Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG und 10 ivm 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgf als unbegründet abgewiesen.



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16.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2014 Geschäftszahl G308 2011385-1 Spruch G308 2011385-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und Mag. Stefan Schmelzer als BeisitzerInnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Voitsberg vom 21.08.2014, Zl. RGS622/SfA/0566/2014- Fa/S, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG und 10 ivm 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. In der zwischen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 07.05.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF seit Dezember 2013 bei der belangten Behörde als arbeitslos gemeldet sei. Zuvor hat er seit 2005 immer wieder Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe bezogen. Er habe Berufserfahrung als Warenzusteller und darüber hinaus verfüge er über die Lehre zum Metalltechniker-Maschinenbau, die Lehrabschlussprüfung habe er jedoch noch nicht absolviert. Es werde vereinbart, dass die belangte Behörde den BF bei der Arbeitssuche für eine Vollzeitstelle im Bereich Metallarbeiter, Warenzusteller oder Lagerarbeiter im Bezirk XXXX bzw. XXXX unterstütze. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten des BF geregelt. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der BF werde einen Kurs im Staplerfahren beim bfi Köflach absolvieren, dessen Kosten von der belangten Behörde übernommen würden. Vermittlungserschwerend sei, dass der BF kein Fahrzeug mehr habe und deshalb Schichtarbeit nicht möglich sei. 2. Am 02.06.2014 beantragte die Firma XXXX (im Folgenden: Transport GmbH) bei der belangten Behörde einen Lohnkostenzuschuss, da sie den BF ab 03.06.2014 in Vollzeit als Kraftfahrer einstelle. Der BF hat sich am selben Tag bei der Transport GmbH vorgestellt, hat aber die Transport GmbH vorzeitig verlassen und am Nachmittag mittels bei der Transport GmbH einlangender E-Mail bekannt gegeben, dass er dem Lagerarbeiter gesagte habe, dass er schon dringend wegen dem Baby weg müsse. Er habe noch eine andere www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9

Stelle in Voitsberg, die er jetzt annehme, da er gemerkt habe, dass er durch das Baby zeitlich nicht mehr so flexibel sei und er sich das Auto nur ausgeborgt habe, da er selbst zur Zeit leider keines habe. Er bitte um Verständnis. 3. Die belangte Behörde hielt am 03.06.2014 telefonisch mit der Transport GmbH Rücksprache. Dabei wurde die Auskunft erteilt, dass der BF als Kraftfahrer für Kleintransporte (Führerschein B) am heutigen Tage die Beschäftigung hätte aufnehmen können. Er sei am Vortag für die Arbeitsstelle vorbereitet worden. Es sei ihm zudem mitgeteilt worden, dass die Firma Daten für eine Anmeldung für den 03.06.2014 brauche. Der BF sei jedoch vorzeitig gegangen. Er habe dann der Transport GmbH das unter Punkt I.2. dargestellte E-Mail geschickt. Man habe versucht, den BF telefonisch zu erreichen, er habe jedoch nicht abgehoben. Das Unternehmen sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln (XXXX) erreichbar. Des Weiteren sei gewährleistet, dass wenn der BF länger für seine Zustellungen brauche bzw. ein früher Transport notwendig gewesen wäre und kein öffentliches Verkehrsmittel erreichbar wäre, er auch das Firmenfahrzeug hätte benützen können. 4. Aus einem Aktenvermerk ebenfalls vom 03.06.2014 geht hervor, dass der BF gemeldet habe, dass er von Powerserv erfahren habe, dass seine Bewerbung an einen interessierten Dienstgeber weitergeleitet worden sei. Auf einen möglichen Arbeitsantritt am 03.06.2014 habe der BF gemeint, er habe kein Fahrzeug. Ohne Auto ginge das bei diesem Dienstgeber nicht. 5. Am 18.06.2014 wurde mit dem BF eine Niederschrift bezüglich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF wurde über die Rechtsfolgen des 10 AlVG - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - belehrt und gab an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Jedoch habe der BF bereits eine andere Stelle in Aussicht gehabt. Er sei weiters der Meinung gewesen, dass er für die Stelle bei der Transport GmbH auch ein eigenes Auto gebraucht hätte. Des Weiteren wurde der BF über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung am 17.07.2014 und die Rechtsfolgen des 49 AlVG bei Nichteinhaltung informiert. 