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Transkript:

Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Tarifministerien der Länder Telefon: 030 28884390 Telefax: 030 288843922 Az: 2-01-15 / 306/09 - D/4 - Berlin, 17. März 2009 Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden im Bereich der TdL aufgrund der Tarifeinigung vom 1. März 2009; hier: Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im Zeitraum vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung weiterer Entgelte für das Tarifgebiet West Anlagen - 7 - Sehr geehrte Damen und Herren, die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich in Potsdam am 1. März 2009 auf die als Anlage 1 beigefügte Tarifeinigung verständigt. Diese Einigung ist noch im Rahmen der anstehenden Redaktionsabstimmungen der Tarifvertragsparteien in Änderungstarifverträge umzusetzen. Im Anschluss an die abgestimmte Redaktion wird die Geschäftsstelle diese Änderungstarifverträge in einem gesonderten Rundschreiben bekannt geben. Ebenso erfolgen zur Anlage der Tarifeinigung vom 1. März 2009 (Restanten) gesonderte Hinweise. Die Geschäftsstelle hat keine Bedenken, im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung, die für die Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 geltenden höheren Entgelte nach Maßgabe dieses Rundschreibens zu berechnen und zu zahlen. Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin: 1. Einmalzahlung Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü), die für mindestens einen Tag im Monat Februar 2009 Entgelt aus Tarifgemeinschaft deutscher Länder Georgenstraße 23 10117 Berlin Internet: www.tdl-online.de E-Mail: info@tdl-online.de

2 einem Arbeitsverhältnis erhalten haben, das am 2. Januar 2009 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 40. Die Auszahlung der Einmalzahlung erfolgt mit der Zahlung der Bezüge im nächstmöglichen Zahlungsmonat. Erfasst sind Beschäftigte der vorgenannten Entgeltgruppen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, und die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. Nicht erfasst sind die unter 41 TV-L fallenden Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Als Anspruch auf Entgelt im Sinne des ersten Absatzes gilt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG oder 200 RVO. Einen Anspruch auf Einmalzahlung haben auch Beschäftigte, die wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG für den Monat Februar 2009 keine Bezüge erhalten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich an die Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG eine Elternzeit anschließt oder nicht. Beispiel: Eine Beschäftigte mit Beschäftigungsverbot nach 6 Abs. 1 MuSchG bis einschließlich 6. Februar 2009 erhält die Einmalzahlung in voller Höhe, selbst dann, wenn sich eine Elternzeit (zwei Jahre) anschließt. Würde das Beschäftigungsverbot bereits am 26. Januar 2009 enden und die Beschäftigte anschließend Elternzeit in Anspruch nehmen, stünde eine Einmalzahlung nicht zu. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Februar 2009 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 24 Abs. 2 TV-L gilt entsprechend. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind z. B. Krankenbezüge einschließlich Krankengeldzuschuss, Urlaubsentgelt, Zulagen/Zuschläge, Zeitzuschläge, Entgelt für Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft sowie Sterbegeld. Die Einmalzahlung ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt. Auszubildende nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung.

3 2. Tabellenentgelte Die bisherigen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten nach 15 TV-L werden am 1. März 2009 um einen Sockelbetrag von 40 und anschließend um 3,0 v.h. erhöht. Die danach für die Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 maßgebenden Tabellenentgelte ergeben sich aus der Anlage 2. Für das Pflegepersonal, dessen Eingruppierung sich nach der Anlage 1 b zum BAT bestimmt, leiten sich die neuen Tabellenwerte aus dem Anhang zu 16 TV-L sowie dem Anhang zu den Anlagen A und B des TV-L ab. Die hiernach für die Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 maßgebenden Beträge ergeben sich aus der diesem Schreiben als Anlage 3 beigefügte KR-Anwendungstabelle. Für die unter 41 TV-L sowie die unter den TV-Ärzte fallenden Ärztinnen und Ärzte und deren Entgelte erfolgt ein gesondertes Rundschreiben. 3. Entgelt der individuellen Endstufe Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Endstufe ( 6 Abs. 4 Satz 1 und 7 Abs. 2 TVÜ-Länder) werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach 15 TV-L erhöht. Der individuelle Tabellenbetrag der Beschäftigten in einer individuellen Endstufe ist um 40 und anschließend um 3,0 v.h. zu erhöhen. Beispiel: Ein Beschäftigter befindet sich mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 2.680,60 in einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 8. Am 1. März 2009 erhöht sich sein monatliches Entgelt um 40 und anschließend um 3,0 v.h. auf 2.802,22. Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung. Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um 3,0 v.h. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den - unteren Entgeltgruppen (E 1 bis E 8) von 52,39 auf 53,96, - oberen Entgeltgruppen (E 9 bis E 15) von 55,00 auf 56,65. Beispiel: Das Entgelt einer in Entgeltgruppe 10 übergeleiteten Beschäftigten betrug bisher in der individuellen Endstufe bei Vollzeit 3.495. Darin ist die hälftige Differenz des früheren Verheiratetenanteils (½ OZ 2) von 55,00 (Stand 1.1.2008) enthalten. Der Teilzeitumfang beträgt 50 v.h. Am 1. März 2009 erhöht sich das (Vollzeit-)Entgelt in der individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 10 von 3.495 auf ((3.495 + 40 ) + 3,0 v.h. =) 3.641,05. Anschließend ist wie folgt zu rechnen:

