Der Arzt als Arbeitnehmer

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Transkript:

Der Arzt als Arbeitnehmer Rechte und Pflichten angestellter Ärzte und Psychotherapeuten 30. Januar 2019 Dr. Christoph T. Thies Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht christophthies@rugekroemer.de Hans-Henny-Jahnn-Weg 9 22085 Hamburg T 040-270 75 50 F 040-270 75 555 www.rugekroemer.de

Der angestellte Arzt ist ganz normaler Arbeitnehmer Kündigungsschutzgesetz Gewerbeordnung Entgeltfortzahlungsgesetz Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Arbeitszeitgesetz Bundesurlaubsgesetz BGB SGB V Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Mutterschutzgesetz Bundesdatenschutzgesetz Datenschutzgrundverordnung Teilzeit- und Befristungsgesetz 3

Der angestellte Arzt ist ganz normaler Arbeitnehmer Was heißt das? Recht auf schriftlichen Arbeitsvertrag. Aber auch: Weisungsgebunden. Kündigungsschutz und Befristungskontrolle. Anspruch auf Teilzeitarbeit. Arbeitszeitrechtliche Vorgaben gelten. Mutterschutz und Elternzeit. 4

Der Arbeitsvertrag sollte enthalten Arbeitsbeginn, ggf. Anrechnung von Betriebszugehörigkeiten. Umfang der Arbeitszeit. Gehalt, ggf. Gehaltsentwicklung, einschließlich evtl. Variablen. Arbeitsort (?), Verpflichtung zu Außeneinsätzen. Aufgabe, Tätigkeit und Verantwortlichkeit. Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung. 5

Weisungsgebundenheit Jeder Arbeitnehmer ist weisungsgebunden. Weisungsrecht umfasst grds. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Gilt nur im Rahmen dessen, was der Arbeitsvertrag zulässt. z.b.: kein fachgebietsfremder Einsatz, sofern nicht arbeitsvertraglich ermöglicht. Arbeitszeiten, insbesondere Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann arbeitsvertraglich ausgestaltete werden. Auch Festlegung auf eine bestimmte Praxis kann vertraglich vereinbart werden. 6

Weisungsgebundenheit Jeder Arbeitnehmer ist weisungsgebunden. Weisungsrecht umfasst grds. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Wichtig: Abgrenzung zur ärztlichen Unabhängigkeit: 7 Arzt übt freien Beruf aus ( 1 Abs. 2 BÄO), das bedeutet eine persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung der Dienstleistung. Grds. keine Weisungsgebundenheit ggü. Nicht-Ärzten in ärztlichen Entscheidungen. Auch ggü. ärztlichem Vorgesetzten erhebliche Selbständigkeit: Der Arzt führt die medizinische Behandlung nicht nach Anordnung und unter Aufsicht, sondern selbständig und in eigener Verantwortung durch.

Kündigungsschutz und Befristungskontrolle In Praxen mit mehr als 10 Arbeitnehmern gilt nach 6 Monaten: Jede Kündigung bedarf eines betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes. Jede Kündigung muss gerichtlich angegriffen werden, damit sie nicht wirksam wird. Es gibt keinen Anspruch auf eine Abfindung. In kleineren Praxen oder vor Ablauf von 6 Monaten bedarf die Kündigung keines Grundes. Sie darf aber auch nicht willkürlich oder diskriminierend sein. 8

Kündigungsschutz und Befristungskontrolle Befristungskontrolle: Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf grds. eines sachlichen Grundes, z.b. nach 14 Abs. 1 TzBfG (etwa: Vertretung, Erprobung ) Nur ausnahmsweise ist Befristung ohne Sachgrund zulässig, und das für die Dauer von höchstens 2 Jahren, wobei der erste Vertrag maximal dreimal verlängert werden darf. Vertrag 1. Verlängerung 2. Verlängerung 3. Verlängerung max. 2 Jahre Achtung: diese Regelungen werden sich demnächst ändern! 9