6. Aus der aus dem vorliegenden Akt ersichtlichen Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem BF über das eams-konto geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass der BF offensichtlich immer wieder Vorstellungstermine wahrgenommen, die angebotenen Stellen aber nicht angenommen hat, da es ihm mangels eines Autos bzw. mangels der finanziellen Mittel, ein solches anzumelden, nicht möglich gewesen sei, seine Arbeitsstellen zu erreichen, des es entweder gar keine oder zu den benötigten Uhrzeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel geben würde. Der BF beantragte immer wieder einen Vorschuss von der belangten Behörde. Der BF werde außerdem seinen Rechtsschutz wegen der Transport GmbH einschalten, da es nicht der Wahrheit entsprochen habe, dass dem BF ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt werden sollte. Er bewerbe sich überall selbstinitiativ, um so schnell wie möglich eine fixe Stelle zu bekommen. Schließlich müsse er eine Familie versorgen. Er habe sein letztes Geld genommen und sich ein Auto geborgt, um zum Vorstellungstermin bei der Transport GmbH zu kommen. Er habe dort sogleich mit der Probearbeit begonnen, obwohl seine Lebensgefährtin und seine Tochter im Auto gewartet hätten. Ohne seine Notstandshilfe könne er nirgends zur Arbeit kommen. Ergänzend wird angemerkt, dass der BF seit 2006 immer wieder Notstandshilfe bezieht, nur kurzfristige Arbeitsverhältnisse ausgeübt hat. Die belangte Behörde erörterte daraufhin noch einmal, dass eine eventuelle Nachsicht bzw. Teilnachsicht hinsichtlich der Rechtsfolgen des 10 AlVG durch den Ausschuss nur bei einer längeren nachhaltigen Beschäftigung (mindestens 3 Wochen) möglich sei. Der Vorschuss sei daher nicht möglich, da eine 10 Sanktion durch den Ausschuss zu klären sei. Die Entscheidung falle am 15.07.2014. Berücksichtigungswürdige Gründe wären, wenn er ein nachhaltiges Dienstverhältnis von zumindest 21 Tagen vorweisen könne. 7. Der Regionalbeirat gewährte dem BF am 15.07.2014 keine Nachsicht, da der BF nur am 23.06.2014 laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigt gewesen sei und danach auch nicht weiter bei der belangten Behörde vorgemerkt gewesen sei. Ein nachhaltiges Dienstverhältnis habe demnach nicht bestanden. 8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2014, VSNR: 4062 310782, wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß 38 ivm 10 AlVG für den Zeitraum vom 03.06.2014 bis 14.07.2014 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 9

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Arbeitsaufnahme, welche am 03.06.2014 bei der Transport GmbH möglich gewesen wäre, verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 9. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF das mit 06.08.2014 datierte Rechtsmittel der Beschwerde (als Berufung bezeichnet) und führte aus, dass er am 02.06.2014 zu einem Vorstellungsgespräch bei der Transport GmbH eingeladen worden sei. Der Firmeninhaber habe ihm mitgeteilt, dass er am 03.06.2014 um 03:00 Uhr seine Tätigkeit als Warenzusteller in Unterpremstätten aufnehmen müsse. Der BF habe dem Firmeninhaber erklärt, dass er BF noch kein eigenes Fahrzeug besitze, zudem gebe es keine Möglichkeit, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel den Arbeitsplatz zu erreichen. Die Arbeitszeiten würden laut Aussage des Firmenchefs einen Tag im Vorhinein bekanntgegeben werden. Ein Firmenfahrzeug für private Nutzung sei ihm nicht gewährt worden. Aus diesem Grund sei er nicht vom Unternehmen eingestellt worden. Daher stelle der BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Notstandshilfe gemäß 33 AlVG zu gewähren. 10. Mit E-Mail vom 19.08.2014 gab die Geschäftsführung der Transport GmbH auf neuerliche Nachfrage der belangten Behörde bekannt, dass der BF am 03.06.2014 als "B"-Kraftfahrer eine Stelle hätte antreten können. Dies sei jedoch leider nicht zustande gekommen, weil der BF nur dem Lagerarbeiter und keinem persönlich aus der Geschäftsleitung mitgeteilt habe, dass er dringend weg müsse und ihm auch in XXXX ein Job angeboten worden sei, denn er jetzt annehmen würde, da er keine Möglichkeit hätte zur Arbeit zu kommen. Die Geschäftsleitung habe leider nicht mehr mit ihm sprechen können. Bezüglich des Problems mit der Anreise zur Arbeitsstelle und wieder zurück zum Wohnort wäre dem BF natürlich angeboten worden, das Firmenfahrzeug zu nützen, mit welchem er sowieso unterwegs gewesen wäre. Da der BF von sich aus nicht einmal mehr das Gespräch gesucht habe, werde angenommen, dass nicht wirklich großes Interesse seinerseits für die Stelle bestanden habe. Die konkrete Busverbindung könne leider nicht mitgeteilt werden, jedoch sei die Bushaltestelle ungefähr 50 m vom Firmengelände entfernt. 11. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 21.08.2014, GZ: RGS622/SfA/0566/2014-Fa/S, gemäß 14 VwGVG ivm 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 07.08.2014 abgewiesen wurde. Begründend wurde nach Wiederholung des Sachverhalts und Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine arbeitslose Person eine zumutbare Beschäftigung, die ihr angeboten wird, anzunehmen habe, um die Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten, wieder selbsterhaltungsfähig und nicht auf die Notstandshilfe angewiesen zu sein. Da die Kinderbetreuung durch die Lebensgefährtin gewährleistet sei, die sich im Kinderbetreuungsgeldbezug befindet, der Arbeitsplatz in Unterpremstätten mit dem Firmenfahrzeug in ca. 30 Minuten erreichbar gewesen wäre und sich die Transport GmbH im Rahmen der Beantragung des Lohnkostenzuschusses verpflichten hätte müssen, alle arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen einzuhalten, bestehe an der Zumutbarkeit des Stellenangebotes gemäß 9 Abs. 2 AlVG kein Zweifel. Der BF hätte das Stellenangebot annehmen müssen. Er habe aber dadurch, dass er die Transport GmbH am 02.06.2014 während des Vorstellungsgespräches vorzeitig - ohne die Geschäftsleitung zu informieren - verlassen habe und danach per E-Mail mitgeteilt habe, dass er eine andere Stelle annehmen werde, die Annahme der zumutbaren Beschäftigung als Kraftfahrer ab dem 03.06.2014 bei der Transport GmbH vorsätzlich vereitelt. Aufgrund dieser Pflichtverletzung gebühre dem BF gemäß 38 ivm 10 AlVG für 6 Wochen, von 03.06.2014 bis 14.07.2014, keine Notstandshilfe. Die Gewährung einer Nachsicht im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG sei nicht möglich, da der BF im achtwöchigen Beobachtungszeitraum von 03.06.2014 bis 28.07.2014 keine andere, nachhaltige Beschäftigung aufgenommen habe. Die Beschäftigung vom 23.06.2014 bei der Firma Jobmade könne zu keiner Nachsicht führen, da der BF das Dienstverhältnis bereits am ersten Tag der Probezeit selbst gelöst habe. 12. Der BF stellte am 28.08.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen begründend aus, dass er während seiner Arbeitslosigkeit jede Woche ungefähr 20 Bewerbungen abschicke, wobei er meistens Absagen oder gar keine Rückmeldung erhalten würde. So sei es auch am 02.06.2014 gewesen. Der BF habe sich - wie auch sonst täglich - im ejobroom um Stellen umgesehen. Es sei eine Stelle bei der Transport GmbH für Kraftfahrer mit Führerschein C ausgeschrieben gewesen. Der BF habe trotz des Umstandes, dass er nur einen B- Führerschein besitze, bei der Transport GmbH nachgefragt, ob nicht auch jemand mit B-Führerschein gesucht würde. Am Telefon sei ihm mitgeteilt worden, dass gerade eine Stelle frei geworden sei. Der BF habe sich sogleich ein Auto ausgeborgt und sei mit seiner Freundin und seinem Baby in die Firma gefahren. Freundin und Kind hätten im Auto gewartet. Der BF habe erst 20 Minuten warten müssen, bevor jemand für ihn Zeit gehabt habe. Der Chef hätte sich nach Berufserfahrung des BF als Zusteller erkundigt, welcher ihm von seiner Arbeit bei XXXX berichtet und nebenbei der Sekretärin seine Daten bekannt gegeben habe. Dem BF sei der Vorschlag gemacht worden, einmal 2 Wochen ohne Anmeldung zu fahren (der BF solle sich beim AMS nicht abmelden), was der BF abgelehnt habe. Dem BF sei gesagt worden, er solle ungefähr eine Stunde warten, bis der Lagerarbeiter von seiner Tour zurückkäme, um dann mit diesem für eine Stunde mitzufahren. Der BF habe www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 9