4 Stufenbetrag bei Vollzeit 3.641,05 abzgl. ½ OZ 2 (55,00 + 3,0 v.h. =) 56,65 3.584,40 davon 50 % Teilzeitbezug 1.792,20 zuzgl. ½ OZ 2 56,65 Teilzeitbezug ab 1. März 2009 1.848,85 4. Stundenentgelttabellen und Tabellen der Zeitzuschläge Die für die Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 maßgebenden Stundenentgelttabellen und Tabellen der Zeitzuschläge werden wegen ihres Umfangs mit einem besonderen Rundschreiben versandt. 5. Bereitschaftsdienstentgelte nach 8 Abs. 6, 42 Nr. 5 und 43 Nr. 5 TV-L Für die unter 42, 43 TV-L fallenden Beschäftigten erhöhen sich die Bereitschaftsdienstentgelte nach Anlage E zum TV-L ab 1. März 2009 ebenfalls um 3,0 v.h. Die entsprechenden Werte sind in Anlage 4 ausgewiesen. Außerhalb des Geltungsbereichs der 42, 43 TV-L auf der Grundlage des 8 Abs. 6 TV-L gezahlte Bereitschaftsdienstentgelte bleiben in ihrer Höhe unverändert ( 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L). 6. Wechselschicht- und Schichtzulagen nach 8 Abs. 7 und 8 TV-L Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 bzw. 40 monatlich oder 0,63 bzw. 0,24 pro Stunde. 7. Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 14 Abs. 3 TV-L Die allgemeine Entgeltanpassung für die Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl in den Fällen des 14 Abs. 3 Satz 1 als auch Satz 2 TV-L aus. 8. Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L Nach der Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L in Verbindung mit Nr. 6 der Einigung (Anlage 1) nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und erhöhen sich somit um 3,0 v.h. Sie steigen daher ab 1. März 2009 von 25,73 auf 26,50 bzw. von 51,45 auf 52,99. 9. Erschwerniszuschläge nach 19 TV-L Nach 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Zu den fortgeltenden tariflichen Regelungen gehört insbesondere der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL II (TVZ zum MTL vom 9. Oktober 1963 [siehe auch Anlage 1 Teil B Nr. 12 zum TVÜ-Länder]). Nach 1

5 Abs. 2 dieses Tarifvertrages erhöht sich die Bemessungsgrundlage, aus der die Lohnzuschläge sich ableiten, mit jeder allgemeinen Entgeltanpassung. Sie betrug zuletzt 6,29. Unter Heranziehung des Anpassungssatzes, der auch für die Garantiebeträge in 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L gilt, erhöht sich die Bemessungsgrundlage ab 1. März 2009 um 3,0 v.h. auf 6,48. Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab: Zuschlagsgruppe I (5 %) II (6 %) III (8 %) IV (10 %) V (12 %) VI (14 %) VII (16 %) VIII (20 %) IX (25 %) X (31 %) Betrag in 0,32 0,39 0,52 0,65 0,78 0,91 1,04 1,30 1,62 2,01 Hinsichtlich der Taucherzuschläge führt die Anhebung um 3,0 v.h. zur Überschreitung der hierfür maßgebenden Grenze von 12 v.h. (Stand seit der letzten Erhöhung: 11,40 v.h.) um 2,40 v.h. Die bisherigen Beträge erhöhen sich somit um 12 v.h. und betragen folglich ab 1. März 2009: Zuschläge Betrag in bis zu 5 m 16,31 von über 5 bis 10 m 19,85 von über 10 bis 15 m 24,80 von über 15 bis 20 m 31,90 über 20 m je 5 m um 7,08 für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug 3,76 10. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach 21 TV-L Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.h. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin 2,70 v.h. 11. Pflegezulage nach 43 Nr. 8 TV-L Die Beträge der Pflegezulage nach 43 Nr. 8 Abs. 1 und 2 TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen auch weiterhin 90 bzw. 45.

