Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger



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Transkript:

Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Leistungsspektrum: betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz Prüfung der Sanierungsfähigkeit Erstellung eines Sanierungsplans und Begleitung des Unternehmens als Sanierer Prüfung der Vor- und Nachteile des außergerichtlichen Vergleichs allgemeine Beratung im Insolvenzfall Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplans Sachverständigengutachten Insolvenzverwaltung Treuhänder bzw. Sachwalter Liquidation

2 I N H A L T Überblick ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM BERUF DES STEUERBERATERS 1. LEISTUNGEN DES STEUERBERATERS FÜR DEN SCHULDNER 1.1 Betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz 1.2 Vorbereitende Tätigkeiten zur Stellung des Eigenantrags durch den Schuldner und Erstellung des Insolvenzplans ( 13 Abs. 1 InsO i. V. m. 218 Abs. 1 S. 2 InsO, 284 Abs. 1 InsO) 1.3 Übertragung der Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bei Eigenverwaltung 1.4 Prüfung der Vor- und Nachteile eines außergerichtlichen Vergleichs 2. LEISTUNGEN DES STEUERBRATERS FÜR DAS INSOLVENZGERICHT 2.1 Ermittlung aller für das Insolvenzverfahren bedeutsamen Umstände ( 5 Abs. 1 InsO) 2.2 Betriebswirtschaftliche Prüfung des Insolvenzplans und Erstellung einer Vergleichsrechnung als Voraussetzung für die Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht ( 248 Abs. 1 InsO i. V. m. 231 Abs. 1 Nr. 2, 245 Abs. 1 Nr. 1, 247 Abs. 2 Nr. 1) 2.3 Bestellung zum Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht ( 56 InsO i. V. m. 22 Abs. 1, 156 Abs. 1, 157, 219, 220, 221, 229 InsO) 2.4 Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren 3. LEISTUNGEN DES STEUERBERATERS FÜR DEN INSOLVENZVER- WALTER 3.1 Bereitstellung der für die Erstellung des Insolvenzplans relevanten Daten 3.2 Übernahme der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten 3.3 Prüfung des Insolvenzplans 3.4 Erstellung des Insolvenzplans 4. LEISTUNGEN DES STEUERBERATERS FÜR DEN GLÄUBIGER 4.1 Wahl zum Insolvenzverwalter durch die Gläubigerversammlung ( 57 InsO) 4.2 Übernahme der Funktion des Sachwalters und Erstellung des Insolvenzplans ( 270 Abs. 1 S. 1 InsO bzw. 271 InsO, 284 Abs. 1 S. 1 InsO) 4.3. Gutachten zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Schuldners, zu den Ursachen sowie zur künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens

3 Überblick Leistungen des Steuerberaters im Insolvenzfall für den Schuldner betriebswirtschaftliche Beratung bzw. Unternehmensberatung im Vorfeld der Insolvenz Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Sanierungsfähigkeitsprüfung, Beratung bei der Entwicklung eines Sanierungskonzepts, Erstellung eines Sanierungskonzepts, Begleitung des Unternehmens als Sanierer Vorbereitende Tätigkeiten zur Stellung des Eigenantrags und Erstellung des Insolvenzplans Sachverständiger zur Beurteilung des durch den Schuldner erstellten Insolvenzplans Übernahme der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten bei Eigenverwaltung Prüfung der Vor- und Nachteile eines außergerichtlichen Vergleichs und Erstellung des Unternehmenskonzepts Gutachten zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie zu der künftig zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens das Insolvenzgericht Gutachten zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des vom Insolvenzfall betroffenen Unternehmens, zu den Ursachen sowie zur künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebs Prüfung des Insolvenzplans Erstellung der Vergleichsrechnung Insolvenzverwaltung einschließlich Erstellung eines Insolvenzplans Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren den Insolvenzverwalter Übernahme der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten Bereitstellung der für die Erstellung des Insolvenzplans relevanten Daten Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplans Unterstützung bei steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen die Gläubiger Insolvenzverwaltung Treuhänder bzw. Sachwalter für den Fall der Eigenverwaltung sowie Erstellung des Insolvenzplans Gutachten zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des vom Insolvenzfall betroffenen Unternehmens, zu den Ursachen sowie zur künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebs

