Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz

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Transkript:

Landratsamt Aichach-Friedberg Postfach 13 40 86544 Aichach Gegen Empfangsbekenntnis Riemensperger Schweinemast GbR Pfaffenzell 1 86444 Affing Immissionsschutz/Staatl. Abfallrecht Aktenzeichen: 43-172-2-2/10 Aichach, 19.September 2013 Ansprechpartner: Zimmer: 239 Tel.: 08251/92-342 Fax: 08251/92-375 E-Mail: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Antrag: auf wesentliche Änderung (Tektur) nach 16 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastschweinen mit insgesamt 2.640 Mastplätzen durch Änderung der Außenmaße der noch nicht errichteten Stallung für 1.440 Mastplätze (Stall 4), durch Lageverschiebung der Stallung um 3 m nach Süd-Osten, durch Änderung der Buchtengröße der Mastschweine und durch Reduzierung der Höhe und des Volumens der Güllekanäle dieser Stallung Antragsteller: Riemensperger Schweinemast GbR, vertreten durch die Herren Klaus und Max Riemensperger, Pfaffenzell 1, 86444 Affing Anlage: Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastschweinen mit insgesamt 2.640 Mastplätzen sowie 16 Milchkühen und 21 Stück Jungvieh zur Nachzucht (Ziffer 7.1.7.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) Standort: Flur-Nr. 1325, Gemarkung Affing Münchener Straße 9 86551 Aichach Öffnungszeiten: Mo., Di. und Mi. 7.30 12.30 Uhr und 14.00 16.00 Uhr Do. 7.30 12.30 Uhr und 14.00 18.00 Uhr Fr. 7.30 12.30 Uhr Wir empfehlen Ihnen, Termine zu vereinbaren.

Das Landratsamt Aichach-Friedberg erlässt folgenden Bescheid: I. Die Riemensperger Schweinemast GbR, vertreten durch die Herren Klaus und Max Riemensperger, Pfaffenzell 1, 86444 Affing, erhält nach Maßgabe der in Ziffer II. genannten und mit Genehmigungsvermerk vom 12.09.2013 versehenen Planunterlagen und unter Festsetzung der in Ziffer III. aufgeführten Nebenbestimmungen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung und darin eingeschlossen die baurechtliche Genehmigung zur Tektur des mit immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 07.03.2013, AZ: 43-172-2-2/10 genehmigten Mastschweinestalles mit 1.440 Mastschweineplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. 1325 der Gemarkung Affing. Die Tektur besteht in der Änderung der Außenmaße der Stallung, in der Lageverschiebung um 3 m nach Süd-Osten, in einer Änderung der Buchtengröße, der Reduzierung der Höhe der Güllekanäle und einer Reduzierung des Volumen in den Güllekanälen. II. Dieser Genehmigung liegen folgende, mit Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 12.09.2013 versehenen Planunterlagen zugrunde, welche Bestandteil dieses Bescheides sind: Hinweis: Soweit sich aus den Nebenbestimmungen Änderungen zu den Planunterlagen ergeben, sind diese zu beachten. 1. Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 24.06.2013 2. Kurzübersicht über die Änderungen zur Tektur 3. Nutzflächenberechnung zur Tektur 4. Güllekanalvolumen 5. Baubeschreibung zum Bauantrag 6. Grundriss, Schnitt (Stall) M 1 : 100; Lageplan M 1 : 1000 7. Ansichten (Stall) M 1 : 100 III. Die Änderungsgenehmigung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen: 1. Immissionsschutz Auflage Ziffer 1.6.4 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 07.03.2013, AZ: 43-172-2-2/10 wird wie folgt geändert: 1.6.4 Die Verladerampe des Stalles 4 ist an der Südostfassade des Gebäudes zu errichten. Das Ein- und Umstallen sämtlicher Tiere sowie das Verladen der Mastschweine zur Ausstallung aus den Ställen 1 und 3 ist ausschließlich während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zulässig. Soweit während der Nachtzeit ein Verladen und Ausstallen der Mastschweine notwendig ist, dürfen diese Tätigkeiten nur im Bereich des Stalles 4 und dabei ausschließlich im Bereich der Verladezone an der Südostfassade erfolgen. 2. Brandschutz 2

