1. Wurden in der Vergangenheit notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Gemeindestraßen durchgeführt?

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Transkript:

Fragen und Antworten rund um das Thema Straßenbau 1. Wurden in der Vergangenheit notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Gemeindestraßen durchgeführt? Selbstverständlich wurden in den letzten Jahren Unterhaltungsmaßnahmen an Gemeindestraßen durchgeführt. Insgesamt hatten diese Maßnahmen für Straßen, Wege und Plätze im Gemeindegebiet ein jährliches Volumen von ca. 100.000. Auch künftig werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde Faßberg laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt, soweit sie technisch und wirtschaftlich sinnvoll sind. Hierzu kommen einerseits Fremdfirmen zum Einsatz, andererseits werden diese Arbeiten durch Facharbeiter des Bauhofes durchgeführt. Zu technischen Details und weiteren Informationen über in Frage kommende und von der Gemeinde auch bereits mehrfach angewendete Verfahren wird auf die ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Faßberg veröffentlichte Präsentation aus der Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Umwelt und Energie am 14.05.2018 verwiesen. 2. Warum ist gerade jetzt der Ausbau bestimmter Straßen so dringend? Bereits seit 2008 wird der Ausbau und die Erneuerung von Straßen in der Gemeinde Faßberg kontinuierlich vorangetrieben. Die vom Rat nach entsprechenden fachlich begründeten Vorschlägen der Verwaltung erstellte, beschlossene und veröffentlichte Prioritätenliste für den Ausbau der Straßen enthält vorrangig die Straßen, die aufgrund ihres Zustandes und ihres Alters nicht mehr wirtschaftlich und technisch nachhaltig zu unterhalten sind. Bei der Erstellung der Prioritätenliste war aber auch ein Blick auf die Gesamtinfrastruktur der Gemeinde Faßberg mit über 150 Straßen und Wegen dringend geboten, weshalb im Einzelfall auch Straßen mit ähnlichem Schadensbild noch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Liste aufgeführt sein können. Ein kontinuierlicher Ausbau der Straßen ist aber in jedem Fall geboten, um einen Sanierungsstau, wie er der öffentlichen Hand oft vorgeworfen wird, zu vermeiden und so einem Verfall der gemeindlichen Infrastruktur vorzubeugen. Ein längerer Betrachtungszeitraum wurde bislang in der veröffentlichten Prioritätenliste nicht berücksichtigt, da wegen des Gesamtzustands der Gemeindestraßen ein längerer Betrachtungszeitraum keine für die Anlieger hinreichend zuverlässigen Aussagen möglich sind. Die Verwaltung wird aber die Liste in Abstimmung mit dem Rat ständig erweitern und regelmäßig erneut veröffentlichen, um möglicherweise betroffenen Anliegern frühestmöglich die Information über einen bevorstehenden Ausbau zukommen zu lassen und so auch stetig die Informationen für Grundstückseigentümer zu verbessern. 3. Stimmt es, dass bundesweit die Länder an der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge arbeiten? Die Aussage, dass die Länder an einer generellen Abschaffung der Beiträge arbeiten, ist so nicht vollständig zutreffend. In vielen Ländern, wie z.b. auch hier in Niedersachsen, wurde den Kommunen lediglich die rechtliche Grundlage eingeräumt, im eigenen Ermessen auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu verzichten. Experten sind sich jedoch mit Blick auf die kommunalverfassungsrechtlich festgeschriebene

Einnahmebeschaffungsreihenfolge (Beiträge, Gebühren und sonstige Einnahmen vor Steuern) einig, dass sich diese Ermächtigung lediglich an finanziell entsprechend leistungsfähige Gemeinden richten kann. Grundsätzlich entscheidet aber der Gemeinderat nach eigenem Ermessen, welche der rechtlich zulässigen Finanzierungsmöglichkeiten von Straßenbaumaßnahmen angewendet werden soll. Straßenausbaubeiträge auf Grundlage einer entsprechenden Satzung sind nach derzeit (und nach jetzigen Erkenntnissen auch zukünftig) geltendem Recht weiterhin zulässig und insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Gerade aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen als zulässig bewertet und insbesondere als verfassungsgemäß beurteilt. Eine vollständige Abschaffung der Straßenausbaubeiträge scheint zumindest in Niedersachsen und einigen anderen Bundesländern nicht in Sicht, da der Gesetzgeber den Kommunen neben anderen Finanzierungsmodellen auch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auf Grundlage des Kommunalabgabenrechtes weiterhin ermöglichen wird. 4. Welche Grundlagen zur Straßenerneuerung werden herangezogen? Die Grundlagen der Straßenerneuerung ergeben sich aus den entsprechenden technischen Regelwerken, die den Stand der Technik in Verbindung mit heutigem Verkehr in Art und Menge würdigen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die sogenannten Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) hinzuweisen, die Regelungen zur Dimensionierung des Straßenoberbaus einschließlich der Trag- und Frostschutzschichten beinhalten. 