Fälle und Lösungen zum Insolvenzrecht Teil 2



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Transkript:

Fälle und Lösungen zum Insolvenzrecht Teil 2 Fall 1: Über das Vermögen des Fotografen A, der ein Fotofachgeschäft betreibt, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter schickt sich an, den vorgefundenen Warenbestand zu verwerten. Darauf meldet sich der Kunde B und verlangt seine Leica heraus, die er A lediglich zur Reparatur gegeben hat. Fall 2: Fortsetzung: Bei der Verwertung der wertvollen Laborgegenstände des A will Vermieter C sein Vermieterpfandrecht berücksichtigt wissen. Fall 3: Weitere Abwandlung: A hatte von seinem Vetter D als kurzfristige Liquidationshilfe ein Darlehen über 10.000 EUR erhalten und D dafür wertvolle (derzeit nicht benötigte) Unterwasserkameras verpfändet. Fall 4: Im Ausgangsfall 1 kann sich der Kunde B nicht auf sein Eigentum stützen, da er seinerseits die Leica nur von seinem Bruder geliehen hat. Kann B trotzdem Herausgabe verlangen? Fall 5: E hatte dem späteren Schuldner A zwei Kameras unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Der Insolvenzverwalter lehnt die Herausgabe ab, mit Recht? Fall 6: Gläubiger F hatte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Diaprojektoren bei A pfänden lassen. Er will nach der Verfahrenseröffnung die Verwertung betreiben. Kann sich der Insolvenzverwalter dagegen wehren? Fall 7: A hatte seiner Hausbank B die Ladeneinrichtung zur Sicherheit übereignet, kann B aussondern? Fall 8: H hatte von einem Kreditvermittler I ein Darlehen aufgenommen und dafür seinen PKW sicherungsübereignet. Über das Vermögen des I wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter des I verlangt die Herausgabe des PKW, mit Recht? Fall 9: Importeur K in Hamburg hat dem späteren Schuldner einen Posten Felle verkauft. Er hat diese dem Spediteur L zwecks Beförderung nach Frankfurt ausgeliefert und dem späteren Schuldner den Frachtbrief übersandt. Vor Eintreffen der Ware in Frankfurt wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Kann K, der noch keinerlei Zahlung erhalten hat, die Auslieferung verhindern? Fall 10: Sparkasse M hat dem späteren Schuldner ein Darlehen über 10.000 EUR gewährt und sich dafür ein umfangreiches Warenlager zur Sicherheit übereignen lassen. Bei dessen Verwertung ist ein Erlös von 8.000 EUR erzielt worden. Die Quote beträgt 10%. Kann M zunächst auf ihre volle Forderung die Quote beanspruchen und für den Ausfall in Höhe von 9.000 EUR den Erlös aus dem Sicherungsgut in Anspruch nehmen oder kann sie nur in Höhe des ungesicherten Teils ihrer Forderung (2.000 EUR) die Quote verlangen? Fall 11: Der Schuldner hatte von N eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vor Verfahrenseröffnung unberechtigterweise veräußert. Kann N die noch offene Forderung aus diesem Verkauf bzw. den inzwischen beim Schuldner eingegangenen Erlös für sich beanspruchen? Fall 11a: Variante: Die Veräußerung ist nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Fall 12: Ändert sich die Rechtslage für N, wenn es sich bei der Maschine um Sicherungsgut gehandelt hat? Fall 13: Der Schuldner hatte O sein Warenlager sicherungsübereignet "im Umfange der jeweils ausstehenden Kreditforderung von O". Als ein weiterer Gläubiger P auch Sicherheit verlangt, übereignet der Schuldner "den restlichen, von O jeweils nicht beanspruchten Teil des Warenlagers" zur Sicherheit. Während sich im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter auf Unbestimmtheit und also Unwirksamkeit der jeweiligen Sicherungsübereignungen beruft, wenden O und P ein, sie hätten sich zusammengeschlossen und machten gemeinsam ihre Rechte an dem Sicherungsgut geltend; die Aufteilung sei interne Angelegenheit, gehe den Insolvenzverwalter nichts an. Fall 14: Gläubiger R hat gegen den (späteren) Schuldner eine Forderung in Höhe von 10.000 EUR, dieser gegen R (umgekehrt) eine Forderung von 5.000 EUR. Muss R zahlen, während er auf seine Forderung nur die Quote beanspruchen kann?

