Lösung 1: Lösung 2: Liegenschaftserwerb Goldenberg 2



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Lösungen Dr. Herbert Grünberger zu BÖB-Journal BILANZBUCHHALTER Juni 2008 Nr. 34/08 Freut mich, dass Ihr Interesse so groß ist. Für ein Feedback wäre ich Ihnen sehr dankbar. Ihr Wilhelm Budai Lösung 1: Gemäß 6 Z 10 EStG reduziert eine Subvention aus öffentlichen Mitteln die Anschaffungskosten. Handelsrechtlich dagegen werden Subventionen zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ergebnisneutral verbucht. Ergebnisneutral bedeutet, dass sie nicht sofort Ertrag darstellen, sondern als Passivposten ausgewiesen werden. Dieser Passivposten wird zwischen dem Eigenkapital und den unversteuerten Rücklagen ausgewiesen. Die Verbuchung des Passivpostens erfolgt in der 9er-Klasse. Subventionszusage 200.000 230/959 AfA, 10% von 1,200.000 (HR Anschaffungskosten) 120.000 700/040 ab 2003: Auflösung Investitionszuschuss 200.000 : 7,5 26.667 959/480 Der Investitionszuschuss hat eine Restlaufzeit von 7,5 Jahre, damit endet diese gleichzeitig mit der völligen Abschreibung der Nachverbrennungsanlage. Lösung 2: Die Leibrentenverbindlichkeit ist von drei Faktoren abhängig. Einmal vom Jahresbetrag der Leibrente, zweitens von der Lebenserwartung des Leibrentenempfängers und drittens von jenem Zinssatz, mit dem die zukünftige Verpflichtung abgezinst wird. Die Lebenserwartung ist in Sterbetafeln festgelegt, Männer 79, Frauen 84 Jahre. Als Zinssatz kann man jenen Zinssatz verwenden, der für langfristige Kredite gezahlt wird, zur Zeit etwa 4 %. Den Faktor findet man in Rententabellen. Nachdem es sich um jährliche Zahlen handelt, mit der Tabelle Annuitätenbarwert. Die im Beispiel angegebenen Faktoren sind nicht aus der Tabelle entnommen. Wesentlich ist: Die Leibrentenverbindlichkeit reduziert sich jährlich durch die Abnahme des Barwertfaktors. Damit ist die Leibrentenverpflichtung bei einem männlichen Leibrentenempfänger im 79. Lebensjahr Null. Die Reduzierung der Verpflichtung wird gegen Ertrag gebucht. Die monatliche Leibrentenzahlung wird im Aufwand verbucht (Mietaufwand). Auf diesem Aufwandskonto wird habenseitig jener Ertrag gebucht, der aus der Auflösung der Leibrentenverbindlichkeit entstanden ist. Auf diesem Aufwandskonto erfolgt die Saldierung von Leibrentenzahlung und Auflösung der Leibrentenverpflichtung. Beim Kauf einer Liegenschaft erfolgt entweder die Aufteilung des Kaufpreises im Kaufvertrag. Wenn dies nicht der Fall ist, wird man den ortsüblichen Grundpreis ansetzen und die Differenz beim Gebäude aktivieren. Liegenschaftserwerb Goldenberg 2 Leibrente, Einbuchung der Verbindlichkeit am Erwerbstag Jährliche Leibrente 8.400 x Vervielfacher 9,121638 beim Kauf 76.622 030/370 Übernahme Hypothekarkredit 73.378 030/312 Umbuchung Leibrentenzahlung auf Aufwand 7.700 740/030 Umbuchung Zinsen auf Aufwand 7.300 828/030 Aktivierung der Nebenkosten 20.000 030/710 1

