Übertragungsbericht. 15. Oktober 2012 /..



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Transkript:

Übertragungsbericht Bericht der Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) als Hauptaktionärin der Holcim (Deutschland) AG über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Holcim (Deutschland) AG auf die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) sowie über die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß 327c Abs. 2 Satz 1 AktG 15. Oktober 2012

2 Die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland), Hamburg, (im Folgenden auch Hauptaktionärin ) als Hauptaktionärin der Holcim (Deutschland) AG, Hamburg, hat verlangt, dass die Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG gemäß 327a Abs. 1 Satz 1 AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (im Folgenden Minderheitsaktionäre ) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Zur Unterrichtung der Minderheitsaktionäre erstattet die Hauptaktionärin gemäß 327c Abs. 2 Satz 1 AktG den nachfolgenden Bericht, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.

3 Inhaltsverzeichnis A. Beschreibung der Holcim (Deutschland) AG und des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns... 8 I. Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand... 8 II. Kapital und Aktionäre der Holcim (Deutschland) AG... 8 1. Grundkapital der Holcim (Deutschland) AG, Aktien und Börsenhandel... 8 2. Die Hauptaktionärin... 9 III. Organe der Holcim (Deutschland) AG... 11 IV. Struktur des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns... 11 V. Geschäftstätigkeit des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns... 11 VI. Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation des Holcim (Deutschland) AG- Konzerns... 13 VII. Mitarbeiter des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns... 15 B. Gründe für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre... 16 I. Erhöhte Flexibilität und Transaktionssicherheit... 16 II. Wegfall der Börsennotierung... 16 III. Einsparung von Kosten... 17 C. Voraussetzungen und Folgen des Übertragungsbeschlusses... 18 I. Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Regelungen... 18 II. Beteiligung des Hauptaktionärs in Höhe von mindestens 95 vom Hundert des Grundkapitals der Holcim (Deutschland) AG... 18 III. Verlangen des Hauptaktionärs auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre.. 19 IV. Festlegung und Prüfung der Barabfindung... 19 V. Erklärung des Kreditinstituts... 20 VI. Zugänglichmachung von Unterlagen... 20 VII. Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG... 21 VIII. Übertragung der Aktien auf die Hauptaktionärin mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Holcim (Deutschland) AG... 21

4 IX. Zahlung der Barabfindung... 23 X. Wegfall der Börsennotierung... 23 XI. Auswirkungen auf Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem zum 31. Dezember 2011 beendeten Gewinnabführungsvertrag... 24 1. Vorbemerkungen... 24 2. Ausgleichszahlung nach 304 AktG... 25 3. Abfindung nach 305 AktG... 26 a) Rechtsfolgen für Aktionäre, die vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses das Abfindungsangebot angenommen haben... 26 b) Rechtsfolgen für Aktionäre, die das Abfindungsangebot vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht angenommen haben... 26 XII. Steuerliche Folgen für die Aktionäre in Deutschland... 28 1. Allgemeine steuerliche Ausführungen... 28 2. Ermittlung von Veräußerungsgewinn/-verlust... 29 3. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen/-verlusten... 29 a) Aktien im Privatvermögen... 29 aa) Erwerb der Aktien vor dem 1. Januar 2009... 29 bb) Erwerb der Aktien nach dem 31. Dezember 2008... 30 b) Aktien im Betriebsvermögen... 30 aa) Natürliche Person als Minderheitsaktionär... 30 bb) Körperschaft als Minderheitsaktionär... 31 cc) Personengesellschaft als Minderheitsaktionär... 31 dd) Kapitalertragsteuer... 31 D. Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung... 32 I. Festlegung der Barabfindung... 32 II. Ermittlung der Barabfindung... 32 1. Wirtschaftliche Grundlagen... 32 a) Geschäftstätigkeit und Organisation... 32 aa) Produkte und Marken... 32 bb) Segmente... 32

5 b) Marktumfeld und Wettbewerbsverhältnisse... 33 aa) Gesamtwirtschaftliche Entwicklung... 33 aa) Entwicklung der Bau- und Baustoffindustrie... 34 bb) Wettbewerbsumfeld / Marktanteile... 35 2. Grundsätze und Methodik der Bewertung... 37 a) Vorbemerkungen... 37 b) Ertragswertmethode... 38 c) Sonderwerte... 40 d) Liquidationswert und Substanzwert... 40 e) Börsenwert... 41 f) Struktur und Abgrenzung des Bewertungsobjekts... 42 g) Bewertungsstichtag... 42 h) Analyse der Ertragskraft und Ableitung der Zukunftserfolge... 42 i) Berücksichtigung der Besteuerung... 44 aa) Berücksichtigung von Unternehmenssteuern... 44 bb) Berücksichtigung der Ertragsteuern der Unternehmenseigner... 44 3. Analyse der Vergangenheitsergebnisse... 45 4. Planungsrechnung... 48 a) Beschreibung des Planungsprozesses... 49 b) Allgemeine Planungsannahmen... 50 aa) Konjunktur- und Marktanteilentwicklung... 50 bb) Einkaufspreisentwicklung... 50 cc) Rohmaterialpreise... 51 dd) Personalkosten... 51 ee) Konzernumlagen... 52 ff) Veränderungen im Konsolidierungskreis... 52 c) Umsatzerlöse... 53 aa) Bindemittel (CEM)... 53 bb) Zuschlagstoffe (AGG)... 54 cc) Weitere Baustoffe und Serviceleistungen (OCM)... 54 d) Produktionsaufwand der verkauften Produkte und Leistungen... 55

