Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf



Ähnliche Dokumente
FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF

B AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises

Nr Januar Jahrgang. 1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2009 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

AMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld

Nr. 39 Mindelheim, 9. Oktober 2014 INHALTSVERZEICHNIS. Sitzung des Kreistages 339

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF. Nr. 14 vom 31. Juli 2013 INHALTSVERZEICHNIS. Seite

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße

Nr. 13 vom Inhaltsverzeichnis

AMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am Seite 175. Inhalt:

Karl-Lochner-Straße 8, Ludwigshafen am Rhein Telefon: AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF

H a u s h a l t s s a t z u n g

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Teil I. Bekanntmachungen des Landratsamtes

Oberbayerisches Amtsblatt

H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

Amtliche Bekanntmachung

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

Datum Inhalt Seite Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde 698 Kirchheimbolanden für das Jahr 2003

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom

AMTSBLATT. Nr. 09/2015 Ausgegeben am Seite 69. Inhalt:

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

2013 Freitag, 18. Januar 2013 Nummer 1. I n h a l t. Kreisausschusssitzung

Nr Mai 2014 INHALT:

Muster 1 (zu 6 ThürKommDoppikG)

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014

1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014

H A U P T S A T Z U N G der Ortsgemeinde Wintrich vom 18. März 2010

1. Nachtragshaushaltssatzung Stadt Marlow für das Haushaltsjahr Ergebnis- und Finanzhaushalt

7. Jahrgang Ausgabetag Nummer: 10. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

KREISAMTSBLATT. Amtliches Veröffentlichungsorgan des Landkreises Amberg-Sulzbach

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Teil I. Bekanntmachungen des Landratsamtes

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten

Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am Nr. 7

Haushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr vom 20. Mai 2009

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf ,-- Euro

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

Amtliche Bekanntmachungen Hochtaunuskreis Landratsamt, Ludwig-Erhard-Anlage Bad Homburg v.d.h., Telefon / 99 90

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Lancken-Granitz

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016

1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Dierdorf für das Jahr 2012 vom

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

Haushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr

Muster 2 (zu 9 ThürKommDoppikG)

Haushaltssatzung der Stadt Marlow

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach

Amtsblatt für den Landkreis Havelland

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

Haushaltssatzung der Gemeinde Gager für das Haushaltsjahr 2015

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

H a u s h a l t 2015

Stadt Lindau (Bodensee)

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21

Amtsblatt. für den Landkreis Teltow-Fläming. 18. Jahrgang Luckenwalde, 22. Februar 2010 Nr. 5

Haushaltssatzung der Stadt Langelsheim für das Haushaltsjahr 2007

Haushaltssatzung. der Gemeinde Essingen. für das Haushaltsjahr vom 24. Juli 2014

AMTSBLATT. Datum Jahrgang Nr. 9

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim für das Jahr Ergebnis- und Finanzhaushalt

Amtsblatt. Inhalt. festgesetzt.

Inhaltsverzeichnis. Haushaltssatzung der Stadt Wuppertal für die Haushaltsjahre 2014 und 2015

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Jahr 2014 vom

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014

Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2014 VOM

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Altstadt -

Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) Haushaltssatzung der Stadt Altena (Westf.) für das Haushaltsjahr 2015

1. Haushaltssatzung des Bezirksverbandes Oldenburg für das Haushaltsjahr 2013

Haushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015

Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO)

Projektgruppe 11 - Empfehlungen für die Erstellung einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans -

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF. Nr. 12 vom INHALTSVERZEICHNIS

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015

1 Haushaltssatzung des Städtebaulichen Sondervermögens Altstadt für das Haushaltsjahr 2015

Haushaltssatzung der Stadt Landau in der Pfalz für das Haushaltsjahr 2011

Nr Inhaltsverzeichnis. Vollzug des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung;

Amtliches Bekanntmachungsblatt

FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates Kaufering 04/2014 vom

2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2015 vom

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2014 vom 12. Dezember 2013

Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2015 VOM

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Transkript:

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 17 vom 08. November 2002 Inhalt Seite Stellenausschreibung Verwaltungsfachangestellte/r 189 Vollzug der Wassergesetze: Umweltverträglichkeitsprüfung 189 Zweckverband zur Wasserversorgung der Gemeinden Fensterbach und Schmidgaden: Haushaltssatzung 2002 189 Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte- Haidhof und Teublitz: Haushaltssatzung 2002 190 Entschädigungssatzung 191 Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf Wackersdorf: Haushaltssatzung 2002 192 Landwirtschaftsamt Regensburg: Verlegung des Ausbringeverbotes von Gülle und Jauche nach der Düngeverordnung bei Grüngut 194 Sparkasse im Landkreis Schwandorf: Verlust eines Sparkassenbuches 194 Herausgeber, Druck und Redaktion: Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf Telefon: 09431/471-354, Telefax 09431/471-110 Email: pressestelle@landkreis-schwandorf.de Homepage im Internet: www.landkreis-schwandorf.de 188

