Satzung. Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Langweid a.

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 03.02.2015 Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Langweid a. Lech folgende Satzung: 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten (1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren ( 4), b) Friedhofsunterhaltungsgebühren ( 5), c) Bestattungsgebühren ( 6), d) sonstige Gebühren ( 7). 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Seite 1 Az. 0280.07

3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu verlangen. (4) Zur Gebührenerhebung ist ausschließlich die Gemeinde Langweid a.lech berechtigt. (1) Die Gebühren betragen für 4 Grabgebühren a) Einzelgrab 300,00 bei Vorhandensein eines Fundaments 408,00 b) Familiengrab 480,00 bei Vorhandensein eines Fundaments 600,00 c) Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,00 bei Vorhandensein eines Fundaments 216,00 d) Urnengrab 300,00 e) Urnennische für 2 Urnen 450,00 Urnennische für 4 Urnen 540,00 f) Urnenhaingrab (Urnenrohre) 540,00 (2) Für Verstorbene, die keinen Bestattungsanspruch in der Gemeinde und keine verwandtschaftlichen Bindungen zu Gemeindebürgern haben, aber dennoch auf einem gemeindlichen Friedhof bestattet werden, sind die Gebühren nach Sondervereinbarung festzusetzen. (3) Mit den Grabgebühren ist der Kostenaufwand für die Bereitstellung der Bestattungsplätze abgegolten. Die Grabgebühren bemessen sich nach Art der Bestattungsplätze und nach der in der Friedhofssatzung bestimmten Dauer der Grabnutzungsrechte. Die Grabgebühren sind für die satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. (4) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. In Fällen, in denen die Nutzungszeit vor Ablauf der Ruhezeit endet, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit auf volle Jahre im Voraus zu entrichten. Grabgebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit werden erst ab Ablauf der Ruhefrist nach der jeweils gültigen Satzung erhoben. Seite 2 Az. 0280.07

(5) Bei vorzeitiger Aufgabe eines Grabnutzungsrechts wird die bezahlte Gebühr für die vollen Jahre, die das Grabnutzungsrecht noch gelaufen wäre, unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 25 v. H. zurückgezahlt. Voraussetzung ist, dass die Ruhefrist abgelaufen ist oder eine Umbettung stattgefunden hat. (6) Die Graburkunde wird erst nach Gebührenbegleichung ausgehändigt. 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren (1) Für die Unterhaltung der Wege und Grünanlagen, die Abgabe von Wasser, die Beseitigung der Abfälle im Friedhof und ähnliche Unterhaltungsarbeiten, erhebt die Gemeinde für die Zeit der Grabnutzungsdauer jährlich eine Friedhofunterhaltungsgebühr. Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres mit dem Tag, an dem der Gebührentatbestand verwirklicht wird. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro angefangenes Kalenderjahr für ein Grab bzw. Urnennische oder Urnenrohr 15,00. 6 Bestattungsgebühren Für folgende Leistungen werden Bestattungsgebühren erhoben: a) Aufbahren in der Leichenhalle für die Trauerfeier 35,00 b) bei Fremdunternehmer -Annahme des Verstorbenen / Urne und Verbringung in die Leichenhalle -Herausgabe eines in der Aufbewahrungszelle eingestellten Verstorbenen -Annahme bzw. Herausgabe eines Verstorbenen/Urne außerhalb der Dienstzeiten (zusätzlich) -Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme 25,00 c) Grab öffnen bis 1,80 m Tiefe incl. Schalung der Grabstätte und schließen 308,00 d) Grab öffnen bis 2,30 m Tiefe incl. Schalung der Grabstätte und schließen 386,00 e) Kindergrab öffnen (bis 6 Jahre) und schließen 1 f) -Erdcontainer aufstellen und abbauen (Zwischenlagerung im Container) -Deponieren von überschüssigem Grabaushub an dem vorgesehenen Platz auf dem Friedhofsgelände, Erdabfuhr 59,00 21,00 g) Urnengrab öffnen und schließen 55,00 h) Träger bei Urnenbeisetzungen p.p. 35,00 i) Träger bei Beerdigungen (4 Träger) p.p. 35,00 j) Leitung der Bestattung 50,00 k) Freiräumung einer Urnenwandnische nach Ablauf der Ruhezeit (zusätzlich zu Buchstabe m,) l) Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit (zusätzlich zu Buchstabe g,) 80,00 90,00 Seite 3 Az. 0280.07

m) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwandnische oder Öffnen und 35 Schließen eines Urnenrohrgrabes n) Zuschlag für Beerdigungen und Grab schließen -Samstag oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit -Sonn- und Feiertag 25 % 50 % o) Reinigung der Trauerhalle und der zur Trauerfeier benutzten Räume 10,00 p) Erschwerniszuschläge für Mehraufwand ( pro Person u. Stunde) q) Umbettung einer Leiche aus einem Erdgrab (zusätzlich zu Buchstabe c, 450,00 und f,) r) Exhumierung einer Leiche aus einem Erdgrab (zusätzlich zu Buchstabe 400,00 c, und f,) s) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab (zusätzlich zu Buchstabe g,) 70,00 t) Umbettung einer Urne aus einer Urnenwandnische (zusätzlich zu Buchstabe m,) 40,00 u) Kühlvitrine pro angefangenen Tag 30,00 v) Benutzung der Leichenhalle -mit oder ohne Aufbahrung -Abstellen einer Aschenurne 43,00 12,00 w) Kosten für die Urnennischenplatte Selbstkosten (1) An sonstigen Gebühren werden erhoben: 7 Sonstige Gebühren a) Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 18,00 b) Ersatzausstellung einer Graburkunde (-briefs) 12,00 c) Leichenpass 18,00 d) Genehmigung zur Errichtung bzw. wesentlichen Änderung oder Anordnung einer Beseitigung eines Grabdenkmales oder einer Grabplatte 18,00 e) Berechtigungsschein zur Ausführung gewerblicher Arbeiten in den gemeindlichen Friedhöfen 1) für 1 Jahr 18,00 2) für 5 Jahre 60,00 f) Benutzung des Sektionsraumes 60,00 g) Beheizung des Sektionsraumes 12,00 h) Verwaltungsgebühren für Bestattungen 18,00 i) Genehmigungen nach der Bestattungssatzung (Ausnahmen, Befreiungen) 18,00 j) Entfernen des Grabsteines, Abräumen und Einebnen des Grabes nach Erlöschen oder Entzug des Grabnutzungsrechts Ersatz nach Kostenanfall (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. Seite 4 Az. 0280.07

7 Ausführung der Bestattungsgeschäfte (1) Für die Ausführung der Bestattungsgeschäfte ist ein privates Bestattungsunter-nehmen vertraglich beauftragt. (2) Das Bestattungsunternehmen übernimmt alle die mit einer Bestattung zusammenhängenden Aufgaben, stellt das nötige Personal und das Leichentransportmittel. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren in der Gemeinde Langweid a.lech vom 08. Januar 1999 außer Kraft. Langweid, den 03. Februar 2015 Gemeinde Langweid a.lech gez. Gilg 1. Bürgermeister stehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehe Seite 5 Az. 0280.07