2 Fall 15: Abwandlung: R's Forderung resultiert aus einer z.zt. der Verfahrenseröffnung noch nicht fälligen langfristigen Kreditbeziehung. Fall 16: Weitere Abwandlung: R's Anspruch resultiert aus Warenkauf und ist auf Übereignung von 50 Ballen Stoff gerichtet. Fall 17: Im Ausgangsbeispiel 14 ist die Gegenforderung des Schuldners aufschiebend bedingt, die Bedingung ist bei Verfahrenseröffnung noch nicht eingetreten. Fall 18: S wohnt bei dem (späteren) Schuldner zur Miete und hatte diesem 10.000 EUR geliehen. Gegenüber der Mietzinsforderung durch den Insolvenzverwalter will S mit seiner Darlehensrückforderung (teilweise) aufrechnen. Fall 19: T schuldet dem Schuldner 10.000 EUR. Er lässt sich von seinem Freund U, der seinerseits eine Forderung in Höhe von 10.000 EUR gegen den Schuldner hat, diese Forderung abtreten, um auf diese Art und Weise aufzurechnen. Intern will er mit U den "Gewinn" verrechnen, denn U hätte auf seine Insolvenzforderung bei einer Quote von 10% lediglich 1.000 EUR erhalten. Fall 20: Ändert sich etwas, wenn diese Abtretung vor der Verfahrenseröffnung im Hinblick auf das drohende Insolvenzverfahren vorgenommen worden wäre? Fall 21: Der Insolvenzverwalter stellt bei der Durchsicht der Bücher des Schuldners fest, dass eine Forderung gegen A in Höhe von 10.000 EUR noch offen ist und dass B noch mit einem Baukran arbeitet, den ihm der Schuldner vor einem halben Jahr kurzfristig geliehen hat. Fall 22: Fortsetzung: Der Insolvenzverwalter hat den Verdacht, dass noch weitere Forderungen und Wertgegenstände zur Masse gehören, er erhält jedoch nur unzureichende Auskunft vom Schuldner. Fall 23: Der Schuldner weigert sich, einen Sportwagen herauszugeben, mit der Begründung, dieser gehöre wegen Unpfändbarkeit nicht zur Insolvenzmasse. Fall 24: Vor der Verfahrenseröffnung hat der Schuldner Schleuderverkäufe durchgeführt, um wenigstens kurzfristig wieder liquide zu werden. Fall 25: Nach Stellung des Eröffnungsantrages hat der Schuldner dem D eine Forderung erlassen und die Sparkasse E befriedigt; seiner Hausbank F hat er auf deren Drängen hin noch eine Grundschuld bestellt. Fall 26: Gläubiger G hat in der Krise noch einen Vollstreckungsversuch gestartet und ein Pfändungspfandrecht an einem wertvollen Gemälde erwirken können. Der Insolvenzverwalter will diesen Vorgang anfechten. Muss er Kenntnis des Gläubigers nachweisen? Ändert sich etwas, wenn der Gerichtsvollzieher den Gegenstand vor Verfahrenseröffnung bereits verwertet und den Erlös an den Gläubiger abgeführt hätte? Weiterer Zusatz: Wie wäre es bei der Wegnahme von Geld und Ablieferung an den Gläubiger, vgl. 815 Abs. 1 ZPO. Fall 27: Die Schuldnerin hatte ihrer Bank zwei Sicherungsgrundschulden bestellt und dabei eine formularmäßige Erklärung unterschrieben, der zufolge die Bank berechtigt sein sollte, "sich wegen aller ihrer Forderungen, auch wenn diese nicht im unmittelbaren Geschäftsverkehr, sondern z.b. durch Abtretung erworben sind, aufgrund der Grundschulden aus dem Grundstück zu befriedigen". Eine Woche vor dem Eröffnungsantrag ließ sich die Bank von vier guten Kunden, die ebenfalls Gläubiger der späteren Schuldnerin waren, Forderungen abtreten, da die Sicherungsgrundschulden nicht voll valutiert waren. Fall 28: 6 Monate, bevor über das Vermögen des Bauunternehmers B das Insolvenzverfahren eröffnet wird, verschenkt er an seine Freundin 4 wertvolle Reitpferde. Der Insolvenzverwalter begehrt Herausgabe, die Freundin beruft sich darauf, dass diese Pferde inzwischen bei einem Brand in den Ställen bedauerlicherweise verendet seien. Kommt es darauf an, ob die Freundin den Brand verschuldet hat oder nicht? Fall 29: Variante zu Fall 28: Der Brand hatte in den Ställen des B gewütet, die Pferde wären dort mit Sicherheit verendet. Fall 30: Im Fall 26 hat der Insolvenzverwalter die Zahlung an die Sparkasse E erfolgreich angefochten. Dem Rückzahlungsbegehren des Insolvenzverwalters will die Sparkasse durch eine Aufrechnung mit ihrer Forderung begegnen.

