Gespräch zum Umgang mit DC-Ladesäulen ab dem 1. April 2019

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Transkript:

Gespräch zum Umgang mit DC-Ladesäulen ab dem 1. April 2019 I. Zielsetzung des Gesprächs und Teilnehmerkreis Am 31. März 2019 endet das Aussetzen des Vollzugs durch die Landeseichbehörden gegen Gleichstromschnellladesysteme, bei denen (noch) keine DC-Messung, sondern eine AC-Messung unmittelbar vor der Wandlung des Ladestroms in Gleichstrom vorgenommen wird. Gleichwohl ist nicht absehbar, dass zu diesem Stichtag konformitätsbewertete DC-Zähler bzw. DC-Messsysteme für die Nachrüstung verfügbar sind. Daher fand in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und vor dem Hintergrund der AG 5 der Nationalen Plattform "Zukunft der Mobilität" am 18. Januar 2019 ein Gespräch statt zur Klärung, wie ab dem 1. April 2019 mit DC-Ladesäulen im Rahmen des Mess- und Eichrechts sowie nach der Preisangabenverordnung umgegangen werden kann/soll. Ziel des Termins war es, den weiteren Ausbau der DC-Ladeinfrastruktur bis zur möglichst zeitnahen Verfügbarkeit mess- und eichrechtskonformer DC-Zähler bzw. DC-Messsysteme sicher zu stellen und die Schritte zur mess- und eichrechtskonformen Nachrüstung des Bestands transparent herauszuarbeiten. Der Teilnehmerkreis des Gesprächs setzte sich aus VertreterInnen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) bzw. der Landeseichbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen sowie Herstellern von DC-Messgeräten und Ladesäulen und DC-Ladesäulenbetreibern zusammen. Vertreter der Preisbehörden waren ebenfalls eingeladen, konnten ihre Teilnahme aber nicht ermöglichen. 1

II. Sachstand (RA Dr. Katharina Vera Boesche, Begleit- und Wirkungsforschung ElektroPower II) 1. Wie kam es zu der Frist für die Gleichstromladesäulen Auf der 2. Sitzung der PG Elektromobilität des Regelermittlungsausschusses der PTB wurde seitens Industrie gerungen mit Vertretern der Eichbehörden und der Konformitätsbewertungsstelle der PTB um eine Frist, in der in DC-Ladeeinrichtungen AC-Messgeräte geduldet wurden. Bis zur Leistungsgrenze von 50 kw waren die Landeseichbehörden-Vertreter und Herr Kahmann bereit, eine Übergangsfrist zu dulden mit dem Zusatz, dass der Kunde auf eventuelle Verluste in der Rechnung hinzuweisen sei. In dieser Sitzung einigte man sich auf eine Frist bis zum 31. Dezember 2020. Diese Frist wurde im März 2017 in dem Beschluss des Regelermittlungsausschusses, mit dem das Dokument 6-A verabschiedet wurde, deutlich verkürzt, nämlich auf den 31.Dezember 2017. Die Verkürzung lag u.a. daran, dass Vertreter von Verbraucherschutzverbänden, nicht bereit waren, eine Frist von gut 3 Jahren für diese Ausnahme zum Nachteil des Kunden zu akzeptieren. Im Oktober 2017 wurde dann als Ergebnis eines Gesprächs zwischen Vertretern der Eichbehörden, der PTB, der Industrie, BMWi, und von Verbraucherschutzverbänden die Empfehlung ausgesprochen, die Vollziehung der Frist 31. Dezember 2017 bis zum 31. März 2019 auszusetzen. In der Empfehlung wurde die Begrenzung auf eine bestimmte Leistungsgrenze (50 kw) aufgehoben. Zugleich wurde als Signal, dass nicht der Verbraucher, sondern der Betreiber des Ladepunktes den Verlust zu tragen hat, und um Dampf auf dem Kessel der Hersteller von DC-Ladeeinrichtungen und DC-Messgeräten zu behalten, ein 20%iger Abschlag empfohlen. Dies wurde durch den Bund-Länder-Ausschuss im November 2017 so beschlossen. 2. Was bedeutet diese Frist rechtlich? Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Frist. Nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung und den Anforderungen des REA-Dokuments 6-A müssten Gleichstromladeeinrichtungen mit Gleichstrommessgeräten ausgerüstet sein. Durch Fixierung der REA-Frist erhält diese jedoch eine gewisse Verbindlichkeit. Ähnlich steht es um die Rechtswirkung des Bund-Länder-Beschlusses. Entscheidender als die formal-juristische Wirkung ist jedoch das Signal, das schon von der REA- Frist und dann von der Aussetzung dieser Frist im Vollzug bis zu der neuen Frist, dem 31. März 2019 ausging. Den Nachteil aus der Pflicht zur Einräumung eines 20 %igen Abschlag in der Abrechnung gegenüber dem Kunden, trägt der Messwerteverwender/EMSP, obgleich mit diesem Druckmittel die Hersteller getroffen werden sollten. Lassen wir beiseite, in wie wenigen Fällen dieser Abschlag tatsächlich in den Abrechnungen vollzogen wurde, viel entscheidender war, dass der gewünschte Effekt die Entwicklung von DC-Ladeeinrichtungen und DC-Messgeräten voranzutreiben und möglichst zeitnah ein Konformitätsbewertungsverfahren anzustreben, erzielt wurde. 2

