Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)



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Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Transkript:

mit Mantelregelungen und TVÜ-H mit Überleitungs- und Übergangsregelungen Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen () 0

Gliederung Gliederung A. mit Mantelregelungen und 1. Tabellenentgelt 2. Jahressonderzahlung 3. Entgeltfortzahlung 4. Zuschläge für Sonderformen der Arbeit 5. Besondere Zahlungen B. TVÜ-H mit Überleitungs- und Übergangsregelungen 1. Zuordnung zu den Entgeltgruppen des 2. Betragsmäßige Überleitung in die Entgeltgruppen des Angestellte > BAT-Vergleichsentgelt, Stufenzuordnung > BAT-Aufstieg Arbeiter > MTArb-Vergleichsentgelt oder reguläre Stufe nach MTArb-Beschäftigungszeit 3. Besitzstands- und Übergangsregelungen zum Teil bis Inkrafttreten neue Entgeltordnung zum 1

8, 14 23a A. Gliederung A. mit Mantelregelungen und 1. Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 Einheitliche Entgelttabelle für Angestellte und Arbeiter wie nach TV-L Zustandekommen der Entgelttabelle: Entgeltgruppen und Beträge in den Stufen Aufbau der Entgelttabelle: horizontal, vertikal und funktional Leistungsorientierung in der Entgelttabelle: Aufrücken in den Stufen ab Stufe 3 sowie Führung auf Probe / Führung auf Zeit 2. Jahressonderzahlung Regelung ab 2010 nach Übergangsregelung in 2010 nach TVÜ-H 3. Entgeltfortzahlung insbesondere im Krankheitsfall 4. Zuschläge für Sonderformen der Arbeit 5. Besondere Zahlungen Vermögenswirksame Leistungen (VWL), Jubiläumsgeld, Sterbegeld Kinderzulage nach (nicht Besitzstandszulage nach TVÜ-H) > Je Kind, für das Kindergeld zusteht, monatlich 100 Euro > Für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind weitere 53,05 Euro > Daneben keine kinderbezogene Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-H 2

A. 1. Tabellenentgelt: Stand 1.01.2010 mit Mantelregelungen und Grundentgelt Entwicklungsstufen Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 reguläre Stufendauer: nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren besondere Stufendauer: 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 15Ü 4.573,20 5.077,90 5.556,85 5.871,00 5.948,25-15 3.630,75 4.027,30 4.176,65 4.707,10 5.108,80-14 3.285,70 3.646,20 3.857,35 4.176,65 4.665,90 - besondere Stufendauer: 2 Jahre 4 Jahre 3 Jahre (Stufe 4a) 3 Jahre (Stufe 4b) Stufe 5 13Ü - 3.362,95 3.543,20 3.857,35 4.176,65 4.665,90 13 3.028,20 3.362,95 3.543,20 3.893,40 4.377,50-12 2.714,05 3.012,75 3.435,05 3.805,85 4.284,80-11 2.621,35 2.904,60 3.115,75 3.435,05 3.898,55-10 2.523,50 2.801,60 3.012,75 3.223,90 3.625,60-9 2.229,95 2.472,00 2.595,60 2.935,50 3.203,30-8 2.085,75 2.312,35 2.415,35 2.513,20 2.621,35 2.688,30 7 1.951,85 2.163,00 2.302,05 2.405,05 2.487,45 2.559,55 6 1.915,80 2.121,80 2.224,80 2.327,80 2.394,75 2.466,85 5 1.833,40 2.029,10 2.132,10 2.229,95 2.307,20 2.358,70 4 1.740,70 1.931,25 2.060,00 2.132,10 2.204,20 2.250,55 3 1.714,95 1.900,35 1.951,85 2.034,25 2.101,20 2.157,85 2Ü 1.637,70 1.812,80 1.879,75 1.962,15 2.018,80 2.065,15 2 1.581,05 1.751,00 1.802,50 1.854,00 1.972,45 2.096,05 besondere Stufendauer: 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 1-1.405,95 1.431,70 1.462,60 1.493,50 1.570,75 3

A. 1. Tabellenentgelt: Stand 1.03.2010 mit Mantelregelungen und Grundentgelt Entwicklungsstufen Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 reguläre Stufendauer: nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren besondere Stufendauer: 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 15Ü 4.628,08 5.138,83 5.623,53 5.941,45 6.019,63-15 3.674,32 4.075,63 4.226,77 4.763,59 5.170,11-14 3.325,13 3.689,95 3.903,64 4.226,77 4.721,89 - besondere Stufendauer: - 2 Jahre 4 Jahre 3 Jahre (Stufe 4a) 3 Jahre (Stufe 4b) Stufe 5 13Ü 3.403,31 3.585,72 3.903,64 4.226,77 4.721,89 13 3.064,54 3.403,31 3.585,72 3.940,12 4.430,03-12 2.746,62 3.048,90 3.476,27 3.851,52 4.336,22-11 2.652,81 2.939,46 3.153,14 3.476,27 3.945,33-10 2.553,78 2.835,22 3.048,90 3.262,59 3.669,11-9 2.256,71 2.501,66 2.626,75 2.970,73 3.241,74-8 2.110,78 2.340,10 2.444,33 2.543,36 2.652,81 2.720,56 7 1.975,27 2.188,96 2.329,67 2.433,91 2.517,30 2.590,26 6 1.938,79 2.147,26 2.251,50 2.355,73 2.423,49 2.496,45 5 1.855,40 2.053,45 2.157,69 2.256,71 2.334,89 2.387,00 4 1.761,59 1.954,43 2.084,72 2.157,69 2.230,65 2.277,56 3 1.735,53 1.923,15 1.975,27 2.058,66 2.126,41 2.183,74 2Ü 1.657,35 1.834,55 1.902,31 1.985,70 2.043,03 2.089,93 2 1.600,02 1.772,01 1.824,13 1.876,25 1.996,12 2.121,20 besondere Stufendauer: - 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 1 1.422,82 1.448,88 1.480,15 1.511,42 1.589,60 4

A. 1. Tabellenentgelt: Einheitliche Entgelttabelle mit Mantelregelungen und Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Einheitliche Entgelttabelle für Angestellte und Arbeiter Monatliches Tabellenentgelt für Beschäftigte nach > nach TVÜ-H Beträge und Stufenregelungen für EG 2Ü, EG 13Ü und EG 15Ü > nach TVÜ-H Anwendungstabelle für Lehrkräfte wegen notwendiger Harmonisierung der allgemeinen BAT-Zulage > nach eigene Tabelle für Ärzte Anwendung der 2010 gültigen Entgelttabelle zum > auf neueingestellte Beschäftigte > regelmäßig bereits ab Januar 2010 auf übergeleitete Arbeiter Anwendung der 2012 gültigen Entgelttabelle zum > regelmäßig erst ab Januar 2012 auf übergeleitete Angestellte 5

A. 1. Tabellenentgelt: Zustandekommen der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Zustandekommen der Entgelttabelle Entgelttabelle entsprechend geltendem TV-L; ab März 2010 plus 1,2 Prozent Entgelttabelle enthält bisheriges Ausgabevolumen (Kostenneutralität) Lebenserwerbseinkommen nach abgelösten BAT / MTArb-Tabellen bisherige Aufstiege / Karriereverläufe von Angestellten (ab EG 9) und Arbeitern Bisherigen Ehegattenbestandteil im BAT-Ortszuschlag Bisherige allgemeine BAT-Zulage Mehr für neueingestellte Beschäftigte nach Maßgabe der Wippe mit Mantelregelungen und Höheres Entgelt bei Neueinstellung korrespondiert mit einem abgeflachten Entgeltanstieg bei Erreichen der höheren Stufen (sogenannte Wippe) Neueingestellte profitieren durch Entgelttabelle betragsmäßig insbesondere > von eingebauten MTArb-Aufstiegen ab EG 2 > von eingebauten BAT-Karrieren ab EG 9 > vom eingebauten BAT-Ortszuschlag Stufe 2 verheiratet 6