Kündigungsschutz und Befristungskontrolle Befristungskontrolle: Befristung unterliegt auch hohen formalen Anforderungen, insbesondere muss eine schriftliche (= von beiden Parteien im Original unterschriebene) Befristungsabrede beiden Parteien vorliegen, bevor die Arbeit tatsächlich aufgenommen wurde. Bei Fehlern: unbefristeter Arbeitsvertrag. 10

Anspruch auf Teilzeitarbeit In Praxen mit mehr als 15 Arbeitnehmern hat jeder Arbeitnehmer nach 6 Monaten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ( 8 TzBfG). Verfahren: Antrag spätestens 3 Monate vor Beginn der Teilzeit; Antrag soll auch Verteilungswunsch enthalten. Erörterung mit dem Ziel einer Vereinbarung. Arbeitgeber muss zustimmen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (z.b. Organisation, Arbeitsablauf, Sicherheit, Kosten). 11

Anspruch auf Teilzeitarbeit In Praxen mit mehr als 15 Arbeitnehmern hat jeder Arbeitnehmer nach 6 Monaten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ( 8 TzBfG). Verfahren: Arbeitgeber muss Entscheidung spätestens 1 Monat vor gewünschtem Beginn der Teilzeit mitteilen. Ablehnung muss schriftlich erfolgen, sonst gelten die beantragte Teilzeit und die beantragte Verteilung der Arbeitszeit. 12

Anspruch auf Teilzeitarbeit Seit 1.1.2019 neu: So genannte Brückenteilzeit : Nur in Praxen mit mehr als 45 Arbeitnehmern. Arbeitnehmer hat Anspruch auf befristete Teilzeit für die Dauer von 1 bis 5 Jahren. In diesem Zeitraum ist er dann festgelegt und kann weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung verlangen. Nach Ablauf der Frist: Rückkehr in die Vollzeit. 13

Arbeitszeitrecht Für angestellte Ärzte gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die werktägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten ( 3 Satz 2 ArbZG). Innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen muss eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von max. 8 Stunden erreicht werden ( 3 Satz 2 ArbZG). Werktage = Montag bis Samstag maximal 48 Stunden/Woche. Arbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern wird zusammengerechnet. 14

Arbeitszeitrecht Für angestellte Ärzte gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit ist eine Mindestruhezeit von 11 Std. zu gewähren ( 5 Abs. 1 ArbZG) Verkürzung auf 10 Stunden möglich in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen ( 5 Abs. 2 ArbZG). Weitere Abweichungen durch Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung möglich. 15

Arbeitszeitrecht Für angestellte Ärzte gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Ruhepausen: Arbeitszeit von 6-9 Stunden: 30 Min. Ruhepause. Arbeitszeit über 9 Stunden: 45 Min. Ruhepause. 16

Arbeitszeitrecht Für angestellte Ärzte gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Ruhepausen: Während Ruhepause hat Freistellung von jeglicher Arbeitsleistung zu erfolgen. Insbes.: Bereitschaftsdienst ist keine Pause! Lage der Ruhepause unterliegt dem Direktionsrecht. 17

Mutterschutz und Elternzeit Für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter nach der Entbindung gelten die Regeln des Mutterschutzgesetzes (MuSchG): Kündigungsverbot: während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Behörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach der Kündigung angezeigt werden. 18

Mutterschutz und Elternzeit Für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter nach der Entbindung gelten die Regeln des Mutterschutzgesetzes (MuSchG): Gestaltung der Arbeitsbedingungen: Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kinders möglichst vermieden werden und eine unverantwortliche Gefährdung ausgeschlossen ist. Unter anderem: Arbeitsunterbrechungen und Ruhensmöglichkeiten. 19