3. Auswertung des Fragebogens an DC-Messgeräte- und DC-Ladeeinrichtungshersteller Adressiert waren alle Hersteller von DC-Messgeräten/DC-Ladeeinrichtungen, die bereits Ladeeinrichtungen auf dem deutschen Markt aufgebaut haben bzw. deren Aufbau in näherer Zukunft planen. Der Fragebogen wurde Mitte November 2018 mit einer Frist von drei Wochen an die Hersteller versandt. Analyse einzelner Ergebnisse 14 Hersteller haben sich an der Fragebogenaktion beteiligt. Zum Zeitpunkt der Auswertung Mitte Dezember letzten Jahres befanden sich bereits 6 von 14 Hersteller in einem Konformitätsbewertungsverfahren (Frage 2), wobei 3 davon Messgerätehersteller sind. Bis Ende 2019 streben immerhin 11 von 14 Teilnehmern dies an (3 haben k.a. genannt). Die Zulassung (Frage 4.3) wird von 1 Hersteller im 1. Quartal 2019 angestrebt. 4 weitere Hersteller, darunter 1 Hersteller von Messgeräten, streben bzw. erwarten diese zu Beginn bzw. im Verlauf des 2. Quartals dieses Jahres. Die Serienreife einer Ladeeinrichtung (Frage 7.3) mit einem eichrechtskonformen Messsystem wird voraussichtlich spätestens von 1 Hersteller im 1. Quartal 2019 erwartet, 4 weitere Hersteller, darunter 1 Hersteller von Messgeräten, erwarten diese zu Beginn bzw. im Verlauf des 2. Quartals dieses Jahres. 6 weitere Hersteller von Ladeeinrichtungen erwarten dies im Verlauf des 2. Halbjahres 2019. Als späteste genannte Serienreife wird nur von einem Hersteller das 3. Quartal 2020 genannt (nur 1 Mal Anfang 2020). Eine Nachrüstbarkeit der Ladesäulen des eigenen Unternehmens wird von 11 Beteiligten bejaht. Da sich drei Messgerätehersteller an der Umfrage beteiligt haben und diese die Frage nach der Nachrüstbarkeit eigener Ladeeinrichtung nur verneinen konnten, zeigen die Antworten eine 100%ige Nachrüstfähigkeit in Bezug auf die LS- Hersteller, die sich an der Umfrage beteiligt haben. Die Nachrüstbarkeit der Ladesäulen anderer Hersteller wird von 4 Ladeeinrichtungsherstellern verneint (+ 3 Nein-Stimmen von den Messgeräteherstellern) und von 4 bejaht. Als ungefähre Kosten für die Nachrüstung eines DC-Abgangs (Ladepunkt) werden Angaben gemacht von 600 bzw. 1000 über 2.200 bis zu 2.500 EUR bei höherer Leistungsklasse. Sollte es Aktuelles aus Sicht der Hersteller aus den jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren geben oder/und das Bedürfnis bestehen, sich dazu kurz zu äußern, wie sich ein Festhalten an der Frist oder ein eventuelles Verschieben für das jeweilige Unternehmen auswirken würde, besteht dazu gleich die Gelegenheit im Rahmen der 5 min.-statements und dann natürlich später in der Diskussion. 4. Welche Konsequenzen zöge ein Festhalten an der Frist oder deren Verlängerung nach sich? 3

