Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung



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Transkript:

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, wird folgender Tarifvertrag zur Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung ( 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BetrAVG) abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag regelt abschließend die Umwandlung tarifvertraglich geregelter Entgeltbestandteile in Leistung der betrieblichen Altersversorgung. 1 Geltungsbereich Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich entsprechend der Manteltarifund Rahmentarifverträge der Bayerischen Ziegelindustrie vom 9. April 1990 in der jeweils gültigen Fassung. 2 Anspruch auf Entgeltumwandlung 1. Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen tariflichen Entgeltansprüchen ein Betrag in Höhe von bis zu 4 vh der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten kalenderjährlich für seine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung verwendet wird. Der Betrag der jährlichen Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschreiten. 2. Der Anspruch besteht nicht in dem Umfang, in dem bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht. 3. Für das Jahr 2002 wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung erfüllt, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltumwandlungsangebot bis zum 30.04.2002 abgibt.

3 Umwandelbare Entgeltbestandteile Der Arbeitnehmer kann künftige tarifliche Entgeltansprüche wie folgt umwandeln: a) Den vollständigen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld, 17 VIII Rahmentarifvertrag der Bayerischen Ziegelindustrie, 9 Ziff. VII Manteltarifvertrag der Bayerischen Ziegelindustrie vom 9. April 1990 in der jeweils gültigen Fassung. Wird der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld umgewandelt, so wird jeweils zum 30.06. und zum 31.12. eines Jahres das umgewandelte zusätzliche Urlaubsgeld mit dem Betrag festgestellt, wie er sich jeweils in der Zeit bis zum 30.06. bzw. bis zum 31.12. eines Jahres nach den Bestimmungen der Mantelund Rahmentarifverträge ergibt, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs. b) Sonstige tarifliche Entgeltbestandteile bis zu einem Höchstbetrag von 4 vh der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, vermindert um den vollständigen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld. 4 Ziegelindustrie-Tarifförderung Wandelt der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld um und erfolgt die Umwandlung des zusätzlichen Urlaubsgelds beitragsfrei in der Sozialversicherung, so erhöht sich sein Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld um eine Ziegelindustrie-Tarifförderung in Höhe von EUR 2,56 je tariflichem Urlaubstag. Die Ziegelindustrie-Tarifförderung ist Bestandteil der Entgeltumwandlung. 5 Vereinbarung der Entgeltumwandlung 1. Der Arbeitnehmer hat die Erklärung für die Entgeltumwandlung spätestens zwei Monate vor dem Monat der erstmaligen Entgeltumwandlung schriftlich abzugeben. Abweichende Erklärungsfristen können durch freiwillige Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. 2. Die Vereinbarung der Entgeltumwandlung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten mit einer Frist von zwei Monaten jeweils mit Wirkung für das Folgejahr durch den Arbeitnehmer verändert werden. 3. Bereits entstandene oder fällige Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden.

6 Fälligkeit 1. Das umgewandelte zusätzliche Urlaubsgeld einschließlich einer etwaigen Ziegelindustrie-Tarifförderung wird jeweils als Einmalbetrag bis zum 15. des auf die Feststellung des umgewandelten zusätzlichen Urlaubsgeldes folgenden Monats an die Versorgungseinrichtung abgeführt. 2. Sonstige Entgeltbestandteile werden grundsätzlich bis zum 15. des auf die Auszahlungsfälligkeit folgenden Monats an die Versorgungseinrichtung abgeführt. 3. Im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann von der tarifvertraglichen Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts nach Ziff. 1 abgewichen werden. 7 Durchführung der Versorgung 1. Die Durchführung der Versorgung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Bietet der Arbeitgeber die Durchführung der Entgeltumwandlungs- Versorgung über die Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG an, so ist die Versorgung dort durchzuführen. Anderenfalls hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Durchführung der Versorgung über die Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG. 2. Wird die Versorgung über die Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden- Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG oder eine andere Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Voraussetzung für eine Förderung nach 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden. 3. Soll die Entgeltumwandlung über die Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG oder über eine andere Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ohne Inanspruchnahme einer Förderung nach 10a, 82 ff. EStG aus unversteuertem Einkommen gemäß 3 Nr. 63 EStG durchgeführt werden, ist der Anspruch auf Entgeltumwandlung auf den Betrag begrenzt, der ausgehenden von dem in 3 Nr. 63 geregelten steuerfreien Rahmen nach Abzug eines etwaigen arbeitgeberfinanzierten Beitrages an die Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG oder an eine andere Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, in welcher zeitlichen Reihenfolge die arbeitgeberfinanzierten Beiträge bzw. die Beiträge aus Entgeltumwandlung vereinbart oder gezahlt werden.

8 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung 1. Aufgrund der Entgeltumwandlung können folgende Versorgungsleistungen vorgesehen werden: Altersversorgung nach Erreichen der Altersgrenze und vorgezogene Altersversorgung, Invaliditätsversorgung bei Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung, sowie Hinterbliebenenleistungen bei Tod des Arbeitnehmers bzw. ehemaligen Arbeitnehmers an die Witwe bzw. den Witwer und die Waisen. 2. Erfolgt die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund Entgeltumwandlung über die Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG, richten sich die Versorgungsleistungen nach den Versicherungsbedingungen über eine individuelle Zusatzvorsorge der Zusatzversorgungskasse, die als Anlage Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. 9 Fortführung der Versorgungsanwartschaft 1. Soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Versorgungsfalles endet. 2. Wird die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt, ist dem Arbeitnehmer mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen, dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden, muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden und muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.

10 Auswirkung der Entgeltumwandlung auf sonstige Arbeitgeberleistungen 1. Für die Bemessung entgeltabhängiger Arbeitgerberleistungen sowie für die Erhöhung des Arbeitsentgelts sind jeweils die Bezüge maßgebend, die sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben würden. 2. Die Abführung von Sozialabgaben und Steuern auf das umgewandelte Entgelt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 11 Änderungen der rechtlichen Grundlagen Dieser Tarifvertrag basiert auf der zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung insbesondere auf dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, dürfen hieraus dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Belastungen entstehen. 12 Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG Die Tarifvertragsparteien werden von den Trägerorganisationen der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG die Zustimmung zur Durchführung der Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag einholen. 13 Durchführung des Tarifvertrages Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Ihren Einfluss zur Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in Verhandlungen einzutreten. Ist keine Einigung zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien die Schlichtungsstelle anrufen, die gemäß 17 des Manteltarifvertrages für die Bayerische Ziegelindustrie sowie gemäß 24 des Rahmentarifvertrages für die Bayerische Ziegelindustrie vom 9. April 1990, in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Schlichtungsordnung vom 25. Februar 1992, in der jeweils gültigen Fassung, zu bilden.

14 Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2002 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist nach 25 des Rahmentarifvertrages bzw. 18 des Manteltarifvertrages der Bayerischen Ziegelindustrie vom 9. April 1990, in der jeweils gültigen Fassung, frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden. Ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Entgeltumwandlung für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, so verpflichten sich die Tarifvertragsparteien unverzüglich in Verhandlung zu treten. Für den Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v. Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt RA Manfred D. Zehe Klaus Wiesehügel Karl-Heinz Strobl