Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall



Ähnliche Dokumente
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung

Professor Dr. Peter Krebs

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester

Fall 3. Ausgangsfall:

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

Anspruchsgrundlage 823 I BGB

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Ansprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen.

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

Vermarktung. 1. Warum ist der Begriff Ambush Marketing, der eine bestimmte Form der Werbung beschreibt, ungenau oder sogar irreführend?

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen im Mediengeschäft

11. Pantaenius-Immobilientagung in Hamburg

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Bestandskauf und Datenschutz?

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids.

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Sachmangel gemäß 434 BGB

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs SS

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Leichte-Sprache-Bilder

1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage:

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Fragen Übung 14,

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Bereicherungsrecht Fall 2

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Tutorium zur Mikroökonomie II WS 02/03 Universität Mannheim Tri Vi Dang. Aufgabenblatt 3 (KW 44) ( )

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1

13. Fall - das Mofa Abwandlung

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote,

Ende von Vertragsbeziehungen

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Beweisbar sichere Verschlüsselung

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Host-Providing-Vertrag

Transkript:

Dr. Stephan Madaus 21. Januar 2011 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall Biologieprofessor P. hat von einer Reise nach Südkorea Ginseng-Wurzeln mitgebracht, die er einem befreundeten Pharmakologen zu Forschungszwecken zur Verfügung stellt. Infolge eines Versehens wurde Prof. P in der Presse bald neben anderen Wissenschaftlern als einer der bekanntesten Ginseng-Forscher Europas bezeichnet. Kaufmann S vertreibt seit Jahren ein Kräftigungsmittel, das Ginseng enthält. Er bringt nun einen neuen Werbeprospekt heraus, in welchem sich unter anderem folgende Aussage findet: Nach Ansicht bedeutender Wissenschaftler, wie Prof. K oder Prof. P, wirkt Ginseng als reines Naturprodukt auf den gesunden Organismus erneuernd, kreislauffördernd, aufbauend bei Drüsen- und Potenzschwäche. Sie ist Hauptbestandteil der asiatischen Liebestränke und soll von den Frauen allabendlich genommen werden. Prof. P erfährt von seiner Nennung in dem Prospekt nach dessen erstem Erscheinen und verlangt von S, nicht mehr mit seinem Namen zu werben. S setzt davon ungerührt die Werbung mit seinen Prospekten fort. 1. Kann Prof. P nun eine Entschädigung für die Verwendung seines Namens von S verlangen? 2. Kann Prof. P von S das Unterlassen der weiteren Werbung fordern?

Lösung: BGHZ 35, 363 Ginsengwurzel (1961); BGH NJW 1992, 2084, 2085 Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht, 7. Aufl. 2009, Fall 52 A. Anspruch des P gegen S auf Schadenersatz Vertragliche Beziehungen bestehen nicht. Ansprüche aus Quasivertrag und GoA sind ebenfalls nicht ersichtlich. I. aus 826 BGB 1. vorsätzliche Schädigung des P? - S handelte vorsätzlich, als er den Werbeprospekt mit Nennung des P trotz der Warnung des P weiter nutzte ABER: Schaden? - es ist im Sachverhalt kein konkreter Schaden bei P erkennbar (etwa als entgangener Gewinn) Ergebnis: Ein Anspruch des P gegen S aus 826 BGB besteht nicht. II. aus 823 I BGB In Betracht kommt ein Anspruch des P gegen S auf Schadenersatz gemäß 823 I BGB. 1. Rechtsgutsverletzung? - Eigentumsverletzung? sein Name ist ein vermögenswertes Recht, aber keine Sache = kein Teil seines Eigentums = ( - ) - sonstiges Recht? - allgemeines Persönlichkeitsrecht = aus Art. 1 I, 2 I GG hergeleitet und als sonstiges Recht anerkannt (BGHZ 13, 334) 2