beim Kauf 76.622 31.12.02: 8.400 x 8,851369 74.351 Reduzierung der Verbindlichkeit 2.271 2.271 370/740 Anschaffungskosten insgesamt: Barzahlung 150.000 Leibrentenverbindlichkeit 76.622 Hypothekarkredit 73.378 Nebenkosten 20.000 320.000 Aufteilung auf Grund und Gebäude Grund: 540 m2 x 250 135.000 nach der Differenzmethode gem. EStRl. Rz 2614 Gebäude, Rest 165.000 300.000 Nebenkostenaufteilung 20.000 : 300 x 135 = 9.000 Grundanteil, ergibt 11.000 Gebäudeanteil Grund: Anschaffungskosten 135.000 Nebenkosten 9.000 144.000 144.000 020/030 Gebäudewert: 176.000 Grundwert: 144.000 320.000 Abschreibung gem. 8 EStG bzw. EstRl. Rz 3155 50% von 3% 1,5 50% von 2% 1,0 2,5 AfA 2,5% von 176.000, Nutzung ab Juni ½ 2.200 700/039 Rz 2614 Bei der Differenzmethode wird zuerst der Wert des Grund und Bodens festgestellt, sodass sich der Gebäudewert als Restgröße ergibt. Diese Methode ist nur dann zulässig, wenn einerseits der Wert des Grund und Bodens unter Berücksichtigung des wertbeeinflussenden Umstandes der Bebauung unbedenklich festgestellt werden kann, und andererseits die Summe aus Boden- und Gebäudewert genau den Gesamtkaufpreis ergibt. Rz 3155 Wird ein Gebäude gleichzeitig für mehrere Zwecke genutzt, so sind dem jeweiligen Nutzungsausmaß entsprechend AfA-Sätze anzuwenden. Zum selben Ergebnis kommt man durch die Anwendung des AfA- Mischsatzes. 2

Lösung 4: Es stellt sich hier die Frage, ob eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden muss. Die Antwort gibt 204 (2) UGB. Beim Anlagevermögen muss bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden. Diese Aussage entspricht dem gemilderten Niederstwertprinzip. Es ist auf einen niedrigeren Wert abzuschreiben, gemildert ist diese Verpflichtung durch die Einschränkung auf eine dauernde Wertminderung. Der Preisverfall am Markt lässt auf eine dauernde Wertminderung schließen. Ermittlung einer außerplanmäßigen Abschreibung (Teilwertabschreibung im StR) Rz 3112 5.000.000 3.000.000-500.000 97-300.000-500.000 98-300.000-500.000 99-300.000-500.000 00-300.000-500.000 01-300.000 02-300.000 2.500.000 1.200.000 31/12/02 2.500.000-1.200.000-1.300.000 Teilwertabschreibung bzw. außerplanmäßige Abschreibung daneben keine ordentliche Abschreibung EStRl, Rz. 3112 1.300.000 700/040 Eine Teilwertabschreibung schließt eine AfA im selben Wirtschaftsjahr aus. Der verbleibende Teilwert in linear auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Lösung 5: In diesem Beispiel geht es darum, die Aktivierung vorzunehmen und zu überlegen, ob der Forschungsfreibetrag II in Anspruch genommen werden kann. Die Lösung des steuerlichen Teils findet man erst über die Einkommensteuerrichtlinien. Der Forschungsfreibetrag II gem. 4 Abs. 4 Z. 4 beträgt 25%. Gemäß EStRl Rz 1329 e ist für die Gewährung des Forschungsfreibetrages eine nachhaltige Nutzung erforderlich. Nachhaltig ist eine Nutzung dann, wenn die Maschine zu mehr als der Hälfte der Nutzungsdauer für Forschungszwecke verwendet wird. Im konkreten Fall müsste die Forschungsverwendung länger als 1 ½ Jahre dauern, bei einer nur halbjährigen Verwendung gibt es keinen Forschungsfreibetrag. Verbuchung des Kaufes 210.000 040/280 VSt 42.000 350/280 AfA 210.000 : 3, davon ½ 35.000 700/069 3

4 (4) Z 4 EStG Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25 % für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25 % der Forschungsaufwendungen. b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35 % der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Lösung 6: Bei der Aktivierung ist zwischen Hardware und Software zu unterscheiden. Bei der Software ist wieder zwischen der angekauften und der selbstgeschaffenen Software zu unterscheiden. 197 UGB verbietet die Aktivierung selbstgeschaffener Software. 