5. Wer legt die Straßenklassifizierung und die prozentualen Kostenanteile fest? Die Klassifizierung bzw. Einstufung der Straßen richtet sich grundsätzlich nach der Funktion der jeweiligen Straße im örtlichen oder gemeindlichen Verkehrswegenetzes, oder vereinfacht ausgedrückt nach dem Grad des Bedarfs an dieser Straße durch die Nutzer ( Wer braucht die Straße? ). Aus dieser Einstufung ergibt sich aufgrund der in der gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung getroffenen verbindlichen Regelungen die prozentuale Verteilung der Kostenanteile auf die beitragspflichtigen Anlieger einerseits und die Gemeinde andererseits. Diese Einstufung muss im Einzelfall zum Zeitpunkt der Straßenerneuerung bzw. Beitragserhebung durch die Gemeinde vorgenommen werden. Hierbei lässt sich die Verwaltung regelmäßig von einem Fachanwalt beraten, um insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung zum Beitragsrecht eine zutreffende und somit auch für die betroffenen Beitragspflichtigen rechtssichere Einstufung zu erreichen. 6. Gibt es einen Zusamenhang zwischen schadhaften Kanälen und durchzuführenden Straßenausbaumaßnahmen? Wird die Kanalisation regelmäßig überprüft und instandgesetzt? Wer trägt die Kosten für die notwendigen Straßenreparaturen aufgrund von Schäden am Kanal? Die Schmutzwasserkanalisation wird durch den Abwasserverband betrieben. Dieser prüft sein Kanalsystem regelmäßig auf Dichtigkeit und Mängel (u. a. auch umweltrelevante Aspekte) und bedient sich hierzu auch externer Fachgutachter. Schäden werden durch geeignete Maßnahmen behoben und bei Bedarf werden Teile des Kanalisationssystems auch erneuert. Hierbei ist es auch üblich, dass an Schadstellen Kopflöcher in offener Bauweise erstellt werden, um die notwendigen

Reparaturarbeiten durchführen zu können. Zum Abschluss der Reparaturarbeiten wird die Oberflächenbefestigung wieder hergestellt. Die Kosten für die Untersuchungen, Reparatur der Schadstellen und die Oberflächenwiederherstellung trägt der Abwasserverband. Analog verhält es sich im Übrigen bei der Reparatur von Versorgungsleitungen (z. B. Telekom, Celle- Uelzen Netz usw.). Die Veröffentlichung von Schadstellen und hierdurch bedingte Baustellen und Verkehrsbehinderungen durch die Gemeinde Faßberg auf ihrer Internetseite dient der Information der Bürger mit Blick auf die im Zuge der Reparatur zu erwartenden Einschränkungen. Für den Regenwasserkanal, der durch die Gemeinde betrieben wird, gilt das Verfahren analog der Schmutzwasserkanalisation (Reparatur, Oberflächenwiederherstellung), jedoch trägt hier die Gemeinde die Kosten als Betreiber im Rahmen der laufenden Unterhaltung. Regenwasserkanäle sind jedoch nur in wenigen Straßen vorhanden, da auch andere Systeme der Oberflächenentwässerung Verwendung finden (Mulden, Rigolen, Sickerschächte, Seitenraumentwässerung). Wie zuvor dargestellt, trägt grundsätzlich der jeweilige Betreiber von Ver- und Entsorgungsleitungen die Kosten für die laufende Unterhaltung und Reparatur seiner Einrichtungen. Im Falle eines Straßenausbaus, also einer Erneuerung der Straße tragen die Gemeinde und die beitragspflichtigen Anlieger die Kosten für den Straßenausbau, einschließlich der Anlagen der Oberflächenentwässerung, Gehwegen, Radwegen, Parkflächen, Grünanlagen und Straßenbeleuchtung. Die prozentuale Verteilung der Kosten erfolgt auf Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Faßberg und ist in einem ersten Schritt abhängig von der Einstufung der Straße nach Funktion im Verkehrswegenetz (siehe obige Ausführungen). Im Weiteren ist die Verteilung der Kosten abhängig von individuellen grundstücksspezifischen Faktoren, und zwar der jeweiligen Grundstücksgröße, dem Maß der Bebauung (Anzahl der Vollgeschosse) und die Art der Nutzung (z. B. Wohnnutzung oder Gewerbe). Sofern im Zuge des Straßenausbaus sinnvollerweise Ver- oder Entsorgungsleitungen grundhaft erneuert oder notwendige Instandsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten vorgenommen werden, wird der jeweilige Leitungsträger an den Kosten des Straßenbaus entsprechend beteiligt. 