Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.



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Transkript:

1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege nach 41 SGB XI und deren Auswirkungen auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach 61 ff. SGB XII --- 1. Tagespflege und Pflegesachleistung 1.1 Fallbeispiele 1.2 Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach 61 ff. SGB XII 2. Tagespflege und Pflegegeld 2.1 Fallbeispiele 2.2 Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach 61 ff. SGB XII 3. Tagespflege und Kombinationsleistung 3.1 Fallbeispiele 3.2 Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach 61 ff. SGB XII Gemäß 41 Abs. 3 bis 6 SGB XI ergeben sich diverse Kombinationsmöglichkeiten, --- Gemäß 41 Abs. 3 bis 6 SGB XI ergeben sich diverse Kombinationsmöglichkeiten, z.b.: Volle Inanspruchnahme des Leistungsbetrages Tagespflege zzgl. 50 v.h. Sachleistungen nach 36 Volle Inanspruchnahme des Leistungsbetrages Tagespflege zzgl. 50 v.h. Pflegegeld nach 37 Volle Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Sachleistungen nach 36 zzgl. 50 v. H. Inanspruchnahme des Leistungsbetrages Tagespflege Volle Inanspruchnahme des Leistungsbetrages Pflegegeld zzgl. 50 v.h. Inanspruchnahme des Leistungsbetrages Tagespflege 60 v.h. Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Tagespflege zzgl. Kombinationsleistung nach 38 (50 v.h. Pflegesachleistung und 40 v.h. anteiliges Pflegegeld). 1. Tagespflege und Pflegesachleistung 1.1 Fallbeispiele Neben dem vollen Anspruch auf Tagespflege besteht noch ein hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung für die weiterhin zu Hause notwendi-

2 ge Pflege. Ebenso ist es auch umgekehrt möglich, neben der halben Ausschöpfung des Anspruchs auf Tagespflege noch den Anspruch auf Pflegesachleistungen in vollem Umfang zu nutzen. Der Gesamtanspruch bei Kombination von Tagespflege sowie Pflegesachleistung beläuft sich damit auf 150 vom Hundert der Werte, die jeweils bei Tagespflege und der Pflegesachleistung (ohne Kombination nach 38) vorgesehen sind. Nimmt der Pflegebedürftige nicht mehr als 50 vom Hundert der vorgesehenen Leistungsbeträge nach Absatz 2 in Anspruch, besteht daneben der Anspruch auf Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege in voller Höhe der in 36 geregelten Leistungsbeträge. Nimmt der Pflegebedürftige umgekehrt bis zu 50 vom Hundert der nach 36 vorgesehenen Leistungsbeträge in Anspruch, besteht daneben Anspruch auf Tagespflege in voller Höhe der nach Absatz 2 vorgesehenen Leistungsbeträge. Siehe nachstehende Tabellen: Kombination Tagespflege nach 41 SGB XI zuzüglich Sachleistung nach 36 SGB XI ( 41 Abs. 4 SGB XI). der Tagespflege Entsprechende Höhe des zusätzlichen Leistungsanteils der Sachleistung Tagespflegeleistungen in Höhe von bis zu 1.100,00 Euro monatlich (wenn nur Leistungen der Tagespflege nach 41 in Anspruch genommen werden) oder Anspruch auf Pflegesachleistungen nach 36 in Höhe von bis zu 1.100,00 Euro monatlich (wenn nur Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden). Werden beide Ansprüche kombiniert und die Tagespflegeleistung zu 100 vom Hundert in Anspruch genommen, beläuft sich der Gesamtanspruch auf 1.650 Euro (1100,00 Euro Tagespflege plus die halbe Pflegesachleistung in Höhe von 550,00 Euro). Werden abweichend von dem vorstehenden Beispiel von der Leistung der Tagespflege weniger als 550,00 Euro (50 v.h.) in Anspruch genommen, kann trotzdem nicht mehr als 100 vom Hundert der Pflegesachleistung bezogen werden, denn die Pflegesachleistung kann maximal zu 100 vom Hundert ausgeschöpft werden. (Hinweis: Es kann aber in diesem Beispiel auf der Grundlage von 41