197 (2) Für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden. Papier, Schulung 272 760/062 Software 2.500 012/062 AfA PC neu, 25% von 2.500 (1/2) 312 700/069 Selbstgeschaffene Software (immat. WG) darf nicht aktiviert werden, vgl. 197 (2) UGB und 4 (1) 5. Satz EStG. AfA Software, 25% von 2.500 (1/2) 312 700/019 4 (1) 5. Satz EStG Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben sind. Lösung 7: In dem Beispiel geht es darum, dass Kommunikationssoftware um 78.000 angekauft worden ist und weitere 22.000 an eigenen Kosten angefallen sind. Die Lösung ergibt sich aus den EStRl Rz 631, wo festgehalten ist, dass die Anschaffungskosten zu aktivieren sind, wenn sie höher sind als die eigenen Kosten. Daher werden die 78.000 auf fünf Jahre verteilt abgeschrieben. Das Problem einer außerplanmäßigen Abschreibung stellt sich nicht, nachdem die Aktivierungskosten mit 78.000 niedriger sind als das Vergleichsprodukt mit 90.000. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Damit ergibt sich folgende Buchung: 15.600 700/012 78.000 : 5 = 15.600 4

Lösung 8: Hier geht es um die Ermittlung des Firmenwertes. Der Firmenwert ist eine Restgröße die entsteht, wenn der Kaufpreis den Wert der erworbenen Wirtschaftsgüter einschließlich der stillen Reserven übersteigt. Damit wird klar, dass stille Reserven bei den einzelnen Wirtschaftsgütern offengelegt und aktiviert werden müssen. Zum Zweiten stellt sich das Problem, dass die handelsrechtliche Nutzungsdauer beim Firmenwert von der steuerlich vorgegebenen Nutzungsdauer abweicht. Grund 10.000 020/070 Gebäude 40.000 030/070 Vorräte 20.000 180/070 Firmenwert 30.000 015/070 Gebäude 2,5% v. 40.000 1.000 700/039 Firmenwert HR 5 J. Nutzungsdauer (ND) 6.000 700/019 StR 15 J. ND, 8 (3) EStG 30.000 : 15 = 2.000 MWR +4.000 Vorräte 18.000 500/180 AfA Gebäude, 8 (1) EStG, EStRl Rz. 3150 f 50% von 2% 1,0 50% von 3% 1,5 2,5 Dieses Beispiel eignet sich besonders einen asset deal und share deal zu erläutern. Wenn Neuhuber seine Gesellschaft als Ganzes verkauft, dann wechselt der Eigentümer. In diesem Fall spricht man von einem share deal. Wenn Neuhuber, wie in diesem Beispiel, sein Unternehmen aufgibt, mit dem Kaufpreis die Schulden abdeckt und seine werthaltigen Aktiva verkauft, dann spricht man von einem asset deal. Rz 3150 Ein AfA-Satz von 2 % kommt zum Zug bei Gebäuden, die nur mittelbar der Betriebsausübung eines Gewerbetreibenden dienen. Ein Gebäude dient insoweit nur mittelbar der Betriebsausübung, als es für Zwecke der eigenen Verwaltung, der Unterbringung betriebszugehöriger Arbeitnehmer zu Wohnzwecken, weiters als Urlaubs- oder Freizeitheim, als Sport- oder Fitnesseinrichtung eingesetzt wird. 8 (3) EStG Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen. 5

Lösung 9: Bei Anbau, Umbau, Zubau entsteht immer das Problem, ob die Nutzungsdauer des Gebäudes dadurch verlängert wird. Die Antwort dazu findet sich in den Einkommensteuerrichtlinien Rz 3163 und 3164. Die Regeln lauten: Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu einer Aktivierung, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert. Der Restbuchwert ist auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Die Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann sich verlängern, insbesondere dann, wenn die Aktivierung den Restbuchwert des Gebäudes übersteigt, was