DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1416# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten RAG 25 Abs. 2 DDR, Italien, Nachlaßspaltung, Erbteilsübertragung I. Zum Sachverhalt Für einen Erblasser italienischer Staatsangehörigkeit, der 1987 in Italien verstorben ist und unbewegliches Vermögen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hinterließ, wurde in Ansehung dieses Grundbesitzes ein Erbschein erteilt, wonach sich die Erbfolge gem. 25 Abs. 2 Rechtsanwendungsgesetz (RAG) gegenständlich beschränkt nach dem ZGB der ehemaligen DDR richtet. Aufgrund dieses Erbscheins wurde die Grundbuchberichtigung in der Eigentümerspalte vorgenommen. Die nunmehr eingetragenen Miterben wollen ihren Miterbenanteil gem. 2033 Abs. 1 BGB nur in Ansehung des der Nachlaßspaltung unterliegenden unbeweglichen Vermögens auf Dritte übertragen. II. Fragestellung Ist eine derartige beschränkte Erbanteilsübertragung zulässig und nach welchen Vorschriften (ZGB oder BGB) ist sie vorzunehmen? III. Zur Rechtslage 1. Nachlaßspaltung Im vorliegenden Fall ist zu unterstellen, daß sich die Erbfolge des vor Wirksamwerden des Beitritts am 3.10.1990 verstorbenen Erblassers in Anwendung von 25 Abs. 2 RAG hinsichtlich des im Beitrittsgebiet belegenen Grundbesitzes nach dem zum Zeitpunkt des Erbfalls in der DDR geltenden Erbrecht richtet. In der Zeit zwischen dem 1.1.1976 (Inkrafttreten des ZGB und des RAG) und
2 dem 3.10.1990 (Wirksamwerden des Beitritts) war das Erbrecht der DDR im ZGB geregelt, während vor diesem Zeitpunkt noch das BGB auch in der DDR galt. Es kann offen bleiben, ob wegen des vorliegenden Auslandselements (italienischer Erblasser) gem. Art. 236 1 EGBGB die international-privatrechtliche Gesetzeskollision insgesamt nach dem RAG der DDR zu beurteilen ist oder nur kraft der in Art. 25 Abs. 1, 3 Abs. 3 EGBGB i.v.m. 25 Abs. 2 RAG angeordneten Durchbrechung des Gesamtstatuts durch das Einzelstatut. Sowohl nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB als auch nach 25 Abs. 1 RAG richtet sich nämlich die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich (Gesamtstatut) nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte, so daß hier hinsichtlich des übrigen Nachlasses in jedem Fall italienisches Erbrecht gilt (insoweit findet auch eine Rückverweisung durch das italienische IPR nicht statt). Folge der durch 25 Abs. 2 RAG ausgelösten kollisionsrechtlichen bzw. interlokalen Nachlaßspaltung ist, daß sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen in jede Nachlaßmasse nach dem jeweiligen Erbstatut gesondert beurteilt. Jeder der beiden Nachlaßteile ist als rechtlich selbständiges Sondervermögen anzusehen und so zu behandeln, als wäre er der gesamte Nachlaß (vgl. Staudinger/Dörner, BGB, 13. Aufl. 1995, Art. 25 EGBGB Rn. 730; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl. 1997, 1922 Rn. 8, Art. 235 1 EGBGB Rn. 1; Palandt/Heldrich, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 23 und Art. 236 EGBGB Rn. 4; aus der Rechtsprechung zuletzt BGH FamRZ 1995, 481; BayObLG 1995, 79). Demnach beurteilen sich erbrechtliche Fragen für jeden Teilnachlaß gesondert nach dem jeweiligen Erbstatut, bzgl. des DDR-Grundvermögens also nach dem DDR-ZGB. 2. Qualifikation der Erbteilsübertragung Die Anwendung des ZGB-Erbrechts auf die beabsichtigte Erbteilsübertragung kommt aber von vornherein nur in Betracht, wenn es sich bei der Erbteilsübertragung um eine erbrechtlich zu qualifizierende Frage handelt. Zu beachten ist in diesen Zusammenhang, daß der dinglichen Erbteilsübertragung regelmäßig ein schuldrechtliches Grundgeschäft, insbesondere ein Erbschaftskauf oder ein ähnlicher Vertrag zugrunde liegt (vgl. 2371, 2385 BGB). Nach ganz h.m. richtet sich aber auch der Erbschaftskauf bzw. ein anderes der Erbteilsübertragung zugrundeliegendes Rechtsgeschäft insgesamt nach der Erbstatut (z.b. MünchKomm-Birk, 2. Aufl. 1990, Art. 26 Rn. 155; Erman/Hohloch, 9. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 27; Palandt/Heldrich, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 10; Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl. 1996, Art. 26 EGBGB Rn. 25 m.w.n.). Nach einer Mindermeinung soll sich lediglich das dingliche Rechtsgeschäft (d.h. die Erbteilsübertragung gem. 2033 BGB) nach dem Erbstatut richten, das schuldrechtliche Grundgeschäft jedoch nach dem Vertragsstatut (Parteiautonomie, Art. 27 ff. EGBGB; so insbesondere Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 416). Demnach ist unstreitig, daß jedenfalls die Frage der Zulässigkeit der dinglichen Übertragung eines Miterbenanteils und ihre Wirkungen erbrechtlich zu qualifizieren sind. Soweit lediglich das schuldrechtliche Innenverhältnis zwischen Erbschaftsverkäufer und Erbschaftskäufer betroffen ist, wird es aber auch von der h.m.