6 12. Vergütungsgruppenzulage nach 9 TVÜ-Länder Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. März 2009 um 3,0 v.h. erhöht (siehe auch Nr. 6 der Tarifeinigung, Anlage 1). Keine Vergütungsgruppenzulage in diesem Sinne sind z. B. die Heimzulage nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT und die Pflegezulage nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1 a des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT. 13. Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-Länder Die Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Länder betrug bis zum 28. Februar 2009 für jedes berücksichtigungsfähige Kind 93,20. Sie erhöht sich gemäß Nr. 6 der Tarifeinigung (Anlage 1) ab 1. März 2009 um 3,0 v.h. auf 96,00. Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 3,0 v.h. erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder. 14. Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb am 1. März 2009 nicht. Allerdings ist nach Nr. 11 der Anlage zur Tarifeinigung in der Anlage 3 zum TVÜ- Länder (Strukturausgleichstabelle) ab dem 1. März 2009 bei der Entgeltgruppe 11 eine Gruppe "IIb ohne Aufstieg" einzufügen mit den Merkmalen: OZ 1 LASt 31 60 nach 4 Jahren für 2 Jahre, OZ 1 LASt 39 60 nach 4 Jahren dauerhaft, OZ 1 LASt 41 80 dauerhaft, OZ 2 LASt 29 60 nach 4 Jahren für 2 Jahre, OZ 2 LASt 35 80 nach 4 Jahren dauerhaft, OZ 2 LASt 37 100 nach 4 Jahren dauerhaft, OZ 2 LASt 39 110 dauerhaft, OZ 2 LASt 41 80 dauerhaft. Sofern in Entgeltgruppe 11 eingruppierte Beschäftigte aus der Vergütungsgruppe II b (ohne Aufstieg) übergeleitet worden sind und im Zeitpunkt der Überleitung als Ledige der LASt 41 oder als Verheiratete der LASt 39 oder 41 angehörten, beginnt die Zahlung des Strukturausgleiches von 80 bzw. 110 ab 1. März 2009. 15. Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü ( 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder) Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden nach der Tarifeinigung ab 1. März 2009 um 40 sowie anschließend um 3,0 v.h. erhöht. Es gelten dann folgende Beträge:

7 1. Entgeltgruppe 2 Ü Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 1.637,70 1.812,80 1.879,75 1.962,15 2.018,80 2.065,15 2. Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 a Stufe 4 b Stufe 5 3.362,95 3.543,20 3.857,35 4.176,65 4.665,90 3. Entgeltgruppe 15 Ü Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 4.573,20 5.077,90 5.556,85 5.871,00 5.948,25 Der in 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder ausgewiesene Betrag von 200 bleibt unverändert. 16. Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte ( 20 TVÜ-Länder) An die Stelle der in 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder zuletzt maßgeblichen Beträge von 57,60 bzw. 64,80 treten im Tarifgebiet West ab 1. März 2009 die Beträge von 51,20 bzw. 57,60 (vgl. 20 Abs. 2 TVÜ-Länder). Um diese Beträge ist die Entgelttabelle des TV-L zu vermindern, sofern die Lehrkraft zu dem in 20 Abs. 1 TVÜ- Länder bezeichneten Personenkreis gehört. Sofern sich eine Lehrkraft, die unter die Regelung des 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ- Länder über die Verminderung der Tabellenentgelte fällt, am 1. März 2009 in einer individuellen Endstufe befindet, ist am 1. März 2009 nicht nur die Erhöhung des Entgelts der individuellen Endstufe um 40 und anschließend um 3,0 v.h. vorzunehmen, sondern zusätzlich auch der zweite Harmonisierungsschritt des 20 Abs. 2 TVÜ-Länder umzusetzen. Das Entgelt dieser Lehrkraft ist deshalb nochmals um 6,40 bzw. 7,20 zu erhöhen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es bei bestimmten Lehrkräften mit Entgelt aus einer individuellen Endstufe vorkommen, dass nach dem Harmonisierungsschritt der Betrag der für die jeweilige Entgeltgruppe maßgebenden regulären Endstufe unterschritten wird. In diesem Fall findet eine Zuordnung zur regulären Endstufe statt (siehe Nr. 13 der Anlage zur Tarifeinigung). 17. Entgelttabellen für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege werden ab 1. März 2009 um 60 erhöht. Ebenso werden die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten ab 1. März 2009 um 60 erhöht. Bei der Höhe der Praktikantenentgelte bilden die zuletzt tariflich maßgebenden Beträge (gültig seit 1. Mai 2004) die Ausgangsbasis. Eine im Jahr 2008 ggf. außertariflich vorgenommene Erhöhung der Praktikantenentgelte (vgl.

8 TOP 6 der Niederschrift über die 2./2008 Sitzung der Mitgliederversammlung der TdL am 20. Mai 2008) muss hierbei unberücksichtigt bleiben. Die entsprechenden Entgelttabellen finden sich in Anlage 5. 18. Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 maßgeblichen Pauschalentgelte aus den Anlagen 6 und 7. 19. Grenzbeträge nach 39 ATV Die Grenzbeträge nach 39 Abs. 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab, die bereits ab 1. Januar 2009 erhöht wurden. Somit gelten seit dem 1. Januar 2009 folgende Grenzbeträge: Berechnung Grenzbetrag monatlich (Euro) Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung (Euro) 39 Abs. 1 ATV E 15, Stufe 5 (Bund) x 1,181 6.045,73 9.673,17 39 Abs. 2 ATV E 15, Stufe 6 (VKA) x 1,133 6.100,22 9.760,35 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Klaßen