(noch das RG lehnte dies als zu unbestimmt und offen ab) (neben den besonderen Persönlichkeitsrechten (Name, 12 BGB; Urheberrecht, 11 UrhG, Recht am eigenen Bild, 22 KunstUrhG) = Bündel von Schutzpositionen = Rahmenrecht = offener Tatbestand: Eingriff in Recht der Person des P: - Ehrverletzung durch Bezug zu Potenzmittel - Unbefugte Benutzung der eigenen Person (Name und wiss. Ruf) 2. durch ein Handeln des S: Der Werbeprospekt stammt von ihm = (+) 3. Rechtswidrigkeit Wegen des offenen Tatbestandes kann nicht jeder Rechtseingriff auch die RW indizieren. Güter- und Interessenabwägung notwendig! a) Feststellen der beteiligten Interessen - Kommerzielles Interesse des S - wissenschaftlicher Ruf/ Ehre des P hier keine berechtigten Interessen des S = Interessen des P überwiegen (sonst b): Grundrechtsrelevanz/RM der Handlungen des S etwa aus Art. 5, 8 GG Abwägung nach Sphären: Intimsphäre/Privatsphäre/Individualsphäre) = Interessen des P überwiegen = Handeln des S ist rechtswidrig 4. Verschulden Vorsatz = (+) 5. Schaden a) Vermögensschäden, 249 ff. BGB: - bei der Beeinträchtigung vermögenswerter Interessen aus den Persönlichkeitsrechten = insbesondere bei der kommerziellen Nutzung des Rechts durch den Schädiger hier Werbung mit Namen des P = (+) 3

P: Schadensberechnung? (1) konkreter Schaden entstanden? (Bsp: entgangener Gewinn etwa durch Einnahmeeinbußen, Kündigung) = hier nicht ersichtlich (2) abstrakte Schadensberechnung des entgangenen Honorars/Gewinns über eine Lizenzanalogie (BGHZ 26, 349; 44, 372) = angemessene Lizenzgebühr (3) statt der bisherigen Ansprüche auch den vom Schädiger erzielter Gewinn = hier der aus dem Umsatzzuwachs durch die Werbung erzielte Gewinn des S b) Immaterieller Schaden, 253 I BGB - 253 I BGB erlaubt in bestimmten gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen auch die Geltendmachung eines Nichtvermögensschadens (Bsp: Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreude). eine solche spezielle Regelung fehlt für die Persönlichkeitsrechtsverletzung - 253 II BGB gewährt in Fällen der Verletzung bestimmter absoluter Rechte den Ersatz immaterieller Interessen. auch dort ist das Persönlichkeitsrecht nicht erfasst = h.m.: Lücke ist wegen der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung des Persönlichkeitsrechts zu schließen = 253 BGB analog ABER: besondere Entschädigung ist nur bei schweren Verletzungen gerechtfertigt, in denen die Ansprüche auf Beseitigung (Widerruf), Unterlassung und den Ersatz von Vermögensschäden nicht für eine Genugtuung ausreichen - Kriterien: - Bedeutung und Tragweite des Eingriffs - Anlass und Motiv des Schädigers - Grad des Verschuldens danach liegt schwerwiegende Verletzung vor (S handelte vorsätzlich) = angemessene Entschädigung laut BGH 8.000 DM (BGHZ 35, 363) 4

Literatur: unzulässige Rechtsfortbildung, da für den ausreichenden Schutz des Persönlichkeitsrechts die vorhandenen Ansprüche ausreichen keine Entschädigung Streitentscheidung: Neufassung des 253 BGB im Jahr 2002 in Kenntnis des Streits und dennoch ohne Erwähnung des PersR = Analogie unmöglich = eher für Literatur ABER: h.m. leitet die Entschädigung heute direkt aus Grundrechten ab = vom Gesetzgeber stillschweigend akzeptiert?! = Ergebnis offen 6. Ergebnis: P hat gegen S einen Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr oder aber den aus der Werbung erzielten Gewinn sowie eine Entschädigung aus 823 I BGB. III. aus 812 I 1 2. Alt. BGB Ein Entschädigungsanspruch kann sich schließlich auch als Anspruch auf Erlösherausgabe darstellen. Es geht mithin um die Herausgabe einer Bereicherung des S, so dass die Eingriffskondiktion zu prüfen ist. Hinweis zur Relevanz neben dem Deliktsrecht: über die Kondiktion haftet der Beklagte stets verschuldensunabhängig!! (vgl. den Fall bei BGH NJW 1992, 2084) 1. Zunächst müsste S etwas erlangt haben. S hat hier den guten Ruf des P genutzt, um Werbung zu betreiben und seinen Umsatz zu steigern. S hat also den Namen des P zum eigenen Vorteil genutzt. Problematisch ist in solchen Fällen, was als Erlangtes anzusehen ist. früherer BGH: Das Erlangte liegt allein in der Ersparnis von eigenen Aufwendungen (Flugreisefall, BGHZ 55, 128) = S hätte P für die Werbung mit seinem Namen honorieren müssen = eigene Kosten durch das Verwenden des fremden Namens erspart h.m.: Das Erlangte ist der Gebrauchsvorteil selbst als immaterieller, vermögenswerter Vorteil. Die Frage der Ersparnis von eigenen Aufwendungen wird erst bei der Entreicherung relevant. 5

