Schule gegen sexuelle Gewalt. Vortrag Christine Rudolf-Jilg, AMYNA

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Transkript:

Schule gegen sexuelle Gewalt Handlungsorientierung für Schulträger und Schulleitungen Vortrag Christine Rudolf-Jilg, AMYNA 24.07.2018 Inhalt des Vortrags Einführung Schulentwicklung und Prävention Was muss wer entscheiden und verantworten? Was ist mein Auftrag im Krisenfall? Beauftragung und Ausbildung von Präventionsbeauftragten Hilfreiche Rahmenbedingungen für Prävention (BEP 2012, S. 389f.) 1

Einführung Wir müssen heute davon ausgehen, dass sich in jeder Schulklasse von 18-Jährigen durchschnittlich 2 Schüler*innen befinden, die bereits strafrechtlich relevante sexuelle Gewalt in der Kindheit oder Jugend erleben mussten. Einführung Diese sexuelle Gewalt wurde begangen durch 1. Familienangehörige (ca. 30-44%) 2. Menschen im sozialen Nahraum (ca. 25-50%) 3. Fremde (max. 25%, v.a. Exhibitionismus) Die Täter*innen sind zu ca. 85% männlich, d.h. zu ca. 15% auch Frauen. 2

Schulentwicklung und Prävention Die bundesweite Initiative Schule gegen sexuelle Gewalt (Start: Herbst 2017 in Bayern) will Schulträger, Leitungen und Kollegien dazu befähigen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Ziel ist es, dass alle Schulen Schutzkonzepte (weiter-)entwickeln und sie gelebter Alltag in jeder Schule werden. www.schule-gegen-sexuelle-gewalt.de 3

Einführung Schutzkonzepte stellen umfassend und nachhaltig über verschiedene Maßnahmen sicher, dass Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche sich aufhalten zu sicheren Orten werden. Das ist ein wichtiger Auftrag. Auch für Schulen. Schulentwicklung und Prävention Eine Aufgabe von Schulentwicklung ist es daher auch, ein Schutzkonzept passend für die eigene Schule zu erstellen, zu implementieren und mit Leben zu füllen. 4

Exkurs: Was ist ein Schutzkonzept? Ein SCHUTZKONZEPT umfasst alle derzeit bekannten und auf die jeweilige Einrichtung passenden Maßnahmen, die 1. sexuelle Gewalt in der Einrichtung wirksam verhindern helfen (kein Tatort werden) und 2. kompetente Hilfe für betroffene Kinder und Jugendliche durch die Fachkräfte der Einrichtung und externe Stellen möglich machen (Kompetenzort sein). Exkurs: Was ist ein Schutzkonzept? Leitbild + Verhaltenskodex Personalauswahl und Führung sowie Fortbildungen Partizipation & Beschwerdemanagement Präventionsbeauftragte sichere Räume QM + Nachhaltigkeit Sexualpädagogisches Konzept Schutzvereinbarungen Nähe & Distanz Vorgehen bei Verdacht auf KWG ( 8a, 4 KKG) südkuj Missbrauch d. MA Vernetzung mit externen Hilfen Präventionsangebote für KuJ 5

Schulentwicklung und Prävention Ein standardisiertes Schutzkonzept gegen sexuelle Gewalt gibt es nicht. Es geht um einen Anfang und ein Weitergehen auf dem Weg der schulischen Prävention und Intervention. Jeder Schritt in diese Richtung ist ein Erfolg für den Kinderschutz! Schule gegen sexuelle Gewalt Handlungsorientierung für Schulträger und Schulleitungen Wer muss was entscheiden und verantworten? 6

Was muss wer entscheiden? Prävention und Intervention sexueller Gewalt an Schulen weiter zu entwickeln, einzuführen und nachhaltig sicherzustellen, stellt im Schulalltag in der Regel eine hohe Anforderung dar. Verantwortliche Schulleitungen bringen in der Regel kaum die Zeit auf, den Prozess selbst aufzusetzen und mit Inhalten zu füllen. Einzelne Maßnahmen und Angebote müssen so oft unstrukturiert und wenig vernetzt nebeneinander stehen bleiben. Was muss wer entscheiden? Prävention sexueller Gewalt einzuführen, ist Organisationsbzw. Schulentwicklung! Der Wandel kann nur gelingen, wenn alle in einem Boot sitzen UND in die gleiche Richtung rudern. 7

Was muss wer entscheiden? Schulleitungen und ggf. Schulträger müssen Rahmenbedingungen schaffen Personal führen Kontinuität gewährleisten den Schulentwicklungsprozess steuern Was muss wer entscheiden? Schritte im Schulentwicklungsprozess 1. Erfassen der Ist-Situation 2. Analyse und Bewertung 3. Planung des Entwicklungsprozesses 4. Maßnahmen entwickeln und implementieren 5. Bewertung 6. Stabilisierung und Abschluss 8