3 Fall 31: Im Zuge eines länger dauernden Insolvenzverfahrens stellt der Insolvenzverwalter fest, dass der Schuldner einige Zeit vor Verfahrenseröffnung Vermögenswerte unentgeltlich seiner Freundin G übertragen hat. Während G zunächst die Rückgabe in Aussicht stellt, weigert sie sich dann jedoch und verweist gegenüber der schließlich erforderlichen Klage auf 146 InsO. Fall 32: Während eines Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter eine Forderung eingezogen, die der Schuldner vor Verfahrenseröffnung an H anfechtbar zediert hat. Weil der Drittschuldner infolge Gutgläubigkeit frei geworden war, begehrt H vom Insolvenzverwalter Zahlung. Kann sich der Insolvenzverwalter auf die Anfechtbarkeit auch noch zweieinhalb Jahre nach Verfahrenseröffnung berufen? Lösungshinweise zur den Fällen im Insolvenzrecht Teil 2 Fall 1: Musterbeispiel eines auf das Fremdeigentum des B und daraus resultierender Massefremdheit gestützten Aussonderungsverlangens, 47 InsO. Fall 2: Das gesetzliche Vermieterpfandrecht aus 559 BGB ist nach 50 Abs. 2 InsO Absonderungsrecht. Das Verwertungsrecht steht nach Maßgabe der 166 ff. InsO dem Insolvenzverwalter zu, da dieser den unmittelbaren Besitz innehat. Fall 3: Das rechtsgeschäftliche Pfandrecht nach 1205 BGB ist ein Absonderungsrecht, 50 I InsO. Nach 173 i.v.m. 166 ff. InsO kann D die Pfandstücke selbst verwerten; dies richtet sich nach 1235, 1240 ff. BGB. Fall 4: Schuldrechtliche Herausgabeansprüche - hier auf Rückgabe der zur Reparatur gegebenen Kamera nach Ablehnung der Vertragserfüllung durch Insolvenzverwalter, 103 Abs. 2 InsO - berechtigen zur Aussonderung, wenn sie inhaltlich Massefremdheit geltend machen. Das ist bei "reddere"-ansprüchen der Fall: der Rückgabeanspruch des B hat somit Aussonderungskraft, er scheitert insbesondere auch nicht an 103 Abs. 2 S. 1 InsO. Fall 5: Nach ganz h.m. berechtigt der Eigentumsvorbehalt zur Aussonderung durch den Verkäufer. Voraussetzung ist allerdings, dass das Besitzrecht des Schuldners (Insolvenzverwalter) erloschen ist. Dieses beurteilt sich nach 103 InsO, so dass bei Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalter E nicht aussondern könnte; dafür erhält er den vereinbarten Kaufpreis. 107 InsO schließt insoweit 103 InsO aus. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt besteht kein Ablehnungsrecht, sofern die den konkreten Vertrag zugrunde - liegende Ware bezahlt worden ist (BGHZ 98, 160 = ZIP 1986, 1059). Fall 6: Auch der absonderungsberechtigte Pfändungspfandgläubiger kann nach 173 i.v.m. 166 ff. InsO die Verwertung betreiben, weil er dazu keines speziellen gerichtlichen Verfahrens bedarf. Fall 7: Altes Standardproblem: Nach immer schon h.m., die jetzt auch im Gesetz ihre Niederschlag gefunden hat, berechtigt Sicherungseigentum lediglich zur abgesonderten Befriedigung, 51 Nr. 1 InsO. Anders als beim rechtsgeschäftlichen Pfandrecht berechtigt Sicherungseigentum zur Verwertung durch den Verwalter, 166 InsO. Fall 8: Es handelt sich um den atypischen, gewissermaßen umgekehrten Fall zum Beispiel 7: Über das Vermögen des Sicherungseigentümers I ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ist die Sicherheit "verfallen", so stehen H als Treugeber keinerlei