Zulassungsantrag der The Walt Disney Company (Germany) GmbH für die Fernsehspartenprogramme Disney XD und Disney Junior Aktenzeichen: KEK 714 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der The Walt Disney Company (Germany) GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Robert Langer, Boris Solbach und Marsha L. Reed, Kronstadter Straße 9-11, 81677 München - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung der Fernsehspartenprogramme Disney XD und Disney Junior hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 19.06.2012 in der Sitzung am 11.09.2012 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller- Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Dr. Grüning, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: Der von der The Walt Disney Company (Germany) GmbH mit Schreiben vom 11.06.2012 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung der bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramme Disney XD und Disney Junior stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 11. Juni 2012 bei der BLM die Verlängerung der bundesweiten Zulassung der Fernsehspartenprogramme Disney Junior und Disney XD um weitere acht Jahre beantragt. Die der Antragstellerin am 27.10. und 27.12.2004 erteilten und auf acht Jahre befristeten Zulassungen laufen zum 15.10.2012 aus. Die BLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 19.06.2012 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Weitere entscheidungserhebliche Unterlagen hat die BLM der KEK mit Schreiben vom 24.08.2012 vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Das Programm Disney Junior wurde unter dem Namen Playhouse Disney zugelassen. Die Umbenennung in Disney Junior erfolgte aufgrund einer Genehmigung der BLM vom 31.03.2011 mit Wirkung zum 14.07.2011. Bei Disney Junior handelt es sich um ein 24-stündiges, deutschsprachiges, werbefreies Unterhaltungsspartenund Lernprogramm für Vorschulkinder und deren Eltern mit Trickfilm- und Live- Action-Programm. Die Antragstellerin bezeichnet das Programm als Mitmachfernsehen mit pädagogischen Lernangeboten, die auf die Anforderungen der Zielgruppe im Alter von zwei bis sieben Jahren ausgerichtet sind. Gesendet werden vorwiegend fiktionale Animations- und Puppenserien sowie moderierte Sendungen unter Einbindung von Lernangeboten wie Rechenaufgaben, sprachfördernden Spielen, Tipps für eine gesunde Lebensweise und das spielerische Erlernen von Sozialkompetenzen. 2.2 Das Programm Disney XD wurde unter dem Namen Toon Disney zugelassen. Die Umbenennung in Disney XD erfolgte auf Grundlage der Genehmigung durch die BLM vom 19.07.2011 mit Wirkung zum selben Tag. Disney XD ist ein 24-stündiges, deutschsprachiges Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung. Gesendet werden Action-, Humor- und Abenteuerformate für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren, wobei als Kernzielgruppe v. a. Jungen im Alter von 8 bis 12 Jahren angesprochen werden sollen. Bei Disney XD+1 handelt es sich um das inhaltsgleiche Programm von Disney XD,
3 das um eine Stunde zeitversetzt ausgestrahlt wird. 2.3 Die Programme Disney Junior und Disney XD werden als Pay-TV-Angebote verschlüsselt und digital über Kabel, Satellit und IPTV in Deutschland, in der Schweiz und in Liechtenstein verbreitet. Bezüglich der Verbreitung in Deutschland bestehen Lizenz- und Plattformverträge mit der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG (Satellit, Kabel), der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG und Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG (Kabel), der Deutschen Telekom AG und Vodafone D2 GmbH (IPTV). Die Programme werden im Rahmen digitaler Programmbouquets von den Kabelnetzbetreibern vermarktet. Zudem besteht ein langfristiger Lizenzvertrag mit der Schweizer Pay-TV-Plattform Teleclub AG bezüglich der Verbreitung beider Programme via Kabel, Satellit und IPTV in der Schweiz und in Liechtenstein. 3 Plattformverträge Hinsichtlich der Verbreitung der Programme Disney Junior und Disney XD hat die Antragstellerin die nachfolgend dargestellten Plattformverträge vorgelegt. 3.1 Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG 3.2 Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG 3.3 Vodafone D2 GmbH 3.4 Deutsche Telekom AG