4 Allgemeine Informationen zum Beruf des Steuerberaters Steuerberaterinnen und Steuerberater sind kompetente Ansprechpartner in allen Fragen des Insolvenzwesens. Die Erfüllung der verschiedenen Anforderungen der Insolvenzordnung setzt eine fundierte wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung voraus. Der größte Teil der Steuerberaterinnen und Steuerberater hat ein betriebswirtschaftliches Studium abgeschlossen. Während der mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit vor dem Steuerberaterexamen befassen sich die Kandidaten mit zahlreichen betriebswirtschaftlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen. Die Gebiete Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Wirtschaftsrecht sind nicht nur Gegenstand der anspruchsvollen Steuerberaterprüfung, sondern auch der täglichen Beraterpraxis. Steuerberaterinnen und Steuerberater unterliegen der Berufsaufsicht der Steuerberaterkammern. Das Steuerberatungsgesetz und die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) regeln die Rechte und Pflichten bei der Ausübung des steuerberatenden Berufs und verpflichten die Steuerberater zu a) Unabhängigkeit: Steuerberater dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden könnten ( 57 Abs. 1 StBerG, 2 BOStB). Steuerberater sind verpflichtet, ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren (( 57 Abs. 1 StBerG, 2 BOStB). b) Eigenverantwortlichkeit: Steuerberater müssen sich ihr Urteil selbst bilden und ihre Entscheidungen selbstständig treffen. Im Fall einer Pflichtverletzung können sich Steuerberater ihrer Verantwortung nicht unter Verweis auf Dritte entziehen (( 57 Abs. 1 StBerG, 3 BOStB) c) Gewissenhaftigkeit: Ein Steuerberater darf einen Auftrag nur annehmen, wenn er über die hierzu erforderliche Sachkunde und Zeit verfügt; darüber hinaus ist der Steuerberater zu einer angemessenen Fortbildung verpflichtet ( 57 Abs. 1 StBerG, 4 BOStB). d) Verschwiegenheit: Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs anvertraut oder bekannt geworden ist ( 57 Abs. 1 StBerG, 9 BOStB).

5 e) Berufshaftpflichtversicherung: Steuerberater sind gemäß 67 StBerG, 51 ff. DVStB verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die sie gegen mögliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Berufsausübung versichert. Hierzu zählt z. B. auch das Risiko einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Die umfassende wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung und die Bindung an die Berufsordnung qualifizieren den Steuerberater zu einem zuverlässigen und kompetenten Partner in allen Fragen des Insolvenzwesens. Im Folgenden werden die Leistungen dargestellt, die der Steuerberater für die an einem Insolvenzfall beteiligten Parteien erbringen kann: 1. Leistungen des Steuerberaters für den Schuldner In den vergangenen Jahren ist eine steigende Zahl von Insolvenzen festzustellen. Der sehr hohe Anteil von GmbH an der Gesamtzahl der Insolvenzen muss als Indiz dafür gewertet werden, dass gerade kleine und mittelständische Unternehmen in starkem Maße insolvenzgefährdet sind. Zwischen kleinen und mittelständischen Unternehmen und ihrem Steuerberater besteht in der Regel ein enges, über Jahre gewachsenes Vertrauensverhältnis. Daraus folgt, dass gerade Steuerberater dafür prädestiniert sind, ihre Mandanten zu unterstützen, um im Vorhinein eine finanzielle Krise zu vermeiden bzw. im Krisenfall für sie da zu sein. 1.1 Betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz Der Steuerberater kann für den Mandanten unternehmensberatend tätig werden. Die frühzeitige Inanspruchnahme einer betriebswirtschaftlichen Beratung durch Steuerberater sowie die rechtzeitige Einleitung geeigneter Maßnahmen helfen, eine Krise im Unternehmen von vornherein zu vermeiden. Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens können Steuerberater beauftragt werden zu prüfen, inwieweit bzw. ob einer der Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung vorliegt. Befindet sich das zu beratende Unternehmen in einer finanziellen Krise, ohne dass bereits ein Insolvenzgrund vorliegt, können Steuerberater ihre Mandanten bei der Entwicklung eines Sanierungskon-