= S hat den Namen des P kommerziell genutzt und damit einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Streitentscheidung: Die h.m. trennt zutreffend die Frage nach dem Vorliegen eines Vorteils für den Bereicherten von der Frage danach, ob dieser Vorteil noch im Vermögen des Bereicherten vorhanden ist. Inzwischen ist zudem anerkannt, dass auch eine Gebrauchsmöglichkeit an sich ein Vermögenswert ist (siehe z.b. das Marken-/Lizenzrecht). Streitentscheidung kann hier unterbleiben, da gleiche Ansichten. Ansonsten wäre der h.m. zu folgen. Dogmatisch wird zutreffend zwischen dem Erlangten und der Entreicherung unterschieden. S hat den Nutzungsvorteil erlangt. 2. Dies müsste in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung durch P oder eines Dritten, geschehen sein. S verwendete den Namen des P ohne eine Handlung des P oder eines Dritten. Die Bereicherung erfolgt folglich nicht durch eine Leistung, sondern in sonstiger Weise. 3. Die Bereicherung müsste dann durch einen Eingriff auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, also auf Kosten des P, erfolgt sein. h.m: Ein Eingriff ist jede Bereicherung des Schuldners (eine besondere Eingriffshandlung ist nicht notwendig). Dieser findet "auf Kosten" eines anderen statt, wenn er in eine Rechtsposition erfolgt, die diesem anderen zugewiesen ist (Loewenheim, Bereicherungsrecht, 2. Aufl., S. 97) ( Lehre vom Eingriff in den Zuweisungsgehalt ). = Die Nutzung des Namens ist dem jeweiligen Namensträger, also P, zugewiesen ( 12 BGB; Persönlichkeitsrechtsverletzung). Dieser ist daher Bereicherungsgläubiger. Eine Bereicherungshandlung im Sinne einer Eingriffshandlung des B ist nicht notwendig. M2: Ein Eingriff liegt nur in einer Vermögensverschiebung vom Ent- auf den Bereicherten, d.h. der Bereicherung muss eine Entreicherung entsprechen. = Sieht man das Erlangte in der Nutzungsmöglichkeit, so hatte S diese von P erlangt. RG: Ein Eingriff ist jeder unmittelbare Erwerb der Rechtsposition des Bereicherten vom Anspruchsteller (kein Zwischenerwerb eines Dritten!!). 6

= Ein Zwischenerwerb liegt hier nicht vor; S erlangte die Nutzungsmöglichkeit unmittelbar von P. Aufgrund der gleichen Ergebnisse aller Ansichten ist für unseren Fall keine Streitentscheid notwendig. Ein Eingriff auf Kosten des P liegt vor. 4. Der Eingriff müsste schließlich ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. früher: Rechtsgrund fehlt nur bei einer Rechtswidrigkeit des Eingriffs (nur bei rechtswidrigen Handlungen). = hier fehlt es an jeglicher Rechtfertigung der Handlung des S = Rechtswidrigkeit ist gegeben h.m. Lehre vom Zuweisungsgehalt: Die durch den Eingriff entstandene Vermögenslage muss dem Zuweisungsgehalt des fremden Rechts widersprechen, d.h. der erlangte Vorteil muss nach der Rechtsordnung einem anderen gebühren (insbesondere Forderungen und absolute Rechte ordnen Vermögenswerte bestimmten Personen zu). = hier gebührt der durch S erlangte Vorteil (Nutzung des Namens) dem P = Streitentscheidung kann unterbleiben 5. Rechtsfolgen des Anspruchs aus 812 BGB a) Umfang und Inhalt des Anspruchs: Eine Herausgabe der Nutzung in Natur gemäß 818 I BGB ist für S nicht möglich. Er ist daher nach 818 II BGB zum Wertersatz verpflichtet. Das ist hier also der kommerzielle Wert der Nutzung des Namens von P ( angemessene Lizenzgebühr ). b) Einwand der Entreicherung gem. 818 III BGB: Der erlangte Vermögensvorteil muss schließlich noch im Vermögen des Bereicherten vorhanden sein, da lediglich die Bereicherung abgeschöpft werden soll. Der Streit über den Gegenstand des Erlangten setzt sich hier fort: Frühere Rsp: Sieht man in der Ersparnis von eigenen Aufwendungen bereits die Bereicherung, so kann es eine Entreicherung denklogisch nicht geben; vielmehr sind alle Fragen einer dauerhaften Vermögensmehrung bereits beim Erlangten zu prüfen und die Wertungen des 819 I BGB sind dort bereits zu berücksichtigen (vgl. wieder den Flugreisefall) 7