6 aa) Bindemittel (CEM)... 55 bb) Zuschlagstoffe (AGG)... 56 cc) Weitere Baustoffe und Serviceleistungen (OCM)... 57 e) Distributions- und Verkaufsaufwand... 57 aa) Distributionsaufwand... 57 bb) Verkaufsaufwand... 59 f) Verwaltungsaufwand... 59 g) Abschreibungen... 60 h) Finanzergebnis... 61 i) Ertragssteuern... 61 j) Ableitung des nachhaltigen Ergebnisses... 61 5. Kapitalisierungszinssatz... 62 a) Basiszinssatz... 63 b) Risikozuschlag... 65 aa) Marktrisikoprämie... 65 bb) Betafaktor... 67 c) Wachstumsabschlag... 69 d) Kapitalisierungszins... 70 6. Unternehmenswert... 71 a) Ableitung des Ertragswerts... 71 b) Sonderwerte... 73 aa) Nicht betriebsnotwendiges Vermögen: Grundstücke und Gebäude... 73 bb) Nicht betriebsnotwendiges Vermögen: Nicht operative Beteiligungen. 74 cc) Pensionsverpflichtungen... 74 c) Ableitung des Unternehmenswerts... 75 7. Plausibilisierung des Ergebnisses... 75 a) Analyse des Börsenkurses der Holcim (Deutschland) AG... 75 b) Vorerwerbspreise... 78 c) Vergleichende Marktbewertung... 80 aa) Ableitung der Multiplikatoren... 80 bb) Wertbandbreite aus Multiplikatoren... 81

7 8. Ableitung der Barabfindung nach 327 a ff. AktG... 82 III. Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung... 83 1. Prüfung durch sachverständigen Prüfer... 83 2. Spruchverfahren... 83 Anlagenverzeichnis... 84

8 A. Beschreibung der Holcim (Deutschland) AG und des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns I. Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand Die Holcim (Deutschland) AG ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 66680 eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Hamburg. Die Geschäftsanschrift lautet Willy-Brandt-Str. 69, 20457 Hamburg. Das Geschäftsjahr der Holcim (Deutschland) AG ist das Kalenderjahr. Gegenstand des Unternehmens sind gemäß 2 der Satzung die Herstellung und der Vertrieb von Zementen, Kalk und sonstigen Baustoffen sowie die Vornahme sämtlicher Geschäfte, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, Grundstücke zu erwerben und zu veräußern, sich an anderen in- und ausländischen Unternehmen zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben und zu errichten sowie Interessengemeinschafts- und Unternehmensverträge abzuschließen. Sie kann Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, unter ihrer Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. II. Kapital und Aktionäre der Holcim (Deutschland) AG 1. Grundkapital der Holcim (Deutschland) AG, Aktien und Börsenhandel Das Grundkapital der Holcim (Deutschland) AG beträgt EUR 47.064.417,66. Es ist eingeteilt in 18.410.000 Stückaktien. Hiervon sind 4.000.000 Aktien (ISIN DE0005259006 / WKN 525900) zum regulierten Markt der Börse Berlin zugelassen und werden außerdem im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt; bis zum 31. März 2005 waren diese Aktien zudem an den Börsen in Hamburg, Hannover und Düsseldorf zum regulierten Markt zugelassen. Die übrigen 14.410.000 Aktien (ISIN DE0005408272 / WKN 540827) sind weder zum regulierten Markt an einer inländischen Börse zugelassen noch werden sie im Freiverkehr gehandelt. Von den insgesamt 18.410.000 Aktien befinden sich ca. 0,4 % in Streubesitz.

9 2. Die Hauptaktionärin Die Hauptaktionärin hält 18.334.271 Stückaktien an der Holcim (Deutschland) AG und hat damit eine Beteiligung von ca. 99,59 %. Die Hauptaktionärin ist im Handelsregister des Amtsgericht Hamburg unter HRB 41511 eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Hamburg. Das Stammkapital der Hauptaktionärin beträgt EUR 102.000.000,00. Gesellschafterin der Hauptaktionärin ist die Holcim Ltd mit Sitz in Jona/Schweiz. Die Hauptaktionärin ist die deutsche Obergesellschaft des schweizerischen Holcim-Konzerns für die deutschen und osteuropäischen Tochtergesellschaften und fungiert als geschäftsleitende Holdinggesellschaft des Holcim-Konzerns in Deutschland. Der schweizerische Holcim-Konzern ist ein weltweit führender Produzent und Anbieter von Zement und Zuschlagstoffen. Transportbeton, Betonprodukte und Asphalt einschließlich damit verbundener Serviceleistungen sind weitere Geschäftsaktivitäten. Der Konzern ist weltweit, d. h. auf allen Kontinenten in rund 70 Ländern mit mehr als 80.000 Mitarbeitenden und Produktionsanlagen an rund 2.200 Standorten, tätig. Unternehmensgegenstand der Hauptaktionärin sind der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an Unternehmen sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Nutzung von Patenten, Lizenzen und Know-how auf dem Gebiet der Herstellung und Verwendung von Zement, Beton oder Kalk oder verwandten Produkten sowie der Abschluss von Handels- und Dienstleistungsgeschäften jeder Art für diesen Geschäftszweck, soweit es sich nicht um erlaubnispflichtige Geschäfte handelt. Als geschäftsleitende Holdinggesellschaft übernimmt die Hauptaktionärin die strategische Führung ihrer Beteiligungsgesellschaften und erfüllt zentrale Dienstleistungsfunktionen für ihre Tochtergesellschaften, insbesondere das Beteiligungscontrolling, die Beratung und Koordinierung bei allen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gruppenstruktur (u.a. bei Beteiligungserwerben und Umstrukturierungen), die Optimierung der Gruppenfinanzierung sowie die Beratung in allen steuerlichen und versicherungstechnischen Fragen der Gruppe. Bereits in den 1960er Jahren hat sich die schweizerische Schmidheiny-Gruppe, die spätere Holderbank Financière Glarus AG, an der Breitenburger Portland-Cement-Fabrik AG als Rechtsvorgängerin der Holcim (Deutschland) AG maßgeblich beteiligt. Nach dem Zusammenschluss der Alsen sche Portland-Cement-Fabriken KG und der Breitenburger Portland-Cement-Fabrik AG zur ALSEN-BREITENBURG Zement- und Kalkwerke GmbH im Jahr 1972 war die Holderbank Financière Glarus AG zunächst zu 50%, ab 1977 mehrheitlich an dieser Gesellschaft beteiligt.

