Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Ähnliche Dokumente
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Verordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird. Vorblatt. Ziele. Inhalt

Einbringende Stelle: BMG Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele. Inhalt

Vorblatt. Ziele. Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

B e s c h l u s s

Bundesgesetz über einen bilateralen Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank. Vorblatt.

Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG Vorblatt. Ziele. Inhalt

Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziele. Inhalt

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Regierungsvorlage der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5.

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorlage der Landesregierung

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (Förderzinsnovelle 2011)

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Deckung des Bedarfs der Künstlersozialkasse ab dem Kalenderjahr Festsetzung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe auf 5,2 Prozent.

Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss

Umsetzung der Richtlinie Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer Stand

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

R I C H T L I N I E N

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

JBjIM WF BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I

Gesetzentwurf der Landesregierung

Einleitende Bemerkungen

Schriftliche Kleine Anfrage

R I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

Pflegedossier für den Landkreis Oberspreewald- Lausitz

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Allgemeine Aussagen/TB Bürgernahe Verwaltung

protect 2016 Workshop C Wesentliche Veränderung von Maschinen Menschen verändern Maschinen Magdeburg

G e s e t z vom..., über die Patienten- und Pflegeanwaltschaft. Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: 1 Patienten- und Pflegeanwaltschaft

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Richtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt.

Vorblatt. Alternativen: Keine.

7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse.

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Checkliste «Datenbekanntgabe»

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV): Anhörung

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf Tel.: 0211/ M e r k b l a t t

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

III. Förderprogramm Gebäude

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

1. Wohnort Deutschland Beschäftigter + Familienangehörige Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

EINE PLATTFORM

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

Stellungnahme der Bundesärztekammer

I n f o r m a t i o n s b l a t t I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und seine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister FVSA Az VA vom Rat

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

(J7, Osterrelchlscher Sta"" dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF

Nicht über uns ohne uns

Tutorium Klinische Psychologie I. Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes Artikel I

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

Transkript:

1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Durch die Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2011/24/EU und der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU sollen die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gestärkt werden. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Übernahme der Regelungen über die Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Kostenerstattung ins nationale Recht - Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung - Einführung einer verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung im Apothekengesetz und im Psychotherapiegesetz Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Der Kontaktstellenbetrieb erfolgt durch die GÖG über das öffentliche Gesundheitsportal. Ihr wurde die Kontaktstellenerrichtung übertragen; zudem erstellt sie auch die für die Berichterstattung an die Kommission erforderlichen Unterlagen. Zur Einholung von Vorabgenehmigungen ist zu bemerken, dass für geplante Behandlungen im Ausland bereits jetzt eine entsprechende Genehmigung beim KV-Träger einzuholen ist (Vordruck S2). Ausgehend von einem unveränderten Inanspruchnahmeverhalten ist in der Praxis mit keinem über dem Üblichen liegenden Anstieg der Genehmigungen zu rechnen. Gesamt für die ersten fünf Jahre in Tsd. 2013 2014 2015 2016 2017 Auszahlungen 78 90 90 90 90 Nettofinanzierung -78-90 -90-90 -90 Finanzielle Auswirkungen Maßnahme 2013 2014 2015 2016 2017 Auszahlungen 78 90 90 90 90 Nettofinanzierung -78-90 -90-90 -90 In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine

2 von 5 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Apothekengesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR- Psychotherapiegesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinische Assistenzberufe- Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden (EU-Patientenmobilitätsgesetz - EU-PMG) Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Bundesministerium für Gesundheit 2013 Problemdefinition Problemanalyse Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 9. März 2011 die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erlassen. Diese Richtlinie ist in nationales Recht umzusetzen. In den Gesundheitsberufsgesetzen erfolgt eine Konkretisierung der Informationspflichten und, wo erforderlich, die Normierung einer verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung (Apothekengesetz, Psychotherapiegesetz). Nullszenario und allfällige Alternativen Die Beibehaltung der geltenden Rechtslage ist im Hinblick auf die Umsetzungsverpflichtung der genannten Richtlinie keine Alternative. Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: Überprüfen der getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Akzeptanz (Nationale Kontakstelle) und der Inanspruchnahme (Vorabgenehmigungssystem) sowie die Auswirkungen der verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung. Ziele Ziel 1: Durch die Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2011/24/EU und der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU sollen die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gestärkt werden. Die innerstaatlichen Regelungen entsprechen den Richtlinienanforderungen nur zum Teil. Erreichen eines richtlinienkonformen Zustandes.

3 von 5 Maßnahmen Maßnahme 1: Übernahme der Regelungen über die Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Kostenerstattung ins nationale Recht Nach Art. 8 der Richtlinie 2011/24/EU kann der Versicherungsmitgliedsstaat ein System der Vorabgenehmigung für die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung vorsehen. Dieses Vorabgenehmigungssystem einschließlich der Kriterien und der Anwendung dieser Kriterien und Einzelentscheidungen, mit denen eine Vorabgenehmigung verweigert wird, ist im Hinblick auf das zu erreichende Ziel auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen. Zudem darf es kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine ungerechtfertigte Behinderung der Freizügigkeit der Patientinnen und Patienten darstellen. Im Rahmen der Richtlinienumsetzung werden Regelungen über die Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung sowie die damit im Zusammenhang stehende Kostenerstattung getroffen. Die innerstaatlichen Regelungen entsprechen den Richtlinienanforderungen nur zum Teil. Erreichen eines richtlinienkonformen Zustandes. Maßnahme 2: Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung Art. 6 der Richtlinie 2011/24/EU verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. Diese Aufgabe wird der Gesundheit Österreich GmbH gesetzlich zugewiesen. Der Betrieb der nationalen Kontaktstelle erfolgt über das bereits eingeführte und von der Öffentlichkeit gut angenommene Gesundheitsportal. Die Kontaktstelle fungiert als Informationsdrehscheibe. Sie soll insbesondere Informationen über a) nationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister, b) geltende Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen, c) Patientinnen/Patientenrechte einschließlich Durchsetzungsmöglichkeiten, d) Rechte und Ansprüche der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen, e) die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat eingelöst werden sollen sowie über f) Kontaktstellen in anderen Mitgliedsstaaten zur Verfügung stellen und mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedsstaaten kooperieren. Informationen über nationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister, Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen, Patientinnen/Patientenrechte, Versichertenrechte sind in ausreichendem Ausmaß vorhanden, jedoch breit gestreut und daher oft nur schwer auffindbar. Bündelung der Informationen, Erhöhung der Transparenz, Erreichen einer leichteren Zugänglichkeit, Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung.

