Schnell informiert. Asylrecht. Bearbeitet von André Weiße

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Transkript:

Schnell informiert Asylrecht Bearbeitet von André Weiße 2., erweiterte Auflage 2015 2015. Buch. 128 S. Softcover ISBN 978 3 415 05506 3 Format (B x L): 11,8 x 16,8 cm Gewicht: 110 g Recht > Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht > Ausländerrecht, Asyl, Staatsangehörigkeit Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2. Entwicklung der jährlichen Asylantragzahlen seit 2000 2. Entwicklung der jährlichen Asylantragzahlen seit 2000 250.000 200.000 202.834 150.000 117.648 118.306 127.023 100.000 50.000 91.471 67.848 50.152 42.908 30.100 30.303 28.018 33.033 48.589 53.347 77.651 0 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 Quelle: www.bamf.de 17

I. Das Asylverfahren 3. Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer im Januar 2015 sonstige 5.545 25,5% Syrien, Arab. Republik 5.340 24,6% Nigeria 455 2,1% Ungeklärt 475 2,2% Mazedonien 540 2,5% Eritrea 620 2,9% Kosovo 3.034 14,0% Serbien 2.042 19,4% Albanien 1.598 7,4% Afghanistan 1.129 5,2% Irak 901 4,2% Quelle: www.bamf.de 4. Begriffsbestimmungen Asylbewerber Personen, die aus unterschiedlichen Gründen ihre Heimat verlassen, um in Deutschland usw. einen Antrag auf Asyl zu stellen. Nach Stellung eines Asylantrags prüft das BAMF jeden Antrag individuell. Hierbei werden neben den Verhältnissen im Herkunftsland auch die Schilderungen und Beweise der Asylsuchenden berücksichtigt. Neben der Prüfung des Rechts auf Asyl wird auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft. Asylberechtigter Asylberechtigt sind Personen, die politisch verfolgt werden. Ihnen steht das Recht auf Asyl gem. Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Eine politische 18

4. Begriffsbestimmungen Verfolgung liegt vor, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Überzeugung verfolgt wird und mit Sanktionen rechnen muss sowie so stark von der Gesellschaft geächtet und ausgegrenzt wird, dass hierdurch ihre Menschenwürde verletzt wird. Diese Verfolgung muss i.d.r. vom Staat selbst ausgehen. Im Ausnahmefall wird auch die Verfolgung durch Bevölkerungsgruppen anerkannt, wenn dies indirekt dem Staat angelastet werden muss. Das Recht auf Asyl entfällt, wenn betreffende Personen z. B. aus oder über sichere(n) Herkunftsstaaten bzw. Drittstaaten einreisen oder lediglich aus wirtschaftlichen Motiven um Asyl ersuchen. Asylbewerber mit Duldung Wird Personen kein Asyl gewährt und auch nicht die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt, müssen sie Deutschland wieder verlassen und i. d. R. in ihr Herkunftsland zurückkehren. Können diese Personen jedoch aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender Passpapiere nicht abgeschoben werden, erhalten diese Personen eine Duldung, bis keine Abschiebehindernisse mehr entgegenstehen. Asylantrag Schriftlicher, mündlicher oder in sonstiger Weise hervorgebrachter Antrag eines Ausländers vor dem BAMF, mit dem er Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Asylbegehren, auch Asylnachsuche Schutzbegehren des Ausländers um Asyl bei der Polizei (Landespolizei oder Bundespolizei = Grenzbehörde) oder der Ausländerbehörde. Flüchtling Der Begriff des Flüchtlings wird weiter gefasst als der des Asylberechtigten mit der hier erforderlichen politischen Verfolgung. Als Flüchtling werden auch Menschen bezeichnet, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland mit Gefahren bedroht sind. Diese Gefahr muss nicht wie beim Asylberechtigten vom 19