Auflage Ziffer 8.3 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 07.03.2013, AZ: 43-172-2-2/10 wird wie folgt geändert: 8.3 Für den Gesamtgebäudekomplex der Firma Riemensperger GbR, Pfaffenzell 1, 86444 Affing, ist eine Löschwasserversorgung mit 96 m³/h für 2 Stunden herzustellen und vor Nutzungsaufnahme nachzuweisen. Diese Löschwassermenge ist nur durch den Bau eines Löschwasserbehälters, Löschwasserteichs oder brunnens zu erreichen. 3. Baurecht Das Bauvorhaben ist entsprechend dem vom Landratsamt Aichach-Friedberg am 27.02.2013 geprüften Brandschutzkonzept vom 05.03.2012 vom Ingenieurbüro Westermeier, Pfaffenhofen an der Ilm, unter Beachtung der Prüfvermerke zu errichten und zu nutzen. Die geänderten Auflagen betreffen nur die Tektur für das antragsgegenständliche Stallgebäude. Alle weiteren Auflagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 07.03.2013, AZ: 43-172-2-2/10 gelten unverändert fort. IV. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 4 Jahren ab Bestandskraft der Genehmigung mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Wird nur ein Teil der Anlage nicht errichtet oder in Betrieb genommen, erlischt die Genehmigung für diesen Teil der Anlage nach Ablauf von 6 Jahren ab Bestandskraft der Genehmigung. V. Die Riemensperger Schweinemast GbR hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 812,50 festgesetzt. Gründe: I. 1. Die Riemensperger Schweinemast GbR betreibt auf ihrem Grundstück Flur-Nr. 1325 in Pfaffenzell eine landwirtschaftliche Hofstelle mit einem Mastschweinestall mit 360 Mastschweinen. Im angrenzenden Stall befinden sich 16 Milchkühe mit 21 Nachzuchtplätzen. Im Jahr 2000 wurde ein weiterer Stall mit 840 Mastplätzen und ein Güllebehälter auf dem Grundstück Flur-Nr. 1325 baurechtlich genehmigt. Mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 07.03.2013, AZ: 43-172-2-2/10 wurde der Riemensperger Schweinemast GbR die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Neubau und die Nutzung eines Mastschweinestalles mit 1.440 Mastschweineplätzen, Neubau einer Güllegrube mit einem Fassungsvermögen von 1.570 m³, Erhöhung der Lagerkapazität des bestehenden Güllebehälters auf ein Volumen von 1.607 m³ und Neubau eines Fahrsilos mit einer Grundfläche von insgesamt 654 m² auf dem Grundstück Flur-Nr. 1325 der Gemarkung Affing genehmigt. Mit immissionsschutzrechtlichem Änderungsgenehmigungsantrag vom 24.06.2013 beantragte nun die Riemensperger GbR eine Tektur zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 07.03.2013, AZ: 43-172-2-2/10, welche eine Änderung der Außenmaße des Mastschweinestalles, eine Lageverschiebung der Stallung um 3 m nach Südosten, eine Änderungen bei der Buchtengröße der Mastschweine und eine Reduzierung der Güllekanäle und ihres Volumens beinhaltet. 3