3 als zulässig erachtet, daß die Parteien ein anderes Recht als das Erbstatut vereinbaren bzw. von nicht zwingenden Vorschriften des Erbstatuts vertraglich abweichen (so MünchKomm-Birk, a.a.o., Rn. 155; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB, 12. Aufl., Einl. zu 2371 BGB Rn. 171). Wenngleich die Qualifikation der erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken, die im Beitrittsgebiet belegen sind, an sich lege fori nach dem in der früheren DDR maßgebenden Rechtsverständnis vorzunehmen wäre, ist dieses Ergebnis - mangels Kenntnis des insoweit maßgebenden Rechtsverständnisses der DDR - auch auf die erbrechtliche Qualifikation nach 25 Abs. 2 RAG zu übertragen. Demnach würde sich also jedenfalls die dingliche Übertragung der Miteigentumsanteile an dem abgespaltenen Nachlaß nach dem Erbrecht des ZGB richten. Da der abgespaltene Nachlaß (d.h. hier das im Beitrittsgebiet belegene Grundstück) nach den Grundsätzen der Nachlaßspaltung als gesonderter Nachlaß anzusehen ist, bestehen auch keine Bedenken gegen eine insoweit zwangsläufig gegenständlich beschränkte Erbteilsübertragung. 3. Überleitungsrecht Wenngleich sich gem. 25 Abs. 2 RAG die erbrechtlichen Verhältnisse einschließlich der Zulässigkeit der Erbteilsübertragung an dem abgespaltenen Nachlaß international-privatrechtlich bzw. interlokal (im innerdeutschen Verhältnis) nach ZGB-Erbrecht richtet, sagt dies noch nichts darüber aus, welches materielle Erbrecht aufgrund der Wiedervereinigung Deutschlands intertemporal Anwendung findet. Gem. Art. 235 1 Abs. 1 EGBGB bleibt für die erbrechtlichen Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist. Damit stellt auch die Überleitungsvorschrift auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers ab, der hier vor dem 3.10.1990 eingetreten ist. Der Begriff der erbrechtlichen Verhältnisse ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt in jedem Fall alle Tatbestände, die mit dem Anfall oder dem Erwerb einer Erbschaft in Zusammenhang stehen (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.o., Art. 235 EGBGB Rn. 5; MünchKomm-Leipold, BGB, Zivilrecht im Einigungsvertrag, Rn. 658; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Aufl. 1996, Art. 235 1 EGBGB Rn. 31). Ob i.s. der Überleitungsbestimmung auch die Erbteilsübertragung, welche nach dem 3.10.1990 vorgenommen wird, als ein erbrechtliches Verhältnis aufzufassen ist, wird in der einschlägigen Literatur - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich beantwortet. Zur näheren Definition des Begriffs wird teilweise vorgeschlagen, hierunter alle Tatbestände zu fassen, die in kollisionsrechtlicher Hinsicht erbrechtlich zu qualifizieren sind (so Staudinger/Rauscher, a.a.o., Art. 235 1 EGBGB Rn. 33). Nachdem die h.m. hier die Erbteilsübertragung einschließlich des schuldrechtlichen Grundgeschäfts erbrechtlich qualifiziert, wäre auch i.s.v. Art. 235 1 Abs. 1 EGBGB ein erbrechtliches Verhältnis anzunehmen. Andere Autoren sprechen sich für einen Rückgriff auf Art. 213 S. 1 EGBGB aus, der fast wortgleich mit Art. 235 1 Abs. 1 EGBGB die Überleitung des Erbrechts aufgrund Inkrafttretens des BGB am 1.1.1900 regelte. Auch hier war anerkannt, daß der Erbschaftskauf und die Erbteilsübertragung als ein erbrechtliches Verhältnis i.s.v. Art. 213 S. 1 EGBGB aufzufassen sei (so ausdrücklich RG v. 5.4.1910, RGZ 73, 291, 292 mit der Begründung, daß der Erbschaftskauf mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft im Zusammenhang stehe; vgl. auch
