Merkblatt zu den häufig gestellten Fragen zur Erhebung der Übernachtungssteuer in der Gemeinde Hürtgenwald



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Transkript:

Merkblatt zu den häufig gestellten Fragen zur Erhebung der Übernachtungssteuer in der Gemeinde Hürtgenwald 1. Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Übernachtungssteuer erhoben? Die Übernachtungssteuer wird in der Gemeinde Hürtgenwald auf Grund der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer erhoben. 2. Was wird besteuert? Besteuert wird die Erlangung einer Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt. Dies können zum Beispiel Zimmer in Hotels, Pensionen oder Gästehäusern sein. Dabei ist unerheblich, ob die Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird. Auch sogenannte Tageszimmer werden erfasst. Nicht besteuert werden Übernachtungen mit zwingender beruflicher Veranlassung (vgl. Nr. 8). Von der Steuer werden nur kurzzeitige Beherbergungen erfasst, die sich über einen Zeitraum von unter zwei Monaten erstrecken. 3. Ab wann wird die Übernachtungssteuer erhoben? Die Satzung tritt in der Gemeinde Hürtgenwald zum 01.03.2014 in Kraft. 4. Gibt es Übergangsregelungen? Beherbergungsleistungen, die vor dem 01.03.2014 vertraglich vereinbart worden sind, sind von der Steuer ausgenommen. Dazu ist der verbindliche Abschluss eines konkreten Beherbergungsvertrages vor dem 01.03.2014 erforderlich. Unverbindliche Reservierungen genügen nicht. Kommt der Übernachtungsvertrag erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zustande, findet die Übergangsregelung keine Anwendung. 5. Von wem wird die Übernachtungsteuer erhoben? Die Übernachtungsteuer wird als sogenannte indirekte Steuer erhoben. Steuerschuldner ist der Übernachtungsgast; der Beherbergungsbetrieb ist aber der Steuerentrichtungspflichtiger. 6. Wer gilt als Beherbergungsbetrieb im Sinne des Gesetzes? Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen z. B. Hotels, Motels, Pensionen, Gasthäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Boarding Houses oder Privatzimmer. 7. Müssen Beherbergungsbetriebe den Beginn ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde anzeigen? Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, der Gemeinde für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hürtgenwald den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten.

8. Werden auch Übernachtungen von Geschäftsreisenden besteuert? Eine Übernachtung wird nicht besteuert, wenn sie für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Geschäftstermin in wahrgenommen wird und die eigene Wohnung so weit entfernt liegt, dass die Anfahrt oder Heimfahrt am selben Tag unzumutbar ist. Darunter können auch Übernachtungen für entgeltliche nebenberufliche Tätigkeiten fallen, etwa bei Dozenten oder Aufsichtsratsmitgliedern, wenn sie ohne die Übernachtung nicht in Hürtgenwald tätig sein könnten. Entscheidend ist, dass die Übernachtung für die Erzielung von Einkommen zwingend erforderlich ist. 9. Wie muss die zwingende betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Übernachtung nachgewiesen werden? Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die zwingende berufliche oder betriebliche Veranlassung einer Übernachtung gegenüber dem Steueramt durch geeignete Belege nachzuweisen, wenn er die Übernachtung als steuerfrei behandelt. Der Betreiber kann den Nachweis erbringen, indem er sich vom Gast eine Arbeitgeberbestätigung nach amtlichem Vordruck vorlegen lässt. Als Nachweis ist auch ausreichend, wenn die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt und unmittelbar durch den Arbeitgeber bezahlt wird oder wenn die Buchung durch den Arbeitgeber erfolgt. Bei eigenberuflicher Tätigkeit wird ein Eigenbeleg nach amtlichem Vordruck akzeptiert. Es besteht keine Verpflichtung des Gastes, den Anlass seiner Reise anzugeben. Falls der Gast darauf verzichtet, einen Status als Geschäftsreisender anzugeben und zu belegen, ist die Übernachtung für den Betreiber des Beherbergungsbetriebes steuerpflichtig. Ob der Betreiber des Beherbergungsbetriebes diese Steuer auf den Gast überwälzt, steht in seinem Ermessen. 10. Wie läuft das Verfahren zur Steuererhebung ab? Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, jedes Vierteljahr (Quartal) dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald eine Steueranmeldung auf dem amtlichen Formular abzugeben. Stichtag zur Abgabe ist der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Quartals, also der 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. Nach erfolgter Anmeldung wird die Steuer festgesetzt. 11. Sind Reservierungen, die nicht zustande kommen, auch steuerpflichtig? Nein, nur wenn ein Beherbergungsvertrag rechtlich verbindlich geschlossen und eine Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt tatsächlich überlassen wird, entsteht die Steuer. Eine Beherbergungsmöglichkeit wird tatsächlich überlassen, wenn der Gast die faktische Verfügungsmacht über das Zimmer erhält. Dies erfolgt in der Regel mit Übergabe des Zimmerschlüssels bzw. der Schlüsselkarte. 12. Sind kostenpflichtige Stornierungen steuerpflichtig? Nein. Wenn ein Beherbergungsvertrag nicht durchgeführt, sondern aufgehoben wird und damit auch tatsächlich keine Beherbergungsmöglichkeit gewährt wird, entsteht keine Übernachtungssteuer.

