Jahrgang 2012 Herausgegeben zu Winterberg am 06.02.2012 Nr. 1 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude der Stadtverwaltung Winterberg, Fichtenweg 10, in der Tourist-Information, Hauptstraße 10, bei den Ortsvorstehern sowie in den Geldinstituten einschließlich der Zweigstellen im Stadtgebiet Winterberg aus. Gegen einen Kostenbeitrag von 2,50 Euro je Ausgabe kann es einzeln bestellt oder abonniert werden. Amtsblatt im Internet: www.winterberg.de, Rubrik Rathaus, Rathaus und Politik. Lfd. Nr. Inhalt Seite 1 2 3 4 Bekanntmachung der Tagesordnung über die Sitzung des Rates der Stadt Winterberg am 09.02.2012 Bekanntmachung über die Melderegisterauskunft in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen Bekanntmachung über die Offenlegung des Jahresabschlusses des Schulzweckverbandes Gymnasium Winterberg-Medebach zum 31.12.2010 Bekanntmachung über die vereinfachte Flurbereinigung Züschen/ Liesen; 6. Änderungsbeschluss 2 3 4 6-1 -
1 Bekanntmachung der Tagesordnung über die Sitzung des Rates der Stadt Winterberg am 09.02.2012 Gem. 48 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, gebe ich hiermit bekannt, dass am Donnerstag, den 09.02.2012 um 18.00 Uhr im Ratssaal des Rathauses Winterberg, Fichtenweg 10, eine Sitzung des Rates der Stadt Winterberg stattfindet. Tagesordnung Öffentliche Sitzung 1. Einbringung des Entwurfes der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2012 einschließlich mittelfristiger Finanzplanung 2013-15 sowie allen Anlagen mdl. Berichte 2. 3. 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Winterberg zur Ausweisung von Windkraft-Konzentrationszonen (BA 17.01.2012, Pkt. 1, VV 1/2012 6. Änderung des Bebauungsplans Nr.12a Kurpark Winterberg hier: Änderungsbeschluss VV 7/2012 4. Demographischer Entwicklungsprozess in Winterberg hier: Ergebnisse der fünf Arbeitskreise Demographie (Prioritätenpapier) 5. Wirtschafts- und Forstwege im Stadtgebiet Winterberg (Rat 17.12.2009, Pkt. 23; Rat 11.11.2010, Pkt. 3, VV 114/2010) 6. Freiwillige Feuerwehr der Stadt Winterberg hier: Dritte Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes 7. Parken von Wohnmobilen im Stadtgebiet (HauFi 24.01.2012, Pkt. 2, VV 3/2012) hier: Ergänzender Sachstandsbericht mit Entwurf einer Änderung der Parkgebührenordnung VV 8/2012 VV 9/2012 VV 10/2012 Erg. VV 11/2012 8. Mitteilungen und Anfragen Nichtöffentliche Sitzung: 9. Mitteilungen und Anfragen - 2 -
2 Bekanntmachung über die Melderegisterauskunft im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen ( 35 Abs. 1, 2, 5 und 6 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -Meldegesetz NRW - MG NRW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.1997, geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 263), in Kraft getreten am 23.04.2005) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen. Ferner dürfen Antragstellern und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden Auskünfte über diese Daten erteilt werden. Dieses gilt nicht, soweit eine Übermittlungssperre besteht. Bei den Melderegisterauskünften darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht steht den Betroffenen ab der Vollendung des 16. Lebensjahres zu; sie bedürfen hierzu nicht der Einwilligung oder Genehmigung des Personensorgeberechtigten. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Winterberg, Bürgerservice, eingelegt werden. Gemäß 35 Abs. 6 MG NRW wird hiermit auf das Widerspruchsrecht durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Winterberg, 02.01.2012 Stadt Winterberg Der Bürgermeister In Vertretung Kruse - 3 -
3 Bekanntmachung über die Offenlegung des Jahresabschlusses des Schulzweckverbandes Gymnasium Winterberg-Medebach zum 31.12.2010 I. Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 nebst Anhang und Lagebericht für das Haushaltsjahr 2010 wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Medebach geprüft und wurde ohne Feststellung und Beanstandungen wie folgt der Verbandsversammlung zur Entscheidung vorgetragen: Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Medebach empfiehlt der Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes Gymnasium Winterberg-Medebach gem. 96 Abs. 1 GO NRW, das Jahresergebnis 2010 mit 0,00 festzustellen und die Entlastung der Verbandsvorsteherin zu erteilen. Medebach, 17.10.2011 gez. Klaus Kniesburges Ausschussvorsitzender gez. André Grebe Schriftführer II. Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes Winterberg-Medebach vom 03.11.2011 In der 8. Sitzung des Schulzweckverbandes Gymnasium Winterberg-Medebach stellt die Verbandsversammlung entsprechend der Niederschrift vom 03.11.2011 den geprüften Jahresabschluss in der vorgestellten Form fest, das Jahresergebnis in Höhe von 0,00 fest und stimmt der Entlastung der Verbandsvorsteher Susewind zu. III. Daten des Jahresabschlusses a) Ergebnisrechnung Die Ergebnisrechnung zum 31.12.2010 schließt mit einem Jahresergebnis Höhe von 0,00 ab. b) Finanzrechnung Die Finanzrechnung zum 31.12.2010 schließt mit einer Erhöhung des Bestandes an liquiden Mitteln in Höhe von 43.900,00 ab. c) Bilanz Die Bilanz zum 31.12.2010 stellt sich wie folgt dar: - 4 -
