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Text Anlage 7. Schifffahrtszeichen

Transkript:

,./1 '/ An die Parlamentsdirektion Dr. Karl Renner Ring 3 1010 Wien QS/ sn - 4366lF 25/SN-43/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 7 Uctrir-it GEseTZENTWURf 21... q"... ~.";.:),,, GE/19.. ~"H.. Datum: 2 9. JULI 1996 Verteilt.. L."!~".. ~~~:.2~~t...,1;\. /(L~ift11liftt o~ fff/ '0.~ARGUS ~ DIE RADLERLOBBY A-1 040 WIEN, FRANKENBERGGASSE 11 TEL. 0222/505 09 07, 505 84 35 FAX: 5050907/19 Wien, 25. 7. 1996 Entwurf einer Novelle zur Straßenverkehrsordnung 1960 Wunschgemäß übersenden wir unsere Stellungnahme zum Entwurf einer 20. Novelle zur Straßenverkehrsordnung in 25 Kopien. Mit freundlichen Grüßen t!j;//l ARGUS 61Jhrradbüro Geschäftführung PSK NR. 7582.600 DVR-NR. 0445495 email: service@argus.or.at http://www.argus.or.at/argus/

2 von 7 25/SN-43/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) ~obil '00. ~ ~8 'tj.:: ARGUS ~ DIE RADLERLOBSY A-1 040 WIEN, FRANKENBERGGASSE 11 TEL. 0222/505 09 07, 505 84 35 FAX: 505 09 07/19 Stellungnahme zum Entwurf einer 20. StVO-Novelie Zum vorliegenden Entwurf der 20. StVO-Novelie werden vor allem den Radverkehr betreffend folgende Änderungen bzw. Ergänzungen vorgeschlagen, mit dem Ziel, die Sicherheit der Radfahrer zu erhöhen sowie - in Hinblick auf den regen Radtourismus - die Vorrangbestimmungen für Radfahrer mit denen anderer europäischer Länder abzustimmen: 2 Abs.(1) Z. 7 Begriffsbestimmungen/Definition Radfahrstreifen: Auf die verpflichtende Kennzeichnung des Endes eines Radfahrstreifens sollte verzichtet werden. Begründung: In keinem europäischen Staat ist eine derartige Regelung üblich, da sie weder notwendig noch sinnvoll ist. 2 (1) Z 7 NEU: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn. wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsvmbo/en angezeigt wird. 2 Abs.(1) Z. 7a - Begriffsbestimmungen/Definition Mehrzweckstreifen: Ein Mehrzweckstreifen soll nicht als Radfahrstreifen definiert werden. Begründung: Die Erfahrungen seit Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle haben gezeigt, daß hier ein Änderungsbedarf besteht. Mit einer neuen Definition des Mehrzweckstreifens könnten derzeit bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden: 2 (1) Z 7a NEU: Ein durch Bodenmarkierungen oder dgl. begrenzter Teil der Fahrbahn. der im Längsverkehr durch Kraftfahrzeuge nur dann mitbenutzt werden darf. wenn für diese der an den Mehrzweckstreffen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn dies durch für das Einordnen zur Weiterfahrt auf der Fahrbahn angebrachte Richtungspfeile angeordnet ist. Radfahrer dürfen den Mehrzweckstreffen im Längsverkehr benützen. PSK NR. 7582.600 DYR-NR. 0445495 email: sei-vic:e@argus.or.ct http://www.cr9us.or.ct/argus/