13. Wie berechnet sich der Steuersatz? Der Steuersatz berechnet sich nach dem Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) für die Übernachtung. Dabei ist eine Staffelung vorgesehen. Die Steuer beträgt je Übernachtungsgast bei einem Nettoentgelt von bis zu 10 Euro 0 Euro, ab 10 Euro 0,50 Euro, ab20 Euro 1 Euro, ab40 Euro 2 Euro, ab60 Euro 3 Euro, ab80 Euro 4 Euro. 100 Euro 5 Euro Je weitere angefangene 20 Euro Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro. Bei einem Nettoentgelt von 25 Euro würde z. B. eine Übernachtungssteuer von 1 Euro anfallen, bei 60 Euro wären es 3 Euro und bei 100 Euro eine Übernachtungssteuer von 5 Euro. Zu beachten ist, dass die Steuer pro Person anfällt, nicht pro Zimmer. Wird ein Zimmer durch mehrere Personen genutzt, ist der Gesamtpreis nach Personen aufzuteilen. Wenn also z. B. zwei Personen ein Doppelzimmer für 80 Euro nutzen, entfällt auf jeden 40 Euro, womit zweimal 2 Euro Kultur und Tourismustaxe entsteht. Eine abweichende Aufteilung des Zimmerpreises ist zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen, z. B. wenn ein Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern in einem Doppelzimmer übernachtet. 14. Auf welcher Grundlage berechnet sich die Kultur und Tourismustaxe, wenn die Übernachtung über eine Reservierungsplattform gebucht wurde? Maßgeblich ist der Betrag, welcher gegenüber dem Beherbergungsbetrieb für die Übernachtung aufgewandt wird. Zusätzliche Provisionszahlungen an einen Vermittler spielen keine Rolle. Falls die Übernachtung nicht direkt zwischen dem Gast und dem Beherbergungsbetrieb bezahlt wird, sondern der Gast an den Vermittler zahlt und der Vermittler dann an den Beherbergungsbetrieb (i. d. R. unter Einbehaltung einer Provision), ist für die Berechnung der Steuer allein der Betrag maßgeblich, welcher von dem Vermittler für die Übernachtung an den Beherbergungsbetrieb gezahlt wird. 15. Wie wird die Steuer in Fällen ermittelt, in denen sich das Nettoentgelt für die Übernachtung ausnahmsweise nicht genau ermitteln lässt? In Fällen, in welchen sich das Nettoentgelt für die einzelne Übernachtung ausnahmsweise nicht ermitteln lässt, etwa weil Zimmer Kontingente über einen Reiseveranstalter im Paket zu einem Pauschalpreis vereinbart wurden, ist als Hilfsgröße der Preis heranzuziehen, der sich aus dem nach 7 Abs. 3 der Preisangabenverordnung auszulegenden Verzeichnis der Zimmerpreise ergibt, abzüglich der Umsatzsteuer. Muss ein Beherbergungsbetrieb keine Angaben nach der Preisangabenverordnung bekannt machen, richtet sich das Nettoentgelt nach der Klassifizierung durch den Deutschen Hotel und Gaststättenverband (5 Sterne: 150 Euro, 4 Sterne: 100 Euro, 3 Sterne: 75 Euro, 2 und weniger Sterne: 50 Euro). Ist der Beherbergungsbetrieb nicht klassifiziert, so ist einheitlich ein Betrag von 75 Euro pro Zimmer und Nacht anzusetzen. Der Beherbergungsbetrieb hat jedoch die Möglichkeit, eine andere sachgerechte Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