Rechte zu. Umgekehrt kann er nach 47 InsO aussondern, sofern er das geschuldete Darlehen zurückgezahlt hat. Dasselbe muss jedoch auch während der Laufzeit des Darlehens gelten, um nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlung zu nötigen. H muss also die Verwertung verhindern können, während andererseits das Sicherungsrecht dem Schuldner erhalten bleiben muss bis entschieden ist, ob das Sicherungsgut zu verwerten ist oder nicht. Fall 9: Ein Aussonderungsverlangen ( 47 InsO) scheitert daran, dass K mit Hilfe des Traditionspapiers Ladeschein, vgl. 450 HGB, sein Eigentum bereits auf den Schuldner übertragen hat. Für diesen Fall erweiterte bislang 44 KO bis zum Eintreffen der Ware in Frankfurt die Aussonderungsmöglichkeit kraft

4 dieses auf Gesetz beruhenden schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs. Dieses sog. Verfolgungsrecht ist durch die InsO aufgehoben (und hat nur noch im UN-Kaufrecht - CISG - eine Parallele). Fall 10: 52 InsO regelt das Prinzip der Ausfallhaftung: M ist in Höhe von 2.000,- EUR ungesicherte Gläubigerin, kann also nur hierauf die Quote verlangen, wenn sie im Übrigen in Höhe von 8.000,- EUR ihr Absonderungsrecht verwirklicht. Fall 11: An Stelle der nicht mehr möglichen Aussonderung kann N die Forderung auf den noch ausstehenden Erlös "ersatzaussondern", 48 InsO, unabhängig davon, ob der Schuldner oder der Insolvenzverwalter die Veräußerung vorgenommen hat; bei Abtretungsverbot nur Erlösauskehrung (BGHZ 56, 228), darum jetzt 354a HGB. Fall 11a: Ist der Erlös bereits eingegangen, so unterschied der Wortlaut des 46 S. 2 KO früher danach, ob die Gegenleistung vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens zur Masse gezogen. Danach wäre Ersatzaussonderung nur möglich gewesen, sofern der Erlös nach der Verfahrenseröffnung in die Masse gelangt ist. Dasselbe musste jedoch in erweiterter Auslegung auch gelten, sofern der Gegenwert aus unberechtigter Veräußerung vor der Verfahrenseröffnung an den Schuldner gelangt und in der Masse noch unterscheidbar vorhanden ist (anders die h.m., vgl. BGH, ZIP 1988, 112; BGH ZIP 1989, 785; wie oben Gerhardt, KTS 1990, 1). Diese Auffassung ist jetzt auch in 48 InsO Gesetz geworden. Fall 12: Für die zunichte gemachte Absonderungsmöglichkeit ist zugunsten des N ein "Ersatzabsonderungsrecht" analog 48 InsO von jeher anerkannt. Fall 13: Ein Poolvertrag ist grundsätzlich nicht wegen Umgehung insolvenzspezifischer Regelungen unwirksam (BGH NJW 1989, 895). Jedoch sind in concreto die Sicherungsrechte zugunsten O und reziprok dementsprechend zugunsten P wegen Unbestimmtheit unwirksam. Dann können O und P auch dann keine Rechte gegen die Masse erwerben, wenn sie sich in einem "Pool" zusammenschließen oder wenn sie ihre "Rechtsposition" auf einen Treuhänder übertragen würden: Mehr Rechte, als P und O jeweils für sich genommen haben, lassen sich auch nicht auf einen Pool übertragen. Fall 14: Nach 94 InsO ist die Aufrechnung auch im Insolvenzverfahren möglich; sie lässt sich begreifen als ein Absonderungsrecht aus der gegen den Gläubiger selbst gerichteten Forderung des Schuldner. R kann also in Höhe von 5.000 EUR aufrechnen; im übrigen bleibt er auf die Quote verwiesen. Fall 15: Die