A. 1. Tabellenentgelt: Zustandekommen der Entgelttabelle Neueinstellung: Vergleich BAT : 23 Jahre, ledig > BAT VIb Grundvergütung 23. Lebensaltersstufe = 1.393,70 Ortszuschlag Stufe 1 (ledig) = 502,05 Allgemeine Zulage = 113,98 > Vergütung = 2.009,73 nach 2 Jahren (25. LASt) = 2.050,29 nach 4 Jahren (27. LASt) = 2.090,89 nach 8 Jahren (31. LASt) = 2.173,21 nach 20 Jahren (43. LASt) = 2.433,38 7 mit Mantelregelungen und > EG 6 Monatstabellenentgelt Stufe 1 (ohne einschlägige BE) = 1.915,80 > Entgelt = 1.915,80 ( - 93,93) nach 3 Jahren (Stufe 3) = 2.224,80 ( + 174,51 I + 133,91) nach 5 Jahren (Stufe 4) = 2.327,80 ( + 236,91 I + 154,59) nach 9 Jahren (Stufe 5) = 2.394,75 ( + 221,54) nach 14 Jahren (Endstufe 6) = 2.466,85 ( + 33,47)

A. 1. Tabellenentgelt: Zustandekommen der Entgelttabelle Grundvergütung 31. Lebensaltersstufe = 2.569,15 Ortszuschlag Stufe 2 (vh) = 646,37 + 1 Kind = 96,09 Allgemeine Zulage = 121,58 > Vergütung = 3.433,19 nach 1 Jahr (33. LASt) = 3.534,52 nach 3 Jahren (35. LASt) = 3.635,83 nach 7 Jahren (39. LASt) = 3.838,49 8 Monatstabellenentgelt Stufe 3 (3 Jahre einschlägige BE) = 3.115,75 1 Kind (Kinderzulage) = 100,00 > Entgelt = 3.215,75 ( - 217,44) nach 3 Jahren (Stufe 4) = 3.535,05 ( - 100,78) nach 7 Jahren (Endstufe 5) = 3.998,55 ( + 160,06) Neueinstellung: Vergleich BAT : 32 Jahre, verheiratet, 1 Kind > BAT III mit Mantelregelungen und > EG 11

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Überblick Eigene Entgeltordnung nach 12, 13 zum fehlt Entgeltgruppen nicht durch Eingruppierung nach bestimmt (Ausnahme: EG 1, Ärzte), sondern durch weitergeltende Eingruppierung nach BAT (Anlage 1a) und Einreihung nach MTArb (Lohngruppenverzeichnis) ausgefüllt Zuordnung zu den Entgeltgruppen zum / ab 1. Januar 2010 mit Mantelregelungen und Von übergeleiteten Angestellten und Arbeitern gemäß Anlage 2 TVÜ-H (besitzstandswahrend) Von neueingestellten Beschäftigten und bei Umgruppierungen gemäß Anlage 4 TVÜ-H (vorläufig bis neue Entgeltordnung zum ) Vorläufige Zuordnungen ab 1. Januar 2010 gemäß Anlage 4 TVÜ-H bedeuten 17 Abs 5 TVÜ-H: Wegfall der in weitergeltenden Eingruppierungsregelungen aufgeführten BAT- Aufstiege und BAT-Vergütungsgruppenzulagen, dennoch: BAT-Karriereverläufe ab EG 9 (VGr Vb mit Aufstieg) berücksichtigt; Ausnahme: EG 14 > EG 13 MTArb-Karriereverläufe in EG 2 8 voll berücksichtigt 9

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Vertikal Zuordnung zu den Entgeltgruppen des mit Mantelregelungen und 15 Entgeltgruppen nach Weitere 3 Entgeltgruppen nach TVÜ-H sind EG 2Ü, 13Ü, 15Ü EG 2Ü = Übergangsweise bis Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zum ; EG 13Ü und 15Ü = nur für entsprechende Übergeleitete Keine Überleitung in EG 1 (nur für neueingestellte Beschäftigte möglich) Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale von Angestellten in EG 2, 3, 5, 6 und 8 bis 15Ü Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale von Arbeitern in EG 2, 2Ü und 3 bis 9 10

mit Mantelregelungen und A. 1. Tabellenentgelt: Zuordnung Übergeleitete Anlage 2 TVÜ-H Entgeltgruppe Übergeleitete 15Ü 15 14 13Ü 13 12 11 10 - - - - - - - - Arbeiter Lohngruppe MTArb I Angestellte Vergütungsgruppe BAT (originär bzw mit Karriereverläufen) Ia; Ia nach Aufstieg aus Ib; Ib mit Aufstieg Ia Ib ohne Aufstieg; Ib nach Aufstieg aus IIa; IIa mit Aufstieg Ib (5 o 6 Jahre) IIa mit Aufstieg Ib (11 o 15 Jahre) IIa ohne Aufstieg IIa nach Aufstieg aus III; III mit Aufstieg IIa III ohne Aufstieg; III nach Aufstieg aus IVa; IVa mit Aufstieg III IVa ohne Aufstieg oder nach Aufstieg aus IVb; IVb mit Aufstieg IVa; Va in den 1. 6 Monaten Tätigkeit, wenn danach IVb mit Aufstieg IVa (Stufe 1) 9 8 7 6 Anmerkungen bes. Stufendauer: 9**) IVb ohne Aufstieg oder nach Aufstieg aus Vb oder aus Va ohne weiteren Aufstieg; Va mit Aufstieg IVb ohne weiteren Aufstieg; Vb mit Aufstieg IVb bes. Stufendauer: Va oder Vb ohne Aufstieg*); Vb nach Aufstieg aus Vc*) 8a und 8 mit Aufstieg 8a; Vc mit Aufstieg Vb; Vc ohne Aufstieg; Vc nach Aufstieg aus VIb 7 mit Aufstieg 8 und 8a 7a und 7 mit Aufstieg 7a; 7 nach Aufstieg - aus 6; 6 mit Aufstieg 7 und 7a 6a und 6 mit Aufstieg 6a; 6 nach Aufstieg VIb mit Aufstieg Vc; VIb ohne Aufstieg; VIb nach Aufstieg aus VII aus 5; 5 mit Aufstieg 6 und 6a **) Endstufe 4 nach 7 Jahren Stufe 3 *) Stufe 3 nach 5 Jahren Stufe 2, Endstufe 4 nach 9 Jahren Stufe 3 11

mit Mantelregelungen und A. 1. Tabellenentgelt: Zuordnung Übergeleitete Anlage 4 TVÜ-H Entgeltgruppe Neueingestellte 15Ü 15 14 13Ü 13 12 11 10 - - - - - - - - Arbeiter Lohngruppe MTArb - Ia; Ib mit Aufstieg Ia Ib ohne Aufstieg - Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wiss. Hochschulausbildung voraussetzen (IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib) [ggf. Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ] und weitere Beschäftigte, die nach VerGO BAT unmittelbar in IIa eingruppiert sind III mit Aufstieg IIa III ohne Aufstieg; IVa mit Aufstieg III Angestellte Vergütungsgruppe BAT (originär bzw mit Karriereverläufen) IVa ohne Aufstieg; IVb mit Aufstieg IVa; Va in den 1. 6 Monaten Tätigkeit, wenn danach IVb mit Aufstieg IVa 9 8 7 6 Anmerkungen bes. Stufendauer: 9**) 8 mit Aufstieg 8a; 7 mit Aufstieg 8 und 8a 7 mit Aufstieg 7a; 6 mit Aufstieg 7 und 7a 6 mit Aufstieg 6a; 5 mit Aufstieg 6 und 6a **) Endstufe 4 nach 7 Jahren Stufe 3 IVb ohne Aufstieg; Va mit Aufstieg IVb ohne weiteren Aufstieg; Vb mit Aufstieg IVb bes. Stufendauer: Va oder Vb ohne Aufstieg*) Vc mit / ohne Aufstieg Vb - VIb mit / ohne Aufstieg Vc *) Stufe 3 nach 5 Jahren Stufe 2, Endstufe 4 nach 9 Jahren Stufe 3 12

mit Mantelregelungen und A. 1. Tabellenentgelt: Zuordnung Übergeleitete Anlage 2 TVÜ-H Entgeltgruppe Arbeiter Angestellte Übergeleitete Lohngruppe MTArb Vergütungsgruppe BAT (originär bzw mit Karriereverläufen) 5 4 3 2Ü 2 5a und 5 mit Aufstieg 5a; 5 nach Aufstieg aus 4; 4 mit Aufstieg 5 und 5a 4a und 4 mit Aufstieg 4a; 4 nach Aufstieg aus 3; 3 mit Aufstieg 4 und 4a 3a und 3 mit Aufstieg 3a; 2 mit Aufstieg 2a, 3 und 3a keine Stufe 6: 2 mit Aufstieg 2a und 3 2a und 2 mit Aufstieg 2a; 2 nach Aufstieg aus 1; 1 mit Aufstieg 2 und 2a keine Stufe 6: 1a und 1 mit Aufstieg 1a VII mit Aufstieg VIb; VII ohne Aufstieg; VII nach Aufstieg aus VIII - keine Stufe 6: VIII mit Aufstieg VII; VIII ohne Aufstieg VII; VIII nach Aufstieg aus IXb - IXa; IXb mit Aufstieg IXa oder VIII; keine Stufe 6: X; IXb nach Aufstieg aus X 13