16. Wird die Übernachtungssteuer in die Berechnung der Umsatzsteuer einbezogen? Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt, das der Gast für die Übernachtung aufwendet. Wenn der Beherbergungsbetrieb also die Übernachtungssteuer an den Gast weiterberechnet, ist die Übernachtungssteuer auch in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer in der für Beherbergungsleistungen geltenden Höhe einzubeziehen. 17. Welche Aufzeichnungen müssen für die Übernachtungssteuer geführt werden? Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs hat die Namen und die Dauer des Aufenthaltes aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen. Dazu können auch bereits vorhandene Aufzeichnungen aus der Buchführung oder Rechnungen verwendet werden. Wichtig ist nur, dass die Namen aller Übernachtungsgäste und die Dauer des Aufenthaltes in nachvollziehbarer Form dokumentiert werden. Für minderjährige Kinder in Begleitung eines oder beider Elternteile ist eine Erleichterung vorgesehen: In diesem Fall muss nur die Anzahl der Kinder aufgezeichnet werden. Außerdem sind die Belege zum Nachweis einer zwingender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung einer Übernachtung (z. B Arbeitgeberbescheinigungen) aufzubewahren. 18. Wie lange müssen die Aufzeichnungen für die Übernachtungssteuer aufbewahrt werden? Die Aufzeichnungen der Namen und der Dauer des Aufenthaltes sowie die Belege zum Nachweis einer zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung einer Übernachtung müssen für vier Jahre aufbewahrt werden. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem die Steuer entstanden ist. So müssen z. B. die Unterlagen über eine Übernachtung im März 2014 bis zum 31.12.2018 aufbewahrt werden (31.12.2014 plus 4 Jahre). 19. Muss die Übernachtungssteuer separat in einer Rechnung ausgewiesen werden? Dazu besteht keine Verpflichtung. Der Beherbergungsbetrieb kann in der Rechnung jedoch auf die weitergegebene Übernachtungssteuer hinweisen, z. B. Netto Preis Übernachtung 46,00 Euro (darin enthalten 2,00 Euro Übernchtungssteuer). 20. Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung privater Übernachtungen mit der Übernachtungssteuer? Ausnahmen sind im Falle von privaten Übernachtungen generell nicht vorgesehen. Auch Minderjährige werden erfasst, ebenso Übernachtungen in Jugendherbergen oder Tageszimmer in Stundenhotels. Entscheidend ist allein, dass eine Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Nur für den absoluten Niedrigpreissektor fällt keine Übernachtungssteuer an, wenn das Nettoentgelt für die Übernachtung pro Person 10 Euro oder weniger beträgt. Nicht erfasst wird die Übernachtung in Einrichtungen, soweit sie dem Unterkommen in besonderen sozialen Situationen dienen, z. B. Krankenhäuser, Reha Kliniken, Alten und Pflegeheime oder Hospize. Eine Übernachtung von Schülern ist nicht steuerpflichtig, wenn es sich um eine teilnahmepflichtige Schulveranstaltung handelt. Steuerfrei sind auch Übernachtungen, die zu Aus oder Fortbildungszwecken sowie zur Ablegung einer beruflichen Prüfung zwingend erforderlich sind.

21. Wo kann ich weitere Informationen zur Kultur und Tourismustaxe erhalten? Weitere Auskünfte erhalten Sie im Internet unter: www.huertgenwald.de/rathausbuergerservice/buergerservice/steuern-abgaben