10 Auch an der Nordcement AG in Hannover war die Holderbank Financière Glarus AG wesentlich beteiligt, als im Jahr 1997 die Fusion der Nordcement AG und der Alsen GmbH (vormals ALSEN-BREITENBURG Zement- und Kalkwerke GmbH) sowie der Breitenburger Finanzholding GmbH auf die Breitenburger Portland-Cement-Fabrik AG, fortan firmierend als Alsen AG (inzwischen Holcim (Deutschland) AG), beschlossen wurde. Nach der Verschmelzung war die Hauptaktionärin, damals noch firmierend als BREITENBURGER Beteiligungs GmbH, mit 96,85% am Grundkapital der damaligen Alsen AG beteiligt. Allerdings bestand eine stille Beteiligung der Alsen sche Portland-Cement-Holding- Kommanditgesellschaft (GmbH & Co.) von gut 10% an der Gesellschaft. Im Jahr 2001 wurde die stille Beteiligung im Wege der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage gegen Ausgabe von 2.442.000 neuen Aktien in eine Aktionärsstellung umgewandelt. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung am 20. Mai 2002 verringerte sich der Beteiligungsprozentsatz auf 88,86%. Bis zum 31. Dezember 2011 wurde die Beteiligung an der Gesellschaft, die seit dem Jahr 2003 als Holcim (Deutschland) AG firmiert, geringfügig durch Zukäufe auf 88,89% des Grundkapitals erhöht. Durch Erwerb eines Aktienpakets von ca. 10,59% am 27. Juni 2012 von der Alsen sche Portland-Cement-Holding- Kommanditgesellschaft (GmbH & Co.) wurde die Beteiligung an der Holcim (Deutschland) AG auf über 95%, nämlich auf 99,59% aufgestockt. Die Hauptaktionärin hat aufgrund ihres Unternehmensgegenstandes sowie ihrer Tätigkeit als Holdinggesellschaft im Wesentlichen Erträge aus verbundenen Unternehmen und Beteiligungen wie Zinserträge und Dividenden. Mit einigen ihrer Tochtergesellschaften hat die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) Gewinnabführungsverträge abgeschlossen. Der mit Datum vom 19. November 2001 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag mit der Holcim (Deutschland) AG wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 beendet (s. dazu auch Abschnitt C.XI. dieses Übertragungsberichts). Für das Jahr 2011 ergab sich für eine andere Tochtergesellschaft der Hauptaktionärin, die Holcim Auslandbeteiligungs GmbH (Deutschland), aus einem Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung zur Übernahme des aus Teilwertabschreibungen entstandenen Verlustes. Insgesamt weist die Hauptaktionärin deshalb zum 31. Dezember 2011 einen Verlust in Höhe von EUR 72.000,000,00 aus. 2011 2010 Umsatzerlöse 587.600 611.731 Ergebnis -71.950.267 80.976.723 Für das laufende Geschäftsjahr 2012 wird der Ausweis eines positiven Ergebnisses bei der Hauptaktionärin erwartet.

11 III. Organe der Holcim (Deutschland) AG Einziges Vorstandsmitglied der Holcim (Deutschland) AG ist Herr Leodegar Mittelholzer. Der Aufsichtsrat der Holcim (Deutschland) AG besteht aus sechs Mitgliedern, von denen zwei Arbeitnehmervertreter sind. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Herr Dr. Peter von Foerster, stellvertretender Vorsitzender ist Herr Thomas Aebischer. Organ der Holcim (Deutschland) AG ist außerdem die Hauptversammlung. IV. Struktur des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns Die Holcim (Deutschland) AG ist die operative Muttergesellschaft des Norddeutschen Teilkonzerns der Holcim Ltd mit Sitz in Jona/Schweiz (die Holcim (Deutschland) AG und ihre Tochtergesellschaften nachfolgend auch Holcim (Deutschland) AG-Konzern ). Auf oberster Leitungsebene wird der Holcim (Deutschland) AG-Konzern durch den Vorstand der Holcim (Deutschland) AG geführt. Dieser wird operativ durch ein Management Team unterstützt, das primär nach funktionalen Verantwortlichkeiten organisiert ist. Die Untergesellschaften werden auf oberster Führungsebene durch Geschäftsführer geleitet. In der Gruppe sind Kontrollgremien in Form des Aufsichtsrates und in Form von Beiräten eingesetzt. Der Aufsichtsrat der Holcim (Deutschland) AG hat mit einem Audit Committee sowie einem Personalausschuss Expertengremien gebildet. V. Geschäftstätigkeit des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns Die wesentlichen Produkte der Unternehmen des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns sind Zement (Marke: Holcim), Hüttensandprodukte (Marke: Holcim), Transportbeton (Marken: Holcim, Vetra, Heide-Transportbeton), Kies, Sand und Splitt (Marke: Holcim) sowie Betonfertigteile (Marke: Vetra). Weiterhin werden Industrieentsorgungsleistungen (Marke: Geocycle) durchgeführt. Der Handel mit den Hauptprodukten der Unternehmensgruppe des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns sowie mit Vor- und Nebenprodukten rundet die Aktivitäten ab. Die Aktivitäten der Unternehmen des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns sind primär nach geografischen Gesichtspunkten segmentiert. Basis ist der Standort der Anlagen, sodass sämtliche Aktivitäten der Unternehmen des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns sich vorwiegend auf den norddeutschen Raum erstrecken. Die weitere Unterteilung erfolgt nach Produktlinien (sekundäre Segmentierung). Diese gliedern die Aktivitäten der Gruppe in die drei Segmente Bindemittel, Zuschlagstoffe sowie Weitere Baustoffe und Serviceleistungen.

