Kurzleitfaden für einen rechtssicheren Internetauftritt



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PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden?

Transkript:

Kurzleitfaden für einen rechtssicheren Internetauftritt RA Torsten Schollmeyer Kanzlei Schollmeyer & Rickert, Bonn 1

Ihr Weg zu einem (rechtssicheren) Internetauftritt Webdesign (Inhalte und Anforderungen) - Fragen über Fragen - Bedarfsanalyse / Unternehmensgegenstand / Wettbewerber / Kunden / erwarteter Nutzen / neues Potential / neue Märkte / 24/7- Erreichbarkeit / Zusammentragung detaillierter Informationen, Bedürfnisse und Erwartungen. Budget / Kosten 2

Webdesign Einordnung Aktuell: BGH, Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09: Internet-System-Vertrag : Ein Webdesignvertrag ist nunmehr als Werkvertrag anzusehen. Vorteile Werkvertrag für Auftraggeber: Abnahme, nicht bloße Übergabe erforderlich. Verjährung Mängelansprüche (zumindest 3 statt 2 Jahre). Erfolg geschuldet: Leistungsbeschreibung / Pflichtenheft! Nutzungs- und Bearbeitungsrechte: Zweckübertragungslehre (NUR einfaches Nutzungsrecht) ausdrückliche Einräumung ausschließlicher Nutzungs-, Bearbeitungsrechte für alle bekannten und daraus ableitbaren Nutzungsarten vereinbaren! 3

Rechtliche Rahmenbedingungen: das Internet ist kein rechtsfreier Raum, aber der Gesetzgeber sammelt Erfahrung keine einheitliche Rechtsprechung kaum höchstrichterliche Rechtsprechung fast täglich neue Herausforderungen Die goldene Regel in aller Kürze insbesondere für Inhalte: WDNWDMDTDFAKAZ Was Du nicht willst, das man Dir tut, das füg auch keinem Anderen zu! 4

Reine Informationsseiten Wann brauche ich ein Impressum? Verpflichtung für Telemediendienste Rein private Seiten ohne redaktionelle Inhalte nicht Vorsicht: Teilnahme an Partnerprogrammen reicht schon für geschäftliche Nutzung aus! Was sind die Pflichtangaben? 5 TMG (Telemediengesetz) Fundstelle für Gesetzestexte z.b. unter http://www.gesetze-im-internet.de 5

Erfordernisse Fernabsatz (z.b. Shops) Weitergehende (Informations-) Pflichten sind zu beachten, soweit es sich um Fernabsatz handelt 312 b BGB: Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden 6

Erfordernisse Fernabsatz (z.b. Shops) - Wichtige (Informations-)Pflichten des Anbieters - Nach wie vor: lesen und abarbeiten. Fundstelle für Gesetzestexte z.b. unter http://www.gesetze-im-internet.de 312 b BGB - Fernansatzverträge 312 c BGB - Unterrichtung des Verbrauchers 312 d BGB - Widerrufs- und Rückgaberecht neues Muster für Belehrung ab 04/08 1 BGB-InfoV - Informationspflichten (Fernabsatz) 3 BGB-InfoV - FYI: Informationspflichten elektr. Rechtsverkehr 357 Absatz 2 BGB - zum Teil: Rechtsfolge Widerruf Wichtig daneben: wirksame AGB wirksam vereinbaren 7

Ihr guter Name im Internet Branding Identifizierbarkeit ist wichtig Brand sollte Unterscheidungsmerkmal zu Konkurrenten sein Reproduzierbarkeit ist ratsam Kann der Name / Bezeichnung / Domain auf Zuruf fehlerfrei geschrieben werden? Schutz der Bezeichnung ist empfehlenswert Marke/n Domain/s 8

Wie entsteht markenrechtlicher Schutz? durch Benutzung, Wenn Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erlangt wird durch Eintragung (z.b. deutsche Marke, EU-Marke) Vorteil Eintragungsmarke? Markeneintragung hält 10 Jahre 5 Jahre Schonfrist keine Benutzung erforderlich verbrieftes Recht keine Beweisprobleme 9

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Torsten Schollmeyer Kanzlei Schollmeyer & Rickert, Bonn 10