6 zepts beraten bzw. mit der Sanierungsfähigkeitsprüfung und der Erstellung eines Sanierungskonzepts beauftragt werden. Steuerberater können als Sanierer tätig werden und z. B. Gespräche mit Kreditinstituten begleiten sowie die geforderten Unterlagen bereitstellen. Auf diese Weise kann unter Umständen die spätere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewendet werden. 1. 2 Prüfung der Vor- und Nachteile eines außergerichtlichen Vergleichs Unter Umständen kann der schnellere und billigere außergerichtliche Vergleich mehr Erfolg versprechen als die Sanierung des Schuldners im eröffneten Insolvenzverfahren. Voraussetzung für den außergerichtlichen Vergleich ist die Erstellung eines mit den Hauptgläubigern abgesprochenen Unternehmenskonzepts. Inhaltlich entspricht das Unternehmenskonzept dem Insolvenzplan. Kann der Schuldner den Gläubigern versichern, dass im eröffneten Insolvenzverfahren die zur Zustimmung zum Plan erforderliche Abstimmungsmehrheit ( 244 InsO) erreicht wird, so steigt die Chance für die Annahme des Vergleichs. Dementsprechend sollte der Schuldner (s)einen Steuerberater mit der Prüfung der Vor- und Nachteile eines außergerichtlichen Vergleichs sowie mit der Erstellung des Unternehmenskonzepts beauftragen. 1.3 Vorbereitende Tätigkeiten zur Stellung des Eigenantrags durch den Schuldner und Erstellung des Insolvenzplanes ( 13 Abs. 1 InsO i. V. m. 218 Abs. 1 S. 2 InsO, 284 Abs. 1 InsO) Die Möglichkeit des Eigenantrags durch den Schuldner unter Vorlage eines Insolvenzplans ( 13 Abs. 1 InsO i. V. m. 218 Abs. 1 S. 2 InsO) erfordert eine sachkundige Beratung des Schuldners. Der Eigenantrag dient nicht nur einer frühzeitigen Verfahrenseröffnung, sondern hat insbesondere zum Ziel, frühzeitig Maßnahmen der Sanierung zu prüfen. Aus den 1, 156 Abs. 1 InsO ergibt sich konkludent, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens insbesondere die Sanierungschancen des Unternehmens zu prüfen sind. Steuerberater stehen Schuldnern für die Erstellung des Insolvenzplans, die Prüfung der Sanierungsmöglichkeiten sowie für vorbereitende Tätigkeiten zur Stellung des Eigenantrags als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Stellt der Schuldner gem. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 1 InsO wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung den Insolvenzantrag selbst und hat das Insolvenzgericht zugunsten der Eigenverwaltung entschieden, so kann die Gläubigerversammlung gem. 284 Abs. 1 S. 1 InsO den Schuldner mit der Erstellung des Insolvenzplans beauf-

7 tragen. Die Erstellung des Insolvenzplans durch den Schuldner erfolgt unter Mitwirkung des Sachwalters ( 284 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Schuldner kann für die Erstellung des Plans zusätzlich einen unabhängigen Sachverständigen, z. B. einen Steuerberater, hinzuziehen. 1.4 Übertragung der Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bei Eigenverwaltung Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zum Erlöschen des Steuerberatermandats ( 116, 115 InsO). Dies gilt auch für den Fall der Anordnung der Eigenverwaltung ( 116, 270 Abs. 1 S. 2 InsO). Somit ist zunächst der Insolvenzschuldner buchführungs- und rechnungslegungspflichtig. Es kann aber auch den Vertrag mit dem Steuerberater erneuert und dieser mit der Rechnungslegung beauftragt werden.