betagte Forderung des R ist nach 95 Abs. 1 InsO erst dann zur Aufrechnung geeignet, wenn sie fällig geworden ist (anders bisher 54, 65 KO); überdies darf die Gegenforderung nicht vorher fällig geworden sein, so dass die Aufrechnung hier ausgeschlossen ist. Fall 16: Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren ist nach 95 Abs. 1 InsO wegen Ungleichartigkeit ausgeschlossen (anders bisher nach 54 Abs. 1 und Abs. 4 KO). Fall 17: Bisher galt: Während der Verwalter nicht aufrechnen kann, bleibt dies dem Gläubiger R unbenommen. Fällt die Bedingung endgültig aus, so hat die Aufrechnung die Wirkung einer "Leistung auf eine Nichtschuld", so dass kondiziert werden kann; 814 BGB steht nicht entgegen. 95 Abs. 1 InsO steht aber nun der Aufrechnung entgegen. Fall 18: Nach 96 Nr. 1 InsO ist die Verfahrenseröffnung maßgebliche Zäsur dafür, dass eine Aufrechnung unzulässig ist, wenn die Schuld des Insolvenzgläubigers erst anschließend begründet worden ist. S kann also nicht aufrechnen. Fall 19: Eine nach Verfahrenseröffnung dadurch geschaffene Aufrechnungslage, dass ein (früherer) Schuldner auch Gläubigerrechte gegen die Masse erworben hat, bleibt unberücksichtigt, 96 Nr. 2 InsO. Fall 20: Dasselbe gilt, wenn die Schaffung der Aufrechnungslage in der kritischen Zeit vor der Verfahrenseröffnung unter Spekulation auf die "Wohltat der Aufrechnungsmöglichkeit" durch anfechtbare Rechtshandlungen geschaffen wurde, 96 Nr. 3 InsO. Fall 21: Die Forderung gegen A gehört nach 35 InsO zur Insolvenzmasse; der Insolvenzverwalter wird sie - notfalls im Prozesswege - einziehen. Auch der Baukran ist Insolvenzmasse; der Insolvenzverwalter kann nach Ablauf der Leihfrist Rückgabe nach 604 BGB oder nach 985 BGB verlangen.

5 Fall 22: Der Schuldner ist nach 97 InsO zur Auskunft verpflichtet. Der Insolvenzverwalter kann diese Verpflichtung mit Hilfe des Insolvenzgerichtes nach 97 Abs. 2 InsO zu erzwingen versuchen. Eine Ladung zur eidesstattlichen Versicherung kommt nunmehr sowohl im Hinblick auf diese Auskunft als auch im Hinblick auf das vom Insolvenzverwalter aufzustellende Vermögensverzeichnis infrage, vgl. 153 Abs. 2, 98 Abs. 2 InsO. Fall 23: Der Streit zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter über die Massezugehörigkeit bzw. Unpfändbarkeit eines dem Schuldner gehörenden Gegenstandes ist durch Erinnerung nach 766 ZPO im Vollstreckungsverfahren auszutragen, wenn der Insolvenzverwalter, gestützt auf den Eröffnungsbeschluss ( 148 Abs. 2 InsO), die Herausgabevollstreckung betreibt. Fall 24: Schleuderverkäufe sind gläubigerbenachteiligend und darum nach 131 Abs. 1 Nr. 3, 132 InsO, anfechtbar, wenn der Insolvenzverwalter deren Vornahme nach der Zahlungseinstellung beweisen kann und zusätzlich die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dieser Tatsache. Fall 25: Beim Forderungserlass ist zunächst, sofern dieser unentgeltlich erfolgt sein sollte, an die Schenkungsanfechtung nach 134 InsO zu denken, im übrigen kommt eine Anfechtung nach 130 f. InsO infrage. Die Befriedigung der Sparkasse E stellt sich als kongruente Rechtshandlung dar und unterliegt der Anfechtbarkeit nach 130 InsO: In beiden Fällen muss der Insolvenzverwalter den Nachweis von der Kenntnis des