4 von 5 Maßnahme 3: Einführung einer verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung im Apothekengesetz und im Psychotherapiegesetz Nach Art. 4 Abs. 2 lit. d dieser Richtlinie stellt der Behandlungsmitgliedsstaat sicher, dass für Behandlungen im betreffenden Mitgliedsstaat Systeme der Berufshaftpflichtversicherung bestehen. Es bestehen für öffentliche Apotheken und Psychotherapeuten derzeit keine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Es bestehen für öffentliche Apotheken und Psychotherapeuten Berufshaftpflichtversicherungen. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen. Finanzielle Auswirkungen für den Bund in Tsd. 2013 2014 2015 2016 2017 Aufwendungen 78 90 90 90 90 Nettoergebnis -78-90 -90-90 -90 Erläuterung: Der Betrieb der Nationalen Kontaktstelle erfolgt durch die Gesundheit Österreich GmbH über das öffentliche Gesundheitsportal. Die Gesundheit Österreich GmbH unterstützt im Rahmen eines Projektes bei der Einrichtung der Nationalen Kontaktstelle. Zudem erstellt die GÖG auch die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission erforderlichen Unterlagen. Für diese Leistungen wurden in der mit der Gesundheit Österreich getroffenen Leistungsvereinbarung für das Jahr 2013 vier Personenmonate zu 173,3 Stunden mit einem Stundensatz von 83,50 Euro veranschlagt. Für die technische Einrichtung der Nationalen Kontaktstelle 2013 werden 20.000 Euro, für den laufenden Betrieb der Kontaktstelle ab 2014 werden pro Kalendermonat die Kosten eines halben Personenmonates, somit rund 7 500 Euro, veranschlagt. Damit belaufen sich die Kosten für den laufenden Betrieb ab 2014 pro Jahr auf rund 90 000 Euro. Die Nationale Kontaktstelle wird Informationen grundsätzlicher Natur und durch Verlinkung mit anderen Informationsangeboten bereitstellen und im Wesentlichen Drehscheibenfunktion haben. Bei einer geschätzten Bearbeitungsdauer von 10 Minuten und der Annahme, das drei halbe Personenmonate für die Wartung und die Berichterstellung aufgewendet werden, können 4 320 Anfragen beantwortet werden (48 Anfragen pro Tag; 240 Anfragen pro Woche à 5 Arbeitstage; 480 Anfragen pro halbem Personenmonat, woraus sich unter der Annahme von drei Wartungsmonaten p.a. 9 halbe PM für die Bearbeitung ergeben). Für geplante Behandlungen im Ausland ist bereits jetzt eine entsprechende Genehmigung beim KV- Träger einzuholen (Vordruck S2). 2012 wurde für 313.076 Fälle bei vorübergehendem Aufenthalt (Anwendung der EKVK) und für solche bei gezielter Einreise zum Zwecke einer medizinischen Behandlung ein Betrag von 176.095.573,57 Euro an Echtkosten geltend gemacht. In den letzten Jahren war eine jährliche Steigerung um 10% sowohl bei den Fällen als auch bei den Kosten zu verzeichnen. Es wird von einem Erläuterung der Bedeckung:

5 von 5 Die Bedeckung der finanziellen Mittel erfolgt aus den Mitteln des Bundesministeriums für Gesundheit (UG 24). Finanzielle Auswirkungen für die Länder Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden. Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen. Erläuterung: In Summe sind rund 8.800 freiberuflich tätige Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und öffentliche Apotheken von der Meldepflicht über das Vorliegen ihrer Haftpflichtversicherung betroffen. Hierbei ist unberücksichtigt, dass die Mehrzahl der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten gleichzeitig über eine Berufsberechtigung nach dem Psychologengesetz verfügen. Unter der Annahme, dass eine Meldung 10 Minuten in Anspruch nimmt und unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens von 42 Euro pro Stunde errechnet sich ein Aufwand in der Höhe von rund 74 000 Euro. Durch die im Zuge der Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie neu geschaffenen Informationspflichten für die freiberuflich tätigen Angehörigen der Gesundheitsberufe und Krankenanstalten entstehen keine wesentlichen Mehrkosten für die Berufsangehörigen und Krankenanstalten, zumal sich diese Aufklärungs- und Informationspflichten sowie die Rechnungslegung bereits aus den vertrags- und konsumentenschutzrechtlichen Verpflichtungen ergeben. Unternehmen Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen. Erläuterung Da von rund 8 800 Betroffenen auszugehen ist, ist das Wesentlichkeitskriterium nicht erfüllt. Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen. Erläuterung Da für geplante Behandlungen im Ausland bereits jetzt eine entsprechende Genehmigung beim KV- Träger einzuholen ist, ist in diesem Bereich mit keinen Veränderungen zu rechnen.