Zwar nimmt 1 Hersteller das Erlangen der Serienreife der Ladeeinrichtung schon im 1. Quartal 2019 an, die serienreifen Lösungen müssen aber auch noch verbaut werden. Es spricht daher einiges dafür, dass alle existierenden DC-Einrichtungen sich ab dem 1. April 2019 der Bedrohung ausgesetzt sehen, dass die Landeseichbehörden zum Vollzug schreiten und die Messgeräteverwender, d.h. die CPO, mit Ordnungswidrigkeitsverfahren überziehen könnten. Ich nutze bewusst den Konjunktiv, da die Eichbehörden bislang viel Augenmaß bewiesen haben. Es ist noch kein einziges Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, kein Bußgeld verhängt und keine einzige Ladeeinrichtung abgerissen worden und dies, obgleich es immer noch und z.t. auch neue Messwerteverwender/EMSP gibt, die sogar nach Zeit abrechnen, obgleich dies seit dem 1. Januar 2015 nur mit einem konformitätsbewerteten Zeitmessgerät zulässig ist. Man muss auch ganz klar sagen, es kann seitens der Eichbehörden ja auch gar nichts vollzogen werden, was nicht auf dem Markt erhältlich ist. Ab dem Zeitpunkt der Serienreife, also der erstmaligen Marktverfügbarkeit konformitätsbewerteter DC-Messgeräte setzt dann der Umrüstungspfad bei den Messgeräteverwendern/CPO ein. Wenn dieser abgeschlossen ist, wird der formal ungesetzliche Zustand beendet sein. Wenn die Frist beibehalten würde, müsste auf das Ausüben des Ermessens durch die Landeseichbehörden und auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel in der Übergangszeit vom 1. April 2019 bis zum 3. bzw. 4.Quartal 2019 gehofft werden und darauf gesetzt werden, dass weiterhin durch die Landeseichbehörden zwar sehr aufmerksam die Entwicklungen des Marktes beobachtet werden, was durchaus einschließt, dass bei den Messgeräteverwender/CPOs zum Stand der geplanten Umrüstung nachgefragt wird bzw. die Landeseichbehörden durch die CPOs proaktiv informiert werden, aber nicht ab dem 1. April 2019 seitens der Landeseichbehörden mit saftigen Bußgeldern oder gar der Kettensäge zur Tat geschritten wird. Wenn die Vollzugs-Aussetzungs-Frist durch einen formellen Bund-Länder-Beschluss um ein paar Monate, z.b. bis zum 30. September 2019 oder zum 31. Dezember 2019 verlängert würde, bedeutete dies eine formale Annäherung an eine ambitionierte, aber realistische Marktentwicklung, also wenn man so will eine Annäherung von Recht und Praxis. Wenn die Vollzugs-Aussetzungs-Frist durch einen formellen Bund-Länder-Beschluss nicht nur um ein paar Monate, sondern beispielsweise um mehr als 1 1/2 Jahre bis zum 31. Dezember 2020 verlängert würde, bedeutete dies für die DC- Messgerätehersteller und DC-Ladeeinrichtungshersteller, die sich besonders ins Zeug gelegt und viel in die rechtskonforme, fristgemäße Entwicklung investiert haben, eine herbe Enttäuschung und auch ganz konkrete finanzielle Einbußen, da die ersten für 2019 und die weiteren für 2020 geplanten Einnahmen durch den fehlenden Umrüstungsdruck der Messgeräteverwender/CPO wegfielen oder jedenfalls deutlich geringer ausfielen als dies bei einem Festhalten an der Frist oder einer Fristverlängerung lediglich um ein paar Monate der Fall wäre. Ein kleiner Wettbewerbsvorteil ist eine konsequente marktliche Anerkennung für frühzeitiges Engagieren und Investment. Einzelnen Messgeräteverwender/CPO hilft dies natürlich nicht, wenn sie langfristige Verträge 4