25/SN-43/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von 7 2 Abs.(1) Z. 11b - Begriffsbestimmungen/Definition Radfahranlage: Die Sinnhaftigkeit dieses Sammelbegriffes ist nicht gegeben. Begründung: Radverkehrseinrichtungen auf Gehsteigflächen und solche auf der Fahrbahn sollten nicht den gleichen Vorschriften unterliegen, denn was z.b. für Radwege sinnvoll erscheint, kann für Radstreifen nicht angewandt werden und umgekehrt. 2 (1) Z 11 b soll entfallen. 2 Abs.(1) Z. 22 - Begriffsbestimmungen/Definition Fahrrad: Uns scheint es nicht sinnvoll, Roller als Fahrräder zu definieren (Überregulierung). 2 (1) Z 22: Die Absätze cl und dl sind zu streichen. 7 Abs.(5) - Allgemeine Fahrordnung/Einbahnen: Die Regelung, wonach Radfahrer in Wohnstraßen gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fahren dürfen soll auch auf Straßen in Tempo-30-Zonen ausgedehnt werden. Begründung: Einbahnstraßen im untergeordneten Straßennetz behindern den Radverkehr empfindlich. Die behördliche Öffnung solcher Einbahnstraßen für Radfahrer kann mit den wachsenden Bedürfnissen des Radverkehrs nicht mehr Schrittlhalten. Auch zeigt die Erfahrung, daß in Einbahnstraßen intempo-30-zonen ein gefahrloses Miteinander Kraftfahrzeuge/Radfahrer gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung möglich ist.. Die neue Regelung soll durch eine Zusatztafel zu Zeichen 52 a) 11 a "In Einbahnen Radfahrer-Gegenverkehr" angekündigt werden. 7 (5) NEU: Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen nach 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des 76b sind und in solchen Einbahnstraßen. die sich in Tempo-3D-Zonen befinden. Außer in Wohnstraßen und in Tempo-3D-Zonen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur. Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern. 19 Abs.(6a) - Vorrang: Der Absatz 6a ist grundsätzlich nicht zielführend und sollte durch die bestehenden Vorrangregeln geregelt werden. Begründung: Radfahrer, die auf der Fahrbahn z.b. auf einem Radfahrstreifen fahren, sind - auch wenn dieser endet und die Fahrt in gerader Richtung fortgesetzt wird - so wie alle anderen Fahrzeuge im Fließverkehr zu behandeln. Denn es ist nicht schlüssig, daß Radfahrer unterschiedlichen Vorrangregeln unterliegen, je nachdem ob sie eine Straße ohne Radfahrstreifen oder mit Radfahrstreifen befahren. Wenn Radfahrer z. B. beim Überholen oder Ausweichen einen Radfahrstreifen verlassen, ist die Vorrangsituation durch den bestehenden 11 (1) geregelt. Wenn ein Radweg

4 von 7 25/SN-43/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) oder ein Geh- und Radweg endet, können Radfahrer durch das Zeichen "Vorrang geben" in den Nachrang versetzt werden. 19 (6a) entfällt. 6b wird zu 6a. 23 Abs. (2) - Halten und Parken: Der Satz "Auf Fahrbahnen mit gekennzeichneten Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden" ist aus Sicherheitsgründen unbedingt zu streichen! Begründung: Das Parken von Kraftfahrzeugen parallel zum Radfahrstreifen beeinträchtigt die Sicherheit der Radfahrer erheblich, da der Radverkehr auf diese Weise dem Sichtraum des fahrenden Kraftfahrzeugverkehrs entzogen wird, was vor allem im Kreuzungsbereich - wie die ungünstigen Erfahrungen mit Radwegen hinter Stellplatzspuren gezeigt haben - eine besondere Unfallursache darstellt. Ein zweites Sicherheitsrisiko ist durch das Öffnen von Autotüren gegeben. Außerdem kann ein Radfahrstreifen bei mehrspurigen Fahrbahnen auch in der Mitte der Fahrbahn markiert werden (z.b. Radfahr-Geradeausspur neben Rechtsabbiegestreifen). Aus diesen Gründen soll ein Radfahrstreifen gleich behandelt werden wie jeder andere Fahrstreifen. 23 (2) Der Satz.Auf Fahrbahnen mit gekennzeichneten Radfahrstreifen. der kein Mehrzweckstreifen ist. dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden" ist aus Sicherheitsgründen unbedingt zu streichen! 24 Abs. (1) ~ Halte und Parkverbote: Ein Halte- und Parkverbot in Schienenstraßen, wo der Abstand zwischen Schiene und Gehsteigrand weniger als 4 m beträgt, ist anzuordnen. Begründung: In einer Zeit der steigenden Nutzung des Verkehrsmittels Fahrrad sollten Sicherheitsgründe verstärkt in den Vordergrund treten. Es ist z.b. keinem Radfahrer zumutbar, in verparkten Schienenstraßen ohne geringsten Sicherheitsabstand vom Schienenfahrzeug überholt zu werden. Andererse.its ist es auch eine Zumutung für den Straßenbahnlenker, hinter einem Radfahrer mit 15 km/h herzufahren. 24 Abs. (1) Ü: In Schienestraßen. wenn der Abstand von der rechten Schiene zum Gehsteigrand weniger als 4 m beträgt. 38 Abs. (5) - Bedeutung der Lichtzeichen Abbiegen bei Rot für Radfahrer. Begründung: Radfahrer, die eine Kreuzung durchfahren, ohne eine Fahrbahn zu queren (z.b. beim Rechtabbiegen), behindern den übrigen Verkehr nicht. Besonders dann nicht, wenn sie im Zuge des Rechtsabbiegens auf einen Radweg auffahren. 38 Abs. (5) NEU: Rotes Licht gilt als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des 53 Z. 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten. Radfahrer dürfen nach rechts einbiegen. oder auf Kreuzungen. an denen eine Straße nur von links einmündet. ihre Fahrt geradeaus fortsetzen. wobei gemiiß 19 Abs. 4 der Vorrang zu geben ist. Dabei dürfen Fußgänger. die die Fahrbahn überqueren. weder gefllhrdet noch behindert werden.