A. 1. Tabellenentgelt: Zuordnung Übergeleitete Anlage 4 TVÜ-H mit Mantelregelungen und Entgeltgruppe Arbeiter Angestellte Neueingestellte Lohngruppe MTArb Vergütungsgruppe BAT (originär bzw mit Karriereverläufen) 5 4 3 2Ü 2 1 5 mit Aufstieg 5a; 4 mit Aufstieg 5 und 5a 4 mit Aufstieg 4a; 3 mit Aufstieg 4 und 4a 3 mit Aufstieg 3a; 2 mit Aufstieg 2a, 3 und 3a; keine Stufe 6: 2 mit Aufstieg 2a und 3 2 mit Aufstieg 2a; 1 mit Aufstieg 2 und 2a keine Stufe 6: 1 mit Aufstieg 1a VII mit / ohne Aufstieg VIb - keine Stufe 6: VIII mit / ohne Aufstieg VII - IXa sowie IXb mit Aufstieg IXa oder VIII; keine Stufe 6: X mit Aufstieg IXb Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe/Hausgehilfin - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen 14

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Vertikal Dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeit; Höhergruppierung ( 17) mit Mantelregelungen und Höherwertigkeit: unerheblich, ob Tätigkeit einer höheren Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht. Maßgeblich ist allein die gemäß Anlage 4 TVÜ-H zuzuordnende Entgeltgruppe (gilt für Neueinstellung / Umgruppierungen beachte: ab EG 9 sind BAT-Karrieren zugeordnet) In höherer Entgeltgruppe Einstufung in die Stufe, die betragsmäßig mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht; mindestens aber in Stufe 2 wie Neueingestellter mit 1-jähriger Berufserfahrung Erfolgt Höhergruppierung über nächst höhere EG hinweg, wird fiktiv in jede dazwischen liegende EG höhergruppiert (gilt nicht für Höhergruppierung von EG 3 nach 5, EG 6 nach 8 sowie für Erfüller-Lehrkräfte von EG 11 nach 13, weil in die dazwischenliegende EG mangels Zuordnungsmöglichkeit jeweils nicht eingruppiert werden kann) Garantiebetrag während Stufenlaufzeit ab Höhergruppierung, falls Differenz geringer > in EG 2 8: 26,50 Euro ab Januar 2010 bzw 26,82 Euro ab März 2010 > in EG 9 14: 52,99 Euro ab Januar 2010 bzw 53,63 Euro ab März 2010 15

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Vertikal Beispiel Höhergruppierung nach 17 TV-L, Stand September 2009; Beschäftigter in EG 5 Stufe 5 wird höhergruppiert nach EG 6 Stufe 4 TV-L mit Mantelregelungen und Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren 6 1.915,80 2.121,80 2.224,80 2.327,80 2.394,75 2.466,85 5 1.833,40 2.029,10 2.132,10 2.229,95 2.307,20 2.358,70 Rechnung: 2.327,80 neu in EG 6 Stufe 4-2.307,20 alt aus EG 5 Stufe 5 = 20,60 = 5,90 unter 26,50 Garantiebetrag Ergebnis: Da Differenz / Höhergruppierungsgewinn wenigstens Garantiebetrag entsprechen muss, werden für regelmäßig 4 Jahre Stufe 4 monatlich zusätzlich 5,90 gezahlt: 2.333,70 Tabellenentgelt bis Erreichen EG 6 Stufe 5 Garantiebeträge dynamisiert 16

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Vertikal Beispiel Höhergruppierung nach 17 TV-L, Stand September 2009; Beschäftigter in EG 10 Stufe 3 wir höhergruppiert nach EG 12 (mehr als eine EG) TV-L Betragsmäßig erst fiktive Höhergruppierung in EG 11, daraus dann in Ziel-EG 12 Rechnung: 3.435,05 neu in EG 12 Stufe 3-3.012,75 alt aus EG 10 Stufe 3 = 422,30 mit Mantelregelungen und Ergebnis: Kein Garantiebetrag. 3.435,05 Tabellenentgelt für regelmäßig 3 Jahre Stufe 3 bis Erreichen EG 12 Stufe 4 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren 12 2.714,05 3.012,75 3.435,05 3.805,85 4.284,80-11 2.621,35 2.904,60 3.115,75 3.435,05 3.898,55-10 2.523,50 2.801,60 3.012,75 3.223,90 3.625,60-17

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Vertikal Höhergruppierung nach 17, wenn Beschäftigter aus VGr Vb gd in EG 9 Stufe 5 nach BAT höherwertige Tätigkeit wie zum Bespiel VGr IVb erhält? TV-L mit Mantelregelungen und Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren 10 2.523,50 2.801,60 3.012,75 3.223,90 3.625,60-9 2.229,95 2.472,00 2.595,60 2.935,50 3.203,30 - Prüfung: Höherwertigkeit der Tätigkeit bewertet sich nach Anlage 4 TVÜ-H, nicht nach BAT Ergebnis: Tätigkeit nach VGr IVb ist gemäß Zuordnungstabelle in Anlage 4 TVÜ-H ebenso EG 9 zugeordnet: keine höhere EG, keine Höhergruppierung 18

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Vertikal Herabgruppierung ( 17) mit Mantelregelungen und Bei Eingruppierung in niedrigere Entgeltgruppe ist der Beschäftige auch in der niedrigeren Entgeltgruppe der in der bisherigen Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen, wird also stufengleich in die niedrigere Entgeltgruppe herabgruppiert Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe beginnt an dem Tag der Herabgruppierung neu zu laufen ( 17 Abs 4 Satz 5) 19

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Horizontal Stufenaufstiege innerhalb der Entgeltgruppe ( 16, 17) 4 bis 6 Stufen nach Berufserfahrung / Tätigkeitsdauer bei durchschnittlicher Leistung Stufen 1 und 2 Grundentgelt, ab Stufe 3 Entwicklungsstufen 6 Stufen: EG 2 bis EG 8 5 Stufen: EG 1, 13Ü und 15Ü sowie normale EG 9 4 Stufen: kleine EG 9 (Arbeiter in LGr 9 und Angestellte in VGr Vb oder Va ohne Aufstieg) Reguläre Stufendauern: Stufen werden nach entsprechender Tätigkeitsdauer / Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber regelmäßig wie folgt durchlaufen Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach 2 Jahren Stufe 2 Stufe 4 nach 3 Jahren Stufe 3 Stufe 5 nach 4 Jahren Stufe 4 = Endstufe 5 nach 10 Jahren Stufe 6 nach 5 Jahren Stufe 5 = Endstufe 6 nach 15 Jahren mit Mantelregelungen und 20

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Horizontal Stufenaufstiege innerhalb der Entgeltgruppe ( 16, 17) Zeiten unschädlicher / schädlicher Unterbrechungen mit Mantelregelungen und Katalog unschädlicher Unterbrechungen der Stufenlaufzeit: Anrechnung Andere Unterbrechung bis 3 Jahre oder Elternzeit wird nicht angerechnet Längere als 3-jährige Unterbrechung außer Elternzeit hat Rückstufung zur Folge 21

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Horizontal Stufenaufstiege innerhalb der Entgeltgruppe ( 16, 17) Zeiten unschädlicher / schädlicher Unterbrechungen Unschädliche Unterbrechungen mit Mantelregelungen und Schädliche Unterbrechungen Uhr läuft weiter Uhr wird angehalten Uhr wird zurückgedreht Schutzfristen MuSchG Arbeitsunfähigkeit bis 39 Wochen Urlaub Sonderurlaub bei Anerkennung dienstlichen Interesses Vorübergebend höherwertige Tätigkeit Unterbrechung weniger als 1 Monat Unterbrechung bis 3 Jahre Elternzeit Unterbrechung mehr als 3 Jahre Neue Zuordnung der Stufe 1 Stufe zurück mindestens noch wie bei Neueinstellung 22