in unserem Fall aber nicht gegeben ist. Beispiel Zubau nach AfA-Satzänderung: Gebäude 1. Halbjahr 93 1,000.000 93 1 94 2 95 3 96 4 97 5 98 6 99 7 00 8 x 4% - 320.000 01 1 x 3% - 30.000 BW 31.12.2001 650.000 650.000 : 30.000 RND 21,67 Jahre 100 : 21,67 = 4,61% AfA Buchwert 31.12.01 650.000 Zubau 400.000 400.000 030/280 1,050.000 davon 4,61% - 48.405 48.405 700/039 BW 31.12.2002 1,001.595 RND = Restnutzungsdauer Lösung 10: Bei diesem Beispiel geht es um die Aktivierung von selbsterstellten Anlagen. Nachdem der Lohn und Materialaufwand beim Unternehmen im Aufwand erfasst ist, wird dieser Aufwand mit einer Ertragsbuchung neutralisiert. Die Herstellungskosten selbst sind im Handelsrecht wie im Steuerrecht genau definiert. MEK 142.000 MGK 45% 63.900 FL 136.000 FGK 155% 210.800 Zinsen 27.300 Höchstansatz 580.000 580.000 030/458 6

6 Zi. 2 a EStG zu den HK gehören angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten 203 (3) UGB bei HK können angemessene Teile von MGK und FGK eingerechnet werden 203 (4) UGB Zinsen zur Finanzierung der Herstellung dürfen eingerechnet werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen 206 (3) UGB bei Aufträgen über 12 Monate dürfen angemessene Teile der VwGK und VtGK angesetzt werden Lösung 11: Grundsätzlich wird zwischen Erhaltungsaufwand, Herstellungsaufwand und Instandhaltungsaufwand unterschieden. Erhaltungsaufwand ist voll Aufwand, weil diese Ausgaben nur dazu dienen, das Wirtschaftsgut in Art und Form zu erhalten. Herstellungsaufwand bedeutet etwas Neues wie durch einen Anbau, Umbau, Zubau. Instandhaltungsaufwand ist insofern verwirrend, weil er handelsrechtlich dem Erhaltungsaufwand entspricht, steuerrechtlich als Instandsetzungsaufwand bezeichnet wird. Der Instandsetzungsaufwand ist im 4 (7) EStG geregelt und zwar wird dieser Aufwand, auf zehn Jahre verteilt, aufwandmäßig abgesetzt. Dieser Instandsetzungsaufwand für Gebäude ist aber nur dann gegeben, wenn Gebäude für Wohnzwecke an Dritte vermietet werden. Mit Ausnahme des Einbaues eines Lastenaufzuges erscheinen die anderen Ausgaben Erhaltungsaufwand zu sein. Damit Sie ganz sicher sind, sollten Sie die Einkommensteuerrichtlinien Rz 3176 ansehen. Aktivierung Lastenaufzug im Produktionsgebäude 25.000 abzüglich 5% 23.750 030/720 Diese Investition ist auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Rabatte, Skonti mindern die Anschaffungskosten. Rz 3176 Erhaltungsaufwand dient dazu, ein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Bei regelmäßig in gewissen Zeitabständen wiederkehrenden notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird, liegt Erhaltungsaufwand vor. Eine dabei allenfalls eingetretene Wertsteigerung des Gebäudes hat keine ausschlaggebende Bedeutung. Der Umstand, dass im Zuge einer Instandsetzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, nimmt den Aufwendungen in der Regel nicht den Charakter eines Erhaltungsaufwandes, solange nicht die Wesensart des Hauses verändert wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält. 4 (7) EStG Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes: Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. 7