mit Messgeräteherstellern eingegangen sind, die eine Serienreife erst in 2020 erwarten. Das Kriterium, dass es auf einem echten Wettbewerbsmarkt mindestens drei unabhängige Hersteller geben müsse, wie dies im Messstellenbetriebsgesetz für Smart- Meter-Gateways fixiert ist, ist für den Elektromobilitätsmarkt, der m.e. im wettbewerbsrechtlichen Sinne immer noch ein erst entstehender Markt ist, nicht gesetzlich fixiert. 5. Welche Konsequenzen drohen, bei einem Festhalten der Frist 31. März 2019 zur Erhebung preisangaben- und eichrechtskonformer Tarife? Aktuell gibt es immer noch und auch ganz neue Messgeräteverwender/CPOs, die allein nach Zeit abrechnen und damit klar gegen das Mess- und Eichrecht verstoßen, da kein konformitätsbewertetes Zeitmessgerät verwendet wird, und gleichermaßen gegen die PreisangabenVO verstoßen. Es gibt weiterhin eine ganze Reihe von Messgeräteverwendern/CPOs, die auf der Flucht vor den Fängen des Mess- und Eichrechts, aber eben auch, weil keine konformitätsbewerteten AC-Messgeräte verfügbar waren und keine konformitätsbewerteten DC-Messgeräte verfügbar sind, zu der sog. Session Fee gerettet haben, also einem Betrag x EUR pro Ladevorgang. Dies ist derzeit der einzige Tarif, der für ad hoc-laden erhoben werden kann, ohne gegen das Mess- und Eichrecht zu verstoßen. Mess- und eichrechtlich wäre dies auch nach dem 1. April 2019 möglich. Wegen Verstoßes gegen die PreisangabenVO ist dieser Tarif jedoch spätestens ab dem 1. April2019 unzulässig. Das bedeutet alle Betreiber von ACund DC-Ladepunkten, die derzeit für das ad hoc-laden eine session fee erheben, bewegen sich spätestens ab dem 1. 4. 2019 auf dem Feld der Rechtsunzulässigkeit. Das kann man bedauern, man kann dem aber auch entgegenhalten, dass das Preisangabenrecht ein altes Recht ist, das man als rechtlich gut beratender Messgeräteverwender/CPO hätte kennen müssen. Es ist ja auch nicht so, dass es allen unbekannt geblieben ist. Es gibt ja einzelne, die die Vorgaben der PAngV seit 2010 kennen und beachten. Abgesehen davon, dass die Frist in Bezug auf das Preisangabenrecht keine gesetzlich fixierte Frist ist, sondern nur eine im Wege des Begleittextes des BMWi-Gutachtens genannte unförmliche Frist ist, gilt es wenn es bei der Vollzugsaussetzung nur bis zum 31. März 2019 bleibt seitens der Preisbehörden in Wahrnehmung des Ermessens und der Verhältnismäßigkeit der Mittel sehr wach darauf zu schauen, welche CPO sich ambitioniert um ein mögliches Nachrüsten ihrer Ladeeinrichtungen bzw. um den Aufbau ausschließlich konformitätsbewerteter AC- und DC-Ladeeinrichtungen kümmern und welche darauf setzen, das Recht auch längerfristig zu ignorieren. Auch hier gilt wieder, die CPOs sind auf die Lieferung konformitätsbewerteter AC- und DC-Messsysteme angewiesen. Für AC gibt es seit dem Sommer 2018 drei Baumusterprüfbescheinigungen, abgesehen von der seit 2014 bestehenden Bauartzulassung eines Ladesystems. Die Marktauslieferung hat zum Teil schon begonnen (Modul F) bzw. wird für Februar dieses Jahres angekündigt. Bis gerade die CPO, die mehrere 100 Ladeeinrichtungen betreiben, ihren gesamten Bestand umgerüstet haben, wird sicher das 3. Quartal und u. U. auch das 4. Quartal 2019 vergehen. 5

Auch bezüglich des Preisangabenrechts könnte eine Frist zur Vollzugsaussetzung durch einen formellen Bund-Länder-Beschluss festgesetzt werden, z.b. bis zum 30. September 2019 oder zum 31. Dezember 2019. Dies bedeutete gleichermaßen eine formale Annäherung an eine ambitionierte, aber realistische Marktentwicklung, also wenn man so will eine Annäherung von Recht und Praxis. Auch hier würde bei einer Vollzugsaussetzung bis zum Ende des Jahres 2020 das Vorhergesagte gelten. Bestraft würden letztlich diejenigen, die sich engagiert um rechtskonforme, zeitnahe Lösungen bemühen. 6

III. Ergebnisse des Gesprächs / Empfehlungen 1. Die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften erfordert eine enge Kooperation zwischen dem Aufsteller/Betreiber der Ladeinfrastruktur und der jeweils zuständigen Landeseichbehörde. D.h. a) Anzeige aller noch nicht eichrechtskonformen Ladeinfrastruktur durch die Messgeräteverwender/CPO bei den Landeseichbehörden. b) Die Landeseichbehörden erlassen nach einer Anhörung einen individuellen Bescheid. c) Den Aufstellern/Betreibern der Ladeinfrastruktur wird empfohlen, dieses Verfahren durch die Schaffung von Transparenz z.b. durch individuelle Nachrüstpläne mit zu gestalten. 2. Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wird empfohlen, über die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) mögliche Formate für Nachrüstpläne abzustimmen. 3. Die enge Kooperation wird dadurch befördert, dass die Prozesse des Ladeinfrastruktur-Herstellers die Marktverfügbarkeit/Konformitätsbewertungsverfahren betreffend so transparent wie möglich gemacht werden. 4. Dieser Kreis schlägt vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine mindestens halbjährliche Befragung der DC-Ladeinfrastruktur-Hersteller durchführt. 5. Es wird empfohlen, dass die Betreiber/Aufsteller von Ladeinfrastruktur frühzeitig die Preisbehörden proaktiv über das Verwaltungsverfahren mit den Landeseichbehörden in Kenntnis setzen. 6. Es wird empfohlen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Wirtschaftsministerkonferenz an die Länderministerien die oben genannten Punkte bezüglich der Landeseichbehörden und Preisbehörden kommuniziert. 7. Der Kreis empfiehlt, der Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität (NPM AG 5), zu analysieren, wie eichrechtskonforme DC-Lösungen möglichst zeitnah im Markt sein können. 7