I. Das Asylverfahren Staat ausgehen, sondern kann auch von anderen sozialen Gruppen erfolgen. Der Flüchtlingsstatus wird betreffenden Ausländern ggf. zusätzlich zum Status als Asylberechtigten zuerkannt. Kontingentflüchtling Dies sind Flüchtlinge, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen vorübergehend in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Die maßgebliche Entscheidung, welche Personengruppe betroffen ist und in welchem Umfang die Aufnahme nach Deutschland erfolgt, trifft das Innenministerium. Subsidiär schutzberechtigte Personen Werden Personen weder als Asylberechtigte noch als Flüchtlinge anerkannt, können diese zumindest einen vorübergehenden Schutz in Deutschland genießen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies wird auch subsidiärer Schutz genannt. Gründe für das Zuerkennen des subsidiären Schutzes sind z. B. Gefahr von Todesstrafe, Folter, erniedrigende Behandlung oder Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsland aufgrund von Bürgerkrieg usw. Während des Abschiebeverbotes in das Herkunftsland genießt der betreffende Ausländer den subsidiären Schutz. 5. Asylberechtigte Personen Im Vergleich zu vielen anderen Staaten kann Deutschland seit Jahren eine starke Wirtschaft und einen stabilen Arbeitsmarkt vorweisen. Eine OECD-Studie aus dem Jahr 2014 hat ergeben, dass Deutschland nach den USA das zweitbeliebteste Einwanderungsland weltweit ist. Dies liegt nicht nur an der europäischen Freizügigkeit, die anderen EU- oder EFTA-Staatlern den freien Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt ermöglicht und dazu führt, dass jeder Dritte der dauerhaften Zuwanderer aus den Staaten der EU kommt. Mit seiner herausragenden Position im Vergleich zu anderen EU-Staaten wird Deutschland zunehmend auch für außereuropäische Zuwanderer attraktiv. 20

5. Asylberechtigte Personen Vor allem der deutsche Arbeitsmarkt mit seiner geringen Arbeitslosenquote führt dazu, dass auch sehr viele Personen aus rein wirtschaftlichen Gründen ihre Herkunftsländer verlassen, um sich unter den vermeintlich besseren finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven ein Leben in Deutschland zu ermöglichen. Das gut ausgebaute soziale Netz in Deutschland und eine Vielzahl von materiellen und immateriellen Unterstützungen ermöglichen ein finanziell besseres und einfacheres Leben als im Herkunftsland. Bei Personen, die sich aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland flüchten, spricht man von den sog. Wirtschaftsflüchtlingen. Da es sich bei diesen Flüchtlingen nicht um Flüchtlinge i.s.d. UNHCR bzw. um Flüchtlinge i.s. d. AsylVfG handelt, hat dieser Personenkreis kein Recht auf Asyl und längerfristigen Aufenthalt in Deutschland. Diese Rechtslage gilt auch in vielen anderen Staaten. Auch wenn die Intention dieser Wirtschaftsflüchtlinge durchaus verständlich ist und es nachvollziehbar erscheint, sich in einem wirtschaftlich besser gestellten Land niederlassen zu können, besteht für diesen Personenkreis im Herkunftsland keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben. Genau dieser Punkt unterscheidet Wirtschaftsflüchtlinge von den richtigen Flüchtlingen, die im Herkunftsland aufgrund politischer oder religiöser Ansichten oder anderer Punkte um ihre Gesundheit, ihr Leben oder ihre politische Freiheit fürchten müssen. Allerdings sollte auch dieser Personenkreis nicht mit diskriminierenden Bezeichnungen wie Asylbetrüger, Scheinasylant usw. betroffen werden. Auch in der Geschichte von Deutschland gab es Phasen, in denen regelrechte Auswanderungsbewegungen Deutscher zu verzeichnen waren. Als Beispiel soll nur die Auswanderungswelle einer Vielzahl deutscher Staatsbürger Ende des 19. Jahrhunderts genannt werden, als diese ihr Glück in den Ländern Südamerikas gesucht haben. Zum Schutze richtiger Asylbewerber muss jedoch eine Trennung zu den Wirtschaftsflüchtlingen vorgenommen werden. Diese könnten nach Maßgabe des Aufenthaltsrechts z.b. gem. 18 AufenthG je nach Erfordernis des Wirtschaftsstandorts Deutschland einen ent- 21