2. Das Planungsvorhaben der Riemensperger Schweinemast GbR befindet sich im Bereich des Weilers Pfaffenzell auf Flur-Nr. 1325 der Gemeinde Affing. Der bauliche Bestand setzt sich aus der Hofstelle des Antragstellers (Mastschweinehaltung) sowie einem hiervon westlich gelegenen Betrieb mit Rinderhaltung und Biogasanlage (Flur-Nr. 1324/2) und einer zusätzlich als Betriebsleiterwohnung für den Milchviehbetrieb genehmigten Wohnnutzung (Grundstück der Flur-Nr. 1324/6, Hausnummer 2 a) zusammen. Die nächstgelegenen Ortschaften befinden sich in einer Entfernung von ca. 1 km westlich der Hofstelle (Frechholzhausen) beziehungsweise ca. 1,1 km nordöstlich der Hofstelle (Edenried). Südwestlich der Stallungen befinden sich schützenswerte und ammoniakempfindlich eingestufte Biotope. Die Entfernung zwischen dem geometrischen Mittelpunkt des für die Tierhaltung genutzten Bereiches der Hofstelle und dem vorgenannten als ammoniakempfindlich einzustufenden Ökosystem beträgt ca. 110 m. Die in den Stallungen nächstgelegene zusammenhängende Waldfläche befindet sich in einer Entfernung von ca. 410 m nördlich, ca. 450 m südwestlich und ca. 350 m in nordöstlicher Richtung zur Hofstelle der Riemensperger Schweinemast GbR. 3. Das Landratsamt Aichach-Friedberg hat im Rahmen des eingeleiteten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens folgende Behörden und Stellen beteiligt: Gemeinde Affing Untere Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Aichach-Friedberg Kreisbrandrat Untere Bauaufsichtsbehörde Staatliches Veterinäramt am Landratsamt Aichach-Friedberg Die beteiligten Behörden und Stellen stimmten dem Vorhaben teils unter Benennung von Auflagen zu. Die Gemeinde Affing erteilte mit Gemeinderatsbeschluss vom 30.07.2013 das gemeindliche Einvernehmen nach 36 BauGB. II. 1. Das Landratsamt Aichach-Friedberg ist für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst c) Bayerisches Immissionsschutzgesetz BayImSchG und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Anlagen zum Halten von Mastschweinen ab 2000 Mastschweineplätzen sind nach 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIm- SchV) und Nr. 7.1.7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Die Riemensperger Schweinemast GbR bekam mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 07.03.2013, AZ: 43-172-2-2/10 die Erlaubnis zum Neubau und zur Nutzung eines Mastschweinestalles mit 1.440 Mastschweineplätzen. In der Summe hat die Fa. Riemensperger Schweinemast GbR die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Haltung von insgesamt 2.640 Mastschweinen. Mit Tekturantrag vom 24.06.2013 beantragte die Riemensperger Schweinemast GbR die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG zur Änderung der Außenmaße dieser Stallung, zu dessen Lageverschiebung um 3 m nach Süd-Osten, zur Änderung der Buchtengröße sowie zur Reduzierung der Höhe und des Volumens der Güllekanäle. Von der öffentlichen Bekanntmachung der Tektur wurde abgesehen, da dies von der Riemensperger Schweinemast GbR beantragt wurde und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in 1 BIm- SchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen sind ( 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Da die Anzahl der Mastschweineplätze mit 1.440 Mastschweineplätzen gleich bleibt, sind die Auswirkungen der neuen Stallung bereits im Ausgangsbescheid vom 07.03.2013, AZ: 43-172-2-2/10 geprüft worden. Durch die Tektur selbst sind erhebliche nachteiligen Auswirkungen auf die in 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen. 4

2. Gemäß 16 Abs. 1 i.v.m. 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, da sichergestellt ist, dass mit den festgesetzten Nebenbestimmungen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Energie sparsam und effizient verwendet wird; dass auch nach einer Betriebseinstellung die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist; und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitschutzes der Errichtung. Nach den Stellungnahmen der beteiligten Stellen und Träger öffentlicher Belange bestehen bei Einhaltung der festgesetzten Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen die Änderung des Mastschweinestalles. Insbesondere wurde dabei folgendes berücksichtigt: 3. Baurecht Das Bauvorhaben ist nach Art. 55 i.v.m. Art. 56 ff. Bayerische Bauordnung (BayBO) baurechtlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigung nach 13 BImSchG schließt auch die baurechtliche Genehmigung mit ein. Die Genehmigung wird nach Art. 68 Abs. 1 BayBO erteilt, da das Vorhaben unter Beachtung der mit der Baugenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen keinen öffentlich rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen waren. 4. Immissionsschutzfachliche Beurteilung Die immissionsschutzrechtliche Ausgangsgenehmigung vom 07.03.2013, AZ: 32-182-2-2/10 regelt in Auflage 1.6.4 die immissionsschutzfachliche Relevanz der Tierverladung. Danach ist das Verladen der Tiere bei den Ställen 1 bis 3 nur zur Tagzeit zulässig. Für den genehmigten Stall 4 (1.440 Mastplätze) war in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Auflage enthalten, nach welcher das Verladen sowie das Ein- und Ausstallen der Tiere zur Nachtzeit ausschließlich über die Verladezone an der Nordfassade des Stalles 4 erfolgen muss. Diese Verladezone ist mit der gegenständlichen Tektur entfallen. Nach Besprechung mit dem Antragsteller wird die Verladezone für das Ein- und Ausstallen an die Südostfassade verlegt, um die Anforderungen des Lärmschutzes einzuhalten. 5. Um die nach 5 und 6 BImSchG erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen war es notwendig, die Genehmigung mit den in Ziffer III. des Tenors genannten Nebenbestimmungen zu verbinden ( 12 Abs. 1 BImSchG). 6. Diese Genehmigung schließt aufgrund der Konzentrationswirkung gemäß 13 BImSchG andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen mit ein. Dies betrifft insbesondere die baurechtliche Genehmigung für die gegenständliche Tektur. 5

