WAS BRINGT DIE NOVELLE DER ELEKTROALTGERÄTEVERORDNUNG 2014?



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Transkript:

EAG VERORDNUNG NEU WAS BRINGT DIE NOVELLE DER ELEKTROALTGERÄTEVERORDNUNG 2014? Die Novelle der Elektroaltgeräte Verordnung (EAG VO) ist mit 1. Juli 2014 in Kraft getreten und bringt wesentliche Neuerungen. Die EAG VO betrifft klassische Consumer-Geräte, wie Weißware, Braunware, Werkzeuge, IT- und Telekommunikationsgeräte, Elektroinstallationsmaterial und bestimmte Elektrofahrzeuge. Durch die Ausweitung des Geltungsbereichs auf weitere Gerätetypen sind nun auch Hersteller und Importeure von dieser Verordnung betroffen, die es bisher nicht waren. Wichtig für Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten ist, dass die österreichischen EAG VO auch die Bestimmungen der ROHS Richtlinie (Reduction of hazardous substances 2011/65/EU) umfasst, die Vorgaben für Sub stanzen, die in Elektrogeräten enthalten sind, regelt. In diesem Zusammenhang werden auch die erforderlichen Inhalte der CE Konformitätserklärung für Elektrogeräte präzisiert. Darüber hinaus regelt die Verordnung auch den grenzüberschreitenden Transport von gebrauchten Elektrogeräten. WAS REGELT DIE EAG VO? Die Verordnung verpflichtet Hersteller von Elektrogeräten, für die Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten zu sorgen. Der Begriff Hersteller ist dabei weit gefasst und umfasst inländische Produzenten wie auch Importeure und Besitzer von Eigenmarken (siehe unten). Hinzu kommen ausländische (Internet-)Versandhändler, die direkt an den Endverbraucher liefern. Die Finanzierung der Sammlung und Verwertung erfolgt über neu in Verkehr gesetzte Geräte. Dabei geht man von einem Umlageprinzip aus: Die Verpflichtung zur Sammlung besteht für Altgeräte, die gegenwärtig gesammelt werden, unabhängig davon, ob diese viel früher in Verkehr gebracht worden sind. Die Tatsache, dass ein Hersteller neu in den Markt eintritt und die jetzt anfallenden Altgeräte nicht in Verkehr gebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nichts. Das Prinzip lautet: Neue Geräte finanzieren die Sammlung der alten. Dazu müssen Hersteller/Importeure von Geräten, die nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen (Haushaltsgeräte), an einem Sammel- und Verwertungssystem für Elektroaltgeräte teilnehmen. Für Hersteller von Gewerbegeräten besteht keine Teilnahmepflicht, allerdings die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung der in Verkehr gebrachten Gewerbegeräte, sofern diese nicht über ein Sammel- und Verwertungssystem gemeldet werden. WER IST VON DER EAG VO BETROFFEN? - Inländer: Hersteller, Importeure und Eigenmarkenbesitzer Die Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und Eigenmarkenbesitzer mit Sitz im Inland. Diese Unternehmen müssen sich als Hersteller mit all ihren Markennamen und Gerätekategorien registrieren. Stand: 16.09.2014 Jenes Unternehmen, das Elektrogeräte im Inland herstellt oder diese erstmals nach Österreich importiert, hat für die Entpflichtung zu sorgen. Die Entpflichtung kann nicht an nachgelagerte Handelsstufen übertragen werden. Diese Regel bedeutet in der Praxis Folgendes: Bezieht ein Unternehmen Teile seines Sortiments im Inland und importiert den Rest selbst, so sind nur die Eigenimporte zu entpflichten. Für die Mengen aus dem Inland ist der jeweilige Erstimporteur verantwortlich.

