Praktikumsordnung. 1 Grundsätzliches. (1) Während des Studiums hat die/der Studierende eine Praxisphase zu absolvieren.



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Anlage 3 zur Studienordnung Praktikumsordnung Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätzliches 2 Ziele 3 Dauer der Praxisphase 4 Ausbildungsbetrieb/-vertrag 5 Inhalte der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen 6 Status der/des Studierenden im Ausbildungsbetrieb 7 Nachweis der Praxisphase 8 Anrechnung von praktischen Tätigkeiten 9 Betreuung der/des Studierenden 10 Versicherung während der Praxisphase 11 In-Kraft-Treten Anlage 1: Ausbildungsvertrag Anlage 2: Zeugnis über die Praxisphase 1 Grundsätzliches (1) Während des Studiums hat die/der Studierende eine Praxisphase zu absolvieren. (2) Die Praxisphase wird auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages zwischen der/dem Studierenden und dem Ausbildungsbetrieb ( 4) geregelt. (3) Die Praxisphase wird in einem Ausbildungsbetrieb absolviert. Der Ausbildungsbetrieb kann nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses gewechselt werden. Der Prüfungsausschuss kann diese Aufgabe auf die betreuende Professorin/den betreuenden Professor delegieren. 2 Ziele (1) In der Praxisphase soll die/der Studierende Tätigkeiten des Vermessungswesens einschließlich der fachlichen Anforderungen kennen lernen, eine Einführung in Aufgaben des späteren beruflichen Einsatzes erfahren und Kenntnisse über das soziale Umfeld des Ausbildungsbetriebes erwerben. (2) Die/der Studierende soll eine praktische Ausbildung an fest umrissenen konkreten Projekten erhalten, die inhaltlich den Schwerpunkten des Bachelor-Studiengangs Vermessungswesen entsprechen.

2 3 Dauer der Praxisphase (1) Die Praxisphase umfasst eine Gesamtdauer von 3 Monaten. Sie wird in der Regel im 6. Semester absolviert. (2) Über Abweichungen von Absatz 1 entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss des Bachelor-Studiengangs Vermessungswesen. 4 Ausbildungsbetrieb/-vertrag (1) Die Praxisphase wird in enger Zusammenarbeit der Hochschule Neubrandenburg mit geeigneten Behörden oder Unternehmen so durchgeführt, dass ein möglichst hohes Maß an Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten erworben wird. (2) Die/der Studierende sucht sich selbstständig einen Ausbildungsbetrieb. Die Hochschule Neubrandenburg unterstützt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit den Ausbildungsbetrieben die Bereitstellung von Praxisplätzen. Ein Rechtsanspruch der/des Studierenden auf Bereitstellung eines Ausbildungsbetriebes durch die Hochschule Neubrandenburg besteht nicht. (3) Die/der Studierende schließt vor Beginn ihrer/seiner Ausbildung mit dem Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag ab. Vor Vertragsschluss sollte durch die Studierende/den Studierenden die Zustimmung bei der betreuenden Professorin/dem betreuenden Professor insbesondere zu inhaltlichen Fragen des Ausbildungsvertrages eingeholt werden. (4) Der Ausbildungsvertrag regelt insbesondere: 1. Die Verpflichtung des Ausbildungsbetriebes: 1.1 die Studierende/den Studierenden für die Dauer der praktischen Ausbildung entsprechend den Ausbildungszielen nach 2 auszubilden, 1.2 der Studierenden/dem Studierenden eine Bescheinigung auszustellen, die Angaben über Beginn und Ende sowie Fehlzeiten der Ausbildungszeit und die Inhalte der praktischen Tätigkeit sowie den Erfolg der Ausbildung enthält, 1.3 der Studierenden/dem Studierenden die Teilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen/Prüfungen zu ermöglichen, 1.4 eine Betreuerin/einen Betreuer des Ausbildungsbetriebes zu benennen. 2. Die Verpflichtung der/des Studierenden: 2.1 die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 2.2 den Anordnungen des Ausbildungsbetriebes und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, 2.3 die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Ordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Schweigepflicht zu beachten, 2.4 fristgerecht einen zeitlich gegliederten Bericht nach Maßgabe des Prüfungsausschusses zu erstellen, aus dem der Verlauf der praktischen Ausbildung ersichtlich ist, 2.5 eine Arbeit zur Praxisphase im Umfang von ca. 5.000 Wörtern anzufertigen.