8 2. Leistungen des Steuerberaters für das Insolvenzgericht 2.1 Ermittlung aller für das Insolvenzverfahren bedeutsamen Umstände ( 5 Abs. 1 InsO) Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird von Amts wegen ermittelt. Bei der Sammlung und Beibringung des Tatsachenstoffs kann sich das Insolvenzgericht jedoch gem. 5 Abs. 1 InsO eines Sachverständigen bedienen. Insbesondere Steuerberater sind aufgrund ihres betriebswirtschaftlichen Know-hows und der berufsrechtlichen Vorschriften geeignet, als Sachverständige z. B. die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des betroffenen Unternehmens, deren Ursachen sowie die künftige wirtschaftliche Entwicklung des Betriebs zu beurteilen und ein entsprechendes Gutachten für die Gerichte zu erstellen. 2.2 Betriebswirtschaftliche Prüfung des Insolvenzplans und Erstellung einer Vergleichsrechnung als Voraussetzung für die Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht ( 248 Abs. 1 InsO i. V. m. 231 Abs. 1 Nr. 2, 245 Abs. 1 Nr. 1, 247 Abs. 2 Nr. 1) 248 Abs. 1 InsO schreibt vor, dass der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht bestätigt werden muss. Um gem. 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO i. V. m. 248 InsO die Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht beurteilen zu können, ist eine vorherige betriebswirtschaftliche Prüfung des Insolvenzplans notwendig. Darüber hinaus kann das Insolvenzgericht gem. 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO i. V. m. 248 InsO den Insolvenzplan trotz Ablehnung durch die Gläubiger bestätigen, wenn hierdurch die Gläubiger nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden. Die Vorschrift begründet die Verpflichtung zur Erstellung einer Vergleichsrechnung, in der das Gericht den Gläubigern darlegen muss, dass sie z. B. bei Durchführung der geplanten Sanierung nicht schlechter stehen, als bei sofortiger Liquidation des Unternehmens. Ähnliches gilt für den Schuldner: Das Gericht kann gem. 247 Abs. 2 Nr. 1 InsO i. V. m. 248 InsO den Insolvenzplan auch ohne Zustimmung des Schuldners bestätigen, sofern dieser durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde. Um den betriebswirtschaftlichen Anforderungen der o. g. Vorschriften der Insolvenzordnung gerecht zu werden, kann das Gericht einen Steuerberater mit der Prüfung des Insolvenzplans und mit der Erstellung einer Vergleichsrechnung betrauen. Durch Hinzuziehung eines Steuerberaters ist das Insolvenzgericht in der Lage, ohne eigene betriebswirtschaftliche Spezialkenntnisse die Qualität des Insolvenzplans zu beurteilen und über eine Bestätigung oder Ablehnung zu entscheiden.

