Betriebsstätten in Russland Probleme aufgrund der neuen Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung in Deutschland Andres Bitzi Director - Partner CFO-Konferenz des Komitees für Steuern, Rechnungslegung und Controlling St. Petersburg, 16. November 2015
Betriebsstätten in Russland Bau-/Montageprojekte Dauer > 12 Monate* * gemäß DBA RU-D Bau-/Montageprojekte Dauer > 30 Tage, aber max. 12 Monate* * gemäß DBA RU-D Steuerliche Registrierung erforderlich Gewinnsteuerpflicht in Russland Körperschaftssteuerpflicht in Deutschland Steuerliche Registrierung erforderlich Keine Gewinnsteuerpflicht in Russland Reine Lieferung, Montage führt Kunde durch oder Montagedauer < 30 Tage Keine steuerliche Registrierung erforderlich Keine Betriebsstättenbildung accounting erp import legal tax 2
Gewinnabgrenzung - DBA Artikel 7 DBA Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Abgrenzung notwendig: Welcher Gewinn ist der Betriebsstätte zuzuordnen? Welcher Gewinn ist dem Mutterhaus zuzuordnen? accounting erp import legal tax 3
Ansatz der russischen Finanzverwaltung Aufwandsverrechnung gemäß Artikel 7 III DBA Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte sind die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, abzugsfähig, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Kosten des Stammhauses (Personal-, Verwaltungskosten etc.) können der Betriebsstätte übergeben und dort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden Gewinnzuschlag wird in der Praxis i.d.r. nicht akzeptiert accounting erp import legal tax 4
OECD-Ansatz (alt) Relevant Business Activity Approach Gewinn der Betriebsstätte = Teil des Gewinns des Unternehmens Verrechnungspreisregelungen/Fremdvergleich nur auf bestimmte Vorgänge anwendbar (Warenbewegungen) Sonstige Vorgänge: Aufwandsverrechnung accounting erp import legal tax 5
OECD-Ansatz (neu) Functional Separate Entity Approach / Authorized OECD Approach Entwickelt in OECD-Berichten 2004-2010 Mutterhaus und Betriebsstätte werden als eigenständige Einheiten mit eigener Ergebnisermittlung betrachtet OECD-Verrechnungspreisrichtlinien anwendbar auf Geschäfte zwischen Betriebsstätte und Stammhaus Warenbewegung Stammhaus an Betriebsstätte = (fiktiver) Warenverkauf/Vermietung Dienstleistungen Stammhaus an Betriebsstätte = (fiktive) Dienstleistungserbringung wie zwischen Dritten Gewinn der Betriebsstätte und des Stammhauses wird auf Grundlage (fiktiver) Geschäftsvorfälle ermittelt accounting erp import legal tax 6
Exkurs: DBA RUS-D Artikel 7 II DBA Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. accounting erp import legal tax 7
Ansatz der deutschen Finanzverwaltung Bis Ende 2014 Einkünfteaufteilung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus i.d.r. durch direkte Methode Getrennte Buchführung nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften für Betriebsstätte und Stammhaus Fremdvergleichsgrundsatz ist zu beachten In der Praxis: Mischung Ermittlung des Betriebsstättengewinns durch Zuordnung von Wirtschaftsgütern/direkten Kosten und Prozentsatz der Verwaltungskosten accounting erp import legal tax 8
Ansatz der deutschen Finanzverwaltung Seit 2015 Neue Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung Umsetzung des Authorized OECD Approach Verabschiedet am 13.Oktober 2014 In Kraft seit 01.01.2015 Übergangsregelung: Anwendung des alten Rechts Vor 01.01.2013 begründete Bau-/Montagebetriebsstätte 2013/2014 begründete Bau-/Montagebetriebsstätte, wenn» Steuerpflichtige bei Kalkulation vom bisherigen Recht ausgegangen ist und» Neuregelung die Kalkulationsgrundlage entzieht accounting erp import legal tax 9