3 Aktiva Betrag Passiva Betrag Immaterielle Vermögensgegenstände 0,00 Eigenkapital 0,00 Sachanlagen 0,00 Anteile an verb. Unternehmen, Beteilig., 0,00 Sonderposten 0,00 Sondervermögen, Wertpapieren des Anlageverm. Ausleihungen 0,00 Rückstellungen 4.000,00 Vorräte 0,00 Verbindlichkeiten 20.235,40 Forderungen/Sonstige Vermögensgegenstände 24.235,40 Passive RAP 0,00 Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00 Liquide Mittel 0,00 Aktive RAP 0,00 Bilanzsumme 24.235,40 Bilanzsumme 24.235,40 IV. Bekanntmachungsanordnung Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit gem. 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Die Feststellung des Jahresabschlusses 2010 ist gem. 96 Abs. 2 GO NRW dem Landrat des Hochsauerlandkreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Meschede mit Schreiben vom 16.11.2010 angezeigt worden. Mit Schreiben vom 16.12.2011 wurde gegen die Festsetzungen im Jahresabschluss 2010 keine Bedenken von Seiten der Kommunalaufsicht erhoben. Der Jahresabschluss 2010 wird gem. 96 Abs. 2 GO NRW bis zur Feststellung des nächsten Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg, Zimmer 1.15 während der Dienststunden (Montag Mittwoch 8.30 16.00 Uhr, Donnerstag 7.30 18.00 Uhr, Freitag 8.30 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. Winterberg, 02.01.2012 Verena Susewind Verbandsvorsteherin - 5 -
4 Bezirksregierung Arnsberg Soest, 26.01.2012 Dezernat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Stiftstraße 53 Flurbereinigungsbehörde Vereinfachte Flurbereinigung Züschen/Liesen Az.: 33.6-28 02 1 H 59494 Soest Telefon: 02931/82-5108 Telefax: 02931/82-47070 6. Änderungsbeschluss Die Bezirksregierung Arnsberg hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen: 1. Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 31.01.2002 festgestellte und durch 5 Änderungsbeschlüsse geänderte Flurbereinigungsgebiet wird gemäß 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG- vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der zur Zeit gültigen Fassung wie folgt geändert: Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet: Regierungsbezirk Arnsberg Hochsauerlandkreis Stadt Hallenberg Gemarkung Flur Flurstück Liesen 5 342/265 460 Stadt Marsberg Gemarkung Flur Flurstück Beringhausen 1 273 Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke werden Teilnehmer der durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 31.01.2002 gebildeten Teilnehmergemeinschaft. Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke ausgeschlossen: Regierungsbezirk Arnsberg Hochsauerlandkreis Stadt Hallenberg Gemarkung Flur Flurstück Liesen 6 278 tlw. - 6 -
4 Stadt Winterberg Gemarkung Flur Flurstück Züschen 4 17, 18 und 19 22 8, 10,und 49 27 26 28 10 29 31 und 39 30 42, 44 und 50 Die Eigentümer der ausgeschlossenen Grundstücke scheiden aus der Teilnehmergemeinschaft aus. 2. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 902 ha. Die zugezogenen sowie die ausgeschlossenen Grundstücke sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte sofern darstellbar farbig markiert. 3. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Änderungsbeschlusses bei der Bezirksregierung Arnsberg, Stiftstraße 53, 59494 Soest, anzumelden. Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird. 4. Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an gelten die zeitweiligen Einschränkungen nach 34 FlurbG, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind. Dazu zählen alle Maßnahmen, die den Wert oder Nutzen der Grundstücke nachhaltig verändern. Diese Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 34 FlurbG sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. - 7 -
4 Gründe Die Zuziehung der Grundstücke zum Flurbereinigungsverfahren erfolgt zur Optimierung der Abfindungen landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe. Die ausgeschlossenen Flurstücke tragen nicht zur Realisierung der Verfahrensziele bei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9. Senat - Flurbereinigungsgericht - Aegidiikirchplatz 5 in 48143 Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein- Westfalen (ERVVO VF/FG) und zur Änderung weiterer Verordnungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 01.12.2010 (GV. NRW. S. 648) eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis: Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums unter "www.justiz.nrw.de" und auf der des Oberverwaltungsgerichtes Münster unter "www.ovg.nrw.de". Im Auftrag gez. Barden - 8 -
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