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Horizontal Leistungsbezogener Stufenaufstieg ( 16, 17) Maßgeblich sind Stufenlaufzeit und Leistung, nicht länger allein Senioritätsprinzip, Aufrücken in Entwicklungsstufen 4 bis 6 unter Berücksichtigung individueller Leistung: Verkürzung der Stufenlaufzeit erstmals in Stufe 3 bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung Verlängerung der Stufenlaufzeit erstmals in Stufe 3 bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung Etwaige Verlängerung wird jährlich überprüft, Mitwirkung betrieblicher Kommission, Letztentscheidung beim Arbeitgeber Leistungsminderung auf Grund von Arbeitsunfall / Berufskrankheit ist angemessen zu berücksichtigen Leistungsbezogene Stufenaufstiege dienen der Personalentwicklung mit Mantelregelungen und 23

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Horizontal Vorweggewährung von Stufen( 16 Abs 5) Personalentwicklung / Personalgewinnung Abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung können durch Zulage vorweggewährt werden: mit Mantelregelungen und 1 bis 2 Stufen ganz oder teilweise zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten 20 % der jeweiligen Stufe 2 für Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe bzw mit Entgelt aus einer individuellen Endstufe Zulage kann befristet werden und ist auch als befristete Zulage jederzeit widerruflich 24

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Funktional Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit ( 14) mit Mantelregelungen und Höherwertige Tätigkeit muss mindestens einen Monat (30 Tage), aber nicht auch ununterbrochen ausgeübt werden. Zeiten der Unterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder Arbeitsbefreiung sind zwar unschädlich, zählen jedoch bei der Fristberechnung nicht mit Kein Fall des 14, wenn mit Beschäftigten vereinbart wird, dass für eine bestimmte Zeit oder für die Dauer einer bestimmten Aufgabe eine höherwertige Tätigkeit mit tariflicher Bezahlung nach der entsprechend höheren Entgeltgruppe erfolgt In dieser Vereinbarung liegt Zusage einer übertariflichen Leistung: 14 sieht für diese Fälle nur eine Zulage vor, der weiter anzuwendende 22 BAT ist gleichwohl nicht erfüllt, weil danach eine dauernde Übertragung der Tätigkeit vorausgesetzt wird 25

A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Funktional Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit ( 14) Beschäftigte in EG 9 bis 14: Hätte-Entgelt wie bei echter Höhergruppierung Beschäftigte in EG 1 bis 8: persönliche Zulage ihv 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts Bei mehr als eine EG höherwertiger Tätigkeit Hätte-Entgelt wie bei Höhergruppierung (nicht für Angestellte in EG 3 mit Tätigkeit nach EG 5 oder in EG 6 mit Tätigkeit nach EG 8) Beträge nach 14 vom 1. Januar bis 28. Februar 2010: EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 8 93,86 104,06 108,69 113,09 117,96 120,97 7 87,83 97,34 103,59 108,23 111,94 115,18 6 86,21 95,48 100,12 104,75 107,76 111,01 5 82,50 91,31 95,94 100,35 103,82 106,14 4 78,33 86,91 92,70 95,94 99,19 101,27 3 77,17 85,52 87,83 91,54 94,55 97,10 2Ü 73,70 81,58 84,59 88,30 90,85 92,93 2 71,15 78,80 81,11 83,43 88,76 94,32 1 63,27 64,43 65,82 67,21 70,68 mit Mantelregelungen und 26

mit Mantelregelungen und A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Funktional Führung auf Probe bzw Führung auf Zeit ( 31, 32) Führungspositionen Tätigkeiten ab EG 10 mit Weisungsbefugnis können befristet übertragen werden... - Bei Führung auf Probe: bis zu Gesamtdauer 2 Jahre > Entgelt aus höherer EG > nach Fristablauf und Bewährung: Übertragung der probeweisen Tätigkeit auf Dauer > nach Fristablauf ohne Bewährung: Tätigkeit entsprechend bisheriger Eingruppierung - Bei Führung auf Zeit: bis zu Gesamtdauer 8 Jahre (EG 10 bis 12) bzw 12 Jahre (ab EG 13) > Entgelt aus übertragener EG + Zuschlag Zuschlag: 75 % zwischen übertragener EG und nächst höherer EG > nach Fristablauf: Tätigkeit entsprechend bisheriger Eingruppierung; Wegfall Zulage 27

mit Mantelregelungen und A. 1. Tabellenentgelt: Aufbau der Entgelttabelle Tabellenentgelt nach 15 ivm Anlagen A1 und A2 > Aufbau der Entgelttabelle: Funktional Einstufung bei Neueinstellung ( 16, 17) Berücksichtigung förderlicher Zeiten als einschlägige Berufserfahrung Förderliche Vorzeiten bei anderem Arbeitgeber können immer zur Personalbedarfsdeckung voll oder teilweise berücksichtigt werden bzw sind bei mindestens 1-jähriger einschlägiger Berufserfahrung mit Einstufung in Stufe 2 bzw ab April 2013 bei mindestens 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung mit Einstufung in Stufe 3 zu berücksichtigen Förderliche Zeiten aus unmittelbar vorhergehendem Arbeitsverhältnis zu anderem öffentlichrechtlichen Arbeitgeber nach TVöD / TV-L können bei Stufenanrechnung voll oder teilweise berücksichtigt werden; gilt nicht auch für förderliche Zeiten bei privat-rechtlich organisiertem Arbeitgeber Vorzeiten mit einschlägiger Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber nach in un- / befristetem Arbeitsverhältnis von mindestens 1 Jahr sind bei der Stufenzuordnung voll zu berücksichtigen 28

A. 2. Jahressonderzahlung ab 2010 für vor Juli 2003 Beschäftigte Jahressonderzahlung nach 20 > Gilt ab 2010 nur für Übergeleitete, die hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung seit Juli 2003 unterlagen; gilt ab 2011 für alle Beschäftigten Bemessungsgrundlage: durchschnittlich gezahltes Entgelt in den drei Kalendermonaten Juli, August und September (3-Monatsdurchschnitt) Davon 90 % in EG 1 EG 8, 60 % in EG 9 EG 15Ü Auszahlung im November Jahressonderzahlung dynamisiert Details: (über- /außer-) tarifliche Entgelte mit Mantelregelungen und Tabellenentgelt, ständige in Monatsbeträgen festgelegte und unständige Entgelte; Entgeltfortzahlungstatbestände; Bezüge für Arbeitsbefreiung (24. / 31.12.); Entgelt für dienstplanmäßig vorgesehene Überstunden und für tatsächliche Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft Nicht Bemessungsgrundlage: Einmalzahlungen, VWL und Jubiläumsgeld ( 23); Kinderzulagen ( 23a); Überstundenentgelt (Stundenentgelt und Zeitzuschlag), auch als Pauschale; Krankengeldzuschuss (auch Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) 29

A. 2. Jahressonderzahlung ab 2010 für vor Juli 2003 Beschäftigte Jahressonderzahlung nach 20 > Gilt ab 2010 nur für Übergeleitete, die hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung seit Juli 2003 unterlagen; gilt ab 2011 für alle Beschäftigten Voraussetzungen mit Mantelregelungen und Maßgebliche Entgeltgruppe am 1. September Am Stichtag 1. Dezember rechtlich bestehendes Arbeitsverhältnis ; erfüllt auch ohne Arbeitsleistung oder bei Ausscheiden nach dem 1. Dezember Zwölftelung, wenn Monat nicht an wenigstens 1 Tag mit Entgelt / Entgeltersatzleistung belegt war; Ausnahmen: Monate ohne Entgelt bei Krankengeldzuschuss, Elternzeit, Mutterschutzfristen Kein Anspruch auch nicht nach Zwölftelung bei Ausscheiden vor dem 1. Dezember; Ausnahme: Beendigung einer vor dem Stichtag 28. März 2009 vereinbarten Altersteilzeitvereinbarung 30