3 Inhalt dieser Arbeit soll die wissenschaftliche Bearbeitung einer der/dem Studierenden in der Praxisphase übertragenen Aufgabe sein. 5 Inhalte der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen Die praktische Ausbildung kann von der Hochschule Neubrandenburg durch praxisbegleitende Lehrveranstaltungen ergänzt werden. Einzelheiten ergeben sich aus den Modulbeschreibungen der jeweiligen Lehrveranstaltungen (Anlage 4 zur Studienordnung). 6 Status der/des Studierenden im Ausbildungsbetrieb Während der Praxisphase, die Bestandteil des Bachelor-Studiums Vermessungswesen ist, bleibt die/der Studierende an der Hochschule Neubrandenburg immatrikuliert mit allen Rechten und Pflichten einer/eines ordentlichen Studierenden. Sie/er ist keine Praktikantin/kein Praktikant im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und unterliegt im Ausbildungsbetrieb weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch dem Personalvertretungsgesetz. Andererseits ist die/der Studierende an die Ordnungen des Ausbildungsbetriebes gebunden. 7 Nachweis zur Praxisphase (1) Zur Anerkennung der Praxisphase und zur Ausstellung eines Zeugnisses durch die Hochschule Neubrandenburg sind dem Prüfungsausschuss über das Prüfungsamt der Hochschule folgende Unterlagen vorzulegen: 1. der Ausbildungsvertrag bis spätestens zum Beginn der Praxisphase, 2. die Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes gemäß 4 Abs. 4 Nr. 1.2, 3. der schriftliche Bericht gemäß 4 Abs. 4 Nr. 2.4 und 4. die Arbeit zur Praxisphase gemäß 4 Abs. 4 Nr. 2.5, 5. eine Beurteilung durch den Ausbildungsbetrieb. Die Unterlagen gemäß Nr. 1 sind beim Praktikumsbeauftragten abzugeben, die Unterlagen gemäß Nrn. 2 bis 5 sind spätestens eine Woche nach Ende der Praxisphase bei der betreuenden Professorin/dem betreuenden Professor abzugeben. Die Anerkennung der Praxisphase im Falle verspäteter Abgabe der Unterlagen gemäß Nrn. 2 bis 4 setzt einen schriftlich begründeten Antrag voraus, über den der Prüfungsausschuss entscheidet.

4 (2) Die Anerkennung der Praxisphase ist Voraussetzung für den Erwerb der ECTS- Punkte. (3) Für Studierende, die ihre Praxisphase im Ausland durchführen, können Sonderregelungen mit dem Prüfungsausschuss vereinbart werden. 8 Anrechnung von praktischen Tätigkeiten Studierenden, die eine mindestens einjährige fachbezogene Tätigkeit nach erfolgter Ausbildung in einem dem Bachelor-Studiengang Vermessungswesen entsprechenden Gebiet nachweisen, können diese auf Antrag als Praxisphase anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet in jedem Fall der Prüfungsausschuss. Die Anerkennung befreit nicht von der Anfertigung einer Arbeit zur Praxisphase nach 4 Abs. 4 Nr. 2.5. 9 Betreuung der/des Studierenden (1) Der Prüfungsausschuss bestimmt in Absprache mit der/dem Studierenden eine Professorin/einen Professor als Betreuerin/Betreuer. (2) Die Aufgaben der Betreuerin/des Betreuers sind: 1. die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den Ausbildungsbetrieben, 2. die Überprüfung des von der/dem Studierenden vorzulegenden Berichtes, 3. die Unterstützung der Hochschule in fachlicher Hinsicht, vor allem bezüglich der Eignung und Beratung der Ausbildungsbetriebe und 4. die Begutachtung der Arbeit zur Praxisphase innerhalb von vier Wochen nach Abgabe. 10 Versicherung während der Praxisphase (1) Die Studierenden sind während einer Praxisphase im Sinne dieser Ordnung gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 c Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der das Unternehmen Mitglied ist. Im Versicherungsfall übermittelt das Unternehmen der Hochschule eine Kopie der Unfallanzeige. (2) Während der Teilnahme an Prüfungen und praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen, die im organisierten Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt werden, besteht Unfallversicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII bei der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern als Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Mecklenburg-Vorpommern. (3) Bei Praxisphasen im Ausland gelten die Regelungen des jeweiligen Praktikumslandes. Für die ordnungsgemäße Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen

5 (z.b. Kranken-/Rentenversicherung) ist die/der Studierende selbst verantwortlich. Es wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden aus der Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb sowie ggf. eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. 11 In-Kraft-Treten Diese Praktikumsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung innerhalb der Hochschule in Kraft.

