4.1 Wettbewerbspolitik und Marktregulierung. 4.1 Wettbewerbspolitik und Marktregulierungen



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4 Anwendungen en Monopolistische Preisbildung Preis hängt vom Absatz des Monopolisten ab: p=p(q), mit p,q > 0 und p (q)<0 Gewinnmaximierung des Monopolisten: max Π (q) = p(q)q c(q) q wobei c(q) die Produktionskosten mit c (q)>0 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 1 Bedingung erster Ordnung:! p'(q)q+ p(q) c'(q) = 0 Grenzerlös Grenzkosten Wenn p(q) linear, so dass p=a-bq, ergibt sich der Grenzerlös als bq+ a bq= a 2bq so dass die Grenzerlösfunktion wie in nachfolgender Graphik dargestellt werden kann 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 2

Graphische Darstellung des Monopolfalls Preis Cournot Punkt p M GK GE Menge qm Es ergibt sich gegenüber der Wettbewerbslösung q* ein Wohlfahrtsverlust (vgl. Folie 10 vom 6.5.). 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 3 Wie erreichen Unternehmen eine Monopolposition? Wachstum oder Fusion Kartelle oder stillschweigende Kollusion Preiskartelle, Quotenkartelle Instabilität von Kartellen und Kollusion: Da p M > GK, lohnt sich für jeden einzelnen Anbieter die Ausweitung des Angebots Markteintrittsbarrieren Regulierungen Patente exklusive Lieferbeziehungen... Wettbewerbspolitik = Politik zur Verhinderung, Auflösung oder Regulierung von Monopolen und Kartellen 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 4

Exkurs: Natürliches Monopol Lit.: Donges/Freytag, pp. 172-178, Weimann, Abschnitt 7.2 Definition des natürlichen Monopols: Subadditivität der Kostenfunktion Sei q i, i=1,...,n, der Output von Produzent i. Die Kostenfunktion c ist subadditiv, wenn i c(q) i > c q i i Gründe: sinkende Grenzkosten, Fixkostendegression Im folgenden fallende Grenz- und Durchschnittskosten angenommen (Spezialfall) 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 5 Darstellung des natürlichen Monopols Preis p M C DK GK q M Menge 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 6

Folgerungen aus dem natürlichen Monopolfall Es ist nicht optimal, wenn mehr als ein Anbieter im Markt ist Wettbewerbspolitik sollte in diesem Fall die Monopolposition nicht verhindern Dieser eine Anbieter hat jedoch einen Anreiz, den Monopoloutput anzubieten Dieses Ergebnis ist ebenfalls nicht wohlfahrtsoptimal Wettbewerbspolitik sollte darauf gerichtet sein, das Verhalten des Monopolisten zu regulieren, z.b. durch Preisregulierungen (Ende des Exkurses) 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 7 Instrumente der Wettbewerbspolitik Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Drei Säulen des Wettbewerbsrechts: Kartellverbot Missbrauchsaufsicht Zusammenschlusskontrolle Kartellverbot ( 1 GWB) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 8

Ausnahmen vom Kartellverbot ( 2 bis 7 GWB) Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle, Rationalisierungskartelle usw. Gemeinwohlkartelle Missbrauchsaufsicht ( 19 bis 23 GWB) Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung unterliegen der Missbrauchsaufsicht Wahrnehmung der Missbrauchsaufsicht: Bundeskartellamt Monopolkommission Zusammenschlusskontrolle ( 35 bis 43 GWB) Zusammenschlüsse sind bei Überschreitung bestimmter Umsatzschwellen beim Bundeskartellamt anzuzeigen 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 9 Ein Zusammenschluß, von dem zu erwarten ist, daß er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen 42 GWB: Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluß, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluß durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. ( Ministererlaubnis ) Voraussetzung: Untersagungsentscheidung des Bundeskartellamtes (siehe Folie ) Aktuelles Beispiel: Übernahme einer Mehrheit an der Ruhrgas AG durch die E.ON AG im Jahre 2002 http://www.bmwi.de/navigation/ Presse/pressemitteilungen,did=6180.html 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 10

Beurteilung des Kartellrechts Abschaffung der Ministererlaubnis? Deutsches oder europäisches Kartellrecht? 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 11 Marktzutrittsbeschränkungen Hier: Marktzutrittsbeschränkung durch die Handwerksordnung Lit.: Gutachten der Monopolkommission 2001 Rechtliche Regelungen: Großer Befähigungsnachweis (Meisterbrief) als Voraussetzung für Betriebsgründung und Ausbildung von Lehrlingen Novelle der Handwerksordnung 2003: Großer Befähigungsnachweis nur noch für 29 gefahrengeneigte" statt bisher 94 Handwerksgewerbe In 23 der 29 gefahrengeneigten" Gewerbe sollen sich auch Handwerksgesellen mit langjähriger Berufserfahrung selbständig machen dürfen 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 12

Wirkung der Handwerksregulierung p p D Andere Betriebe Meisterbetriebe Gesamtmarkt D * * q M q q A q ges * Folgerungen: (1) p >p; (2) q <q ges 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 13 Erklärung der Handwerksregulierung Theorie der Interessengruppen: Anbieter besser organisiert als Nachfrager (zumindest soweit Nachfrager = private Haushalte) kleinere Gruppe Nachhaltigkeit des Interesses Zwangsmitgliedschaft in Kammern Geringer politischer Druck potentieller Gründer Geringer Druck seitens der Konsumenten aufgrund rationaler Uninformiertheit oder Status-quo- Verzerrung Aber: Standortkonkurrenz senkt Anbieterrenten Negative Folgen für die Beschäftigung erleichtern Reform 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 14

Normative Begründung der Handwerksregulierung Schutz der Konsumenten vor unsachgemäß ausgeführter Arbeit (Informationsproblem) Finanzierung und Qualität der Lehrlingsausbildung Aber: Ausnahme des Handwerks gerechtfertigt? Benachteiligung gegenüber Anbietern aus anderen EU-Ländern Alternative Instrumente: freiwillige Zertifikation Haftungsrecht Verbraucherschutz größere Flexibilität der Ausbildungsvergütung 1-Juli-04 B. Boockmann, Wirtschaftspolitik für Betriebswirte 15