I. Das Asylverfahren sprechenden Aufenthaltstitel erhalten. Da aufgrund rückläufiger Geburtenraten in Deutschland aktuell in vielen Wirtschaftszweigen ein Mangel an Arbeitskräften herrscht, wäre diese (legale) Migration nach Deutschland durchaus möglich. Auch wenn einigen Wirtschaftsflüchtlingen sicher Unrecht getan wird, liegt der Verdacht nahe, dass es augenscheinlich viele der angeblichen Asylbewerber nur aus rein finanziellen Gründen nach Deutschland kommen, um hier das soziale Netz ausnutzen zu können. Auch wenn diesem Personenkreis durchaus bewusst ist, dass sie nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, reisen sie trotzdem nach Deutschland ein, um sich hier zumindest für die Dauer des Asylverfahrens ein wirtschaftlich und finanziell besseres Leben als im Herkunftsland zu ermöglichen. Beispielhaft sei hier die hohe Zahl von Flüchtlingen aus dem Kosovo genannt, die seit der 2. Hälfte des Jahres 2014 zu verzeichnen ist. Regelmäßig wird dieser Personenkreis im Herkunftsland nicht i. S. d. Asylrechts verfolgt, sondern gelangt aus rein finanziellen Gründen nach Deutschland, um die Winterzeit überbrücken zu können und auf diesem Weg dem kosovarischen Arbeitsmarkt mit der saisonbedingten hohen Arbeitslosigkeit entgehen zu können. Asylverfahren von bis zu einem Jahr sind hier möglich, wobei die Wahrscheinlichkeit einer negativen Entscheidung bei fast 100 Prozent liegt. Da auch diese Flüchtlinge nach geltendem Recht dem langwierigen und teuren Asylverfahren unterliegen, verbleiben sie bis zum Abschluss ihres Verfahrens in Deutschland und genießen Asylleistungen, bevor sie wie von Anfang an zu erwarten war letztendlich als asylberechtigte Personen abgelehnt und ausgewiesen bzw. abgeschoben werden. Berücksichtigt man die hierdurch entstehenden hohen Kosten für inländische Steuerzahler sowie die vermeidbare Verzögerung des Asylverfahrens für richtige Asylbewerber durch die hohe Zahl von (ungerechtfertigten) Asylanträgen, wird der Ruf nach einem verkürzten Asylverfahren verständlich. Allerdings soll an dieser Stelle jedoch vor einer Pauschalisierung gewarnt werden, die auch nicht Absicht des Autors ist. Entspre- 22

5. Asylberechtigte Personen chende Argumente von Kirchen, Parteien, Interessenverbänden usw., die auch Wirtschaftsflüchtlingen ein Asylrecht in Deutschland gewähren wollen, sind ebenfalls nachvollziehbar. Das Dilemma um diese unterschiedlichen Meinungen und Forderungen muss auf politischer Ebene von den Volksvertretern gelöst werden. 5.1. Geltungsbereich des AsylVfG Der Geltungsbereich des AsylVfG ergibt sich aus 1 AsylVfG. Demnach werden von diesem Gesetz folgende Personen erfasst: Ausländer gemeint sind Ausländer i. S.d. 2 Abs. 1 AufenthG alle Personen, die nicht Deutsche sind i. S.d. Art. 116 Abs. 1 GG politisch Verfolgte i.s. d. Art. 16 a Abs. 1 GG das bedeutet, dass die antragstellende Person in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer politischen Überzeugung verfolgt wird. Der Begriff der politischen Verfolgung lässt sich hierbei nicht einfach definieren. Es muss unterschieden werden, ob die asylsuchende Person aufgrund der bloßen politischen Überzeugung bereits mit Verfolgung rechnen muss oder ob es sich um eine Person handelt, die aufgrund radikaler Handlungen unter dem Deckmantel politischer Anschauung im Herkunftsland mit legitimer Strafverfolgung rechnen muss und sich durch einen Asylantrag in Deutschland der Strafverfolgung in diesem Land entziehen will. Durch das BAMF wird eine politische Verfolgung dann angenommen, wenn allein wegen der politischen Überzeugung einer Person, ihrer religiösen Grundentscheidung oder wegen für sie unverfügbarer Merkmale, die ihr Anderssein prägen, ihr gezielt Rechtsverletzungen drohen und diese darauf abzielen, sie aus der staatlichen Einheit auszugrenzen. Hierbei ist jedoch nicht jede staatliche Maßnahme eine politische Verfolgung i. S. d. AsylVfG. So fallen z. B. gewalttätige Versammlungsrandalierer, die lediglich aufgrund von begangenen Straftaten im Herkunftsland verfolgt werden, nicht un- 23