Was muss wer entscheiden? Aufgabe von Schulleitungen konkret Start: Entscheidung für den Prozess Schule gegen sexuelle Gewalt in Absprache mit dem Kollegium Ressourcen (v.a. Zeit, aber auch Schulungs- und Beratungsbudgets) bereitstellen Benennung von 1-2 Präventionsbeauftragten Einbezugexterner Hilfe für Beratung und Schulung ermöglichen, aber auch für Aufbau eines Hilfenetzwerkes Beteiligung (KuJ, Eltern) einplanen und ermöglichen (über SMV / Elternbeirat) Analyse und Bewertung: Erstellung einer Risiko- und Potentialanalyse beauftragen und gemeinsam bewerten Planung der ToDos in Absprache mit allen Mitarbeitenden Entwicklung fehlender Bestandteile für ein umfassendes Schutzkonzept ermöglichen und ggf. unterstützend bzw. korrigierend eingreifen Adaption und Implementierung der Maßnahmen ermöglichen Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit gewährleisten Schule gegen sexuelle Gewalt Handlungsorientierung für Schulträger und Schulleitungen Was ist mein Auftrag im Krisenfall? 9

Was ist mein Auftrag im Krisenfall? Welche Krisen gibt es bei sexueller Gewalt? Gefahr der Kindeswohlgefährdung (u.a. des sexuellen Missbrauchs) in der Familie bzw. durch weitere Personen (KWG) Sexuelle Übergriffe durch Kinder und Jugendliche an der Schule (südkuj) Missbrauch durch Mitarbeitende (MdMA) Was ist mein Auftrag im Krisenfall? Kindeswohlgefährdung (Familie): 4 KKG für Mitarbeitende der Schule (nachrangig: 31 BayEUG) Entwicklung und Implementierung eines Verfahrens, das folgende Aufgaben klärt: Gewichtige Anhaltspunkte für eine KWG Beratungsanspruch nach 8b SGB VIII Mögliche Hilfsangebote für Eltern Dokumentation der Fälle und Aktenaufbewahrung Qualifizierung der MA Meldepflicht gegenüber dem Jugendamt Ansprechpartner*in lt. den neuen Richtlinien für Familienund Sexualerziehung Bayern ist der/die Beauftragte für Familien- und Sexualerziehung 10

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (vorrangig, da Bundesgesetz) (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder - pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Art. 31 - Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung; Mittagsbetreuung (nachrangig, da Landesgesetz) (1) 1 Die Schulen arbeiten in Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung zusammen. 2 Sie sollen das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind. 11

Was ist mein Auftrag im Krisenfall? sexuelle Übergriffe durch Kinder und Jugendliche Entwicklung und Implementierung eines Verfahrens Einschätzen von Situationen Pädagogisch erforderliches Handeln Zusammenarbeit mit Eltern Schulrechtliches Handeln Ggf. auch strafrechtliches Handeln Qualifizierung MA Meldepflichten gegenüber Aufsichtsbehörde Was ist mein Auftrag im Krisenfall? Verdacht auf sexuellen Missbrauch durch Personal gegenüber Kindern und Jugendlichen Entwicklung und Implementierung eines Handlungsleitfadens Was sind sexuelle Grenzverletzungen? Was sind sexuelle Grenzüberschreitungen? Was sind strafrechtlich relevante Handlungen? Arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Verstößen Meldepflicht von Mitarbeitenden an die Leitung Einbezug der Eltern und der betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen Qualifizierung der MA Meldepflicht Aufsichtsbehörde 12

Schule gegen sexuelle Gewalt Handlungsorientierung für Schulträger und Schulleitungen Beauftragung und Ausbildung für Präventionsbeauftragte Beauftragung von Präventionsbeauftragten Präventionsbeauftragte Die Präventionsbeauftragten werden durch die Schulleitung und das Kollegium unterstützt, alle wichtigen Maßnahmen für ein Schutzkonzept passend für ihre jeweilige Schule zu entwickeln und zu implementieren. Sie arbeiten mit der/dem Beauftragten für Familien- und Sexualerziehung vernetzt. 1-2 Personen (möglichst w/m) je Schule Übernahme der Aufgabe muss freiwillig sein Dauer der Beauftragung: mind. 2 Jahre Support: Website Schule gegen sexuelle Gewalt ALP Dillingen Schulungsangebote durch AMYNA Auch möglich durch AMYNA: Begleitung bei diesem Schulentwicklungsprozess 13

Schule gegen sexuelle Gewalt Handlungsorientierung für Schulträger und Schulleitungen Hilfreiche Rahmenbedingungen für Prävention an der Schule Hilfreiche Rahmenbedingungen für Prävention an Ihrer Schule Interesse und Bereitschaft zur Weiterentwicklung Verantwortungsgefühl für den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bereitschaft der Schulleitung und des Kollegiums sich immer wieder mit erforderlichen Änderungen und neuen Maßnahmen auseinanderzusetzen und konstruktiv Entscheidungen zu treffen. Einbindung von Kindern, Jugendlichen und Eltern in den Entwicklungsprozess 14

Noch Fragen? Kontakt AMYNA e.v. Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch GrenzwertICH Projekte & überregionale Angebote Ihre Ansprechpartnerin: Christine Rudolf-Jilg Mariahilfplatz 9 81541 München 089 890 5745 107 info@amyna.de www.amyna.de 15