Stellenausschreibung Ausbildung beim Landkreis Schwandorf Der Landkreis Schwandorf stellt zum 1. September 2003 für das Landratsamt Schwandorf 1 Auszubildende/n als Verwaltungsfachangestellte/n ein. Die Ausbildung dauert 3 Jahre, Voraussetzung ist die Mittlere Reife. Die geforderte Voraussetzung ist Mindestvoraussetzung. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (handgeschriebener Lebenslauf, Lichtbild, Ablichtung des letzten Zeugnisses der derzeit besuchten bzw. Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule) werden bis spätestens Montag, 25. November 2002 (Ausschlussfrist) an das Landratsamt Schwandorf, Postfach 15 49, 92406 Schwandorf, erbeten. Schwandorf, 25.10.2002 Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat Vollzug der Wassergesetze; Herstellung eines oberirdischen Gewässers durch Kiesausbeute auf dem Grundstück FlNr. 1485 der Gem. Frotzersricht Antragsteller: Alois Graf, Deiselkühn 12, 92521 Schwarzenfeld Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung Der o. g. Antragsteller hat mit Plänen und Unterlagen vom 31.Mai 2000 die Erteilung einer wasserrechtlichen Planfeststellung beantragt. Das Landratsamt Schwandorf hat gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 des UVPG i. V. m. Anlage 1 Nummer 13.16 zum UVPG die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens anhand der 3 a bis 3 f UVPG geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Schwandorf, 31.10 2002 Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat Zweckverband zur Wasserversorgung der Gemeinden Fensterbach und Schmidgaden Haushaltssatzung des für das Haushaltsjahr 2002 I. Auf Grund des 17 der Verbandssatzung vom 01. Juli 1993 und der Art. 40 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.v. m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gemeinden Fensterbach und Schmidgaden in ihrer öffentlichen Sitzung am 19. Dezember 2001 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 beschlossen, die hiermit gem. Art. 40 KommZG i.v. mit Art. 65 Abs. 3 GO bekannt gemacht wird: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 395.000 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 434.200 EUR ab. 189

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (1) Eine Verwaltungsumlage wird nicht erhoben. (2) Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 3 4 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 150.000 EUR festgesetzt. Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 6 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2002 in Kraft. II. Das Landratsamt hat mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2002 Az.: 2.1-941 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine nach Art. 40 KommZG i.v.m. Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Teile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, eine Woche lang, in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Wasserversorgung in Wolfring, Knöllinger 5, 92269 Fensterbach, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Wolfring, 31.10.2002 Schrott Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 I. Aufgrund des 17 der Verbandssatzung vom 10. September 1993 und der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz in ihrer öffentlichen Sitzung am 22. Juli 2002 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 40 KommZG i. V. m. Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO bekanntgemacht wird: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 564.100,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 233.300,00 ab. 1 190

Der Gesamtbetrag für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 180.000 festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. a) Festsetzung der Betriebskostenumlage: Gesamtausgaben im Verwaltungshaushalt: 564.100 Hiervon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt: 10.500 Ungedeckter Bedarf (Betriebskostenumlage): 553.600 b) Festsetzung der Investitionsumlage: Gesamtausgaben im Vermögenshaushalt: 233.300 Hiervon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt: 233.300 Ungedeckter Bedarf (Investitionsumlage): 0 Der Höchstbetrag der Kassenkredite (Art. 73 GO) wird auf 25.000 festgesetzt. 3 4 5 6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2002 in Kraft. II. Das Landratsamt Schwandorf hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach Art. 40 KommZG i.v.m. Art. 71 Abs. 2 GO erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 22. August 2002, Az.: 2.1-941, erteilt. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Teublitz, Rathaus, Platz der Freiheit 7, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf. Während des Haushaltsjahres wird die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Einsicht bereitgehalten ( 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung - BekV). Teublitz, 23.08.2002 Fink Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz Entschädigungssatzung Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz (im folgenden kurz Zweckverband genannt) erlässt auf Grund des Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: 1 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Verbandsversammlung. (2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung oder eines Ausschusses in Höhe von 20 Euro je Sitzung. Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG). 191

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles. (4) Selbständig Tätige und sonstige Mitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde bis 17.00 Uhr. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. (5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben ferner Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; sie erhalten insbesondere für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder wie sie im Bayerischen Reisekostengesetz für Beamte ab Besoldungsgruppe A8 vorgesehen sind. Entschädigung des Verbandsvorsitzenden und der Stellvertreter (1) Der Verbandsvorsitzende erhält als Leiter der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro. (2) Der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro. (3) Die Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B nach der Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz einheitlich angehoben werden. Diese Satzung tritt am 01. Mai 2002 in Kraft. Teublitz, 22.07. 2002 Fink 4 Inkrafttreten Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf Wackersdorf Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 I. Aufgrund der 18 Abs. 1, 17 der Verbandssatzung und der Art. 34 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 40 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.v.m. Art. 63 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verbandskläranlage Schwandorf Wackersdorf in ihrer öffentlichen Sitzung am 10. September 2002 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 beschlossen, die hiermit gem. Art. 40 KommZG i.v.m. Art. 65 Abs. 3 GO bekanntgemacht wird: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 1.309.100 und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 722.830 ab. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Betriebskostenumlage ( 19 Abs. 3 Verbandssatzung). 1 3 4 192