= hier hatte S ein Honorar für P erspart = keine Entreicherung. h.m: Sieht man hingegen das Erlangte in der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit eines fremden Rechts, so ist die Frage nach einer noch vorhandenen Bereicherung im Schuldnervermögen tatsächlich zu prüfen und nur zu bejahen, wenn durch die Nutzung eigene Aufwendungen erspart wurden, die das Vermögen noch bereichern. = S hat hier eigene Aufwendungen (Honorar) erspart, da er für die Verwendung von Expertennamen sonst hätte bezahlen müssen. Ein dauerhafter Vermögensvorteil ist gegeben. Eine Entreicherung nach 818 III BGB liegt damit nicht vor. Die Streitentscheidung kann unterbleiben. Ein Wegfall der Bereicherung gem. 818 III BGB ist nicht gegeben. 6. Ergebnis: Es besteht ein Anspruch des P gegen S auf Wertersatz aus 812 I 1, 2. Alt. BGB. B. Anspruch auf Unterlassung Vertragliche Ansprüche sind wiederum nicht ersichtlich. Auch Schadenersatz- und Herausgabeansprüche haben nicht den Inhalt, einen anderen zum Unterlassen künftigen Verhaltens zu zwingen, da sie stets einen vorhandene Schaden bzw. eine vorhandene Bereicherung voraussetzen. I. aus 1004 I 2 BGB P könnte einen Anspruch gegen S auf die Unterlassung der Werbung aus 1004 I 2 BGB haben. 1. Zunächst müsste eine Eigentumsbeeinträchtigung bei B vorliegen. Dies ist gemäß 1004 I 1 BGB jede Eigentumsstörung, die nicht in einer Besitzentziehung besteht. S wirbt hier allein mit dem Namen des P. Eine Eigentumsverletzung liegt darin nicht, so dass auch eine Eigentumsstörung nicht vorliegt. 8

II. aus 12 BGB Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus 12 BGB setzt voraus, dass jemand das Recht zum Gebrauch eines Namens bestreitet (liegt hier offensichtlich nicht vor) oder aber den gleichen Namen unbefugt benutzt ( Namensanmaßung ). S wirbt mit dem Namen des P, indem er diesen als Experten in seinem Werbeprospekt anführt = nur eine Namensnennung, aber keine Anmaßung des fremden Namens als eigenen (Gefahr einer Zuordnungsverwirrung) Ergebnis: 12 BGB ist nicht einschlägig. III. aus 823 I, 1004 I 2 BGB 1. Wenn keine Eigentumsverletzung vorliegt, wohl aber ein anderes der in 823 I BGB benannten absoluten Rechte beeinträchtigt wird, so findet sich im Gesetz kein ausdrücklicher Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch. Dennoch ist die Schutzbedürftigkeit des Rechtsträgers allgemein anerkannt, weshalb die notwendigen quasinegatorischen Ansprüche aus einer analogen Anwendung des 1004 I BGB ( actio negatoria ) auf die Rechtsgutsverletzungen des 823 I BGB hergeleitet werden. Eine solche Rechtsgutsverletzung liegt hier mit der Persönlichkeitsrechtsverletzung des P durch S vor (siehe oben). 2. S müsste Störer im Sinne des 1004 I BGB sein, d.h. ihm muss die Beeinträchtigung zuzurechnen sein. S hat hier die Störung unmittelbar durch eigene Handlungen herbeigeführt (siehe oben) und ist damit Handlungsstörer. S ist daher als Störer anzusehen. 1 3. Für einen Unterlassungsanspruch muss gemäß 1004 I 2 BGB zudem eine Wiederholungsgefahr bestehen. Hierzu ist grundsätzlich eine nicht nur denkbare, sondern begründete Wahrscheinlichkeit für eine künftige Störung notwendig, die allerdings bei Vorliegen einer 1 Vgl. zu Tierhaltern als Störer etwa OLG Köln NJW 1985, 2338 oder MünchKomm/Medicus, BGB, 1004 Rn. 22. 9

vorangegangenen Verletzung vermutet wird. Eine nochmalige Verwendung der Werbeprospekte ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des S wahrscheinlich und eine Wiederholungsgefahr damit zu bejahen. 4. Weiters darf der Verletzte nicht gemäß 1004 II BGB zur Duldung der Störung verpflichtet sein. Eine Duldungspflicht aus vertraglichen Absprachen zwischen S und P gibt es nicht. Eine andere Grundlage für eine solche Pflicht ist nicht ersichtlich (insbesondere 906 BGB ist nicht einschlägig). 5. Ergebnis: P hat einen Anspruch gegen S auf Unterlassung der Werbung gemäß 823 I, 1004 I 2 BGB. 10