9 2.3 Bestellung zum Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht ( 56 InsO i. V. m. 22 Abs. 1, 156 Abs. 1, 157, 219, 220, 221, 229 InsO) Das Insolvenzgericht kann bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) einen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. muss bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( 27 Abs. 1 InsO) unter Berücksichtigung der Anforderungen des 56 Abs. 1 InsO einen (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellen. Hierbei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die fachlich geeignet sowie persönlich und wirtschaftlich unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern ist. Steuerberater, die den Gerichten ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amts des Insolvenzverwalters anzeigen, können als Insolvenzverwalter tätig werden. Für die fachliche Eignung des Steuerberaters als Insolvenzverwalter spricht insbesondere seine fundierte betriebswirtschaftliche Ausbildung, aber auch die durch das Steuerberatungsgesetz und die Berufsordnung der Steuerberater vorgeschriebene Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Sachlichkeit und Verschwiegenheit. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, 1) das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, 2) das Unternehmen des Schuldners bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen und 3) zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird ( 22 Abs. 1 InsO). Darüber hinaus kann das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen ( 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Insbesondere 22 Abs.1 Nr. 2 und 3 InsO stellt erhöhte betriebswirtschaftliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter: So ist zunächst zu prüfen, ob durch die Betriebsfortführung das Vermögen des betroffenen Unternehmens erheblich gemindert wird. Für den Fall einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter obliegen diesem die gleichen handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten wie jedem anderen Unternehmer. Diese Aufgaben können von einem Steuerberater in der Regel leichter bewältigt werden als bspw. von einem Juristen ohne wirtschaftliche Ausbildung. Ähnliches gilt für die mögliche Überprüfung des Vorliegens eines Eröffnungsgrunds sowie für die Sanierungsfähigkeitsprüfung. Dieser kommt überragende Bedeutung zu, denn sie entscheidet über den Erhalt und Fortführung des Unternehmens und der Arbeitsplätze. Die hierfür notwendige Markt-, Branchen- bzw. Konkurrenzanalyse setzt wiederum betriebswirtschaftliche Spezialkenntnisse voraus.

10 Auf der ersten Gläubigerversammlung, dem so genannten Berichtstermin, haben die Gläubiger die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter im Amt zu bestätigen oder einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen ( 57 InsO). Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter auf dem Berichtstermin die wirtschaftliche Lage des Schuldners und deren Ursachen darzulegen: Im Einzelnen soll darauf eingegangen werden, inwieweit das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen erhalten werden kann, welche Möglichkeiten ein Insolvenzplan bietet und wie sich die unterschiedlichen Maßnahmen auf die Situation der Gläubiger auswirken ( 156 Abs. 1 InsO). Im Anschluss entscheidet die Gläubigerversammlung über die Stilllegung oder die vorläufige Fortführung des Unternehmens. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplans zu beauftragen ( 157 InsO). Die erhöhten betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter im Berichtstermin setzen eine fundierte wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung des Insolvenzverwalters voraus, die z. B. ein Steuerberater vorweisen kann. Der zu erstellende Insolvenzplan kann als Liquidations-, Übertragungs-, Sanierungsplan oder als Mischform der genannten Planvarianten ausgestaltet sein. Die geplanten Maßnahmen und die Auswirkungen auf die Befriedigung der Gläubiger sowie auf die Rechtsstellung aller Beteiligten sind im Einzelnen darzulegen ( 219, 220, 221 InsO). Bei der Darstellung der Auswirkungen der Liquidation, der Übertragung oder der Sanierung des Unternehmens handelt es sich um betriebswirtschaftliche Berechnungen, deren Durchführung nach Ausbildung und Aufgabengebiet am ehesten von einem Steuerberater erwartet werden kann. Für den Fall eines Übertragungs- oder Sanierungsplans sind dem Insolvenzplan gem. 229 InsO eine Vermögensübersicht in Form einer Planbilanz sowie ein Ergebnisplan in Form einer Plan-GuV als Anlage beizufügen. Darüber hinaus ist ein Finanzplan zu erstellen, der für den betrachteten Zeitraum die Höhe der künftigen Überschüsse sowie die Wahrscheinlichkeit für deren Eintreten offen legt ( 229 InsO). Auch die Erstellung dieser Anlagen ist ein typisches Aufgabengebiet eines Steuerberaters. 2.4 Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren Aufgrund ihrer Qualifikation sind Steuerberater auch für eine Tätigkeit als Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren geeignet. In Verbraucherinsolvenzverfahren setzt das Insolvenzgericht einen Treuhänder ein, der grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Insolvenzverwalter in Regelinsolvenzverfahren ( 313 Abs. 1 InsO i.v.m. 292 InsO) hat.