Der Genehmigungsbescheid ergeht jedoch unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die gemäß 13 BImSchG nicht von der immissionsschutzfachlichen Genehmigung erfasst werden. 7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 1 Absatz 1, Art. 2 Absatz 1, Art. 5, 6, 8 und 10 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. dem derzeit geltenden Kostenverzeichnis (KVz). Die Gebühr für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beträgt, wenn Investitionskosten nicht zugrunde gelegt werden können, gemäß Tarifnummer 8.II.0 Tarifstelle 1.8.2.2 des KVz 250,00 bis 10.000,00. Im vorliegenden Fall wird angesichts des entstandenen Aufwands und der Bedeutung der Angelegenheit eine Gebühr in Höhe von 300,00 festgesetzt. Diese Gebühr ist gemäß Tarifnummer 8.II.0 Tarifstelle 1.3.1 um die jeweils auf 75 % verminderte Gebühr für die baurechtliche Genehmigung zu erhöhen. Als Gebühr für die baurechtliche Genehmigung für die beantragten Änderungen wird aufgrund des entstandenen Bearbeitungsaufwands ein Beitrag von 350,00 erhoben. Die auf 75 % ermäßigte Gebühr beträgt somit 262,50. Die Kosten für die fachliche Stellungnahme des umwelttechnischen Personals des Landratsamtes Aichach-Friedberg ist in Tarifnummer 8.II.0 Tarifstelle 1.8.3 in Verbindung mit Tarifstelle 1.3.2 KVz geregelt. Danach ist die Gebühr für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung um den entstandenen Verwaltungsaufwand (mindestens jedoch 250,00 und höchstens 2.500,00 je Prüffeld) zu erhöhen. Durch die Stellungnahme des umwelttechnischen Personals des Landratsamtes Aichach-Friedberg ist ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 250,00 entstanden. Die Gesamtkosten errechnen sich wie folgt: Gebühr Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung 300,00 auf 75 % ermäßigte Gebühr der Baugenehmigung für die Tektur 262,50 Gebühr Stellungnahme umwelttechnisches Personal 250,00 Gesamt 812,50 Es wird darauf hingewiesen, dass Säumniszuschläge gemäß Art. 18 KG zu entrichten sind, wenn die Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bay- 6

ern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Dr. Georg Bruckmeir Oberregierungsrat Anlagen: - 1 Kostenrechnung - 1 ausgefertigter Plansatz - 1 Abdruck dieses Genehmigungsbescheides Hinweis: Der Antrag auf Schnurgerüstabnahme, die Baubeginnsanzeige und das Formblatt Nutzungsaufnahme/Anzeige der Inbetriebnahme wurden mit dem Ausgangsbescheid vom 03.07.2013, AZ: 43-172-2-2/10, zugesandt. Diese Formblätter sind dem Landratsamt fristgerecht vorzulegen. Die Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Nr. 12 BayBO) und kann mit einem Bußgeld in Höhe von 150,00 bis 500,00 geahndet werden. 7