3 Absatz 6 noch ein anteiliges Pflegegeld gewährt werden, da der Gesamtsachleistungsanspruch von 150 vom Hundert nicht ausgeschöpft wird). Kombination Sachleistung nach 36 SGB XI zuzüglich Tagespflege nach 41 SGB XI ( 41 Abs. 4 SGB XI). der Sachleistung Entsprechende Höhe des zusätzlichen Leistungsanteils der Tagespflege Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.100,00 Euro monatlich (wenn nur Pflegesachleistungen nach 36 in Anspruch genommen werden) oder Anspruch auf Tagespflege in Höhe von bis zu 1.100,00 Euro monatlich (wenn nur Tagespflege in Anspruch genommen wird). Werden beide Ansprüche kombiniert und die Pflegesachleistung zu 100 vom Hundert in Anspruch genommen, beläuft sich der Gesamtanspruch auf 1.650,00 Euro (1.100,00 Euro Pflegesachleistung plus die halbe Leistung Tagespflege in Höhe von 550,00 Euro). Werden abweichend von dem vorstehenden Beispiel von der Pflegesachleistung weniger als 550,00 Euro (50 v.h.) in Anspruch genommen, kann trotzdem nicht mehr als 100 vom Hundert der Tagespflegeleistung gewährt werden, denn die Tagespflegeleistung kann maximal zu 100 vom Hundert ausgeschöpft werden. (Hinweis: Es kann aber in diesem Beispiel auf der Grundlage von 41 Absatz 6 noch ein anteiliges Pflegegeld gewährt werden, da der Gesamtsachleistungsanspruch von 150 vom Hundert nicht ausgeschöpft wird). 1.2 Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach 61 ff. SGB XII Beantragen z.b. Hilfebedürftige, die bislang nur Tagespflege in Anspruch genommen haben zusätzlich Pflegesachleistungen, sind sie vorrangig auf die Möglichkeit zu verweisen, 50 vom Hundert Sachleistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, bevor ergänzende Pflegesachleistungen bewilligt werden können. Dabei ist darauf zu achten, dass der Maximalbetrag (z.b. Tagespflege 100 v.h. und Sachleistungen 50 v.h.) ausgeschöpft wird. Daneben ist ein gekürztes Pflegegeld nach SGB XII zu gewähren.

4 2. Tagespflege und Pflegegeld 2.1 Fallbeispiele Wird neben der Tagespflege das Pflegegeld nach 37 in Anspruch genommen, besteht neben dem vollen Anspruch auf Tagespflege noch ein hälftiger Anspruch auf Pflegegeld für die weiterhin zu Hause notwendige und selbst sichergestellte Pflege. Ebenso ist es - wie auch bei der Pflegesachleistung nach Absatz 4 - umgekehrt möglich, neben der halben Ausschöpfung des Anspruchs auf Tagespflege ein ungekürztes Pflegegeld nach 37 zu erhalten. Bei einer höheren Inanspruchnahme der Tagespflege als 50 vom Hundert wird durch eine analoge Anwendung des 38 sichergestellt, dass auch Pflegegeldbezieher von der Leistungsverbesserung adäquat profitieren. Siehe nachstehende Tabellen: Kombination Tagespflege nach 41 SGB XI zuzüglich Pflegegeld nach 37 SGB XI ( 41 Abs. 5 SGB XI). der Tagespflege Entsprechende Höhe des zusätzlichen Leistungsanteils des Pflegegeldes Tagespflege in Höhe von 1.100,00 Euro monatlich (wenn nur Tagespflege in Anspruch genommen wird) oder Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 440,00 Euro monatlich (wenn nur Pflegegeld in Anspruch genommen wird). Werden beide Ansprüche kombiniert und wird die Tagespflegeleistung zu 100 vom Hundert in Anspruch genommen, beläuft sich der Gesamtanspruch auf 1.320,00 Euro (1.100,00 Euro Tagespflege plus das halbe Pflegegeld in Höhe von 220,00 Euro). Der Anspruch auf Tagespflege kann nicht dadurch erhöht werden, dass Pflegebedürftige auf einen Teil des hälftigen Pflegegeldanspruchs verzichten, denn die Leistung Tagespflege kann nur maximal 100 vom Hundert ausgeschöpft werden. Kombination Pflegegeld nach 37 SGB XI zuzüglich Tagespflege nach 41 SGB XI ( 41 Abs. 5 SGB XI).

