Jedoch sei der Verstoß nicht fahrlässig begangen worden. Zwar müsse sich ein Fahrzeugführer vor Fahrtantritt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs vergewissern. Dazu gehöre insbesondere die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bremsanlage. Dieser Pflicht sei der LKW-Fahrer aber nachgekommen. Überprüfung der Bremsanlage durch Bremsprobe ausreichend Der LKW-Fahrer habe vor Fahrtantritt die Bremsanlage durch eine Bremsprobe überprüft, so das Oberlandesgericht. Dies genüge den Anforderungen an die Prüfpflicht. Ein LKW-Fahrer sei dagegen nicht verpflichtet die Bremsscheiben vor Fahrtantritt durch die Löcher der Felgen auf Risse zu untersuchen. Dies überspanne die Sorgfaltsanforderungen.[ ] 7. Aufzeichnung der Geschwindigkeit Möglichkeit zur Unfallauswertung: Anhang 1B VO (EWG) 3821/85: Kapitel I bb) Geschwindigkeitsüberschreitung: die Überschreitung der zulässigen Fahrzeuggeschwindigkeit, definiert als Zeitraum von mehr als 60 Sekunden, in dem die gemessene Fahrzeuggeschwindigkeit den Höchstwert für die Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers [ ] überschreitet; Wird auf der Fahrerkarte und für mind. 365 Tage im Massenspeicher gespeichert. Kapitel III 12.7 Detaillierte Geschwindigkeitsdaten: Das Kontrollgerät registriert und speichert in seinem Massenspeicher zu jeder Sekunde mindestens der letzten 24 Stunden, in denen sich das Fahrzeug bewegt hat, die Momentangeschwindigkeit des Fahrzeugs mit den dazugehörigen Datumsund Uhrzeitangaben. Je nach Gerätegeneration werden darüber hinaus in einer separaten Datei (S-File) die Geschwindigkeit der letzten 168 Fahrstunden sowie 4 definierte Ereignisse pro Sekunde, wie starke Verzögerungen, gespeichert. Die S-Datei hat keinerlei rechtliche Grundlage. Es handelt sich hier um Produktspezifische Features. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Olaf Horwarth Seiten 7 von 7