I. Das Asylverfahren ter den Schutz als Asylsuchender wegen politischer Verfolgung. Der Herkunftsstaat greift zwar bei diesem Personenkreis in Rechte wie Freiheit (z. B. durch Haftstrafe) oder Vermögen (z. B. durch Geldstrafe, Sicherstellung von Gegenständen) usw. ein, jedoch sind diese Maßnahmen nicht auf die Ausgrenzung aus der Gemeinschaft gerichtet. Außerdem wird durch bloße (berechtigte) strafverfolgende Maßnahmen nicht die Menschenwürde verletzt, da auch Personen außerhalb des Deckmantels politischer Gründe nach vergleichbaren Straftaten mit ähnlichen strafverfolgenden Maßnahmen rechnen müssen. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist grundsätzlich nur die Verfolgung, die vom Staat selbst ausgeht. Der bloße Konflikt von Bevölkerungsteilen untereinander mit unterschiedlicher politischer Auffassung wird somit i. d. R. nicht als politische Verfolgung definiert. Muss allerdings auch die sog. nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zugerechnet werden, weil dieser z. B. duldet oder fördert, dass eigene Bevölkerungsteile gegen Andersdenkende vorgehen, kann auch in diesen Fällen eine politische Verfolgung i. S. d. AsylVfG angenommen werden. In diesen Fällen spricht man von der quasistaatlichen Verfolgung, da der Staat sein Gewaltmonopol nicht zum Schutz dieser Personen einsetzt. oder Antragsteller auf internationalen Schutz Durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 sog. Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie werden Normen für die Anerkennung als Flüchtling und für den Flüchtlingsstatus festgelegt. Internationaler Schutz i. S. d. RiLi ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Anerkennung auf subsidiärem Schutz. Die Voraussetzung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus 3 AsylVfG und wurde bereits einleitend ausgeführt. Ein Ausländer ist dann als Flüchtling zu beurteilen, wenn er sich 24

5. Asylberechtigte Personen aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Der Herkunftsstaat in diesem Sinne ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Voraussetzungen für die Zubilligung auf subsidiären Schutz ergibt sich aus 4 AsylVfG. Demnach muss der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringen, dass ihm in seinem Herkunftsland ernsthafte Schäden drohen. Dies sind: Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder Bedrohung der Unversehrtheit der Person infolge willkürlicher Gewalt durch internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte. Auf andere oder allgemeine Notsituationen wie z. B. Naturkatastrophen, wirtschaftliche Perspektivlosigkeit oder Armut ist das AsylVfG grundsätzlich nicht anwendbar. Für solche Gefahren kann dem Ausländer jedoch ein sonstiges Schutzersuchen nach Maßgabe des AufenthG gewährt werden. 5.2. Sog. großes Asyl In Art. 16a Abs. 1 GG ist verankert, dass Personen, die aus politischen Gründen verfolgt werden, in Deutschland um Asyl ersuchen können. Art. 16 a Abs. 1 GG Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Der Zustrom von Ausländern, die in Deutschland um Asyl ersuchen, ist seit Jahren sehr hoch. Um tatsächlich unterscheiden zu können, welche Personen rechtmäßig als Asylbewerber gelten, hat das Bundesverfassungsgericht folgende Definitionen festgelegt: 25

I. Das Asylverfahren Eine Person gilt als politisch verfolgt, wenn sie nach der Auslieferung in ihren Heimatstaat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen für Leib oder Leben oder eine Beeinträchtigung ihrer politischen Freiheit zu erwarten hat. Als Verfolgungsmaßnahmen in diesem Sinne kommen nur staatliche oder dem Staat zurechenbare Handlungen in Betracht. Der Begriff der politischen Verfolgung ist gem. Bundesverfassungsgericht weit auszulegen. Die Geltung des AsylVfG für diesen Personenkreis ergibt sich aus 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG. Nach erfolgreicher Anerkennung als asylberechtigte Person erhalten betreffende Ausländer einen Reiseausweis für Flüchtlinge ( 4 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV, Art. 28 GFK). In diesen Passersatz wird ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der 4 ff. und 25 Abs. 1 AufenthG erteilt. 5.3. Sog. kleines Asyl /Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Neben den politisch verfolgten Personen können auch Ausländer in Deutschland um Asyl ersuchen, deren Leben oder Freiheit bei einer Abschiebung oder Rückschiebung in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist. Dieser Personenkreis darf nicht abgeschoben werden ( 3 i.v. m. 3 a bis 3e AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 33 GFK). Bei diesem Personenkreis spricht man von den international schutzbedürftigen Flüchtlingen. Auf ihn ist das AsylVfG gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG anwendbar. Die einzelnen Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als international Schutzbedürftige in diesem Sinne ergibt sich aus der RiLi 2001/95/EU vom 13.12.2011 sog. Qualifikationsrichtlinie. Diese Richtlinie wurde durch die 3 bis 3e AsylVfG in das nationale, deutsche Asylverfahrensrecht integriert. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, in der Umgangssprache auch oft als kleines Asyl bezeichnet, 26