II. B Gesundheitsverhalten der Mitarbeiter fördern II. B5 Steuerliche Förderung von Investitionen in betriebliche Gesundheitsförderung Zusammenfassung Welche gesundheitsfördernden Maßnahmen sind steuerbefreit? Was muss ich als Arbeitgeber beachten? Berlin, Stand 2013 Partner im regionalen INQA-Bauen-Netzwerk Gutes Bauen in Berlin / Brandenburg
Hintergrund In einem kleinen Betrieb sind alle Hände gefragt und daher ist darauf zu achten, dass die Arbeitsgestaltung unsere Alternsprozesse und damit die Lernbefähigung nicht beeinflusst. Denn die Lebens- und die Arbeitsbedingungen können das Altern beschleunigen, aber auch durch gezielte Maßnahmen idealerweise verzögern. Aus diesem Grund sind gesundheitsfördernde Maßnahmen, insbesondere für Klein- und Kleinstbetriebe heutzutage nicht mehr wegzudenken. Keine Lohnsteuer auf die Gesundheitsförderung? Seit dem 1. Januar 2009 wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit steuerlich unterstützt. Wenn Sie mit Ihren Präventivmaßnahmen unter dem Betrag von 500,00 Euro pro Arbeitnehmer pro Jahr bleiben, muss der Betrag nicht versteuert werden. Ziele Seit 01.01.2009 gilt 3 Nr. 34 EStG: Demzufolge können Ausgaben seit 01.01.2008 von bis zu 500,00 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer steuerfrei bleiben, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Leistung des Arbeitgebers der betrieblichen Gesundheitsförderung zu Gute kommt. Das betrifft etwa: die Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats, gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung oder die Stressbewältigung am Arbeitsplatz. Empfehlungen für die Umsetzung im Betrieb Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen des Arbeitgebers, die die Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen verwenden. Von der Förderung sind reine Beiträge für Fitnessstudien und/ oder Sportvereinen ausgeschlossen. Dennoch gilt die Steuerbefreiung, wenn der Arbeitgeber förderungswürdige Maßnahmen übernimmt oder bezuschusst, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden. uve GmbH für Managementberatung, Stand 2013 Seite 2 von 5
Maßnahmen aus dem Katalog nach 20/ 20a SGB V werden steuerlich gefördert. Genau nachzulesen sind diese in den Leitlinien Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von 20 Abs. 1 SGB V und 20a SGB V. Hierzu zählen u. a.: Maßnahmen zur Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen (z. B. Rückenschulungen, orthopädische Schwimmkurse) Maßnahmen zur Vermeidung psychosozialer Belastungen und von Stress (z. B. Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz) Präventivmaßnahmen für den Suchtmittelkonsum (rauchfreier Arbeitsplatz, Alkoholverbot im Betrieb) Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Ernährung Aber Vorsicht: Leistungen eines Anbieters, die nicht nach 20 SGB V zertifiziert sind, können nicht steuerlich abgesetzt werden. Folgende Anbieterqualifikationen gelten: Bereich Bewegung Voraussetzungen Sportwissenschaftler Abschlüsse: Diplom, Staatsexamen, Magister, Bachelor/Master, sofern deren Ausbildung einen expliziten Baustein Gesundheit/Gesundheitssport und/oder Sporttherapie umfasst und sie im Rahmen einer Schulung in das durchzuführende Gesundheitssportprogramm speziell eingewiesen sind. Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Sport- und Gymnastiklehrer und Ärzte Sofern diese im Rahmen einer Schulung in das durchzuführende Gesundheitssportprogramm speziell eingewiesen sind. uve GmbH für Managementberatung, Stand 2013 Seite 3 von 5
Bereich Bewegung Voraussetzungen Lizenzierte Übungsleiter der Turn- und Sportverbände Sofern diese mit der Fortbildung "Sport in der Prävention" (Lizenzstufe II) in das durchzuführende Gesundheitssportprogramm speziell eingewiesen sind. Der Einsatz der Übungsleiter der Turn- und Sportverbände ist auf Angebote beschränkt, die mit dem Qualitätssiegel SPORT PRO GE- SUNDHEIT ausgezeichnet wurden. Weiterhin muss das Präventionsangebot alle hier und in Abschnitt 4 des Leitfadens genannten Kriterien erfüllen Bereich Ernährung Bereich Stress / Entspannung Bereich Genuss- und Suchtmittelkonsum Diplom-Oecotrophologen Diplom-Ernährungswissenschaftler Diplom-Ingenieure Ernährungs-und Hygienetechnik Diätassistenten Diplom-Psychologen Pädagogen Diplom-Sozialpädagogen Sozialwissenschaftler Gesundheitswissenschaftler Diplom-Sportlehrer Sportwissenschaftler (Lehramt/Magister) Sport- und Gymnastiklehrer Ärzte Diplom-Psychologen Pädagogen Diplom-Sozialpädagogen Diplom-Sozialarbeiter Sozialwissenschaftler Gesundheitswissenschaftler Ärzte uve GmbH für Managementberatung, Stand 2013 Seite 4 von 5
Erste Schritte: Was muss ich als Betrieb tun? 1. Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Steuerberater auf und lassen Sie sich beraten, in welchem Umfang Sie die Steuervorteile nach 3 Nr. 34 EStG in Anspruch nehmen können. 2. Nehmen Sie Kontakt zu den jeweiligen Krankenkassen auf und lassen Sie sich Informationen über die geförderten Präventionsangebote geben. 3. Suchen Sie sich in Abstimmung mit dem/der Mitarbeiter/in einen themenbezogenen Anbieter, der nach 20/ 20a SGB V zertifiziert ist, aus. 4. Legen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit ihren Mitarbeitern fest, so dass keine finanziellen Nachteile bestehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet nachzuweisen, dass er die Anforderungen nach 3 Nr. 34 EStG eingehalten hat. Deshalb sind die Zuwendungen für jeden Arbeitnehmer im Lohnkonto gesondert zu erfassen. Es gelten die allgemeinen Anforderungen an die Führung des Lohnkontos. Weitere Informationen Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das CHRONOS-Team. uve GmbH für Managementberatung Kalckreuthstraße 4, 10777 Berlin Anika Klug-Winter, Diplom Betriebswirtin 030 315 82-464 Anke Linz, Wirtschaftskommunikationswirtin (M.A.) 030 315 82-566 uve GmbH für Managementberatung, Stand 2013 Seite 5 von 5