4 Staudinger/Keidel, BGB, 9. Aufl. 1929, Art. 213 Anm. A.2.i; Palandt/Edenhofer, BGB, 48. Aufl. 1989, Art. 213 Anm. 1; vgl. auch BGH v. 27.11.1990, BGHZ 55, 66 für die Frage, ob ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlaßgegenständen verfügen kann). Damit dürfte nach allen hierzu vertretenden Ansätzen die Erbteilsübertragung auch i.s.v. Art. 235 1 Abs. 1 EGBGB als erbrechtliches Verhältnis aufzufassen sein, das unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts noch nach ZGB-Recht zu beurteilen ist, wenn der Erbfall vor dem 3.10.1990 eingetreten ist. 4. Folgerungen insbesondere zum Vorkaufsrecht In der Praxis dürfte allerdings in derartigen Fallkonstellationen die Erbteilsübertragung ohne weiteres nach den Bestimmungen des BGB vorgenommen werden, was zunächst i.d.r. keinen Unterschied machen dürfte, da die rechtliche Struktur der Erbengemeinschaft nach dem ZGB weitgehend mit der des BGB übereinstimmt (Gesamthandsgemeinschaft, 400 Abs. 1 S. 1 ZGB, mit der Folge, daß über einzelne Nachlaßgegenstände nur gemeinschaftlich verfügt werden kann, 400 Abs. 1 S. 2 ZGB) und auch Erbteilsübertragungen durch die einzelnen Miterben gem. 401 ZGB zulässig sind (zum ganzen vgl. Bultmann, JZ 1994, 5, 8): 401 Verfügung über den Erbteil (1) Jeder Erbe ist berechtigt, über seinen Erbteil durch notariell beurkundeten Vertrag zu verfügen. (2) Der Erwerber tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten an die Stelle des Erben. (3) Den Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu. Die Bestimmungen der 38 und 39 sind entsprechend anzuwenden. Trotz fehlender Sonderregelungen war der Erbschaftskauf nach überwiegender Ansicht auch unter dem Regime des ZGB im Rahmen des 401 ZGB ebenfalls erlaubt (Bultmann, a.a.o., 5, 8, m.w.n.). Ein wesentlicher konstruktiver Unterschied zur Erbteilsübertragung gem. 2033 BGB besteht jedoch insoweit, als das ZGB die Trennung zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, also das bürgerlich-rechtliche Abstraktionsprinzip nicht übernommen hat (vgl. 26 ZGB; Bultmann, a.a.o.). Dem dürfte aber u.e. nicht entgegenstehen, daß die Beteiligten ihre rein schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen entweder durch ausdrückliche Regelung oder durch Verweisung auf das Recht des BGB der neuen Rechtslage unterstellen (vgl. bereits oben 2.). Problematisch erscheint uns allerdings die in 401 Abs. 3 ZGB angeordnete Verweisung auf das zwischen Miteigentümern einer Sache bestehende Vorkaufsrecht gem. 38, 39 ZGB. Gem. 39 Abs. 1 S. 1 ZGB hat der Verpflichtete den anderen Miteigentümern (d.h. hier den Miterben) den Verkauf seines Anteils unter Mitteilung der Verkaufsbedingungen bereits vor Abschluß eines Kaufvertrags mit dem Dritten anzubieten. Gem. 39 Abs. 1 S. 2 ZGB hat die Ausübung des
5 Vorkaufsrechts innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, mit der Folge, daß der Verpflichtete gem. 39 Abs. 2 bei Ausübung des Vorkaufsrechts nur mit dem Ausübenden abschließen darf. Gem. 39 Abs. 3 ZGB ist der Verkauf eines Anteils unter Nichtbeachtung des Vorkaufsrechts nichtig. Gem. 39 Abs. 4 ZGB gelten allerdings für die Ausübung des Vorkaufsrechts über einen Anteil an einem Grundstück oder Gebäude die Spezialvorschriften der 307-309 ZGB, welche sich von 38 f. ZGB insbesondere dadurch unterscheiden, daß den Vorkaufsberechtigten die Verkaufsabsicht einschließlich der Verkaufsbedingungen schriftlich bekannt zu geben sind und die Ausübung des Vorkaufsrechts ebenfalls nur schriftlich, allerdings innerhalb einer Frist von zwei Monaten erfolgen kann ( 307 Abs. 1 ZGB). Gem. 309 Abs. 1 ZGB kann der Vorkaufsberechtigte von demjenigen, der unter Nichtbeachtung des Vorkaufsrechts als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, die Übertragung des Eigentums verlangen, wobei ein bereits gezahlter Kaufpreis vom Vorkaufsberechtigten zu erstatten ist. Dieser Vorschrift kann wohl immerhin entnommen werden, daß eine Eigentumsübertragung unter Mißachtung des Vorkaufsrechts entgegen der Grundregel des 39 Abs. 3 ZGB nicht nichtig ist. Fraglich ist allerdings bereits, ob die Verweisungskette der 401 Abs. 3, 39 Abs. 4, 307 ff. ZGB (d.h. die Anwendbarkeit der Spezialvorschriften für die Ausübung des Vorkaufsrechts an Grundstücken) bereits dann eingreift, wenn ein Grundstück in den Nachlaß fällt. In jedem Fall ist aber festzustellen, daß das ZGB das Vorkaufsrecht bereits im Grundansatz abweichend vom BGB ausgestaltet hat, indem es bereits vor Abschluß eines Kaufvertrags mit dem Dritten die Verpflichtung zur Mitteilung der Verkaufsbedingungen begründet. Dies macht nur Sinn in einer Wirtschaftsordnung, in der die Preise staatlich festgelegt sind und dürfte in einer marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaftsordnung generell nicht mehr vertretbar sein. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber für rechtsgeschäftlich begründete Vorkaufsrechte an Grundstücken gem. 306 ff. ZGB mit Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes dem Art. 233 3 EGBGB folgenden Abs. 4 hinzugefügt: Auf Vorkaufsrechte, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches zur Deutschen Demokratischen Republik bestellt wurden, sind vom 01.01.1994 an die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach 1094 bis 1104 anzuwenden. Die Begründung zum Regierungsentwurf zu dieser Neuregelung führt hierzu folgendes aus (vgl. BT- Drs. 12/5992, abgedruckt bei Czub, SachRBerG, S. 296): Für die nach dem Recht der DDR bestehenden Vorkaufsrechte gelten gemäß Art. 233 3 Abs. 1 EGBGB in der Fassung durch den Einigungsvertrag bis zu einer endgültigen Bereinigung die 306 ff. ZGB fort. Danach ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, vor Abschluß des Kaufvertrages mit einem Dritten das Grundstück zunächst dem Vorkaufsberechtigten anzubieten. Die Regelung macht Sinn in einer Wirtschaftsordnung, in der die Preis staatlich festgelegt werden. Wenn noch der Preis zwischen den Parteien frei ausgehandelt
6 werden kann, stellt sich diese Pflicht als erhebliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Eigentümers dar. Für Inhalt und Ausübung dieser Vorkaufsrechte sollen nun die entsprechenden Bestimmungen des BGB über das dingliche Vorkaufsrecht maßgeblich sein (Abs. 4). Der Grundstückseigentümer kann danach mit einem Dritten einen frei ausgehandelten Vertrag abschließen, in dem der Vorkaufsberechtigte zu den dort vereinbarten Konditionen einsteigen kann. Obwohl die genannte Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar ist, trifft doch die Gesetzesbegründung u.e. ebenso für das Vorkaufsrecht an einem Erbteil zu; die in Anwendung des ZGB für den verkaufswilligen Miterben begründete Verpflichtung, den Erbteil bereits vor Abschluß eines Kaufvertrags mit einem Dritten den übrigen Miterben zum Kauf anzubieten, stellt sich, da auch hierfür der Preis in einer marktwirtschaftlichen Ordnung frei ausgehandelt werden kann, als erhebliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Miterben dar, welche insgesamt nicht mehr in das neue Wirtschaftssystem paßt. Vor Abschluß eines rechtswirksamen Kaufvertrags existieren in einer Marktwirtschaft keine Verkaufsbedingungen, welche den Vorkaufsberechtigten mitgeteilt werden könnten. Nachdem die in Art. 233 3 Abs. 4 EGBGB angeordnete Geltung der 1094-1104 BGB auf das Vorkaufsrecht an einem Erbteil ebenfalls nicht paßt, wären hier u.e. - unter Heranziehung des dem Art. 233 3 Abs. 4 EGBGB zugrundeliegenden Rechtsgedankens - die 2034, 2035 BGB i.v.m. den ergänzenden Vorschriften der 504 ff. BGB anzuwenden, wenn man nicht von vornherein abweichend von der Grundsatzanknüpfung des Art. 235 1 Abs. 1 EGBGB die Erbteilsübertragung insgesamt dem Recht des BGB unterstellt. Von einer derartigen Gesamtlösung, welche der notariellen Praxis sicherlich entgegenkommen würde und von daher wünschenswert wäre, kann aber u.e. wegen der wohl vorzunehmenden Qualifizierung des Erbschaftskaufs und der Erbteilsübertragung als erbrechtliche Verhältnisse i.s.v. Art. 235 1 Abs. 1 EGBGB vorläufig (d.h. insbesondere bis zum Ergehen einer insoweit klärenden Rechtsprechung) kaum ausgegangen werden.