- Ausländer (ohne Sitz im Inland) mit bevollmächtigten Vertretern im Inland Mitunter wollen ausländische Hersteller selbst für die Systemteilnahme sorgen, um ihre Importeure zu entlasten. Für sie gibt es die Möglichkeit, die Entpflichtung über einen Bevollmächtigten Vertreter im Inland zu übernehmen. - Ausländische (Internet-)Versandhändler, die direkt an österreichische Letztverbraucher liefern und folglich kein Importeur zwischengeschaltet ist (B2C), müssen einen Bevollmächtigten Vertreter benennen. Dieser Vertreter muss sich selbst im Register anmelden und zusätzlich jene Unternehmen registrieren, die ihn bevollmächtigt haben. Der bevollmächtigte Vertreter schließt im Namen der ausländischen Unternehmen Entpflichtungsverträge mit Sammel- und Verwertungssystemen ab, führt die Mengenmeldungen durch und ist auch den Behörden gegenüber vollumfänglich für die Einhaltung der EAG VO verantwortlich. - Inländer, die Elektrogeräte exportieren und inländische (Internet-)Versandhändler Wenn Unternehmen Elektrogeräte exportieren, ist zu beachten, dass künftig in allen EU Staaten ähnliche Regelungen wie in Österreich getroffen werden. Auch hier besteht die Möglichkeit die Entpflichtung im Zielland einem bevollmächtigten Vertreter zu übertragen. Beim Vertrieb durch Versandhändler direkt an Endverbraucher im Ausland besteht ebenfalls die Pflicht sich im Zielland eines bevollmächtigten Vertreters zu bedienen. Der Importeur oder Händler muss beim Inverkehrsetzen von Produkten, die nach EU-Vorschriften kennzeichnungspflichte Produkte sind, darauf achten, dass der Hersteller zuvor - ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat; - die geforderten technischen Unterlagen erstellt wurden; - die CE-Kennzeichnung korrekt angebracht wurde; - sämtliche sonstigen allfällig erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden (z. B. Gebrauchsanweisung). WELCHE PFLICHTEN BESTEHEN FÜR HERSTELLER? Für Hersteller und Importeure von Elektrogeräten bedeutet die Verordnung folgende Verpflichtungen: - Systemteilnahmepflicht für Haushaltsgeräte - Registrierungspflicht im Elektronischen Datenmanagement - Melde- und Nachweispflichten (durch Systemteilnahme erfüllt) - Kennzeichnungspflicht (durchgestrichene Mülltonne, CE Kennzeichnung) - Behandlungspflicht nach der Abfallbehandlungspflichtenverordnung (durch Systemteilnahme erfüllt) - Einhaltung der Stoffverbote gemäß ROHS - Vorhalten der Unterlagen zum Nachweis der Konformität mit den EU Regelungen WIE ERFOLGT DIE REGISTRIERUNG ALS HERSTELLER? Die Registrierung als Hersteller kann direkt unter www.edm.gv.at im Menüpunkt Registrierungsantrag vorgenommen werden. Vom dafür zuständigen Umweltbundesamt bekommen Sie danach Ihre Zugangsdaten zugesandt. Mit der entsprechenden Vollmacht erledigt diese Registrierung auch die ERA für Sie. Dazu bedarf es nur eines Häkchens im ERA-Stammdatenformular. WAS BEDEUTET SYSTEMTEILNAHME? Hersteller schließen mit dem Sammel- und Verwertungssystem einen sogenannten Entpflichtungsvertrag und melden dann an das System jene Mengen, die sie auf den Markt bringen. Je nach Umsatzgröße ist diese Meldung monatlich, quartalsweise oder jährlich fällig. Das System stellt die Sammlung und Verwertung der Elektrogeräte bundesweit sicher und verrechnet dafür Entpflichtungsentgelte nach Stück oder nach kg der in Verkehr gebrachten Geräte.

Elektrogeräte werden in 5 Kategorien eingeteilt: 1. Elektrogroßgeräte ( 50cm größte starre Länge) 2. Kühlgeräte (mit oder ohne FCKW) 3. Bildschirmgeräten (Röhrenbildschirme, LCD- und Plasmabildschirme 4. Elektrokleingeräte (< 50 cm) 5. Lampen Als 6. Kategorie gelten Batterien, die in einer eigenen Verordnung geregelt sind (Batterien Verordnung). Sofern Sie Batterien in Verkehr bringen oder Ihre Geräte Batterien enthalten, sind auch diese (separat) zu melden. ERA ist auf Grund ihrer Non-Profit-Orientierung in den relevanten Kategorien das günstigste System am Markt. Gerne stehen wir Ihnen für detailliertere Auskünfte zur Verfügung. So sind wir in allen Fragen zur Einstufung der Geräte (und Batterien) und beim Aufsetzen der Meldesystematik gerne behilflich. Mit dem Abschluss einer Entpflichtungsvereinbarung übertragen die Hersteller alle übertragbaren Pflichten aus der EAG Verordnung auf das Sammel- und Verwertungssystem. WELCHE