A. 2. Jahressonderzahlung in 2010 für ab Juli 2003 Beschäftigte Jahressonderzahlung nach 21 TVÜ-H > Gilt in 2010 für Übergeleitete, die hinsichtlich der Zuwendung nicht der tariflichen Nachwirkung unterlagen sowie für Neueingestellte nach In 2010 wird der arbeitsvertraglich zustehende Betrag um 50 % der Differenz zur Hätte -Jahressonderzahlung nach 20 erhöht, wenn Hätte -Jahressonderzahlung höher wäre sonst gilt für 2010 Arbeitsvertrag Gilt für zum 1. Januar 2010 übergeleitete Beschäftigte, die nicht der Nachwirkung der zum 1. Juli 2003 gekündigten Zuwendung unterfielen Für Neueingestellte nach wird der arbeitsvertraglich fiktiv zustehende Betrag angenommen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits zur Überleitung bestanden hätte; dann wie vergleichbare übergeleitete Beschäftigte, die nicht der Nachwirkung der zum 1. Juli 2003 gekündigten Zuwendung unterfielen Ab 2011 gilt Jahressonderzahlung nach 20 mit Mantelregelungen und 31

A. 3. Entgeltfortzahlung: Grundsätze Entgeltfortzahlung > Bemessungsgrundlage in 21 bezüglich Höhe (Bemessung und Berechnung) des trotz Nichtleistung der Arbeit fortzuzahlenden Entgelts Abschließend in diesen Fällen Krankheit ( 22), Freistellung von der Arbeit am 24. / 31.12. ( 6) sowie Erholungsurlaub ( 26); Zusatzurlaub ( 27); Arbeitsbefreiung ( 29) > Analog zu 47 BAT (Urlaubsvergütung; auch bei arbeitsunfähiger Erkrankung) mit 2 Komponenten mit Mantelregelungen und Lohnausfallprinzip: Weiterzahlung der Vergütung während des Urlaubszeitraums Referenzprinzip: Zahlung eines Aufschlags für jeden Urlaubstag aus dem Durchschnitt der unständigen Bezügebestandteile im Kalenderjahr zuvor Bemessungsgrundlage nach 21 geringfügig abgesenkt (verschlankt), da Überstunden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden 32

A. 3. Entgeltfortzahlung: Grundsätze Entgeltfortzahlung > Bemessungsgrundlage in 21 bezüglich Höhe (Bemessung und Berechnung) des trotz Nichtleistung der Arbeit fortzuzahlenden Entgelts Als fortzuzahlendes Entgelt wird berücksichtigt mit Mantelregelungen und Tabellenentgelt bzw Entgelt aus individueller Zwischen- / Endstufe Sonstige in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile; dazu zählen insbesondere: VWL ( 23) und Kinderzulagen ( 23a), Besitzstandszulagen sowie individuelle Strukturausgleichsbeträge nach TVÜ-H Als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), werden sonstige nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile gezahlt; Ausnahmen: Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaige Überstundenpauschalen), Jahressonderzahlungen sowie Jubiläumsgeld ( 23) 33

A. 3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit Mantelregelungen und Entgeltfortzahlung > Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss im Krankheitsfall ( 22 ) Entgeltfortzahlung bis Ende 6. Woche für alle Beschäftigten Höhe (Bemessung und Berechnung) bestimmt sich nach Bemessungsgrundlage in 21 Krankengeld von Krankenkasse ab 7. Woche 70 % vom bisherigen Brutto, höchstens 90 % vom Netto Ohne zeitliche Begrenzung; bei Arbeitsunfähigkeit wegen selber Krankheit aber längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber ab 7. Woche Zeitraum um 13 Wochen gegenüber BAT verlängert auf längstens bis Ende 39. Woche 34

A. 3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung > Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss im Krankheitsfall ( 22 ) Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber ab 7. Woche bis längstens Ende 39. Woche mit Mantelregelungen und 22 : Ab Juli 1994 eingestellte Beschäftigte Krankengeldzuschuss in Höhe Differenz zwischen individuellem Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld tatsächliche Barleistungen der Krankenkasse > darauf entrichtet Beschäftigter Sozialabgaben zu Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung; Krankenkasse zahlt jeweils die Hälfte der anfallenden Sozialabgaben 13 TVÜ-H: Vor Juli 1993 eingestellte Angestellte nach Alt 71 BAT Krankengeldzuschuss in Höhe Differenz zwischen individuellem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld das um die Sozialabgaben des ArbN geminderte Bruttokrankengeld > Höherer Krankengeldzuschuss, da Arbeitgeber Sozialabgaben auf Bruttokrankengeld alleine trägt > gilt für gesetzlich krankenpflichtversicherte Beschäftigte nach Alt 71 BAT > gilt bei Antragstellung bis 28. Februar 2010 auch für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte nach Alt 71 BAT, wenn Anspruch auf Krankengeld erst ab 27. Woche besteht (Stichtag 28. März 2009) 35

A. 3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit Mantelregelungen und Entgeltfortzahlung > Krankengeldzuschuss: Ablösung Alt 71 BAT-Regelung Einstellung vor 1. Juli 1994 Entgeltfortzahlung nach Alt 71 BAT bis Ende 26. Woche abgelöst ( 13 TVÜ-H) 1. Gesetzlich krankenpflichtversicherte Alt 71er: bis Ende 39. Woche höherer Krankengeldzuschuss; Summe aus Krankengeld und Krankengeldzuschuss ergibt Nettoentgelt wie bei Entgeltfortzahlung 2. Privat krankenversicherte Alt 71er: Entgeltfortzahlung bis Ende 26. Woche anstelle von Krankengeldzuschuss; ab 27. bis Ende 39. Woche arbeitsunfähiger Erkrankung also kein Krankengeldzuschuss; Krankentagegeldversicherung ab 27. Woche (bleibt) wichtig 3. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Alt 71er am Stichtag 28. März 2009 mit Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche (ermäßigter Beitragssatz in der KV) haben Wahlrecht: Auf Antrag bis 28. Februar 2010 Behandlung wie privat krankenversicherte Alt 71er; sonst wie gesetzliche krankenpflichtversicherte Alt 71er 36

A. 4. Zuschläge für Sonderformen der Arbeit Zuschläge nach 8 > Zeitzuschläge mit Mantelregelungen und Bemessungsgrundlage für Zeitzuschläge Alle Zuschläge berechnet aus Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe Bemessungsgrundlage der Überstundenvergütung Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistung nach individueller Entgeltgruppe und Stufe, höchstens aber aus Stufe 4 Umwandlung von Entgelten für Sonn- und Feiertagsarbeit, Überstunden und Zeitzuschlägen in Zeitguthaben Bedingungen: > Umwandlungsverhältnis = entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde > auf Wunsch des Arbeitnehmers > Arbeitszeitkonto ist eingerichtet > betriebliche Verhältnisse lassen es zu 37

mit Mantelregelungen und A. 4. Zuschläge für Sonderformen der Arbeit Zuschläge nach 8 > Berechnung Zeitzuschlag = Stundenentgelt der Stufe 3 (fest) der EG mal Faktor 0,30 für eine Überstunde in EG 1 9 0,15 für eine Überstunde in EG 10 15 0,20 für eine Stunde Nachtarbeit bzw für Arbeit an Samstagen von 13-21 Uhr außerhalb Wechsel- / Schichtarbeit 0,25 für eine Stunde Sonntagsarbeit 0,35 für eine Stunde Feiertagsarbeit (mit FZA) bzw für Arbeit am 24.12. bzw 31.12. ab 6 Uhr Stufenbetrag (Zeitzuschläge nach Stufe 3) Stundenentgelt = 40 Stunden * 4,348 (Wochen / Monat) = 173,92 Überstundenentgelt = Stundenentgelt aus der jeweiligen Stufe der EG (höchstens aus Stufe 4) + Überstundenzuschlag 38

A. 5. Besondere Zahlungen Besondere Zahlungen nach 23, 23a > Soziale Aspekte Kinderzulage (nicht Besitzstandszulage nach TVÜ-H) Je Kind, für das Kindergeld zusteht, monatlich 100 Euro Für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind weitere 53,05 Euro Daneben keine kinderbezogene Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-H Vermögenswirksame Leistungen 6,65 Euro / Monat für Vollbeschäftigte Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren 350 Euro 40 Jahren 500 Euro, jeweils für Voll- wie Teilzeitbeschäftigte mit Mantelregelungen und Sterbegeld Tabellenentgelt für restliche Tage des Sterbemonats und für 2 Folgemonate Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld Erstattung entsprechende der für Beamte des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen 39