12 Wesentliche operative Standorte sind Lägerdorf, Höver, Bremen und Salzgitter im Bereich Bindemittel sowie diverse Transportbetonwerke in den Bundesländern Hamburg, Schleswig- Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Sand- und Kiesvorkommen liegen in Sachsen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Betonfertigteile werden in Niedersachsen und Mecklenburg- Vorpommern produziert. Die Konzernzentrale des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns befindet sich in Hamburg. Die wesentlichen Absatzmärkte für Zement und Beton liegen mit Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern in Norddeutschland. Die Absatzmärkte für Sand, Kies und Splitt befinden sich schwerpunktmäßig in Sachsen, Niedersachsen, Hamburg sowie Schleswig-Holstein. Betonfertigteile werden in Deutschland, den Niederlanden und Schweden vertrieben. Wesentliche wirtschaftliche Einflussfaktoren ergeben sich aus der weiter bestehenden Überkapazität der Zementproduktion, der eingeschränkten Verfügbarkeit bestimmter Rohstoffe und den verstärkt volatilen Rohstoff- bzw. Kohlenotierungen. Bei den Strompreisen fallen die deutlich gestiegenen Durchleitungsgebühren, die ständig steigenden Aufschläge für die erneuerbaren Energien sowie die damit verbundenen zusätzlichen Netzausbaukosten besonders ins Gewicht. Zudem sind der Zukaufsbedarf an CO2-Emissionsberechtigungen ab 2013 und das zunehmend eingeschränkte Ausgabeverhalten der öffentlichen Hand für Bauvorhaben zu beachten. Rechtliche Rahmenbedingungen ergeben sich aus den Genehmigungsprozeduren im Produktionsbereich, aus Umweltschutzregeln sowie aus den steuerlichen, handels- und gesellschaftsrechtlichen Normen. Siehe zur Geschäftstätigkeit und den wirtschaftlichen Grundlagen des Holcim (Deutschland) AG- Konzerns auch Abschnitt D. II. 1.

13 VI. Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation des Holcim (Deutschland) AG- Konzerns Die Holcim (Deutschland) AG stellt einen Konzernabschluss nach den Vorschriften der International Financial Reporting Standards (nachfolgend IFRS ) und den nach 290 des Handelsgesetzbuches ( HGB ) sowie 315a Abs. 1 HGB ergänzend anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften auf. Die wesentlichen Kennzahlen des Holcim (Deutschland) AG- Konzerns für die letzten drei Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 nach IFRS ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle (Werte in Tausend Euro, nachfolgend TEUR ). 2011 2010 2009 Mio Mio Mio EUR EUR EUR Umsatzerlöse 392.2 354.8 364.4 Produktionsaufwand der verkauften Produkte und Leistungen -269.0-234.7-239.0 Bruttogewinn vom Umsatz 123.2 120.1 125.4 Distributions- und Verkaufsaufwand -96.3-92.0-86.2 Verwaltungsaufwand -26.3-23.2-24.1 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände -1.7-1.6-1.6 ordentliches Betriebsergebnis -1.1 3.3 13.5 Ergebnis aus assoziierten Unternehmen 0.6 0.0 0.0 sonstige betriebliche Erträge (+) und Aufwendungen (-) (saldiert) 1.9 2.8-1.7 Auflösung der Rückstellung Kartellverfahren 0.0 0.0 56.1 Zinsergebnis -3.9-3.8-1.9 Ergebnis vor Ertragsteuern -2.5 2.3 66.0 Ertragsteuern 1.1 1.2 1.1 Konzernergebnis -1.4 3.5 67.1

14 AKTIVSEITE 31.12.2011 31.12.2010 31.12.2009 Mio Mio Mio EUR EUR EUR flüssige Mittel 3 3 3 Forderungen 31 24 27 Forderungen an Muttergesellschaft 0 0 16 Vorräte 42 48 42 übriges Umlaufvermögen 2 2 4 kurzfristig gebundenes Vermögen 78 77 92 Finanzanlagen 11 11 14 Sachanlagen 295 294 304 Firmenwerte 28 29 29 übriges Anlagevermögen 4 6 7 langfristig gebundenes Vermögen 338 340 354 Gesamtvermögen 416 417 446 PASSIVSEITE kurzfristiges Fremdkapital 110 131 171 langfristiges Fremdkapital 147 124 112 Eigenkapital (inkl. Minderheiten) 159 162 163 Gesamtkapital 416 417 446

15 VII. Mitarbeiter des Holcim (Deutschland) AG-Konzerns Arbeitnehmerzahl Im Jahresdurchschnitt waren beschäftigt: Vollkonsolidierte Unternehmen 2011 2010 2009 Gewerbliche Mitarbeiter 705 816 826 Angestellte 555 551 576 Summe 1260 1367 1402 Auszubildende 56 54 53 Mitarbeiter gesamt 1316 1421 1455 Gemeinschaftsunternehmen (anteilig) 2011 2010 2009 Gewerbliche Mitarbeiter 63 68 63 Angestellte 18 18 16 Summe 81 86 79 Auszubildende 0 0 0 Mitarbeiter gesamt 81 86 79

16 B. Gründe für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre Gemäß 327a ff. Aktiengesetz ( AktG ) kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Hauptaktionärs beschließen, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen. Die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) als Hauptaktionärin der Holcim (Deutschland) AG möchte angesichts des bei der Holcim (Deutschland) AG verbleibenden geringfügigen Rests von weniger als 0,5% an Splitterbesitz an der Gesellschaft von dieser gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. Auch wenn das Gesetz keine sachliche Rechtfertigung für die Übertragung der Aktien auf die Hauptaktionärin verlangt, fasst die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) im Folgenden die wesentlichen, auch im Interesse der Holcim (Deutschland) AG selbst liegenden Gründe zusammen. I. Erhöhte Flexibilität und Transaktionssicherheit Nach der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin können Beschlüsse der Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG künftig kurzfristig und ohne großen Aufwand durchgeführt werden, insbesondere ohne die Vorbereitungen, die für Publikums-Hauptversammlungen erforderlich sind. So entfallen bspw. die langen Vorlauffristen und umfangreichen Informationspflichten gegenüber den Minderheitsaktionären. Auf Änderungen von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann somit durch die Reduzierung des formalen Aufwands zukünftig schnell und unkompliziert reagiert werden. Zudem entfällt das Risiko, dass sich Strukturmaßnahmen und Kapitalmaßnahmen, insbesondere durch unbegründete Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, verzögern. II. Wegfall der Börsennotierung Nachfolgend zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) geht die Hauptaktionärin davon aus, dass die Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt der Börse Berlin und der Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse entfallen werden, s. dazu im Einzelnen Abschnitt C. X. Dadurch verringern sich die Anforderungen an die Regelpublizität und der damit verbundene Aufwand erheblich. Weiter entfällt damit die Pflicht der Holcim (Deutschland) AG zur Ad-hoc-Publizität und zur Abgabe der Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG. Die Vorteile einer Börsennotierung hingegen, nämlich die Möglichkeit der Eigenkapitalaufnahme am Kapitalmarkt, werden von der Holcim (Deutschland) AG seit langer Zeit nicht genutzt, da sie ihre Geschäftstätigkeit durch Fremdkapital finanziert.