PFLICHTEN ÜBERNIMMT DAS SAMMEL- UND VERWERTUNGSSYSTEM? - Registrierung im Elektronischen Datenmanagement mit der entsprechenden Vollmacht erledigt ERA die Registrierung für Sie - Meldung der in Verkehr gesetzten Mengen - Sammlung der Elektroaltgeräte - Behandlung und Verwertung der gesammelten Elektroaltgeräte - Jährliche Meldung der gesammelten und verwerteten Mengen an die zuständigen Stellen WELCHE PFLICHTEN SIND NICHT AN DAS SAMMEL- UND VERWERTUNGSSYSTEM ÜBERTRAGBAR? In Österreich wurden auch die Bestimmungen der ROHS Direktive (reduction of hazardous substances) in der EAG Verordnung umgesetzt. Diese Direktive beschränkt den Einsatz bestimmter Stoffe in Elektrogeräten und hat mit der Sammlung und Verwertung von Altgeräten im eigentlichen Sinne nichts zu tun. Verpflichtungen, die aus der ROHS Richtlinie stammen oder die Kennzeichnung von Produkten regeln (z.b. CE Kennzeichnung und die durchgestrichene Mülltonne) können nicht auf ein Sammelsystem übertragen werden, sondern müssen vom Hersteller selbst erfüllt werden. Weitere Hinweise zur ROHS und den Regeln der CE Kennzeichnung finden sie unter http://www.era-gmbh.at/rohs. WAS GILT ALS ELEKTROGERÄT UND WELCHE GERÄTE SIND VON DER EAG VO UMFASST? Nach der Generaldefinition der EAG VO ist ein Elektrogerät ein Gerät, das für seinen ordentlichen Betrieb elektrischen Strom oder elektrische Felder benötigt. Grundsätzlich unterscheidet die Verordnung Haushaltsgeräte und Geräte für gewerbliche Zwecke. Die Unterscheidung zwischen Haushaltsgeräten und Gewerbegeräten ist wichtig, weil nur für Haushaltsgeräte die Teilnahme an einem Sammelund Verwertungssystem verpflichtend ist.

- Haushaltsgeräte: Als Geräte für Haushalte gelten Küchen-, Garten- und Sportgeräte, Werkzeuge, IT und Telekommunikationsgeräte, Spielwaren, aber auch Geräte, die zur Hausinstallation im weiteren Sinne gehören, wie Kabel mit Stecker und Steckdose oder Buchsenteil, Schalter und Regler, Antriebe etc. Geräte die sowohl in Haushalten als auch in Gewerbebetrieben vorkommen können (sogenannte Dual-Use- Geräte ), wie zum Beispiel Computer, kleinere Drucker und Kopiergeräte, werden als Haushaltsgeräte angesehen. Für diese bestehen also dieselben Pflichten wie für klassische Haushaltsgeräte. - Gewerbegeräte: Als Gewerbegeräte gelten Elektro- und Elektronikgeräte, die ausschließlich für gewerbliche Zwecke vorgesehen sind, und nicht für private Haushalte. Achtung: Dual-Use-Geräte sind nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke bestimmt. Beispiele für Geräte für gewerbliche Zwecke sind: Werkstättenausstattungen, Kühltruhen für Supermärkte oder Großkücheneinrichtungen. Photovoltaikmodule gelten ebenfalls als Elektrogeräte für gewerbliche Zwecke. Für Gewerbegeräte gilt keine Systemteilnahmepflicht, jedoch: - Registrierungspflicht - Jährliche Meldepflicht für in Verkehr gesetzte Mengen - Jährliche Meldepflicht für rückgenommene Mengen - Nachweispflicht der Verwertung rückgenommener Mengen entsprechend der Abfallbehandlungspflichtenverordnung Hersteller können mit Gewerbegeräten freiwillig an einem Sammel- und Verwertungssystem für Gewerbegeräte (wie ERA) teilnehmen und sich damit von den oben genannten Pflichten entbinden. Damit melden Kunde nur ihre in Verkehr gebrachten Mengen an ERA. Den Rest erledigen wir! WELCHE GERÄTE SIND VON DER EAG VO AUSGENOMMEN? Nicht unter die EAG Verordnung fallen: - ortsfeste industrielle Großanlagen - Geräte, die Teile einer ortsfesten Großanlage sind und speziell für diese Anlage hergestellt werden - Elektrofahrzeuge, die einer Typengenehmigung bedürfen (Elektroautos). Elektrisch betriebene Arbeitsmaschinen (Stapler) sind jedoch von der EAG VO umfasst, gelten allerdings in der Regel als Gewerbegeräte - Geräte für militärische Zwecke und für den Einsatz im Weltraum - RFIDs und ähnliche Chip-Systeme - Glühbirnen und Halogenlampen Die Abgrenzung von betroffenen und von der EAG VO ausgenommenen Elektrogeräten ist nicht immer ganz einfach. Die Mitarbeiter der ERA beraten Sie diesbezüglich gerne. WIE SIND ELEKTROGERÄTE EINZUSTUFEN UND ZU MELDEN? Die Verordnung sieht vor, dass die in Verkehr gebrachten Elektrogeräte (Haushaltsgeräte) getrennt nach den Gerätekategorien an die Sammel- und Verwertungssysteme gemeldet werden und von diesen weiter an das Register.