B. Gliederung TVÜ-H B. TVÜ-H mit Überleitungs- und Übergangsregelungen 1. Zuordnung zu den Entgeltgruppen des 2. Betragsmäßige Überleitung in die Entgeltgruppen des Angestellte > BAT-Vergleichsentgelt, Stufenzuordnung > BAT-Aufstieg 3. Besitzstands- und Übergangsregelungen zum Teil bis Inkrafttreten neue Entgeltordnung zum Arbeiter Angestellte > Entgeltfortzahlung Alt 71 BAT > Kinderbezogener Ortszuschlag > BAT-Vergütungsgruppenzulage > BAT-Vertreterzulage > Individuelle Strukturausgleiche ab 2012 3 17 Anlagen zum TVÜ-H Arbeiter > MTArb-Vergleichsentgelt oder reguläre Stufe nach MTArb-Beschäftigungszeit (Günstigerprüfung) > Sozialzuschlag für Kinder 40

Überleitungs- und Übergangsregelungen B. Überblick: Tarifersetzung Tarifersetzung zum 1. Januar 2010 > Überblick BAT MTArb Weitergeltung insbesondere Eingruppierungsvorschriften nach Anlage 1a und 1b bis neue Entgeltordnung Weitergeltung insbesondere Lohngruppenverzeichnisse zum MTArb bis neue Entgeltordnung Vergütung: 31.12.2009 für Überleitung Indiv ZwStufe: 2 Jahre BAT-Vergleichsentgelt Entgelt: 1.01.2012 aus Tabelle Besitzstände Übergeleiteter: TVÜ-H Fortgeltung insb. einzelner BAT-Inhalte: Entgeltfortzahlung, kinderbez. Ortszuschlag, Vertreterzulage befristet für 2 Jahre.. Übergeleitete und Neueingestellte: 41

Überleitungs- und Übergangsregelungen B. Überblick: Tarifersetzung Tarifersetzung zum 1. Januar 2010 > Überblick Angestellte Vergütungsgruppe > Entgeltgruppe (EG) Vergütung Dezember 2009 > Vergleichsentgelt in Zwischenstufe der zugeordneten EG (mindestens Stufe 2) bzw Individuelle Endstufe > Erhöhung um 1,2 % zum März 2010 Aufstieg in reguläre > 1.01.2012 nächst höhere Stufe der EG (plus individuell möglicher Strukturausgleich) weitere Stufen- > Entwicklungsstufen; regulär: aufstiege in der EG Stufe 4 nach 3 Jahren Stufe 3 (individuell) Stufe 5 nach 4 Jahren Stufe 4 Stufe 6 nach 5 Jahren Stufe 5 42

Überleitungs- und Übergangsregelungen B. Überblick: Tarifersetzung Tarifersetzung zum 1. Januar 2010 > Überblick Arbeiter Lohngruppe > Entgeltgruppe (EG) MTArb-Beschäftigungszeit > reguläre Stufe nach abgelaufener Stufenlaufzeit bei fiktiver Anwendung der Entgelttabelle ab dem 1. Tag oder Monatstabellenlohn > Vergleichsentgelt in Zwischenstufe der Dezember 2009 (Günstigerprüfung) zugeordneten EG bzw Individuelle Endstufe > Erhöhung um 1,2 % zum März 2010 Aufstieg in reguläre > nach Laufzeit in regulärer Stufe ab Januar 2010 nächst höhere Stufe der EG Stufe 4 nach 3 Jahren Stufe 3 Stufe 5 nach 4 Jahren Stufe 4 Stufe 6 nach 5 Jahren Stufe 5 oder aus Zwischenstufe > Erreichen der regulären nächst höheren Stufe nach MTArb-Beschäftigungszeit 43

Überleitungs- und Übergangsregelungen B. Überblick: Tarifersetzung Tarifersetzung zum 1. Januar 2010 > Vergütung BAT > Entgelt / TVÜ-H Grundvergütung 18 Vergütungsgruppen mit bis zu 15 Lebensaltersstufen Ortszuschlag nach Familienstand Allgemeine Zulage nach Vergütungsgruppe Zulagen / Zuschläge für Erschwernisse / Zeit Urlaubsgeld Zuwendung VWL Jubiläumszuwendung Sterbegeld Monatstabellenentgelt 15 EG nach + 3 EG nach TVÜ-H 5 bis 6 (Entwicklungs-) Stufen Kinderzulage oder Besitzstand Zulagen / Zuschläge für Erschwernisse / Zeit Jahressonderzahlung VWL Jubiläumsgeld Sterbegeld 44

B. 1. Zuordnung zu den Entgeltgruppen des Vergütungsgruppen werden Entgeltgruppen > Vergütungsgruppen BAT 18 VGr: Vergleichsweise Laufbahnen Ausstehende BAT-Karrieren Ausstehende BAT- Vergütungsgruppenzulagen Überleitungs- und Übergangsregelungen > Entgeltgruppen nach Anlage 2 TVÜ-H 14 EG für übergeleitete Angestellte: EG 2, 3, 5, 6 und 8 bis 15Ü kleine EG 9 - besonderer Verlauf sowie Endstufe 4 - mit VGr > Vb als Endstufe mittlerer Dienst > auch Va, obwohl gehobener Dienst normale EG 9 mit VGr > Vb als Einstieg gehobener Dienst Bestandsschutz bis 31.12.2011 > einfacher und mittlerer Dienst : Höhergruppierung in höhere EG; ab 1.01.2012 gilt 50%-Klausel > gehobener und höherer Dienst : höheres Vergleichsentgelt in derselben EG; nicht nach 31.12.2011 Bestandsschutz bis 31.12.2011 entsprechend wie für BAT-Karrieren 45

B. 2. Vergleichsentgelt zur betragsmäßigen Überleitung Betragsmäßige Überleitung vom BAT in den > BAT-Vergleichsentgelt ab 1. Januar 2010 Grundvergütung aus VGr mit Lebensaltersstufe = (1) Ortszuschlag bis Stufe 2 (vh) = (2) Allgemeine Zulage = (3) > (1) + (2) + (3) = Vergleichsentgelt zur betragsmäßigen Überleitung Kind (er) = Besitzstand in BAT-Höhe (Funktions-) Zulagen = Fortzahlung bis Entgeltordnung Überleitungs- und Übergangsregelungen Etwaige höhere Lebensaltersstufe / BAT- Höhergruppierung im Januar 2010 wird berücksichtigt und fließt mit ein Wenn beide Ehepartner Angestellte > und mit mindestens 50 % der vollen Wochenarbeitszeit beschäftigt: jeder mit seinem Ehegattenanteil im Ortszuschlag Wenn Ehepartner in Teilzeit beamtet > dann entfällt Ehegattenanteil im Ortszuschlag, jedoch kommt der beim Beamten teilzeitbedingt gekürzte Familienzuschlag erhöhend zum Vergleichsentgelt dazu > und für Kinder lediglich Teilzeit- Familienzuschlag erhalten würde: Kindergeldberechtigung bis 31.12.2009 wechseln oder danach: -Kinderzulage ab 1.01.2010 46

Überleitungs- und Übergangsregelungen B. 2. Vergleichsentgelt zur betragsmäßigen Überleitung Betragsmäßige Überleitung vom BAT in den > Ablösung BAT-Konkurrenzregelung im Ortszuschlag 29 Abschnitt B Abs 5 Beispiel: Übergeleitete Angestellte in BAT III (Vollzeit); Ehepartner Beamter in A9 (Vollzeit) Angestellte Land Beamter (100%) Gesamt Ortszuschlag Stufe 1 ½ Fam-Zuschlag Stufe ½ Familienkomponenten BAT: 532,97 + 56,70 = 589,67 = 55,85 (50 %) = 112,55 Vergleichsentgelt ab TV-L / TVÜ-H: Ortszuschlag Stufe 1 = 532,97 Fam-Zuschlag Stufe 1 (100 %) = 111,70 Familienkomponenten = 111,70 47

Überleitungs- und Übergangsregelungen B. 2. Vergleichsentgelt zur betragsmäßigen Überleitung Betragsmäßige Überleitung vom BAT in den > Ablösung BAT-Konkurrenzregelung im Ortszuschlag 29 Abschnitt B Abs 5 Beispiel: Übergeleitete Angestellte in BAT III (Vollzeit); Ehepartner Beamter in A9 (Teilzeit 60 %) Angestellte Land Beamter (60 %) Gesamt Ortszuschlag Stufe 1 ½ Fam-Zuschlag Stufe ½ Familienkomponenten BAT: 532,97 + 56,70 = 589,67 = 55,85 (50 %) = 112,55 Vergleichsentgelt ab TV-L / TVÜ-H: Ortszuschlag Stufe 1 + zeitratierlicher Fam- Zuschlag (111,70 zu 40%) Fam-Zuschlag Stufe 1 (60 %) Familienkomponenten = 532,97 + 44,68 (111,70 * 0,60) = 67,02 = 111,70 48