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Lösung 12: In diesem Beispiel geht es ausschließlich um die steuerlichen Anschaffungskosten, die in bestimmten Fällen betraglich begrenzt sind. Zweitens geht es darum festzustellen, ob der Vorsteuerabzug möglich ist, nämlich für den Fall, dass die Anschaffungskosten nicht angemessen sind. Schließlich geht es um die Frage der Abschreibung. Die Antwort auf unsere Fragen erhalten wir in den Einkommensteuerrichtlinien und in 12 UStG zur Frage des Vorsteuerabzuges. EStRl, Rz. 4799 Angemessenheit der Höhe nach: Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit der Höhe nach ist der Vergleich mit einem zweckentsprechenden (qualitativ hochwertigen) neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand (Normalausstattung), das eine entsprechende Funktion erfüllt. Ergibt ein derartiger Vergleich, dass die Anschaffungskosten der Antiquitäten um mehr als 25% höher sind, ist der 100% übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden. Ein derartiger Kostenvergleich erscheint nur bei Gegenständen mit einem echten funktionalen Wert sinnvoll (Schreibtische, Schränke uä.). Ab der Veranlagung 2002 unterbleibt bei Anschaffungskosten der einzelnen Antiquität bis 7.300 idr die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach. Die Anschaffungskosten von 26.000, verglichen mit den angemessenen Anschaffungskosten von 10.000 ergibt, dass die AK mit 26.000 mehr als 25% der angemessenen AK 12.500 betragen. Daher ist der 100% (10.000) übersteigende Betrag (16.000) als unangemessen auszuscheiden. Bei AK bis 7.300 unterbleibt die Angemessenheitsprüfung. Die Komponente des 20 EStG überwiegt, sodass ein Vorsteuerabzug nicht zusteht. Bei einer Veräußerung des Büroschranks gibt es dafür keine Umsatzsteuer. Bei einer allfälligen Reparatur ist ebenfalls kein Vorsteuerabzug möglich. Im Bereich der Umsatzsteuer ist bei Überwiegen der außerbetrieblichen Komponente (unangemessener Teil der Anschaffungskosten) die gesamte Vorsteuer nicht abzugsfähig ( 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG). Vorsteuer nunmehr als Anschaffungskosten 5.200 060/250 Handelsrechtliche Anschaffungskosten 31.200 (26.000 zuzüglich 5.200) Steuerliche Anschaffungskosten 10.000 Antiquitäten unterliegen im Regelfall keiner Abnutzung, EStRl Rz 4800 Rz 4800 Antiquitäten und andere Kunstgegenstände wie Gemälde, Skulpturen, wertvolle Gefäße uä. Unterliegen im Regelfall keiner Abnutzung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet werden. 12 (2) Z 2 UStG Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des 20 Abs. 1. Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind. 8

Lösung 14: Hier geht es um die Frage des Festwertansatzes. Diese Frage ist in 209 (1) UGB beantwortet. Hier heißt es: Gegenstände des Sachanlagevermögens können mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. Die Einkommensteuerrichtlinien sprechen in Rz 2278 von einer Bewertung mit fortgeschriebenen Anschaffungskosten. Die deutsche Finanzverwaltung akzeptiert eine Aktivierung mit 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Nachdem es in Österreich hiezu keine Ausführungen gibt, erfolgt der Bilanzansatz dementsprechend. Anschaffungskosten 6.420 50% Abschlag - 3.210 3.210 Dieser Abschlag wird nicht sofort Aufwand, sondern es wird abgeschrieben bis zu einem Anhaltewert von 3.210. Die jährliche Abschreibung beträgt 1.070, die Halbjahresabschreibung 535. 