Anfechtungsgegners führen. Demgegenüber ist die Grundschuldbestellung, weil Hausbank F keinen konkreten Anspruch gerade auf die Einräumung dieses Sicherungsrechtes hatte, inkongruent und also erleichtert nach 131 InsO anfechtbar. Das gilt trotz der Nachbesicherungsklausel, die nach BGHZ 33, 389, 393 f. insoweit zu unbestimmt ist, also nicht diese konkrete Sicherheit festschreibt. Fall 26: Seit RGZ 10, 33 ff. ist allgemein anerkannt, dass der Erwerb des Pfändungspfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung eine inkongruente Sicherung ist; s. BGH, ZIP 1997, 1929. Das gilt auch für die aus Verwertung der Pfandsache mit der Erlösablieferung bewirkte Befriedigung des Gläubigers, nicht jedoch für vollstreckungsabwendende Leistungen des späteren Schuldners in der Krise gelten. Insoweit bleibt die Anfechtung nach 130 InsO. Fall 27: Fallbeispiel nach BGHZ 59, 230: Bringt ein Gläubiger in der Krise nicht gesicherte Forderungen Dritter an sich, um diese (in nach der Sicherungsabrede an sich zulässigerweise) unter die Deckung seiner nicht voll valutierten Grundschuld zu stellen, so handelt es sich um eine inkongruente Deckung. Fall 28: Es geht um die Herausgabepflicht, 143 InsO. War die Freundin gutgläubig i.s.d. 143 Abs. 2, so betrifft sie nur Bereicherungshaftung; sie braucht keinerlei Schadensersatz zu leisten. War sie indessen bösgläubig, so tritt die normale Haftung des Anfechtungsgegners ein. Nach ganz h.m. muss die Freundin dann Wertersatz auch für unverschuldeten Untergang leisten. Das erscheint indessen als Wertungswiderspruch zu den Regeln der 989, 990 und 819 BGB: Auch hier ist bei Bösgläubigkeit nur für vertretbaren Untergang einzustehen. Fall 29: Es handelt sich um die Frage, ob hier die hypothetische Kausalität berücksichtigt werden kann. Der BGH hat dies früher (BGHZ 90, 207 = ZIP 1984, 489) diese Frage bejaht, inzwischen jedoch zu Recht herausgestellt, dass nur gedachte Geschehensabläufe die Kausalität einer realen Ursache nicht beseitigen könnten: Auch im Anfechtungsrecht sei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen (BGHZ 104, 355 = ZIP 1988, 1060 f.). Fall 30: Die Aufrechnung scheitert daran, dass die eigene Forderung nach 144 Abs. 1 InsO erst dann wieder "in Kraft tritt", wenn E das anfechtbar erhaltene Geld zurückgezahlt hat. Fall 31: Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung - Erwerb innerhalb von 4 Jahren vor der Verfahrenseröffnung, vgl. 134 InsO - liegen vor. Jedoch muss der Insolvenzverwalter die Anfechtung binnen zweier Jahre geltend machen, 146 InsO. Da es sich nach neuem Recht um eine Verjährungsfrist handelt (anders 41 KO), sind 194 ff. BGB unmittelbar anwendbar, so dass der Verjährungseintritt durch Anerkenntnis entsprechend 208 BGB verhindert werden kann.

6 Fall 32: Der Insolvenzverwalter ist nach 816 Abs. 2 BGB verpflichtet, das an ihn Geleistete herauszugeben. Da die Position des Zessionars jedoch anfechtbar erlangt ist, kann der Insolvenzverwalter dieses im Wege der Anfechtungseinrede geltend machen. Der Zeitablauf, vgl. 146 Abs. 1 InsO, steht dem nicht entgegen, weil die auf Anfechtbarkeit begründete Verteidigung des Insolvenzverwalter nach 146 Abs. 2 InsO zeitlich unbegrenzt möglich ist.