Folgen für Betriebsstätten in Russland Funktions- und Risikoanalyse Zuordnung (Stammhaus/Betriebsstätte): Personalfunktionen Vermögenswerte Dotationskapital Passivposten Forderungen Einnahmen/Ausgaben Gewinnermittlung durch Berücksichtigung (fiktiver) Geschäfte zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gemäß Fremdvergleichsgrundsatz (Hilfs- und Nebenrechnung) accounting erp import legal tax 10
Folgen für Betriebsstätten in Russland Beispiel: Stammhaus stellt IT-Infrastruktur für ein Projekt in Russland zur Verfügung Bislang: Verrechnung der Lohnkosten der IT-Mitarbeiter im Rahmen von Verwaltungskosten an die Betriebsstätte, kein Gewinnaufschlag Jetzt: IT-Personal wird dem Stammhaus zugeordnet IT-Services als fiktives Geschäft zwischen Betriebsstätte und Stammhaus Nachweis der Angemessenheit der Servicegebühr durch Verrechnungspreisdokumentation in Deutschland, z.b. Cost plus 5% accounting erp import legal tax 11
Folgen für Betriebsstätten in Russland Probleme: Ausgangspunkt für AOA: Personalfunktion Konzentration von Funktionen (Materialeinkauf, Vertragsmanagement etc.) im Stammhaus führt zu einer Verlagerung des Gewinns ins Stammhaus Fraglich, ob russische Steuerbehörden entsprechende Belastungen des Betriebsstättenergebnisses akzeptieren Zuordnung Wirtschaftsgüter, (Kunden-) Forderungen, Chancen, Risiken etc. bislang im Detail unklar Hoffung : Betriebsstättenerlass 2015 accounting erp import legal tax 12
Folgen für Betriebsstätten in Russland Russland wendet den Authorized OECD Approach nicht an Gewinnermittlung unterscheidet sich DBA Deutschland-Russland enthält keine Berichtigungsklausel zur Doppelbesteuerungsvermeidung Bei Betriebsprüfung in Deutschland regelmäßig Besteuerungszeiträume in Russland bereits geschlossen Doppelbesteuerungsrisiko! accounting erp import legal tax 13
Folgen für Betriebsstätten in Russland 2011: Änderung des Artikels 307 IX des russischen Steuergesetzbuches Ermittlung des in Russland steuerpflichtigen Betriebsstättengewinns unter Berücksichtigung der Funktionen, Vermögensgegenstände und Risiken der Betriebsstätte Hinweis auf Annäherung an Authorized OECD Approach? accounting erp import legal tax 14
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Andreas Bitzi Director Partner SCHNEIDER GROUP BitziA@schneider-group.com +7 / 812 / 458 58 00 Das ausschließliche Recht am Inhalt dieser Präsentation, inklusive des Rechts zur Übersetzung, Wiedergabe, Überlassung, Verbreitung oder Verwendung dieser Präsentation, sowie Teile daraus, auf jeglicher Art, einschließlich des Rechts am Firmenlogo und dem Firmennamen SCHNEIDER GROUP, wie auch das Recht zur Veröffentlichung in ausgedruckter oder elektronischer Form in bestehenden und zukünftigen Publikationen in schriftlicher oder elektronischer Form, sowie das Recht zur Gewährung von Rechten an Dritte steht SCHNEIDER GROUP zu. Die Wiedergabe, Änderung, Überlassung oder Verbreitung oder Verwendung dieser Präsentation oder ihrer Teile, sowie des Firmenlogos oder des Firmennamens SCHNEIDER GROUP auf jegliche Weise ist nur nach schriftlicher vorheriger Genehmigung durch SCHNEIDER GROUP erlaubt und hat einen Verweis auf die Internetseite von SCHNEIDER GROUP und die Copyright-Genehmigung zu enthalten. SCHNEIDER GROUP www.schneider-group.com accounting erp import legal tax 15
aktau almaty astana berlin frankfurt hamburg kiew minsk moskau st. petersburg warschau buchhaltung erp import recht steuern www.schneider-group.com