535 700/069 Rz 2278 Der Festwert ist zumindest alle fünf Jahre durch eine Bestandsaufnahme zu überprüfen. Wesentlichen Veränderungen des Festwertes ist durch eine entsprechende Anpassung Rechnung zu tragen. Lösung 15: Das Handelsrecht gibt uns keine Aussage für die Bilanzierung von Leasinggeschäften. Die einzigen Aussagen zum Leasing finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien Rz 135 ff. Diese Aussagen werden über die umgekehrte Maßgeblichkeit auch für das Handelsrecht wirksam. Umgekehrt ist die Maßgeblichkeit deswegen, weil üblicherweise das Handelsrecht für das Steuerrecht maßgeblich ist. Zum Zweiten ist, wenn wir zu dem Ergebnis gekommen sind, dass ein Leasing vorliegt, die Leasingraten insoweit abzugsfähig, als sie vergleichbar sind mit der Abschreibung für acht Jahre. Diese Vorschrift ergibt sich 8 (6) EStG. Die Angemessenheit ist diesem Beispiel kein Thema. Schließlich ist die Frage zu lösen, wie bei einem Kauf vorzugehen ist. Die Einkommensteuerrichtlinien Rz 3222 ff. helfen hier weiter. Von der AfA-Komponente mit 4.000 ist nur jener Teil abzugsfähig, der der steuerlich zulässigen AfA entspricht, nämlich 2.200 (17.600 / 8 Jahre). Zu aktivieren ist der Differenzbetrag von 1.800. Von der gezahlten Jahresleasingrate von 4.440 werden 2.640 aufwandswirksam und ein Betrag von 1.800 wird aktiviert. Nach 4 Jahren wird der PKW um 3.600 gekauft, die in den 4 Jahren angesammelten Aktivposten von insgesamt 7.200 stellen gemeinsam mit dem Kaufpreis von 3.600 die steuerliche Anschaffungskosten (AK) dieses PKWs dar. Die Anschaffungskosten von 10.800 verteilen sich auf die 4 Jahre Restnutzungsdauer. 4.440 741/280 Leasingrate MWR + 1.800 9

HR STR MWR 1 4.440 2.640 + 1.800 2 4.440 2.640 + 1.800 3 4.440 2.640 + 1.800 4 4.440 2.640 + 1.800 Kauf 3.600 : 4 10.800 : 4 5 900 2.700-1.800 6 900 2.700-1.800 7 900 2.700-1.800 8 900 2.700-1.800 Rz 3222 Bei einem Vollamortisierungsvertrag ist das Erfordernis, dass die Grundmietzeit mindestens 40 % der Nutzungsdauer betragen muss an der Mindestnutzungsdauer zu messen. Handelt es sich beim Leasinggut um ein dem 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 unterliegenden Neufahrzeug, so müsste die Grundmietzeit also mindestens drei Jahre und zwei Monate betragen. Die sowohl für Vollamortisationsverträge wie auch für Teilamortisationsverträge geltende 90 %-Obergrenze ergibt bezogen auf eine Mindestnutzungsdauer von acht Jahren eine maximale Grundmietzeit von sieben Jahren und zwei Monaten. Lösung 16: Wieder mitten im Steuerrecht. Im 8 hinsichtlich der Nutzungsdauer, im 20 EStG hinsichtlich der Angemessenheit, genau geregelt in den Einkommensteuerrichtlinien Rz 4771 ff. Abschreibung nach Handelsrecht: Skoda Oktavia 20% v. 30.000 6.000 LKW 20% v. 45.000 9.000 Audi TD 20% v. 80.000 16.000 31.000 31.000 700/069 Abschreibung nach Steuerrecht: HR Diff. Skoda Oktavia 12,5% v. 30.000 3.750 6.000 2.250 Audi TD 12,5% v. 34.000 4.250 16.000 11.750 MWR + 14.000 Rz 4771 Durch die Pkw-Angemessenheitsverordnung sind für Anschaffungen des Kalenderjahres 2004 Anschaffungskosten in Höhe von 34.000, für Anschaffungskosten der Kalenderjahre ab 2005 Anschaffungskosten von 40.000 als angemessen anzusehen. 8 EStG Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer - bis zu 3 %, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen. - bis zu 2 %, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dienen. 10