17 III. Einsparung von Kosten Die Durchführung von Publikums-Hauptversammlungen (s. dazu unter B. I.) und die aus der Börsennotierung resultierenden Börsenzulassungsfolgepflichten (s. dazu unter B. II.) binden erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen bei der Holcim (Deutschland) AG. In Folge der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin können erhebliche laufende Kosten eingespart werden. So entfallen die Kosten für die aufwendige Einberufung und Durchführung der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG als börsennotierte Aktiengesellschaft verbunden mit den Kosten für die Veröffentlichung der Einladung und der Durchführung der Hauptversammlung als solcher einschließlich der rechtlichen Vorbereitung und Begleitung am Tag der Hauptversammlung. Ebenso entfallen Kosten bei der Erstellung und Veröffentlichung der Jahresfinanzberichte und Zwischenmitteilungen. Letztlich können die mit der Notierung als solcher und den hohen Publizitätsstandards nach dem deutschen Kapitalmarktrecht verbundenen Kosten ebenso eingespart werden wie die Kosten im Bereich Investor Relations.

18 C. Voraussetzungen und Folgen des Übertragungsbeschlusses I. Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Regelungen Ein Übertragungsbeschluss gemäß 327a Abs. 1 AktG setzt voraus, dass dem Aktionär, der die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich verlangt, Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär gemäß der in 327a Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltenen Legaldefinition). Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigten ( 327b Abs. 1 Satz 1 AktG). Ferner hat der Hauptaktionär der Hauptversammlung gemäß 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen der Anteilsübertragung und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere auf Antrag des Hauptaktionärs vom zuständigen Landgericht bestellte sachverständige Prüfer zu prüfen ( 327c Abs. 2 Satz 2 AktG). Schließlich hat der Hauptaktionär vor der Einberufung der Hauptversammlung dem Vorstand die Erklärung eines Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen ( 327b Abs. 3 AktG). Nachdem die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär beschlossen hat, hat der Vorstand der Gesellschaft den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ( 327e Abs. 1 Satz 1 AktG). Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über ( 327e Abs. 3 Satz 1 AktG). Im Gegenzug erlangen die Minderheitsaktionäre einen Anspruch gegen den Hauptaktionär auf Zahlung der festgelegten Barabfindung. II. Beteiligung des Hauptaktionärs in Höhe von mindestens 95 vom Hundert des Grundkapitals der Holcim (Deutschland) AG Das Grundkapital der Holcim (Deutschland) AG beträgt EUR 47.064.417,66. Es ist eingeteilt in 18.410.000 Stückaktien. Der Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland), die die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich verlangt, gehören derzeit 18.334.271 Aktien der Holcim (Deutschland) AG. Dies stellt eine Beteiligung am Grundkapital der Holcim (Deutschland) AG in Höhe von ca. 99,59% dar. Die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) ist somit Hauptaktionär im Sinne des 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

19 III. Verlangen des Hauptaktionärs auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre Weitere Voraussetzung für einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist, dass der Hauptaktionär eine Beschlussfassung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre verlangt hat. Die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) hat als Hauptaktionärin gegenüber dem Vorstand der Holcim (Deutschland) AG mit Schreiben vom 18. Juli 2012 verlangt, dass die Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG auf der Grundlage der 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Holcim (Deutschland) AG auf die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 hat die Hauptaktionärin ihr Verlangen wiederholt, unter Festlegung der Barabfindung auf EUR 20,99 je Aktie konkretisiert und mit einem Verlangen gerichtet auf die Einberufung der Hauptversammlung nach 122 Abs. 1 AktG verbunden. Das Schreiben der Hauptaktionärin vom 18. Juli 2012 ist diesem Bericht beigefügt als Anlage 1a und das Schreiben der Hauptaktionärin vom 15. Oktober 2012 als Anlage 1b. IV. Festlegung und Prüfung der Barabfindung Gemäß 327b Abs. 1 AktG legt der Hauptaktionär die Höhe der Barabfindung unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär fest. Die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) hat die Höhe der Barabfindung mit Unterstützung der PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte festgelegt. Die wesentlichen Erwägungen für die Festlegung der Barabfindung sind in Abschnitt D. dieses Übertragungsberichts dargelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ( 327c Abs. 2 Satz 2 AktG). Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt ( 327c Abs. 2 Satz 3 AktG). Die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) hat einen solchen Antrag unter dem 22. August 2012 gestellt. Das Landgericht Hamburg hat die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, als unabhängigen sachverständigen Prüfer im Sinne des 327c Abs. 2 Satz 2 bis 5 AktG für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und mit Beschluss vom 4. September 2012 bestellt (Anlage 2). Der gerichtlich bestellte Prüfer hat am 15. Oktober 2012 über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß 327c Abs. 2 Satz 2 AktG