25/SN-43/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 7 52 Z. 16. 17a u. b - Vorschriftszeichen Radweg. Geh- und RadwegJBenützungspflicht 68 Abs. (1) - Verhalten der Radfahrer/Benützungspflicht: Die Benützungspflicht für Radwege und Geh- und Radwege gehört für Radfahrer ab 12 Jahren aufgehoben. Radstreifen liegen am rechten Fahrbahnrand oder rechts von einer Fahrspur und benötigen nicht zusätzlich eine verpflichtende Benützung. Begründung: Es ist unzweckmäßig, alle Radfahrer, gleichgültig ob sie schnell oder langsam unterwegs sind, auf die meist zu schmalen Radwege zu zwingen. Denn "schnelle" routinierte Radfahrer (z.b. Rennradfahrer in Training, Botenfahrer etc.) gefährden auf solchen Radverkehrsanlagen sich selbst, andere R~dfahrer und vor allem Fußgänger. Als weiterer Grund für die Aufhebung der Benützungspflicht ist die im Entwurf enthaltene Erlaubnis für Rollschuhfahrer, Radverkehrsanlagen benützen zu dürfen, anzuführen. Skater benötigen mehr Platz als Radfahrer und sind langsamer - auf den meist zu schmalen Radwegen (auch Radstreifen) wird es Radfahrern unmöglich sein, Skater zu überholen. Bestimmungen wie diese bedeuten einen zusätzlichen Komfortverlust für den Radverkehr und sind einer Radverkehrsförderung hinderlich. Bei Aufhebung der Benützungspflicht ist ein Miteinander "Iangsame" Radfahrer und Skater vorstellbar. Weiters ist es nicht einsichtig, daß mit einem Kinderanhänger Radwege benützt werden dürfen, mit einem Lastenanhänger aber nicht. Auch mehrspurige Fahrräder (oft Behindertenräder) sollen wahlweise Radfahranlage oder Fahrbahn benützen dürfen. 52 Z. 16 NEU: Radweg. Dieses Zeichen zeigt einen Radweg an. 68 (1) NEU: Auf Straßen mit Radwegen sowie Geh- und Radwegen sind diese von Fahrradlenkern dann zu benützen. wenn sie so beschaffen sind. daß sie dem Zweck der Fahrt entsprechende Kriterien für Sicherheit. Leichtigkeit und Flüssigkeit erfüllen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Lilngsrichtung verboten; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt Auf Gehund Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, daß Fußgilnger nicht gefilhrdet werden. 53 (1) Z. 11a NEU - Hinweiszeichen.. Sackgasse - ausgenommen Fahrräder": Ein Hinweiszeichen "Sackgasse" mit integrierter Ausnahme für Fahrräder ist zu schaffen (Radwegsymbol am oberen Ende). Begründung: Eine Zusatztafel "Ausgenommen Fahrräder" wird hiedurch eingespart. NEU 53 (1' Z. 11a - Hinweiszeichen.. Sackgasse - ausgenommen Fahrrilder": Dieses Zeichen zeigt an. daß die Durchfahrt durch eine Straße nur mit Fahrrildem möglich ist. ' 53 (1) Z. 26 und 27 NEU- Hinweiszeichen "Fahrradstraße": Analog zur Fußgängerzone ist der Begriff "Fahrradstraße" zu definieren. Ein Hinweiszeichen "Fahrradstraße" soll eingeführt werden (viereckige Tafel, blaues rundes Zeichen für Radweg auf weißem Grund - entsprechend dem Hinweiszeichen "Straße für Omnibusse").