7. Wer trägt die Kosten von Straßenerneuerungen? Werden Beitragsforderungen an betroffene Bürger transparent und nachvollziehbar gestaltet? Wie schon dargestellt, werden die Kosten der Straßenausbaumaßnahmen nach den Festlegungen der Straßenausbaubeitragssatzung zwischen den beitragspflichtigen Anliegern der Straße und der Gemeinde Faßberg aufgeteilt. Die Ermittlung der individuellen Beitragshöhe wird im Beitragsbescheid an den jeweiligen beitragspflichtigen Grundstückseigentümer nachvollziehbar und detailliert dargestellt. Die zugrundeliegenden vollständigen Abrechnungsunterlagen können durch die Beitragspflichtigen im Rathaus eingesehen werden, hierauf besteht auch ein Rechtsanspruch. Gern sind die Mitarbeiter der Bauverwaltung auch bereit, Fragen zu den Beitragsberechnungen zu beantworten und bei Unklarheiten auch zu beraten. Eine eventuelle Kostenbeteiligung der Betreiber von Ver- und Entsorgungsleitungen ist dann

jeweils in den Abrechnungsunterlagen enthalten und ebenfalls nachvollziehbar aufgeführt. 8. Auf welche durchschnittlichen Kosten muss sich der Bürger einstellen? Die Kosten im Tief- und Straßenbau sind anders als beispielsweise im Hochbau oder in anderen gewerblichen Feldern zumeist erst zu einem späten Zeitpunkt hinreichend genau und zuverlässig bezifferbar, da zahlreiche Faktoren die Kosten entscheidend beeinflussen können (z.b. Schadstoffe in der bestehenden Bausubstanz, Beschaffenheit des Untergrundes, Vorhandensein von Altlasten, Vorfinden von Hindernissen und Unwägbarkeiten im Untergrund während der Bauphase). Für eine seriöse Kostenprognose ist zunächst die vollständige Planung erforderlich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann man nur von einer näherungsweisen Kostenschätzung sprechen. Weiterhin sind, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Auslastung der Firmen aufgrund der guten Konjunkturlage sowie der zu beobachtenden und vermutlich durch die hohe Nachfrage bedingten Steigerung der Preise für Baustoffe, die Kosten entscheidend abhängig vom Submissionsergebnis (Ausschreibung). Das Submissionsergebnis wiederum wird erst nach erfolgter Ausschreibung und somit kurz vor Auftragserteilung und Baubeginn bekannt. Die Kosten aus dem Submissionsergebnis können sich aber ebenfalls noch erhöhen oder auch verringern, z.b. beim Vorfinden von Hindernissen oder ähnlichen Unwägbarkeiten während der Bauphase, geringeren als den prognostizierten Entsorgungskosten, schnellerer Bauablauf. Des Weiteren sind die Kosten abhängig vom gewählten Ausbau-Standard der Straße. Preisbildende Faktoren sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die Art der Oberflächenentwässerung, ein möglicher Bau oder Verzicht von Gehwegen, die Wahl der Pflastersorte und Straßenbeleuchtung. Zum Teil sind Entscheidungen über die vorgenannten Einrichtungen durch die Kommunalpolitik zu treffen, zum Teil ergeben sich diese auch aufgrund der technischen und individuellen straßenspezifischen Rahmenbedingungen (z. B. Oberflächenentwässerung). Im Weiteren sind die Kosten bzw. die Straßenausbaubeiträge, die vom Bürger zu tragen sind, ebenfalls von diversen Faktoren abhängig. Hier sind insbesondere die Einstufung der Straße, die Größe der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundstücke, die Art der Bebauung und die Art der Nutzung der Grundstücke ausschlaggebend. Auch diese Faktoren sind noch während der Bauphase veränderbar und haben somit Auswirkungen auf die individuelle Beitragshöhe. Durchschnittliche Kosten sind bis kurz vor Beginn der Baumaßnahme aus den o. g. Gründen von diversen Faktoren abhängig und somit nur schwer bezifferbar. Aus diesem Grund wird den betroffenen Anliegern zunächst auch nur das voraussichtliche Gesamtvolumen der Baumaßnahme und die wahrscheinliche Höhe des auf die Anlieger entfallenden prozentualen Kostenanteils mitgeteilt. Eine hinreichend genaue individuelle Kostenschätzung ist frühestens nach Vorliegen der vollständigen Bauplanungsunterlagen möglich und wird den Anliegern deshalb auch erst im Rahmen der Anliegerversammlungen mitgeteilt. 9. Gibt es gerechtere Möglichkeiten der Finanzierung von Kosten der Straßenausbaumaßnahmen?