Mutterschutz und Elternzeit Für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter nach der Entbindung gelten die Regeln des Mutterschutzgesetzes (MuSchG): Unzulässige Tätigkeiten: Arbeitgeber darf schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maße Gefahrstoffen, Biostoffen, physikalischen oder mechanischen Einwirkungen ausgesetzt sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Insbesondere: reproduktionstoxische, keimzellmutagene, karzinogene, spezifisch zielorgantoxische oder akut toxische Stoffe, Strahlung, Vibration, Lärm, Hitze, Kälte, Überdruck, schweres Heben, ständiges Stehen, Bücken. 20

Mutterschutz und Elternzeit Für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter nach der Entbindung gelten die Regeln des Mutterschutzgesetzes (MuSchG): Verbot der Mehrarbeit: Nicht mehr als 8,5 Stunden täglich/90 Stunden in der Doppelwoche, nicht mehr als die vereinbarten Stunden im Monatsdurchschnitt. Verbot der Nachtarbeit: grds. keine Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, mit behördlicher Genehmigung und Einwilligung der Arbeitnehmerin zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit: Arbeit an diesen Tagen nur, wenn das Gesetz es zulässt, die Arbeitnehmerin zustimmt und ein Ausgleich gewährt wird. 21

Mutterschutz und Elternzeit Für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter nach der Entbindung gelten die Regeln des Mutterschutzgesetzes (MuSchG): Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmerin 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen. Vor der Geburt: Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitnehmerin möglich. Nach der Geburt: Schutzfrist von 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einer Behinderung des Kindes. 22

Mutterschutz und Elternzeit Für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter nach der Entbindung gelten die Regeln des Mutterschutzgesetzes (MuSchG): Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmerin 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen. 6 Wochen vorher (Einwilligung möglich) 8 Wochen nachher (grds. keine Einwilligung möglich) 23

Mutterschutz und Elternzeit Für Eltern gelten die Regeln des BEEG: Anspruch auf Elternzeit, bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Bis zu 24 Monate können auf die Zeit bis zum 8. Lebensjahr übertragen werden. Verfahren: Antrag spätestens 7 Wochen vor Beginn, schriftlich. Ab Antrag: besonderer Kündigungsschutz. Verteilung auf bis zu drei Zeitabschnitte möglich. 24

Mutterschutz und Elternzeit Für Eltern gelten die Regeln des BEEG: Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Keinen entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe. Antrag: 7/13 Wochen vor Beginn. Arbeitgeber muss innerhalb von 4/8 Wochen ablehnen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt. 25

Kontakt rugekrömer Fachanwälte für Arbeitsrecht Partnerschaftsgesellschaft mbb Hans-Henny-Jahnn-Weg 9 22085 Hamburg T 040 270755-0 F 040 270755-55 sekretariat@rugekroemer.de www.rugekroemer.de rugekrömer ist eine hoch spezialisierte, ausschließlich arbeitsrechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei und nach dem JUVE-Handbuch eine der führenden Arbeitsrechtskanzleien in Deutschland. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist das Arbeits- und Tarifrecht des öffentlichen Dienstes. Wir vertreten bundesweit öffentliche und private Unternehmen und Konzerne, insbesondere Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Behörden, kommunale Einrichtungen und Verbände, gerichtlich und außergerichtlich. Wir sind Herausgeber und Autoren des Standardwerks Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst sowie Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für das Arbeits- und Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (öat). 28

Vielen Dank! Diese Präsentation ist einschließlich aller Begleitmaterialien urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks und der Vervielfältigung dieser Unterlage oder von Teilen daraus, sind vorbehalten. Ohne die schriftliche Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei rugekrömer darf kein Teil dieses Dokuments auf elektronische oder mechanische Weise einschließlich Fotokopieren und Aufzeichnen für irgendeinen Zweck, auch nicht zur Unterrichtsgestaltung, vervielfältigt oder übertragen werden. Hans-Henny-Jahnn-Weg 9 22085 Hamburg www.rugekroemer.de