MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

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M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

MINISTERIUM FÜR INNERES, DIGITALISIERUNG UND MIGRATION B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

Transkript:

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Verteiler per E-Mail: An die Regionalen ESF-Arbeitskreise der Stadt- und Landkreise Datum 19.03.2012 Name Herr Tech Durchwahl 0711 123-3641 Aktenzeichen 46-4305.1-4.3 (Bitte bei Antwort angeben) An alle Träger ESF-geförderter Projekte im Förderbereich Arbeit und Soziales Landeskreditbank Baden-Württemberg nachrichtlich: Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Justizministerium Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Ministerium für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit Kommunalverband für Jugend und Soziales Kommunale Landesverbände Sozialpartner Verbände der Liga der freien Wohlfahrtspflege EU-Finanzkontrolle (EFK) ESF-Team Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH (ISG) Schellingstraße 15 70174 Stuttgart Telefon 0711 123-0 Telefax 0711 123-3999 poststelle@sm.bwl.de Stadtmitte Friedrichsbau www.sozialministerium-bw.de www.service-bw.de

- 2 - Aktuelle Mitteilungen aus der ESF-Verwaltungsbehörde Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie über weitere wichtige Änderungen bzw. Entwicklungen im Zusammenhang mit der ESF-Umsetzung informieren und bitten Sie um Beachtung: 1. Maßnahmen zur Programmsteuerung Nach den Vorgaben der EU-Kommission im Rahmen der Entscheidung zur Genehmigung des Operationellen Programms (OP) für den ESF in Baden-Württemberg wurde gemäß Artikel 53 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 1083/2006 der Höchstbetrag der ESF-Finanzierung für alle Prioritätsachsen auf 50% festgesetzt. Andererseits beträgt nach Artikel 54 Abs. 1 der genannten Verordnung die Beteiligung des ESF an den einzelnen Prioritätsachsen mindestens 20% der förderfähigen öffentlichen Ausgaben. Auf diese Weise soll die Sichtbarkeit und Wirksamkeit der ESF-Förderung gewährleistet werden. Der ESF-Förderanteil bei einzelnen Projekten bzw. Programmen liegt bisher deutlich unter dem Zielwert: der durchschnittliche ESF-Fördersatz beträgt derzeit in der Prioritätsachse B (B 4.1 und B 4.4) rd. 15% und in der Prioritätsachse C rd. 30%. Damit liegt der ESF-Fördersatz im Landesdurchschnitt nur knapp über dem verlangten ESF- Mindestfördersatz von 20%. Für die weitere Förderperiode 2007-2013 ist deshalb eine deutliche Steigerung der ESF-Fördersätze geboten. Zur weiteren Programmsteuerung wird vom Sozialministerium für zukünftige Förderungen ein Förderdurchschnittssatz von über 35% angestrebt. Die Projektträger und ESF-Arbeitskreise werden daher gebeten, bei der Antragstellung darauf zu achten bzw. bei der Projektauswahl darauf hinzuwirken, dass der ESF- Förderanteil an der öffentlichen Finanzierung der vorgeschlagenen Projekte künftig in der Regel zwischen 35% und 50% liegt und die 35% nicht unterschreitet. Wir empfeh-

- 3 - len den ESF-Arbeitskreisen, auf diese Regelung bereits in ihren Förderaufrufen hinzuweisen. Eine weitere Anhebung dieser Grenze bleibt vorbehalten. 2. Bewilligungsbescheid Nr. 6 des Bewilligungsbescheides (Grundlagen der Förderung) wurde im vergangenen Jahr flexibler gestaltet. Trotz vorgetragener Bedenken zur neuen Regelung im Zusammenhang mit den sich daraus ergebenden Berichts- und Mitteilungspflichten sieht die Verwaltungsbehörde keinen Handlungsbedarf, den Bewilligungsbescheid insoweit wieder abzuändern. Folgende Verfahrensweise soll künftig praktiziert werden: Der Begriff wesentliche inhaltliche Änderung wird nicht definiert. Im Zweifel soll der Träger bei der L-Bank nachfragen oder einen Änderungsantrag stellen. Liegt eine wesentliche inhaltliche Änderung vor, besteht eine Mitteilungs- und Begründungspflicht im Rahmen eines Änderungsantrags. Liegt keine wesentliche inhaltliche Änderung vor, besteht keine Mitteilungs- und Begründungspflicht und ist kein Änderungsantrag notwendig. Bei Kostenverschiebungen zwischen den Kostenblöcken 1 und 3 bis 20% besteht keine Mitteilungs- und Begründungspflicht und ist auch kein Änderungsantrag notwendig. Bei Kostenverschiebungen zwischen den Kostenblöcken 1 und 3 von mehr als 20 % besteht eine Mitteilungs- und Begründungspflicht spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises. Im Übrigen stellt Nr. 6 (Grundlagen der Förderung) eine Spezialregelung zu Nr. 4 (Berichts- und Mitteilungspflichten) dar. 3. Kofinanzierung durch Lehrerdeputate Gerade im Bereich Übergang Schule-Beruf werden vermehrt bei regionalen ESF- Projekten die Lehrerdeputate der Schulen als Kofinanzierung eingebracht. In der laufenden Förderperiode wurde dies bisher nicht beanstandet. Folgendes muss aber hierbei von Trägerseite beachtet werden:

- 4 - Der Nachweis muss von der Schule erbracht werden, dass es sich um zusätzliche freie Deputatsstunden handelt und sie nicht aus dem Regeldeputat anfallen. Ansonsten muss die Schule dieses über eine Freistellung dokumentieren. 4. Daten für den Jahresdurchführungsbericht 2011 Für die Erstellung des Jahresdurchführungsberichts 2011 an die Europäische Kommission bitten wir die Projektträger dringend, entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheides alle Daten für das Jahr 2011 bis spätestens 31.03.2012 an die L- Bank zu senden bzw. im ifh2@system abzugeben. Bei Problemen, z. B. der Datenbeschaffung oder -eingabe, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die L-Bank. 5. Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen des Bereichs Revision der L-Bank Die Verwaltungsbehörde hat bei Zuwendungsempfängern, die 2011 die Abgabefristen für den Verwendungsnachweis nicht beachtet haben, Vor-Ort-Kontrollen angeordnet, die durch den Bereich Revision der L-Bank im vierten Quartal 2011 durchgeführt wurden. Bei allen Zuwendungsempfängern kam es zu Prüfungsfeststellungen, die in über 50 % der geprüften Fälle auch mit finanziellen Korrekturen verbunden waren. Auf Grund der getroffenen Feststellungen sind folgende Verbesserungen notwendig: Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen müssen auch die erstellten Projektdokumentationen vorgelegt werden können. Wesentliche Projektabweichungen gegenüber den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides sind unverzüglich der L-Bank anzuzeigen. Die Aktionen zu Öffentlichkeitsarbeit und Umsetzung der Publizitätsvorgaben müssen nicht nur tatsächlich durchgeführt werden, sondern auch durch entsprechende (Foto-)Dokumentation nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Vergabevorschriften bedingt auch die Dokumentation des angewandten Vergabeverfahrens einschließlich der Aufbewahrung von Vergleichsangeboten. Kostenverteilungsschlüssel sind auf Grundlage der tatsächlichen Kosten sachgerecht und nachvollziehbar zu ermitteln und entsprechend schriftlich zu dokumentieren. Dies gilt vor allem dann, wenn die Kostenverteilung von den allgemeinen Standards abweicht. Buchung von ESF-Projekten grundsätzlich auf separate Kostenstellen.

- 5 - Klare Abgrenzung und Verbuchung der Aufwendungen für Personal- und Sachkosten sowie für Teilnehmende. Die Belegführung und Abrechnung muss den Vorgaben des Zuwendungsbescheides sowie der Übersicht über die förderfähigen Aufwendungen entsprechen. Einnahmen aus dem Projekt sind zeitnah bei der Durchführung bzw. Abrechnung des Projekts in Ansatz zu bringen. Die Verwaltungsbehörde bittet die ESF-Träger, ihre Projekte bzw. ihre Projektorganisation auf diese Punkte hin zu überprüfen und diesen Verbesserungsbedarf im eigenen Interesse umzusetzen. Vor allem was die korrekte Abrechnung von ESFförderfähigen Kosten sowie den Themenbereich Belegführung und Buchung angeht, wird auf die Möglichkeiten der Teilnahme an EPM-Schulungsmaßnahmen aufmerksam gemacht. Im Ergebnis sind die vom Bereich Revision getroffenen Feststellungen nahezu deckungsgleich mit den von der EU-Kommission im Rahmen ihrer Vor-Ort-Kontrollen im Dezember 2011 getroffenen Feststellungen. Auf Grund dessen und vor dem Hintergrund, dass sich die EU-Kommission für Herbst 2012 weitere Prüfungen angekündigt hat, wird die L-Bank weitere Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Insbesondere müssen Träger, die sich nicht an Melde- bzw. Abgabefristen halten, mit einer Überprüfung rechnen. 6. Elektronisches Antragsverfahren ELAN Im August 2011 wurde das webbasierte Antragsverfahren ELAN freigeschaltet. Die regionalen Träger hatten bisher die Möglichkeit, sowohl ELAN als noch das bisherige Excel-Formular für die Antragstellung zu benutzen. Seit dem 01.01.2012 ist nur noch das webbasierte Antragsverfahren ELAN zulässig. Die regionalen ESF-Arbeitskreise werden gebeten, in ihren Förderaufrufen auf das Antragsverfahren ELAN (über www.esf-bw.de) hinzuweisen.

- 6-7. Aktuelle E-Mail- Adressen von Trägern Da wir für Rundschreiben und andere wichtige Informationen auf Mail-Adressen der Träger angewiesen sind, bitten wir Sie, diese im ifh2@system der L-Bank regelmäßig zu aktualisieren. Es sollte gewährleistet sein, dass bei den laufenden Projekten (auch) Mail-Adressen (z.b. der Projektleitung) hinterlegt sind, die unsere Informationen zum ESF erhalten sollen. Mit freundlichen Grüßen gez. Monika Burkhard