Die derzeit bestehenden Regelungen der Straßenausbaubeitragssatzung sind aufgrund der detaillierten grundstücksspezifischen Faktoren aus Sicht der Verwaltung gerechter als andere rechtlich zulässige Finanzierungsmodelle (wie z.b. die Finanzierung aus Einnahmen einer zu erhöhenden Grundsteuer). Hierzu ist anzumerken, dass ein beitragspflichtiger Grundstückseigentümer durchschnittlich nur alle 40 bis 50 Jahre, in manchen Fällen bis zu 70 Jahren, mit Straßenausbaubeiträgen belastet wird. Dies ist ein bekannter Umstand, für den grundsätzlich jeder Eigentümer entsprechende Vorsorge zu betreiben hat. Sollte ein Beitragspflichtiger nicht in der Lage sein, den geforderten Beitrag bei Fälligkeit zu zahlen, besteht nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung die Möglichkeit einer Stundung der Forderung (Fälligkeitsverschiebung der gesamten Forderung oder Ratenzahlung). Hierzu ist immer auch eine individuelle Einzelberatung des Betroffenen durch die zuständigen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung erforderlich bzw. zu empfehlen. Allgemeine Informationen zu Möglichkeiten der Finanzierung der Beitragsforderung stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Faßberg zur Verfügung. 10. Warum sind im Fall des Haußelbergweg in Müden die Kosten viel höher als zuvor prognostiziert ausgefallen? Wie werden die Kosten von Straßenbaumaßnahmen überwacht und wer führt diese Überwachung durch? Die Kostenkontrolle während einer Maßnahme erfolgt durch das jeweils mit der Planung und Bauleitung beauftragte Ingenieurbüro bzw. im Weiteren auch durch die Gemeinde Faßberg im Zuge der Überprüfung der Unternehmerrechnungen und Auszahlung der Rechnungsbeträge. Hierzu sei auch nochmals auf die obigen Ausführungen zur Kostenentwicklung von Tiefbaumaßnahmen verwiesen. Findet man im Zuge der Bauphase beispielsweise Hindernisse im Untergrund, so sind diese zu beseitigen und können im Regelfall nicht belassen werden. Hierdurch entstehen zwangsläufig Mehrkosten, die jedoch unvermeidbar sind. Die angebliche Kostenexplosion im Haußelbergweg in Müden resultiert weniger aus der Steigerung der tatsächlichen Baukosten, sondern vielmehr aus dem zwischenzeitlichen Wegfall einer baurechtlichen Grundlage, nämlich der sogenannten Innenbereichssatzung für die Ortslage Müden (Örtze). Die Innenbereichssatzung wurde seinerzeit während der Bauphase des Haußelbergweges durch den Landkreis Celle für nichtig erklärt. Dies hatte zur Folge, dass sich das Abrechnungsgebiet der Straßenausbaubeiträge aufgrund der geänderten Rechtslage veränderte und somit die Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke reduziert wurde. Durch die reduzierte Fläche erhöhte sich in der Folge der flächenbezogene Beitrag. Von diesem Umstand waren zahlreiche Anlieger negativ betroffen, andererseits hatte dies aber auch zur Folge, dass einige Anlieger gar nicht mehr beitragspflichtig waren bzw. einen deutlich geringeren Straßenausbaubeitrag zahlen mussten. Durch diese Umstände ergab sich damals die deutliche Differenz zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen Beiträgen, und zwar mit negativen wie auch mit positiven Veränderungen für den Einzelnen. Diesen Umstand hätte auch eine gutachterliche Überwachung nicht verhindern können.