11 Der Treuhänder hat insbesondere den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Beträge, die er durch die Abtretung erlangt hat sowie sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter, sind vom Treuhänder auf Grundlage des Schlussverzeichnisses einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass die gem. 4a InsO gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind ( 292 Abs. 1 InsO). Zusätzlich kann die Gläubigerversammlung den Treuhänder gem. 292 Abs. 2 InsO damit beauftragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen ( 292 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Treuhänder ist nicht befugt, Rechtshandlungen gem. 129-147 InsO anzufechten ( 313 Abs. 2 InsO) und Gegenstände zu verwerten, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen ( 313 III InsO). 3. Leistungen des Steuerberaters für den Insolvenzverwalter 3.1 Bereitstellung der für die Erstellung des Insolvenzplans relevanten Daten Der Steuerberater kann für den Insolvenzverwalter tätig werden, indem er das für die Erstellung des Insolvenzplans notwendige Zahlenmaterial, Informationen über die Entwicklung des Unternehmens und andere Daten bereitstellt. 3.2 Übernahme der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zum Erlöschen des Steuerberatervertrags ( 116, 115 InsO). Die handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse gehen gem. 155 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist befugt, das Mandat wieder zu erneuern und die Rechnungslegungspflichten dem Steuerberater zu übertragen. 3.3 Prüfung des Insolvenzplans Der Insolvenzverwalter kann einen Steuerberater als Sachverständigen heranziehen und ihn mit der Prüfung des Insolvenzplans betrauen. Eigenschaften, die Steuerberater als Prüfer von Insolvenzplänen qualifizieren, sind unter Punkt 2.2 dieser Broschüre dargestellt.

12 3.4 Erstellung des Insolvenzplans Der Insolvenzverwalter kann Steuerberater mit der Erstellung des gesamten Insolvenzplans oder aber mit der Erstellung von Teilen des Insolvenzplans, wie z. B. der Anlagen gem. 229 InsO, beauftragen. Weitere Informationen hierzu enthält die Broschüre unter Punkt 2.3. 4. Leistungen des Steuerberaters für den Gläubiger 4.1 Wahl zum Insolvenzverwalter durch die Gläubigerversammlung ( 57 InsO) Auf der ersten Gläubigerversammlung, dem so genannten Berichtstermin, haben die Gläubiger die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter im Amt zu bestätigen oder einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen ( 57 S. 1 InsO). Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amts nicht geeignet ist ( 57 S. 2 InsO). Informationen zur besonderen Eignung eines Steuerberaters als Insolvenzverwalter enthält insbesondere Punkt 2.3 dieser Broschüre. 4.2 Übernahme der Funktion des Sachwalters und Erstellung des Insolvenzplans ( 270 Abs. 1 S. 1 InsO bzw. 271 InsO, 284 Abs. 1 S. 1 InsO) Hat sich das Insolvenzgericht gem. 270 Abs. 1 S. 1 InsO bzw. 271 InsO für die Eigenverwaltung entschieden, kann die Gläubigerversammlung gem. 284 Abs. 1 S. 1 InsO einen Sachwalter mit der Erstellung des Insolvenzplans beauftragen. Für die Funktion des Sachwalters und für die Erstellung des Insolvenzplans sind Steuerberater aufgrund ihrer fundierten betriebswirtschaftlichen Kenntnisse geeignete Ansprechpartner. (Die Funktion des Sachwalters entspricht der des Insolvenzverwalters, vgl. daher auch Punkt 2.3 dieser Broschüre). 4.3 Gutachten zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Schuldners, zu den Ursachen sowie zur künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens Steuerberater können für die Hauptgläubiger in Insolvenzverfahren als Gutachter tätig werden, indem sie eine Einschätzung über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Schuldners, deren Ursachen sowie die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung abgeben. Informationen zur Eignung des Steuerberaters finden sich unter Punkt 2.1 dieser Broschüre. Eigenschaften, die den Steuerberater als Sachverständigen qualifizieren, sind unter Punkt 2.2 dieser Broschüre dargestellt.

Stand: 30. November 2005 13