6 Anlage 2 zur Praktikumsordnung Bachelor-Studiengang Vermessungswesen der Hochschule Neubrandenburg Zeugnis über das Praktikum Frau/Herr geb. am in Matrikel-Nr. hat das Praktikum im Bachelor-Studiengang Vermessungswesen mit Erfolg absolviert. Tätigkeiten im Rahmen der praktischen Ausbildung: Ausbildungsbetrieb: Aufgaben bzw. Arbeitsergebnisse: Bewertung der Praktikumsarbeit: Neubrandenburg,... Betreuende Professorin/betreuender Professor

7 Anlage 1 zur Praktikumsordnung Ausbildungsvertrag Die Behörde oder das Unternehmen - nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt - und Herr/Frau.. geb. am in. Studentin/Student des Bachelor-Studiengangs Vermessungswesen der Hoch-schule Neubrandenburg schließen folgenden Ausbildungsvertrag über die Durchführung des Praktikums: 1 Dauer des Praxissemesters Das Praktikum dauert 2 Monate. Der Ausbildungsvertrag wird für die Zeit vom bis geschlossen. Er endet am..., ohne dass es einer Erklärung der Studentin/des Studenten oder des Ausbildungsbetriebes bedarf. 2 Leistungen des Ausbildungsbetriebes Der Ausbildungsbetrieb erklärt sich gemäß der Studienordnung des Bachelor- Studiengangs Vermessungswesen der Hochschule Neubrandenburg bereit 1. die Studentin/den Studenten für die Dauer des Praktikums auf der Grundlage der bereits erworbenen Kenntnisse in das ingenieurmäßige Arbeiten einzuführen, 2. die Studentin/den Studenten für die Teilnahme an begleitenden Lehrveranstaltungen der Hochschule freizustellen, 3. in allen die Studentin/den Studenten betreffenden Fragen der Durchführung des Praktikums mit der betreuenden Professorin/dem betreuenden Professor zusammenzuarbeiten,

8 4. den von der Studentin/dem Studenten über den Verlauf des Praktikums zu fertigenden Bericht sachlich zu überprüfen, 5. der Studentin/dem Studenten nach Beendigung der praktischen Tätigkeit eine Bescheinigung zu erteilen, die Angaben über Dauer und Inhalt der praktischen Tätigkeit enthält. 3 Pflichten der Studentin/des Studenten Die Studentin/der Student verpflichtet sich, 1. die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 2. die geltenden Ordnungen des Ausbildungsbetriebes, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, 3. die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten, bei Fernbleiben die Arbeitsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, 4. Geräte und sonstige Einrichtungen sorgfältig zu behandeln, 5. ihren/seinen Tätigkeitsbericht über das Praktikum vor Abgabe an die Hochschule dem Ausbildungsbetrieb zur Kenntnis vorzulegen. 4 Geheimhaltungspflicht Die Studentin/der Student hat über Betriebsvorgänge, die ihrer Natur nach oder aufgrund besonderer Anordnung der Geheimhaltung bedürfen, Stillschweigen zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung des Praktikums. 5 Urlaub Ein Anspruch auf Urlaub besteht nach den gesetzlichen und den sonstigen für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen. 6 Versicherung Die Zuordnung zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen.

9 7 Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann von beiden Seiten aus einem wichtigen Grund gem. 626 BGB ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden. 8 Vergütung Eine Vergütung erfolgt nach Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb. 9 Vertragsausfertigung Außer den Vertragspartnern erhält auch die/der Praktikumsbeauftragte eine Ausfertigung des Ausbildungsvertrages. Datum.. Ausbildungsbetrieb Studentin/Student