20 i.v.m. 293e AktG einen gesonderten Bericht ( Prüfungsbericht ) erstattet. Der Prüfungsbericht schließt mit der Erklärung ab, dass die vorgesehene festgelegte Barabfindung angemessen ist. V. Erklärung des Kreditinstituts Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand der Gesellschaft die Erklärung eines im Geltungsbereich des Aktiengesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen ( 327b Abs. 3 AktG). Mit der Erklärung vom 15. Oktober 2012 hat die Deutsche Bank Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main ( Deutsche Bank AG ) als ein Kreditinstitut im Sinne von 327b Abs. 3 AktG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin übernommen, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Gewährleistungserklärung umfasst auch die Erfüllung der Verpflichtung der Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) zur Zahlung von Zinsen gemäß 327b Abs. 2 AktG auf die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung. Die Hauptaktionärin hat die vorgenannte Erklärung der Deutsche Bank AG dem Vorstand der Holcim (Deutschland) AG vor der Einberufung der am 29. November 2012 stattfindenden Hauptversammlung übermittelt. Eine Kopie der Erklärung ist diesem Bericht beigefügt als Anlage 3. VI. Zugänglichmachung von Unterlagen Von der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft an, die über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär beschließen soll, sind gemäß 327c Abs. 3 AktG folgende Unterlagen zugänglich zu machen: - der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; - die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre; - der von dem Hauptaktionär erstattete Übertragungsbericht; - der von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer erstattete Prüfungsbericht zur Angemessenheit der Barabfindung.

21 Die aufgeführten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Holcim (Deutschland) AG unter www.holcim.de/aohv2012 zugänglich. Sie werden auch in der außerordentlichen Hauptversammlung am 29. November 2012, die über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließt, zugänglich gemacht. Unter der vorgenannten Internetadresse sind von der Einberufung der Hauptversammlung an außerdem die weiteren nach 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen zugänglich. VII. Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG Über das Verlangen des Hauptaktionärs auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre und den hierauf gerichteten Beschlussvorschlag der Hauptaktionärin soll in der außerordentlichen Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG am 29. November 2012 beschlossen werden. Der Entwurf des Übertragungsbeschlusses hat folgenden Wortlaut: Die Aktien der übrigen Aktionäre der Holcim (Deutschland) AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem aktienrechtlichen Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären ( 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von der Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 20,99 je Stückaktie der Holcim (Deutschland) AG auf die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) mit Sitz in Hamburg übertragen. Der Beschluss der Hauptversammlung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung ist der Hauptaktionär stimmberechtigt. Ein Stimmrechtsausschluss besteht nach den aktienrechtlichen Vorschriften nicht. VIII. Übertragung der Aktien auf die Hauptaktionärin mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Holcim (Deutschland) AG Nach dem Beschluss der Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär hat der Vorstand der Holcim (Deutschland) AG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister der Holcim (Deutschland) AG anzumelden. Gemäß 327e Abs. 2 i. V. m. 319 Abs. 5 Satz 1 AktG hat der Vorstand bei der Anmeldung zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben wurde oder dass eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen wurde. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, darf der Übertragungsbeschluss nicht eingetragen werden ( 327e Abs. 2 i. V. m.

22 319 Abs. 5 Satz 2 AktG). Fehlt es an der Erklärung des Vorstandes, kann der Übertragungsbeschluss dennoch eingetragen werden, wenn alle klageberechtigten Aktionäre durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses verzichten. Die Erklärung des Vorstands ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn das zuständige Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, nachdem eine Klage gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses erhoben wurde, auf Antrag der Holcim (Deutschland) AG durch Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung einer solchen Klage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht (sog. Freigabeentscheidung gemäß 327e Abs. 2 i. V. m. 319 Abs. 6 Satz 1 AktG). Dieser Beschluss ist gemäß 327e Abs. 2 i. V. m. 319 Abs. 6 Satz 9 AktG unanfechtbar. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Holcim (Deutschland) AG gehen gemäß 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär kraft Gesetzes über. Einer gesonderten Übertragung der Aktien der Holcim (Deutschland) AG durch die Minderheitsaktionäre bedarf es nicht. Das Grundkapital der Holcim (Deutschland) AG beträgt EUR 47.064.417,66. Es ist eingeteilt in 18.410.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von rd. EUR 2,56. Die 4.000.000 Stück zum Börsenhandel zugelassenen Aktien sind in Einzel-, Sammel- und Dauerglobalurkunden verbrieft, die übrigen nicht zum Börsenhandel zugelassenen 14.410.000 Stück Aktien sind ausschließlich in Dauerglobalurkunden verbrieft. Die Minderheitsaktionäre sind in Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung Miteigentümer der bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Aktienurkunden. Der mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses kraft Gesetzes erfolgende Übergang der Aktionärsstellung auf den Hauptaktionär führt nach 327e Abs. 3 Satz 2 AktG dazu, dass die für die Aktien der Minderheitsaktionäre ausgegebenen Aktienurkunden bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär den Anspruch auf Barabfindung verbriefen. Auch wenn 327e Abs. 3 Satz 2 AktG keine ausdrückliche Regelung für den Fall des Miteigentums an bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Aktienurkunden enthält, geht die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) davon aus, dass nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses bis zur Zahlung der Barabfindung die früheren Minderheitsaktionäre nach wie vor Miteigentümer an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Aktienurkunden sind. Diese Aktienurkunden verbriefen insoweit ab Eintragung des Übertragungsbeschlusses den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Das Miteigentum an den Aktienurkunden geht erst mit Zahlung der Barabfindung auf die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) über.