Die Kategorien sind wie folgt definiert: - Elektrogroßgeräte: Geräte, deren größte starre Kantenlänge 50 cm ist. Kühlgeräte und Monitore fallen nicht unter Elektrogroßgeräte (auch wenn sie größer sind) sondern in jeweils eigene Kategorien - Kühlgeräte: Geräte, die mit einem Kühlmittelkreislauf ausgestattet sind, unabhängig davon, ob das Kühlmittel FCKWhaltig ist oder nicht - Bildschirmgeräte: Röhrenbildschirme, LCD- und LED-Bildschirme mit einer Fläche von über 100 cm² - Elektrokleingeräte: Geräte mit einer Kantenlänge < 50 cm. Geräte, die Bildschirme enthalten, deren Fläche unter 100 cm² liegt, können als Elektrokleingeräte gemeldet werden. - Lampen: Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen) und LED-Lampen, nicht jedoch Glühbirnen und Halogenlampen. - Batterien: sind in einer eigenen Verordnung geregelt. Sie werden in Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien eingeteilt. Auch die Entpflichtung von Batterien kann über den ERA Entpflichtungsvertrag vorgenommen werden. Weitere Informationen zur Abgrenzung und Einstufung von Elektrogeräten sowie eine umfassende exemplarische Geräteliste mit Zuordnungen des Lebensministeriums finden Sie auf www.era-gmbh.at. Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Kategorien unterscheiden die Systeme noch Gewichtsklassen, um die Sammel- und Verwertungskosten möglichst kostenwahr weitergeben zu können. Die aktuellen Tarife und Tarifgruppen der ERA finden sie ebenfalls auf www.era-gmbh.at. WIE WERDEN GEWERBEGERÄTE ENTPFLICHTET? Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzen, können ihre Verpflichtungen auf folgende drei Arten erfüllen: - Unentgeltliche Rücknahme der Altgeräte von ihren Kunden - Abschluss einer Vereinbarung mit Ihren Kunden darüber, dass diese die Entsorgung und Behandlung selbst übernehmen. In diesen Fällen müssen jährlich die in Verkehr gebrachten Mengen und die zurückgenommenen Mengen über das Elektronische Datenmanagement des Umweltbundesamtes (www.edm.gv.at) eingemeldet werden. Falls keine Rücknahme erfolgt, ist eine Nullmeldung abzugeben. - Freiwillige Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Gewerbegeräte. Die Entpflichtung von Gewerbegeräten bei ERA bringt Ihnen eine Reihe von Vorteilen: Ihre Kunden können die Altgeräte bei jeder der über 100 Übernahmestellen der ERA unentgeltlich abgegeben. Die Melde- und Nachweispflichten an das EDM übernimmt die ERA für Sie. An ERA müssen nur die in Verkehr gebrachten Mengen bekannt gegeben werden. WIE KOMMT MAN ZU EINEM ERA ENTPFLICHTUNGSVERTRAG? Laden Sie sich Ihr Vertragspaket auf www.era-gmbh.at herunter oder fordern Sie dieses per Tel. +43.1.595 26 36 oder an.