B. 2. Vergleichsentgelt in VGr III 32 Jahre, vh, 1 Kind BAT Hessen: Grundvergütung Stand 1.04.2009 Überleitungs- und Übergangsregelungen Beispiel: VGr III BAT I EG 11 VGr 21. 23. 25. 27. 29. 31. 33. 35. 37. 39. 41. 43. 45. 47. 49. I 3.195,09 3.368,30 3.541,53 3.714,77 3.887,99 4.061,24 4.234,43 4.407,69 4.580,90 4.754,14 4.927,39 5.100,58 5.273,80 Ia 2.945,02 3.079,66 3.214,22 3.348,82 3.483,44 3.618,07 3.752,71 3.887,28 4.021,88 4.156,51 4.291,14 4.425,71 4.554,80 Ib 2.618,15 2.747,57 2.876,97 3.006,37 3.135,78 3.265,18 3.394,61 3.524,00 3.653,43 3.782,81 3.912,23 4.041,64 4.170,73 IIa 2.320,70 2.439,58 2.558,48 2.677,31 2.796,17 2.915,05 3.033,88 3.152,77 3.271,61 3.390,53 3.509,39 3.628,19 IIb 2.163,84 2.272,19 2.380,54 2.488,89 2.597,27 2.705,60 2.813,96 2.922,33 3.030,66 3.139,06 3.247,39 3.294,72 III 2.062,51 2.163,84 2.265,16 2.366,49 2.467,82 2.569,15 2.670,48 2.771,79 2.873,11 2.974,45 3.075,81 3.177,14 3.273,52 IVa 1.869,64 1.962,36 2.055,08 2.147,77 2.240,51 2.333,22 2.425,94 2.518,65 2.611,37 2.704,10 2.796,81 2.889,55 2.980,97 IVb 1.709,48 1.783,06 1.856,60 1.930,15 2.003,65 2.077,22 2.150,75 2.224,32 2.297,87 2.371,40 2.444,97 2.518,50 2.528,28 Va 1.511,59 1.569,85 1.628,09 1.691,05 1.755,69 1.820,36 1.885,02 1.949,69 2.014,35 2.079,01 2.143,71 2.208,37 2.268,44 Vb 1.511,59 1.569,85 1.628,09 1.691,05 1.755,69 1.820,36 1.885,02 1.949,69 2.014,35 2.079,01 2.143,71 2.208,37 2.212,83 Vc 1.428,87 1.481,39 1.533,96 1.589,09 1.644,26 1.701,71 1.762,90 1.824,13 1.885,30 1.946,51 2.006,90 VIa 1.353,10 1.393,70 1.434,26 1.474,86 1.515,40 1.557,18 1.599,81 1.642,42 1.685,78 1.733,07 1.780,36 1.827,66 1.874,94 1.922,25 1.962,80 VIb 1.353,10 1.393,70 1.434,26 1.474,86 1.515,40 1.557,18 1.599,81 1.642,42 1.685,78 1.733,07 1.780,36 1.817,35 VII 1.253,56 1.286,51 1.319,47 1.352,42 1.385,39 1.418,35 1.451,28 1.484,27 1.517,21 1.551,07 1.585,70 1.610,66 VIII 1.159,66 1.189,77 1.219,95 1.250,08 1.280,23 1.310,36 1.340,53 1.370,66 1.400,80 1.423,20 IXa 1.121,70 1.151,69 1.181,66 1.211,64 1.241,59 1.271,57 1.301,52 1.331,49 1.361,37 IXb 1.079,68 1.107,02 1.134,37 1.161,70 1.189,05 1.216,41 1.243,77 1.271,10 1.294,23 X 1.002,54 1.029,88 1.057,26 1.084,58 1.111,94 1.139,28 1.166,64 1.193,99 1.221,32 49

B. 2. Vergleichsentgelt in VGr III 32 Jahre, vh, 1 Kind BAT Hessen: Ortszuschlag Stand 1.04.2009 Überleitungs- und Übergangsregelungen Beispiel: VGr III BAT I EG 11 Tarif- VGr Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 klasse ledig verh. 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder Ib I bis IIb 599,72 713,12 809,21 905,30 1.054,44 Ic III bis V a/b 532,97 646,37 742,46 838,55 987,69 II Vc bis X 502,05 610,05 706,14 802,23 951,37 Ortszuschlag erhöht sich für das 1. und 2. zu berücksichtigende Kind um 96,09 sowie um 149,14 ab dem 3. Kind Ortszuschlag erhöht sich für für das 1. Kind für jedes weitere Kind Angestellte mit Vergütung nach um um Vergütungsgruppe X, IXb 5,11 25,56 Vergütungsgruppe IXa 5,11 20,45 Vergütungsgruppe VIII 5,11 15,34 50

B. 2. Vergleichsentgelt in VGr III 32 Jahre, vh, 1 Kind BAT Hessen: Allgemeine Zulage Stand 1.04.2009 Überleitungs- und Übergangsregelungen Beispiel: VGr III BAT I EG 11 Allgemeine Zulage beträgt für die unter Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten in VGr - X bis IXa sowie VIII (soweit in der Protokollnotiz Nr. 1 zu 2 des 96,51 Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 aufgeführt) - VIII (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt) bis Vc 113,98 sowie Vb (soweit in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt) - Vb (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt) bis IIa 121,58 - Ib bis I sowie angestellte Lehrkräfte, die nicht unter Anlage 1a zum BAT fallen 45,60 Besondere Zulagen für Techniker, Meister, Programmierer, Justizangestellte im Aufsichtsdienst, Geldzähler, Angestellte in Ministerien, im Schreibdienst 51

B. 2. Vergleichsentgelt in VGr III 32 Jahre, vh, 1 Kind Überleitungs- und Übergangsregelungen Beispiel: VGr III BAT I EG 11 In Stufe 1 wird nicht übergeleitet bei EG 15Ü In Stufe 2 wird übergeleitet, wenn bisheriges Entgelt unter Stufe 2 (außer EG 15Ü) Stufe 2 bisheriges Entgelt zwischen Stufen 2 / 3 = Individuelle Zwischenstufe Stufe 3 bisheriges Entgelt zwischen Stufen 3 / 4 = Individuelle Zwischenstufe Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe bisheriges Entgelt zwischen Stufen 4 / 5 Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe bisheriges Entgelt zwischen Stufen 5 / 6 (EG 9 bis EG 15 Ü = Individuelle Endstufe) Stufe 6 Individuelle Endstufe bisheriges Entgelt über Stufe 6 (EG 2 bis EG 8) möglich 52

B. 2. Vergleichsentgelt in VGr III 32 Jahre, vh, 1 Kind Überleitungs- und Übergangsregelungen Beispiel: VGr III BAT I EG 11 Beispiel EG 11 aus VGr III BAT 32 Jahre in LASt 31 vh, 1 Kind Betragsmäßige Überleitung zum 1.01.2010 in EG 11 Stufe 2 2.904,60 Individuelle Zwischenstufe Vergleichsentgelt Grundvergütung (2.569,15) + Ortszuschlag (646,37) + Allg. Zulage (121,58) Stufe 3 3.115,75 = 3.337,10 Individuelle Zwischenstufe ab Jan 2012 Stufe 4 3.435,05 (zur Zeit) Individuelle Zwischenstufe ab Jan 2016 Stufe 5 3.898,55 (zur Zeit) Individuelle Endstufe + 96,09 Euro dynamisierte Kinder-Besitzstandszulage nach TVÜ-H EG 11 53

Überleitungs- und Übergangsregelungen B. 2. Vergleichsentgelt zur betragsmäßigen Überleitung Betragsmäßige Überleitung vom BAT in den > Einstufung Teilzeitbeschäftigter zum 1.01.2010 Vergleichsentgelt ab 1.01.2010: Hochrechnung auf Basis eines am 31.12.2009 entsprechend Vollbeschäftigten Individuelle Zwischenstufe wie Vollbeschäftigter; Vergleichsentgelt aber zeitratierlich gekürzt Kürzung unterbleibt bei mindestens 50%-Teilzeit beider Ehepartner bezüglich des bisherigen hälftigen Ehegattenbestandteils am Ortszuschlag 54