23 IX. Zahlung der Barabfindung Gleichzeitig mit dem Übergang der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister entsteht ein Barabfindungsanspruch der Minderheitsaktionäre gegen die Hauptaktionärin. Jeder Minderheitsaktionär der Holcim (Deutschland) AG erhält für je eine nennwertlose Stückaktie einen Betrag von EUR 20,99. Die Barabfindung wird gemäß 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntgabe der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) verzinst. Mit der Abwicklung der auszuzahlenden Barabfindung hat die Hauptaktionärin die Deutsche Bank AG beauftragt. Soweit die Aktien der Holcim (Deutschland) AG in einem Streifband- oder Girosammeldepot bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden, erfolgt die Zahlung der Barabfindung an die Aktionäre über ihre jeweilige depotführende Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung bzw. Übertragung der Aktien. Von den Aktionären ist insoweit nichts zu veranlassen. Aktionäre, die ihre Aktien selbst verwahren, müssen nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ihre effektiven Aktienurkunden nebst Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsschein bei einem inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG oder bei einer Filiale der Deutschen Bank AG während der üblichen Schalterstunden einreichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung zwecks Überweisung der Barabfindung mitteilen. Die Barabfindung wird diesen Aktionären unverzüglich nach Abwicklung der mit der Einreichung effektiver Aktienurkunden verbundenen Maßnahmen gezahlt. Weitere Einzelheiten der Abwicklung werden den Aktionären unmittelbar nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister gesondert bekannt gegeben. Die Abwicklung erfolgt für die Aktionäre kosten- und spesenfrei. X. Wegfall der Börsennotierung Ein Teil der von der Holcim (Deutschland) AG ausgegebenen Aktien ist zum Handel im regulierten Markt der Börse Berlin zugelassen und wird im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt (siehe dazu die Ausführungen unter Abschnitt A. II. 1. dieses Übertragungsberichts). Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) über. Ein Börsenhandel mit den Aktien wird anschließend nicht mehr stattfinden. Die Hauptaktionärin geht davon aus, dass die Holcim (Deutschland) AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister bei der Börse Berlin anregen wird, den Handel einzustellen und gemäß 39 Abs. 2 BörsG beantragen wird, die Zulassung der Aktien der Holcim

24 (Deutschland) AG zum Handel im regulierten Markt zu widerrufen, sofern die Einstellung des Handels und der Widerruf der Zulassung nicht von Amts wegen erfolgt. Die Frankfurter Wertpapierbörse, an der die Aktien der Holcim (Deutschland) AG im Freiverkehr gehandelt werden, wird über die Anregung zur Einstellung des Handels und den Antrag auf Widerruf der Zulassung informiert. XI. Auswirkungen auf Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem zum 31. Dezember 2011 beendeten Gewinnabführungsvertrag 1. Vorbemerkungen Die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) hatte am 19. November 2001 mit der Holcim (Deutschland) AG einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen (nachfolgend der Gewinnabführungsvertrag ). Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 15. März 2002 nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) und der Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG in das Handelsregister der Holcim (Deutschland) AG eingetragen. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 ist der Gewinnabführungsvertrag beendet worden. Verschiedene Aktionäre haben die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der im Gewinnabführungsvertrag festgelegten Abfindung in Höhe von EUR 21,50 je Stückaktie und der Ausgleichszahlungen in Höhe von EUR 1,18 je Stückaktie veranlasst. Das Spruchverfahren wird inzwischen in zweiter Instanz vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht geführt (Az.: 13 W 2/12), nachdem einzelne Antragsteller sowie auch die Antragsgegnerinnen im Spruchverfahren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgericht Hamburg in erster Instanz (Az.: 404 HKO 25/11, vormals 414 O 37/02) eingelegt haben. In erster Instanz hat das Landgericht Hamburg die Ausgleichszahlung auf EUR 1,85 (brutto) je Aktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt. Weiter hat es den Abfindungsbetrag auf EUR 21,61 festgesetzt und bestimmt, dass der Betrag ab dem 16. März 2002 mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 BGB zu verzinsen ist. Die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) hat im Hinblick auf einen mit einzelnen Aktionären geschlossenen außergerichtlichen Vergleich unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten am 26. September 2012 im Bundesanzeiger ein Vergleichsangebot veröffentlicht. Das Vergleichsangebot ist ausschließlich an diejenigen verbliebenen bzw. bereits abgefundenen außenstehenden Aktionäre gerichtet, die ihre Aktien vor der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages (Ablauf des

25 31. Dezember 2011) erworben haben. Mit dem Vergleichsangebot wird den verbliebenen Aktionären angeboten, deren Aktien zum Preis von brutto EUR 21,61 zuzüglich einer pauschalen Zinsabgeltung in Höhe von brutto EUR 1,66 je Aktie, insgesamt somit zu brutto EUR 23,27 je Aktie zu erwerben. Den bereits abgefundenen Aktionären wird angeboten, ihnen die Differenz zwischen der ursprünglich gezahlten Abfindung von EUR 21,50 je Aktie und dem voranstehend genannten Betrag von EUR 21,61, das sind brutto EUR 0,11 je Aktie, zuzüglich Zinsen nach den näheren Bestimmungen des Vergleichsangebots zu zahlen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses befristeten Vergleichsangebotes, das bis zum 26. November 2012 angenommen werden kann, wird auf den Text des Vergleichsangebotes verwiesen. Für das Vergleichsangebot Annehmende gelten die Ausführungen dieses Abschnitts zum Gewinnabführungsvertrag nicht, da der Vergleich einen Verzicht auf Nachbesserungsansprüche enthält und die das Vergleichsangebot Annehmenden nicht mehr von den Wirkungen der späteren Eintragung des Beschlusses über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Holcim (Deutschland) AG erfasst werden. Für die im Gegenzug zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 20,99 siehe Abschnitt D. 2. Ausgleichszahlung nach 304 AktG Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags entstandene Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach 304 AktG bleiben unberührt. Gleiches gilt für die von den Aktionären der Holcim (Deutschland) AG vor der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen. Sie verbleiben den Aktionären der Holcim (Deutschland) AG. Aufgrund der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages zum 31. Dezember 2011 wurde die vertraglich festgesetzte Ausgleichszahlung letztmalig für das Geschäftsjahr 2011 nach der ordentlichen Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG vom 5. Juni 2012 gezahlt. Sollte die Ausgleichszahlung nach 304 AktG durch gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren erhöht werden, können die Anspruchsberechtigten entsprechende Nachzahlungen verlangen.