6 von 7 25/SN-43/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) Begründung: Radfahrer gehören wie Fußgänger zu den "schwachen" Verkehrsteilnehmern und sind gegenüber dem motorisierten Verkehr zu schützen. Die Einführung "Fahrradstraße" bietet die Möglichkeit, den Radverkehr im Nebenstraßenbereich sicher zu führen. Bewährt hat sich eine solche Einrichtung z.b. in Deutschland. NEU 53 Z 26 -.. Fahrradstraße": Dieses Zeichen zeigt eine Straße an, die nur von Fahrrädern benützt werden darf. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, daß die betreffende Straße auch mit Kraftfahrzeugen tz.b. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, Anrainerverkehr, Lieferverkehrl mit mäßiger Geschwindigkeit benützt werden darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden. wenn dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. NEU 53 Z 27 -.. Fahrradstraße EndelI: Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Fahrradstraße an. 68 Abs. (2) - Verhalten der Radfahrer/Nebeneinanderfahren: Das Nebeneinanderfahren soll unter gewissen Voraussetzungen erlaubt werden: Begründung:. Es ist zu beobachten, daß Radfahrer, wenn es das Verkehrsaufkommen zuläßt, nebeneinander fahren (die deutsche StVO gestattet dies z. B.). Nachdem Gesetze oft ein vernünftiges, niemanden behinderndes oder gefährdendes Verhalten von Verkehrsteilnehmern im nachhinein legalisieren, könnte dies auch hier geschehen. Zweiter Grund: die Sicherheit von zu beaufsichtigenden mitfahrenden Kindern! 68 Abs. (2) NEU: Radfahrer dürfen al auf Radwegen, in Wohnstraßen und in geschlossenen Zügen nebeneinander fahren und Fahrräder nebeneinander schieben. bl wenn die Beaufsichtigung eines Kindes dies notwendig macht nebeneinander fahren (in diesem Falle hat die beaufsichtigende Person links vom beaufsichtigten Kind zu fahren), c} oder nebeneinander fahren. wenn das Verkehrsaufkommen und die Verkehrssicherheit dies zulassen. 68 Abs. (3a) - Verhalten der Radfahrer/Radfahrerüberfahrten: Die Regelung, wonach Radfahrer ungeregelte Kreuzungen "nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend'~ befahren dürfen soll entfallen. Begründung: Diese Vorschrift ist zu einer Zeit entstanden, wo Kraftfahrzeuglenker noch nicht sehr an Radfahrer gewöhnt waren. In der Zwischenzeit weiß jeder Kraftfahrzeuglenker über Radwege und Radfahrer Bescheid und es kann ihm zugemutet werden, auf diese - wie in anderen Ländern auch - zu achten! Eine solche Regelung besteht in keinem europäischen Land. In Hinblick auf den internationalen Radtourismus birgt diese Regelung daher auch ein Sicherheitsrisiko für ausländische Gäste. Außerdem steht diese Bestimmung im Gegensatz zu 9 Abs. (2). 68 Abs. (3a) soll entfallen.

25/SN-43/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 7 von 7 77 - Geschlossene Züge von Fußgängern: Analog geschlossener Züge von Fußgängern sind für Radfahrer Bestimmungen zu schaffen, die mehr Sicherheit für geschlossene Züge von Radfahrern bringen. Begründung: Radfahrergruppen von mehr als 10 Personen, die hintereinanderfahrend unterwegs sind, sind stark gefährdet, denn die dadurch entstehenden langen Überholvorgänge für KfZ-Lenker bedingen ein oft plötzliches "Hineinschneiden" bei auftretenden Gegenverkehr bzw. es wird trotz Gegenverkehr zu knapp überholt. Besonders gefährdet sind dabei Schülergruppen bei einem Radausflug. Ein Nebeneinanderfahren würde die Länge des Zuges und das Sichheitsrisiko halbieren und dafüberhinaus gewährleisten, daß Kraftfahrzeuglenker nur bei freier Gegenfahrbahn überholen können. 77 - Geschlossene Züge f..von Fußglingem" streichenj NEU: Abs. (1): unverllndert. Abs. (2): Im ersten Satz nach "... die Spitze eines die Fahrbahn benützenden geschlossenen Zuges ": einfügen.. von Fußglingem". Abs. (4J NEU: Mehr als 10 Radfahrer können einen geschlossenen Zug bilden. Sie. dürfen dann auf der Fahrbahn nebeneinander fahren. wobei sie nicht mehr als eine Fahrspur benützen dürfen. 88a - Rollschuhfahren: Die ARGUS spricht sich gegen eine Erlaubnis für Rollschuhfahrer aus, Radfahranlagen benützen zu dürfen. Begründung: Routinierte Alltagsradfahrer haben es auf den meist unzulänglichen und wenig komfortablen Radfahranlagen schwer genug, sicher und mit sowenig Behinderung als möglich vorwärtszukommen. Eine Skater-Erlaubnis erschwert dies zusätzlich, denn Z: B. ein Überholen von wenig routinierten Skatern auf den meist zu schmalen Radverkehrsanlagen ist ausgeschlossen - die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Radverkehrs ist damit nicht mehr gegeben. Darüber hinaus sind wir verwundert, daß Skater It. Entwurf ungeregelte Radfahrerüberfahrten ohne 10 km/h-beschränkung befahren dürften, wo doch "annähernd Radfahrergeschwindigkeit" als Argument für eine Radverkehrsanlagenmitbenützung von Rollschuhfahrern angeführt wurde! 88a ist zu streichen. Ebenso sind in allen anderen die eingefügten Zuslitze.. Rollschuhfahren. Rollschuhfahrer' elc. zu streichen. Die ARGUS hofft, daß obige Vorschläge Berücksichtigung finden und damit ein Beitrag zu einem besseren Verständnis der Verkehrsteilnehmer untereinander geleistet werden könnte. Wien, 25. Juli 1996