B. 3. Besitzstands- und Übergangsregelungen: BAT-Aufstieg Überleitungs- und Übergangsregelungen BAT-Aufstieg zwischen 1.02.2010 und 31.12.2011 > 1. Gruppe: Übergeleitete in EG 9 bis 14 oder EG 2; jeweils mit ausstehendem Aufstieg > 2. Gruppe: Übergeleitete in EG 3, 5, 6 oder 8; jeweils mit ausstehendem Aufstieg 1. Gruppe 2. Gruppe Zum individuellen Zeitpunkt für BAT-Aufstieg höheres Vergleichsentgelt in derselben EG (Vergleichsentgelt neu: Grundvergütung in höherer VGr; LASt und OZ aber unverändert) Nach 31.12.2011 bleiben BAT-Aufstiege ohne Auswirkungen (beachte aber: ab EG 9 sowie in EG 2 sind BAT-Karrieren zugeordnet) Ab individuellem Zeitpunkt für BAT-Aufstieg höhere EG (Höhergruppierung nach ) Nach 31.12.2011 ebenso, wenn bei Überleitung mindestens die Hälfte der Aufstiegszeit absolviert war (50%-Klausel) Voraussetzungen für 1. Gruppe und 2. Gruppe immer: Tätigkeitszeit abgelaufen sowie bei BAT-Bewährungsaufstieg: Bewährungsfeststellung 55

B. 3. Besitzstands- und Übergangsregelungen: BAT-Vergütungsgruppenzulage Überleitungs- und Übergangsregelungen BAT-Vergütungsgruppenzulage zwischen 1.01.2010 und 31.12.2011 > 1. Gruppe: Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg > 2. Gruppe: Vergütungsgruppenzulage mit vorangehendem Fallgruppenaufstieg 1. Gruppe Ab individuellem Zeitpunkt dynamische Besitzstandszulage ihd Vergütungsgruppenzulage; Voraussetzung: Tätigkeitszeit abgelaufen / Bewährungsfeststellung 2. Gruppe mit vorangehendem Fallgruppenaufstieg der am 31.12.2009 noch aussteht: > In EG 3, 5, 6 oder 8 Übergeleitete werden zum Zeitpunkt der individuellen Voraussetzungen höhergruppiert - Besitzstandszulage steht dann nicht mehr zu der am 31.12.2009 schon stattgefunden hat: > Dynamische Besitzstandszulage ihd Vergütungsgruppenzulage nach Maßgabe 50%-Klausel bezogen auf die Gesamtdauer für Fallgruppenaufstieg und Vergütungsgruppenzulage Voraussetzung für Besitzstandszulage: Anspruchsbegründende Tätigkeit muss ununterbrochen ausgeübt werden 56

B. 3. Besitzstands- und Übergangsregelungen: BAT-Vertreterzulage Überleitungs- und Übergangsregelungen Fortgeltung BAT-Vertreterzulage bis 31.12.2011 > Höherwertige Tätigkeit wird bei Überleitung weiterhin vorübergehend ausgeübt Fortzahlung als dynamische Besitzstandszulage nach 24 BAT ( 10 TVÜ-H) Nach 24 BAT ist persönliche Zulage der Unterschiedsbetrag zur Hätte -Vergütung bei Höhergruppierung (Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen) Zulage längstens bis 31.12.2011, sofern und solange die Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird und die Zulage nach 24 BAT zu zahlen wäre (unerheblich dabei, ob Tätigkeit bspw nach Anlage 2 TVÜ-H auch als höherwertig anzusehen ist) Vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Wird anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31.12.2010 dauerhaft übertragen, wird aufzehrbare persönliche Zulage gezahlt, wenn sich die Bezüge verringern Wird Tätigkeit über den 31.12.2011 hinaus beibehalten, gilt ab 1.01.2012 Regelung zur Vertreterzulage nach 14 TV-L 57

Überleitungs- und Übergangsregelungen B. 3. Besitzstands- und Übergangsregelungen: SAZ Sicherung von BAT-Einkommenserwartungen > Individuelle Strukturausgleiche nach Anlage 3 TVÜ-H ab 2012 möglich Spiegelung von Erwerbseinkommen nach BAT-Vergütung (insbesondere LASt-Aufstiege) 178 Regelungen individueller Strukturausgleichsbeträge = SAZ nach Anlage 3 TVÜ-H Land Hessen hat sämtliche SAZ aus TVÜ-Länder übernommen (Höhe und Dauer) Zusammenhang der SAZ mit Besitzstandsregelung in 8 TVÜ-H SAZ unterscheiden nach BAT-Karrieren mit Aufstieg bzw ohne Aufstieg (Fallgruppen nach Anlage 1a BAT = BAT-Vergütungsordnung) Übergeordnete Streitfrage mit einzelnen Ländern nach TVÜ-Länder: SAZ bei BAT-Karriere `mit Aufstieg nur bei Überleitung `mit ausstehendem Aufstieg? 58

B. 3. Besitzstands- und Übergangsregelungen: SAZ Sicherung von BAT-Einkommenserwartungen > Individuelle Strukturausgleiche nach Anlage 3 TVÜ-H ab 2012 möglich Überleitungs- und Übergangsregelungen 178 Regelungen von SAZ verteilen sich vor allem auf die höheren LASt wie folgt: ohne mit Zusammenfassung: 71 Fälle 107 Fälle Aufstieg Aufstieg Auswertung nach bis 33. LASt 17 Fälle 9,6 % 23 Fälle 12,9 % Aufstieg und LASt bis 35. LASt 24 Fälle 13,5 % 32 Fälle 18,0 % ab 35. LASt 54 Fälle 30,3 % 84 Fälle 47,2 % ab 37. LASt 47 Fälle 26,4 % 75 Fälle 42,1 % ab 39. LASt 38 Fälle 21,3 % 64 Fälle 36,0 % ab 41. LASt 27 Fälle 15,2 % 49 Fälle 27,5 % > Die idr bis zu 8-jährigen Aufstiege sind bereits lange vor der Überleitung erreicht > Wenn SAZ davon abhängen sollten, dass der BAT-Aufstieg bei der Überleitung noch ausstehend war, gingen realistischer weise knapp 50 % aller SAZ ins Leere 59

B. 3. Besitzstands- und Übergangsregelungen: SAZ Überleitungs- und Übergangsregelungen Beispiel TVÜ-Länder: VGr Vb BAT ohne Aufstieg I EG 9 VGr Vb aus 29. LASt EG 9 mit Endstufe 4 Strukturausgleich ab Nov 2008 ledig OZ-St 1 (5 Jahre Stufe 2, 9 Jahre Stufe 3) Beträge Stand 2005 > 2006 und 2007 in Stufe 2 Differenz Differenz 60 Euro für 12 Jahre 31. LASt 2.325,66 2008-36 Stufe 2 2.290 + 24 2.350 60 31. LASt 2.325,66 2009-36 Stufe 2 2.290 + 24 2.350 60 33. LASt 2.386,62 2010-97 Stufe 2 2.290-37 2.350 60 33. LASt 2.386,62 2011 + 23 Stufe 3 2.410 + 83 2.470 60 35. LASt 2.447,57 2012-38 Stufe 3 2.410 + 22 2.470 60 35. LASt 2.447,57 2013-38 Stufe 3 2.410 + 22 2.470 60 37. LASt 2.508,52 2014-99 Stufe 3 2.410-39 2.470 60 37. LASt 2.508,52 2015-99 Stufe 3 2.410-39 2.470 60 39. LASt 2.569,47 2016-159 Stufe 3 2.410-99 2.470 60 39. LASt 2.569,47 2017-159 Stufe 3 2.410-99 2.470 60 41. LASt 2.630,45 2018-220 Stufe 3 2.410-160 2.470 60 41. LASt 2.630,45 2019-220 Stufe 3 2.410-160 2.470 60 43. LASt 2.691,40 2020 + 39 Stufe 4 2.730 + 39 2.730 43. LASt 2.691,40 2021 + 39 Stufe 4 2.730 + 39 2.730 45. LASt 2.695,61 2022 + 34 Stufe 4 2.730 + 34 2.730 Exspektanzen 2.608-18 Ø TV-L 2.590 + 6 Ø TV-L 2.614 ab Überleitung - 0,7 % + 0,2 % 60

B. 3. Besitzstands- und Übergangsregelungen: SAZ Überleitungs- und Übergangsregelungen Beispiel TVÜ-Länder: VGr Vb BAT ohne Aufstieg I EG 9 61