26 3. Abfindung nach 305 AktG Abfindungsberechtigt aus dem beendeten Gewinnabführungsvertrag sind nur diejenigen Aktionäre, die ihre Aktien vor der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages erworben haben. a) Rechtsfolgen für Aktionäre, die vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses das Abfindungsangebot angenommen haben Diejenigen Aktionäre der Holcim (Deutschland) AG, die vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Holcim (Deutschland) AG das Abfindungsangebot nach 305 AktG angenommen haben, erhalten nur die nach dem Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Abfindung in Höhe von EUR 21,50 je Aktie der Holcim (Deutschland) AG. Mit der Annahme des Abfindungsangebots sind diese Aktionäre aus dem Aktionärskreis der Holcim (Deutschland) AG ausgeschieden und werden deshalb nicht mehr von den Wirkungen der späteren Eintragung des Beschlusses über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Holcim (Deutschland) AG erfasst. Das von Aktionären der Holcim (Deutschland) AG eingeleitete Spruchverfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit des Abfindungsangebots nach 305 AktG, das gegenwärtig vor dem OLG Hamburg in zweiter Instanz anhängig ist, wird sofern es bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch nicht beendet worden ist auch nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses fortgeführt werden. Sollte die Abfindung nach 305 AktG durch gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren erhöht werden, sind die Aktionäre, die vor dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses gegen Abfindung gemäß 305 AktG aus der Holcim (Deutschland) AG ausgeschieden sind, berechtigt, den Erhöhungsbetrag zu verlangen. Diese Aktionäre können jedoch nicht die vom Hauptaktionär aufgrund des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre nach 327b AktG geschuldete Barabfindung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die nach 327b AktG zu zahlende Barabfindung in einem Spruchverfahren nachträglich auf einen Betrag erhöht werden sollte, der die Abfindung nach 305 AktG übersteigt. b) Rechtsfolgen für Aktionäre, die das Abfindungsangebot vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht angenommen haben Aktionäre der Holcim (Deutschland) AG, die das Abfindungsangebot nach 305 AktG im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch nicht angenommen haben,

27 scheiden mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Holcim (Deutschland) AG aus und können deshalb nach diesem Zeitpunkt das Abfindungsangebot nach 305 AktG nicht mehr in der bisherigen Weise annehmen. Mit dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses gehen die Aktien aller Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Nach diesem Zeitpunkt kann daher eine Annahme des Abfindungsangebotes nach 305 AktG nicht mehr in der Weise erfolgen, dass Aktionäre eine Annahme des Abfindungsangebotes nach 305 AktG gegen (erneute) Übertragung ihrer Aktien auf die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) erklären. Die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) geht davon aus, dass die betroffenen Aktionäre der Holcim (Deutschland) AG ungeachtet ihrer Ausscheidens auch nach einer zwischenzeitlich erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handesregister und ihrem damit verbundenen Ausscheiden aus der Holcim (Deutschland) AG die Abfindung nach 305 AktG wählen können, solange die im Gewinnabführungsvertrag bestimmte Frist für die Annahme des Abfindungsangebots noch nicht abgelaufen ist. Die Frist zur Annahme des Abfindungsangebots nach 305 AktG endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister der Holcim (Deutschland) AG nach 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist ( 305 Abs. 4 Satz 3 AktG). Da außenstehende Aktionäre entsprechende Anträge gestellt haben, endet die Frist für die Annahme des Abfindungsangebots aus dem Gewinnabführungsvertrag vorliegend frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Aktionäre der Holcim (Deutschland) AG, die nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses die Barabfindung nach 327b AktG erhalten haben, können daher noch bis zum Ablauf der Annahmefrist für das Abfindungsangebot nach 305 AktG gegenüber der Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) erklären, anstelle der Barabfindung nach 327b AktG die Abfindung nach 305 AktG zu wählen. Bei Abgabe einer solchen Erklärung werden die Aktionäre für den Fall, dass die Abfindung nach den für 305 AktG maßgeblichen Grundsätzen höher sein sollte als die nach 327b AktG zu zahlende Barabfindung, so gestellt, als wären die Aktionäre durch Annahme des Abfindungsangebots nach 305 AktG aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dies gilt sowohl für die Verzinsung der Abfindung ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister als auch im Hinblick auf eine gegebenenfalls in einem Spruchverfahren zur Überprüfung der

28 Abfindung der außenstehenden Aktionäre ergehende Entscheidung. Eine nach 327b AktG bereits bezogene Barabfindung wird im Falle der Erklärung des Aktionärs, trotz bereits erfolgter Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister die Abfindung nach 305 AktG erhalten zu wollen, auf die Abfindung nach 305 AktG angerechnet. XII. Steuerliche Folgen für die Aktionäre in Deutschland 1. Allgemeine steuerliche Ausführungen Die folgenden Ausführungen betreffen eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen deutschen Besteuerungsgrundsätze, die sich beim Übergang von Aktien der Holcim (Deutschland) AG der Minderheitsaktionäre auf die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) ergeben. Die Zusammenfassung kann eine steuerliche Beratung der Minderheitsaktionäre nicht ersetzen. Den Minderheitsaktionären wird deshalb empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu den steuerlichen Auswirkungen hinsichtlich der Übertragung der Aktien zu konsultieren. Dargestellt werden im Weiteren ausschließlich die Auswirkungen für unbeschränkt steuerpflichtige Minderheitsaktionäre der Holcim (Deutschland) AG, wobei zwischen natürlichen Personen und Körperschaften unterschieden wird. Die steuerlichen Auswirkungen für in Deutschland ausschließlich beschränkt steuerpflichtige Aktionäre werden nicht erläutert, weil sie insbesondere auch vom Steuerrecht des Staates abhängig sind, in dem der jeweilige Aktionär ansässig ist und damit eine Kommentierung der jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erforderlich wäre. Ausgegrenzt werden darüber hinaus Besonderheiten bei Aktien, die als Gegenleistung für eine gegebenenfalls steuerbegünstigte Einbringung nach dem UmwStG a. F. erworben wurden, Sonderregelungen für sogenannte einbringungsgeborene Aktien sowie Sonderregelungen für bestimmte Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors. Grundlage dieser Darstellung ist das zum Zeitpunkt des Berichtes in Deutschland geltende Steuerrecht. Die Zusammenfassung betrifft insbesondere die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Minderheitsaktionären in Deutschland und dabei anfallende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, die Kapitalertragsteuer und Gewerbesteuer sowie den Solidaritätszuschlag und behandelt insoweit nur ausgewählte Aspekte dieser Steuerarten.