- Nach Erhalt/Download der Verträge tragen Sie bitte in allen Exemplare der Entpflichtungsvereinbarung Ihren exakten Firmenwortlaut samt Adresse ein und zeichnen Sie diese firmenmäßig (Firmenstempel und Unterschrift). - Retournieren Sie danach alle firmenmäßig gezeichneten Verträge in doppelter Ausführung sowie das Stammdatenblatt und das Blatt Meldebeginn per Post an ERA. - Wir senden Ihnen dann ein von uns gegengezeichnetes Vertragsexemplar zurück. Meldung Mit der ERA Online Meldung bieten wir Ihnen eine sichere Möglichkeit, Ihre Meldedaten rechtsverbindlich und bequem an uns zu übermitteln. Details zur digitalen Übermittlung Ihrer Meldung an ERA finden Sie auf www.era-gmbh.at WIE SIND DIE GEWICHTE DER ELEKTROGERÄTE FESTZUSTELLEN? Was gehört zum Gerät? Zu ermitteln ist das Gewicht eines Geräts samt Zubehör und Batterien, sofern sich diese im Lieferumfang (Erstausstattung) befinden. Batterien müssen mit dem Elektrogerät mitgewogen werden. Zusätzlich müssen Batterien laut Batterie Verordnung gesondert unter dem Batterietarif gemeldet werden. Zubehör mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen: Dies zählt jedenfalls als Zubehör zum Gerätegewicht (Beispiele: Kabel, Stecker, Ladegeräte etc.). Wird Zubehör separat als eigenständiger Artikel verkauft, so ist dieses separat als Elektrogeräte zu betrachten. Zubehör ohne elektrische oder elektronische Bauteile: Dieses Zubehör ist dann mitzuwiegen, wenn es für die technische Grundfunktion des Gerätes erforderlich ist und mit dem Gerät physisch verbunden werden kann (Staubsaugerschlauch, Standfuß des Fernsehers, nicht aber Werkzeugkoffer oder Montagematerial). Wird Zubehör ohne elektrische/elektronische Bauteile separat verkauft, so ist es nicht als Elektrogerät zu zählen. Nicht zu berücksichtigen sind: - Verpackung - Betriebsanleitung (auch Software CDs) - Werkzeugkoffer - Montagematerial Eine Liste mit Zubehörbeispielen finden Sie auf www.era-gmbh.at WIE IST DAS ZU MELDENDE GEWICHT ZU ERMITTELN? Für alle Elektrogeräte in Ihrem Sortiment, die unter die EAG VO fallen und für die Sie meldeverpflichtet sind, muss das Gewicht wie oben festgestellt werden und die Einstufung in die Gerätekategorien und Tarifgruppen wie folgt vorgenommen werden: - Bei Gewichtstarifen sind diese Gewichte dann mit den jeweils im Meldungszeitraum in Verkehr gebrachten Stückzahlen zu multiplizieren. - Bei Stücktarifen geben Sie bitte nur die Anzahl der im jeweiligen Meldungszeitraum in Verkehr gebrachten Geräte in der jeweiligen Tarifgruppe bekannt.

WAS IST IN BEZUG AUF DIE ROHS ZU BEACHTEN? Für verschiedene Wirtschaftsakteure nicht nur für Hersteller im Sinne der EAG Verordnung sondern auch für Händler (auch wenn sie nicht selbst importieren) gelten Verpflichtungen, die aus der ROHS Richtlinie stammen und in der EAG Ver ordnung verankert sind. Sie beziehen sich auf verbotene Stoffe in Elektrogeräten und die damit verbundene CE-Kennzeichnung. Die Bestimmungen der ROHS gelten auch für viele Geräte, die vom Geltungsbereich der WEEE Richtlinie ausgenommen sind. Eine exemplarische Gerätezuordnung nach der ROHS Richtlinie finden Sie hier: www.era-gmbh.at/info Eine detailliertere Erläuterung zur Umsetzung der ROHS Richtlinie in österreichisches Recht finden sie unter: www.era-gmbh.at/rohs oder www.era-gmbh.at/info WELCHE BESTIMMUNGEN GIBT ES ZUR CE KENNZEICHNUNG? Zum Nachweis, dass keine verbotenen Stoffe in den Geräten enthalten sind, wurden die Vorschriften für die CE Kennzeichnung der Geräte verschärft. Die CE-Kennzeichnung ist ein Hauptindikator für die Konformität eines Produkts mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen der EU und ermöglicht den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Marktes. Waren müssen und dürfen nur dann die CE-Kennzeichnung tragen, wenn auf Grund von EU-Vorschriften die Verpflichtung dazu besteht. Dies trifft jedenfalls auf Elektro- und Elektronikgeräte sowie Batterien zu. Die CE-Kennzeichnung ist grundsätzlich vom Hersteller am Produkt anzubringen und zwar bevor dieses Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erstmalig in Verkehr gebracht wird. Ist der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, dann treffen die Pflichten bezüglich der CE-Kennzeichnung den Importeur oder Händler, der das im Drittland erzeugte Produkt erstmalig im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Weitere Informationen zur CE Kennzeichnung im Allgemeinen und zur ROHS Richtlinie im Besonderen finden Hersteller, Importeure und Vertreiber unter: www.era-gmbh.at/rohs-richtlinie www.era-gmbh.at/cemarking Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Hinweis: Die vorliegenden Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und stellen keine Rechtsberatung dar.