seiner Freundin Bescheid gegeben und sei mit dem Lagerarbeiter mitgefahren, welcher dem BF erzählt habe, dass er schon seit Mitternacht unterwegs und heute schon ca. 1.400 km gefahren sei. Anschließend habe der BF noch bei der Entladung des LKW geholfen. Dem BF sei aufgetragen worden, noch schnell selbstständig etwas zuzustellen, was der BF ohne Anmeldung zur Sozialversicherung abgelehnt habe. Der Chef habe dann gemeint, der BF solle am nächsten Tag um 03:00 Uhr nach Tirol fahren, woraufhin der BF gefragt habe, wie er denn um diese Uhrzeit zur Arbeitsstelle kommen solle. Der Chef habe gemeint, der BF könne das Firmenfahrzeug nicht für Heim- und Anreise vom bzw. zum Arbeitsplatz verwenden, weil der BF nicht versichert sei, falls er einen Unfall habe. Das Fahrzeug sei nur während der Arbeitszeit versichert. Der BF habe eingeworfen, dass er sich erst nach dem ersten vollen Lohn ein Auto kaufen könne. Der Firmenchef habe danach einen Anruf erhalten und sei weggegangen. Während der BF noch den LKW fertig entladen habe, sei der Fahrer erschienen, dessen Platz er einnehmen sollte. Dieser habe ihm ebenfalls gesagt, dass er das Firmenauto nicht für den Weg zum und vom Arbeitsplatz benutzen dürfe. Da sich der Chef vom Firmengelände entfernt habe, habe der BF dem Lagerarbeiter gesagt, dass er wegen seinem Kind nach Hause müsste, es seien schon fast vier Stunden vergangen. Ob der Chef später beim BF angerufen habe, wisse er leider nicht, da die Nummer unterdrückt gewesen sei. Der BF habe jedoch von zuhause aus versucht, den Chef zu erreichen, was leider nicht geglückt sei, woraufhin er das E-Mail geschrieben habe. Der BF habe ohne Anmeldung nicht arbeiten wollen. Wenn er angemeldet worden wäre und man ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt hätte, wäre er auch für die Transport GmbH gefahren. Wegen der Sperre der Notstandshilfe stehe er nun einer Räumungsklage gegenüber. Zudem sei der BF nunmehr als Kaufhausdetektiv tätig. Wenn er lügen würde oder nicht arbeitswillig wäre, hätte er diese Stelle sicher nicht bekommen. 13. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 03.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, und der GA G308 zugewiesen. 14. Am 11.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung zur Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde ein. Darin wurde mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis bei der Detektei bereits wieder beendet worden sei und Stellungnahmen der Detektei und der zuständigen Betreuerin des BF bei der belangten Behörde vorgelegt werden. Seitens der Detektei wird ausgeführt, dass der BF öfters seine eigenen Interessen denen der Firma und ihren Auftraggebern fahrlässig vorgezogen habe. Er sei öfters spontan nicht zum Dienst erschienen und habe einfach gesagt, er könne seinen Dienst nicht wahrnehmen. Ob für ihn ein Ersatz zur Verfügung gestanden habe oder nicht, sei dem BF unwichtig gewesen. Am Samstag, dem 06.09.2014, sei wegen der Abwesenheit des BF eine Supermarktfiliale nicht besetzt gewesen, obwohl der Auftraggeber darauf bestanden habe. Aufgrund von Diebstählen an diesem Tag sei dem Auftraggeber ein Schaden von über EUR 1.000,00 entstanden. Nur, weil die Detektei den Schaden übernommen habe, bestehe überhaupt noch eine Gesprächsbasis mit der Filialleitung. Nach einem Telefonat der Detektei mit dem BF am 08.09.2014 habe dieser zugesagt, die ganze Woche in der erwähnten Filiale anwesend zu sein. Auch dies sei von der Auftraggeberin schriftlich angeordnet worden. Am 09.09.2014 war der BF telefonisch nur mehr via SMS erreichbar. Schlussendlich habe sich herausgestellt, dass der BF nie in dieser Problemfiliale anwesend war. Man habe ihm daher mittels SMS die Kündigung ausgesprochen und diese auch sofort schriftlich eingeschrieben übermittelt. Der BF habe auch am 21.08.2014 ohne Angabe von Gründen nur 3,5 statt der vereinbarten 8 Stunden gearbeitet. Er habe außerdem Pausen nicht eingehalten bzw. nicht aufgeschrieben, um offensichtlich früher mit der Arbeit aufhören zu können. Die für den BF zuständige Betreuerin der belangten Behörde nahm zum BF insofern Stellung, als dieser in den letzten Jahren immer wieder nur sehr kurzfristige Dienstverhältnisse gehabt habe, die zum Teil auf Grund des Verhaltens des BF vorzeitig beendet worden seien. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt, obwohl es immer wieder Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben habe und auch von Seiten der belangten Behörde Unterstützungen (Förderungen für Betriebe, auch Schulungsmaßnahmen seien vorzeitig abgebrochen worden) angeboten worden seien, habe bis dato nicht erreicht werden können, da der BF immer wieder Probleme habe, sich den Anforderungen der Arbeitswelt (Pünktlichkeit, verlässliches Erscheinen...) zu stellen. Der BF bezieht seit 2005 bis auf äußerst kurzfristige Arbeitsverhältnisse Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF hat Berufserfahrung als Warenzusteller und verfügt über eine Lehre zum Metalltechniker-Maschinenbau, jedoch ohne Lehrabschlussprüfung. Für die gegenständliche Beschäftigung bei der Transport GmbH war ein Führerschein der Klasse B vorausgesetzt. Der BF bezieht schon seit dem Jahr 2007 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das längste Dienstverhältnis, welches sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt, dauerte von 04.01.2010 bis 04.03.2011, daher ein Jahr und 2 Monate. Von 14.01.2013 bis 12.08.2014 stand der BF (unterbrochen durch www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 9

Anmeldungen von 3 Dienstgebern für eine bzw. zwei Tage und Krankengeld) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit 12.08.2014 wurde der BF bei der XXXX angemeldet. Dieses Dienstverhältnis wurde mit sofortiger Kündigung im Probemonat am 09.09.2014 von der Dienstgeberin beendet. In der Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem BF vom 07.05.2014 ist enthalten, dass der BF eine Vollzeitstelle im Metallbereich und im Lager oder als Warenzusteller im Bezirk XXXX bzw. XXXX sucht. Festgestellt wurde, dass die eingeschränkte Mobilität (kein Auto) die Vermittlung erschwert. Die Betreuungspflichten sind geregelt. Am 02.06.2014 hat sich der BF bei der Transport GmbH für eine Stelle als Warenzusteller für Transporte mit Klein-LKWs (Führerschein B) vorgestellt, diese aber vorzeitig verlassen und am Nachmittag mittels bei der Transport GmbH einlangender E-Mail bekannt gegeben, dass er wegen seines Kindes, dass er mit zum Vorstellungsgespräch gebracht hatte, gehen habe müssen und er überdies eine andere Stelle in XXXX annehmen werde. Zu einem Gespräch mit der Geschäftsleitung bezüglich der An- und Abreise zum Arbeitsort des BF, der mangels eigenen Fahrzeuges auf öffentliche Verkehrsmittel oder auf ein Fahrzeug des Dienstnehmers angewiesen ist, ist es nicht mehr gekommen. Im konkreten Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der potentielle Dienstgeber bereit war, eine individuelle Lösung für das Mobilitätsproblem des BF zu finden und ihm das Firmenfahrzeug, mit welchem er die Warenzustellungen durchführen hätte sollen, auch für An- und Abreise zum bzw. vom Dienstort bis zum Kauf eines eigenen Fahrzeuges zur Verfügung gestellt hätte. Der BF hatte weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen gebotenen Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und auch bezüglich seiner Betreuungspflichten Einwendungen gegen die gegenständliche Beschäftigung bei der Transport GmbH. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des 9 Abs. 2 AlVG wurde nie bestritten. Er führte lediglich an, dass er angegeben hat, eine andere Stelle in Aussicht zu haben und der Meinung gewesen zu sein, für die Stelle bei der Transport GmbH ein eigenes Auto zu brauchen. Daraus, sowie aus dem vorzeitigen Verlassen des Vorstellungsgespräches und der vom BF an die Transport GmbH versendete E-Mail geht eindeutig hervor, dass der BF eine sich bietende, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Innerhalb von 6 Wochen, gerechnet ab 03.06.2014, hat der BF kein nachhaltiges neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Angesichts der vielen kurzzeitigen (oft auch nur eintägigen) Beschäftigungen des BF, den Ausführungen seiner Betreuerin bei der belangten Behörde sowie jenen der Detektei, bei welcher der BF zuletzt beschäftigt war, kann hinsichtlich der Argumente in der Beschwerde und im Vorlageantrag des BF im Gegensatz zu jenen der Transport GmbH von keiner Glaubwürdigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich das Bild, dass der BF kaum einer geregelten Beschäftigung über einen längeren Zeitraum nachzugeht bzw. diese selbst immer wieder vereitelt. Das E-Mail, mit welchem der BF die Beschäftigung bei der Transport GmbH abgelehnt hat, wird nicht bestritten. Der BF hat auch in der Niederschrift vom 18.06.2014 vor der belangten Behörde als einzigen Grund für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angegeben, dass er bereits eine andere Stelle in Aussicht gehabt habe und darüber hinaus davon ausgegangen sei, dass er für die abgelehnte Stelle ein eigenes Auto brauche. Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des 9 Abs. 2 AlVG hat der BF - trotz eingehender Befragung hierzu - nicht vorgebracht. Die nun aufgestellten Behauptungen des BF in der Beschwerde und der Beschwerdevorlage sind als Schutzbehauptungen zu werten. Die Transport GmbH hat hingegen glaubhaft ausgeführt, dass sie den BF hinsichtlich seiner Mobilität hätte unterstützen wollen. Ein Gespräch in diese Richtung hat jedoch gar nicht mehr stattgefunden, da der BF schon vorzeitig das Firmengelände verlassen hat. Dazu ist noch festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der BF seine Lebensgefährtin samt Kleinkind zu einem Vorstellungsgespräch mitnimmt und dieses Kind dann als Grund benützt, um das Gespräch abbrechen zu können. Es wird daher seitens des erkennenden Gerichtes davon www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 9

ausgegangen, dass der BF schon vor seinem Vorstellungstermin an einer Beschäftigung bei der Transport GmbH nicht interessiert war. Die Transport GmbH hat zudem nachweislich um eine Förderung für den BF angesucht. In diesem Fall hätte sie sich ausdrücklich dazu verpflichten müssen, alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die lohn- bzw. gehaltsrechtlichen Bestimmungen, sowie jene des persönlichen und technischen Arbeitnehmerschutzes und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen. Auch dieser Umstand spricht für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Transport GmbH. In der Zeit des Anspruchsverlustes hat der BF eine aufgenommene Beschäftigung noch am selben Tag in der Probezeit von sich aus gelöst. Ein nachhaltiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 9

27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Dabei ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. 10 AlVG lautet: 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 9

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen. (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Die Bestimmungen der 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom (im gegenständlichen Fall vorliegenden) Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH vom 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß 24 Abs. 1 AlVG ivm 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.05.2000, Zl. 200/02/0013). 2. Der BF bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe die Beschäftigung abgelehnt, da er eine andere Beschäftigung in seinem Heimatort annehmen habe wollen und er zudem davon ausgegangen sei, dass er für die angebotene Beschäftigung ein eigenes Fahrzeug benötige, was er nicht gehabt habe. Der BF bestreitet nicht, dass er laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, dass es sich bei der angebotenen Beschäftigung bei der Transport GmbH um einen Dienstgeber im Sinne des 9 Abs. 1 AlVG handelt und dass ihm von diesem am 02.06.2014 eine mit 03.06.2014 beginnende Beschäftigung als Warenzusteller angeboten wurde. Dass dem BF die angebotene Beschäftigung an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Er hat - ohne mit dem Dienstgeber Rücksprache bezüglich seiner eingeschränkten Mobilität zu halten - angenommen, dass die Stelle für ihn mangels eigenem Fahrzeug nicht in Frage komme. Zudem hat der BF behauptet, eine andere Stelle annehmen zu wollen (was nicht der Wahrheit entsprochen hat) und ist mit seinem Kleinkind und der Lebensgefährtin zum Vorstellungstermin www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 9

erschienen. Schon dieses Verhalten indiziert eine geplante Vereitelung der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, obwohl der BF verpflichtet war, die ihm angebotene Beschäftigung anzunehmen. Eine nachvollziehbare Erklärung für die Mitnahme des Kleinkindes samt Mutter wurde seitens des BF nicht dargelegt. Da der BF die Annahme verweigert hat, stellt die Ablehnung des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses eine Vereitelungshandlung isd. 10 AlVG dar. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die Ablehnung des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses handelt es sich schon mangels deren Glaubhaftigkeit (siehe Beweiswürdigung) nicht um berücksichtigungswürdige Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen hätten führen können. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des BF mehr bedurfte. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:G308.2011385.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 9