5 des Pflegegeldes Entsprechende Höhe des zusätzlichen Leistungsanteils der Tagespflege Pflegegeld in Höhe von 440,00 Euro monatlich (wenn nur Pflegegeld in Anspruch genommen wird) oder Anspruch auf Tagespflege in Höhe von bis zu 1.100,00 Euro monatlich (wenn nur Tagespflege in Anspruch genommen wird). Werden beide Ansprüche kombiniert und das Pflegegeld zu 100 vom Hundert in Anspruch genommen, beläuft sich der Gesamtanspruch auf 990,00 Euro (440,00 Euro Pflegegeld plus die halbe Leistung Tagespflege in Höhe von 550,00 Euro). Der Anspruch auf Pflegegeld kann nicht dadurch erhöht werden, dass Pflegebedürftige auf einen Teil der hälftigen Leistung Tagespflege verzichten, denn die Leistung Pflegegeld kann nur zu maximal 100 vom Hundert ausgeschöpft werden. 2.2 Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach 61 ff. SGB XII Ein Versicherter, der z.b. bislang nur Tagespflege nach 41 SGB XI in Anspruch genommen hat (auch bei aufstockender Leistung der Tagespflege nach SGB XII) und zusätzlich ein gekürztes Pflegegeld nach SGB XII erhalten hat, ist darauf zu verweisen, dass vorrangig die zusätzliche Leistung Pflegegeld nach SGB XI beantragt werden muss (100 v.h. Tagespflege und 50 v.h. Pflegegeld). Mit der Gewährung des Pflegegeldes nach 37 SGB XI entfällt der Anspruch auf ein gekürztes Pflegegeld nach SGB XII. Ein Versicherter, der z.b. bislang nur Pflegegeld nach SGB XI bezogen hat, kann jetzt zusätzlich Tagespflege nach SGB XI bis zu 50 v.h. des Leistungsbetrages in Anspruch nehmen. Kann er in diesem Fall die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege nicht aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten, können diese Beträge ebenso wie die Investitionskosten übernommen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass bei entsprechender Inanspruchnahme der Sachleistung für die Tagespflege um mehr als 50 v.h. diese vorrangig weiter auszuschöpfen ist, max. bis zu 100 v.h.. Das bisherige Pflegegeld würde sich

6 entsprechend prozentual verringern, max. bis zu 50 v.h. (vgl. auch 41 (5) SGB XI sowie Fallbeispiel 2). 3. Tagespflege und Kombinationsleistung 3.1 Fallbeispiele Die erhöhte Gesamtleistung wirkt sich auch auf die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes nach 38 aus. Die Regelung stellt sicher, dass bei einer zusätzlichen Inanspruchnahme der Leistung der Tagespflege bis zu einer Höhe von 50 vom Hundert des Gesamtanspruchs der Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld weder gekürzt und auch nicht gegenüber solchen Pflegebedürftigen angehoben wird, die sich lediglich für die Kombinationsleistung nach 38 und keine Tagespflege entschieden haben. Kombinationsleistung nach 38 SGB XI mit Tagespflege Leistung der Tagespflege 220,00 Euro = 20 vom Hundert Pflegesachleistung 550,00 Euro = 50 vom Hundert Anteiliges Pflegegeld 220,00 Euro = 50 vom Hundert In diesem Beispiel ergibt sich nicht etwa ein Anspruch auf anteiliges Pflegegeld in Höhe von 80 vom Hundert, der Gesamtanspruch beläuft sich auf 120 vom Hundert; der Pflegebedürftige könnte aber die Tagespflege von 20 auf 50 vom Hundert aufstocken und somit den Gesamtanspruch von 150 vom Hundert ausschöpfen. Durch die geringfügige Inanspruchnahme der Leistung der Tagespflege ergibt sich keine Erhöhung der Kombinationsleistung nach 38 im Verhältnis zu Pflegebedürftigen, die die Leistungen der Tagespflege nicht in Anspruch nehmen können bzw. wollen. Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben zusammen auf 100 vom Hundert begrenzt. Leistung der Tagespflege 660,00 Euro = 60 vom Hundert Pflegesachleistung 550,00 Euro = 50 vom Hundert Anteiliges Pflegegeld 176,00 Euro = 40 vom Hundert Bei einer Inanspruchnahme der Leistung der Tagespflege von über 50 vom Hundert wird sichergestellt, dass Pflegebedürftige ihre Leistungsansprüche nach ihrer Wahl miteinander kombinieren und uneingeschränkt von den Leistungsmöglichkeiten profitieren können. 3.2 Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach 61 ff. SGB XII

7 Ein Versicherter, der z.b. Kombinationsleistungen nach 38 SGB XI bezogen hat, kann zusätzlich Tagespflege nach SGB XI in Anspruch nehmen. Kann er in diesem Fall die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege nicht aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten, können diese Beträge ebenso wie die Investitionskosten übernommen werden.