Die Umlageschlüssel betragen: für die Kläranlage: für die Stadt Schwandorf 77,78 % für die Gemeinde Wackersdorf 22,22 % (vgl. Anlagen 1 und 2, die Bestandteil der Haushaltssatzung sind). Grundlage für die Berechnung des Umlageschlüssels sind die im Haushaltsplan 2002 veranschlagten Betriebskosten für die Kläranlage sowie die über das Jahr 2001 gemessenen Abwassermengen und Schmutzfrachten. Zu Beginn des Haushaltsjahres 2003 erfolgt die endgültige Bestimmung des Umlageschlüssels aufgrund der tatsächlich angefallenen Betriebskosten für die Kläranlage im Haushaltsjahr 2002 und der über das Jahr 2002 gemessenen Abwassermengen und Schmutzfrachten. Die Endabrechnung der Betriebskostenumlage für die Kläranlage wird auf dieser Basis erstellt. Die Betriebskostenumlagen werden wie folgt festgesetzt: Betriebskostenumlage für die Kläranlage Stadt Schwandorf Gemeinde Wackersdorf 919.242,93 262.607,07 (2) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Investitionsumlage für die Errichtung und Ergänzung der Verbandsanlagen einschließlich Beschaffung von beweglichen Sachen des Anlagevermögens ( 19 Abs. 2 Verbandssatzung). Die Umlageschlüssel betragen: Stadt Schwandorf Gemeinde Wackersdorf a) Kläranlage BA 33 66 % 34 % b) Verbandssammler BA 34 43,5 % 56,5 % c) Ablaufkanal BA 34 73 % 27 % Die Investitionsumlagen werden wie folgt festgesetzt: a) Beschaffung bewegl. Vermögens Stadt Schwandorf Gemeinde Wackersdorf 16.038 8.262 b) Kläranlage BA 33 (Tilgung) 454.938 234.362 c) Zuführung zur Rücklage 1.208 622 d) Verbandssammler BA 34 1.218 1.582 e) Ablaufkanal BA 34 3.358 1.242 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 218.000 festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2002 in Kraft. Das Landratsamt Schwandorf hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2002, Az.: 2.1-941, festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. II. 193

Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Schwandorf, Klärwerkstraße 1, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Schwandorf, 05. 11 2002 Helmut Hey III. Landwirtschaftsamt Regensburg Verlegung des Ausbringungsverbotes von Gülle und Jauche nach der Düngeverordnung bei Grünland Das Landwirtschaftsamt Regensburg verlegt im Rahmen einer Ausnahmeregelung nach 3 (4) der Düngeverordnung das Verbot der Ausbringung von Gülle und Jauche in den Landkreisen Amberg, Cham, Neustadt/ Waldnaab, Regensburg, Schwandorf, Tirschenreuth und Neumarkt und den Städten Regensburg, Amberg und Weiden bei Grünland auf den Zeitraum von 5. Dezember 2002 bis 5. Februar 2003 (Ausbringungsverbot). Auf Ackerland darf vom 15. November bis 15. Januar keine Gülle und Jauche ausgebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für weitergehende Auflagen im Bay. Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) oder in Wasserschutzgebieten. Böden, die voll wassergesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt sind, dürfen grundsätzlich nicht mit stickstoffhaltigen Düngemitteln gedüngt werden. Die Einhaltung der Düngeverordnung wird seit letztem Jahr verstärkt kontrolliert. Bei Verstößen gegen die Düngeverordnung werden Bußgeldverfahren eingeleitet und die landwirtschaftliche Förderung nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm zurückgefordert. Neben der Einhaltung der Sperrfrist ist bei der Düngung auf Sicherheitsabstände zu Gewässern zu achten. Auf unbestelltem Ackerland ist Gülle und Jauche unverzüglich einzuarbeiten und die Fläche möglichst bald zu begrünen. Nach Silomais kann Gülle und Jauche nur ausgebracht werden, wenn noch eine Winterfrucht angebaut wird. Regensburg, 24.10.02 Maly Leitender Direktor Sparkasse im Landkreis Schwandorf Verlust eines Sparkassenbuches Aufgebot Das von der Sparkasse im Landkreis Schwandorf, Sitz in 92421 Schwandorf, Postgartenstr. 4-6, ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 402 174 858, ist zu Verlust gegangen. Es ergeht hiermit an den Besitzer der Urkunde gemäß Art. 112 bis 119 des Ausführungsgesetzes zum BGB die Aufforderung, binnen drei Monaten sein Recht unter Vorlage der Urkunde bei der unterfertigten Sparkasse geltend zu machen, andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Schwandorf, 28.10.2002 Sparkasse im Landkreis Schwandorf Vorsitzender des Vorstandes Mitglied des Vorstandes 194