4 3.5 Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG 4 Veranstalter und Beteiligte 4.1 Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist nach deren Gesellschaftsvertrag der Erwerb und die gewerbliche Verwertung in jeder Form von sämtlichen Produkten, Dienstleistungen und Rechten des Walt-Disney-Konzerns (einschließlich der Herstellung von Produkten bzw. der Erbringung von Dienstleistungen zur Verwertung dieser Rechte), die Unterstützung und Förderung dieser gewerblichen Verwertung durch andere Gesellschaften des Walt-Disney-Konzerns sowie die Gestaltung, Produktion und gewerbliche Verwertung jeder Art von Fernsehprogrammen und Filmwerken in jedem Home-Entertainment-Format, unerheblich, ob dieses bereits zum heutigen Zeitpunkt bekannt oder erst später entwickelt wird, von Video-Spielen und Computer-Spielen, Audio-Werken in Form von Hörkassetten, Compact Discs und anderen elektronischen Trägermedien, von audiovisueller Computersoftware, Computersoftware für häusliche Unterhaltung und anderer interaktiver Multi-Media- Formate Die Antragstellerin veranstaltet auch die Programme Disney Channel, Disney XD+1 und Disney XD Schweiz, das bislang noch nicht auf Sendung ist. Mit Ablauf der Zulassung für das Programm Disney XD+1 zum 15.10.2012 wird der Sendebetrieb dieses Programmes eingestellt werden. 4.2 Die Antragstellerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der The Walt Disney Company Ltd., die die ebenfalls in Deutschland über Sky empfangbaren Programme Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD veranstaltet. Über Zwischengesellschaften (Walt Disney International Ltd., Hammersmith Enterprises Ltd., Wedco Participations (Luxembourg) SCA und Wedco International Holdings) ist diese eine 100%ige Tochtergesellschaft der The Walt Disney Enterprises, Inc., einer Gesellschaft des Staates Delaware mit Sitz in Burbank, Kalifornien/USA. The Walt Disney Enterprises, Inc. ist wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der The Walt Disney Enterprises Company, Inc., Delaware/USA ( Walt Disney ), der Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen, mit Hauptsitz in Burbank, Kalifornien/USA. Der Anteilsbesitz ist breit gestreut.
5 Walt Disney ist einer der größten Medienkonzerne weltweit mit Aktivitäten in den Geschäftsbereichen Medien-Networks (insbesondere Kabelfernsehen und Internet), Freizeitparks, Inhalteproduktion und -vermarktung, Konsumgüter und Lizenzprodukte. Über die Tochtergesellschaft ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. ist Walt Disney (Mutterkonzern) zudem mit 50 % am Kommanditkapital der Tele München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG beteiligt, die wiederum zu 31,5 % an der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt ist, der Veranstalterin des Programms RTL II. Über die Tochtergesellschaft BVI Television Investments, Inc. hält Walt Disney 50 % der Anteile an der RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG, die das Programm SUPER RTL veranstaltet. Über mehrere Zwischengesellschaften hält Walt Disney 42,1 % der Anteile an der A&E Television Networks LL.C. (AETN), die über 100%ige Zwischengesellschaften mit 50 % an der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG beteiligt ist, der Veranstalterin der Programme History, The Biography Channel und Crime & Investigation Network, wobei letztes bislang nicht auf Sendung ist. Laut Angaben der Antragstellerin sind Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen an der AETN geplant. Diese geplanten Änderungen sind der BLM und dem Bundeskartellamt bereits vorgelegt worden. Die AETN ist zudem mit 50 % an der A + E Networks UK beteiligt, die aufgrund einer OFCOM-Lizenz das Programm History HD veranstaltet, das in Deutschland frei empfangbar ist. Zudem ist Walt Disney mit 80 % der Anteile an der ESPN, Inc. beteiligt, die 100 % an der Veranstalterin des Sportprogramms ESPN Classic, der ESPN Classic Sport Ltd., hält, das in einer deutschsprachigen Fassung mit Lizenz des OFCOM gesendet wird. Die verbleibenden 20 % der Anteile an der ESPN, Inc. sind im Anteilsbesitz der The Hearst Corporation. Ebenso ist Walt Disney über Zwischengesellschaften zu 100 % an der ESPN (Europe, Middle East, Africa) Ltd. beteiligt, die mit Zulassung des OFCOM das Programm ESPN America veranstaltet.
6 3.3 Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin The Walt Disney Enterprises Company, Inc. 100 The Walt Disney Enterprises, Inc. ESPN Classic** (80 % über ESPN, Inc.) ESPN Classic Sport Ltd. ESPN America** ESPN (Europe, Middle East, Africa) Ltd. Buena Vista International (BVI) Television Investments, Inc. 100 50 50 SUPER RTL RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG 100 (Z) ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG Veranstalter, dessen Programm Disney zuzurechnen ist *: zur Zeit nicht auf Sendung RTL II 31,5 RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG **: aufgrund von Lizenzen des OFCOM veranstaltete in Deutschland empfangbare Programme Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert 100 (Z) Walt Disney International Ltd. 100 Disney Cinemagic** Disney Cinemagic HD** The Walt Disney Company Ltd. 100 Disney Channel Disney XD Disney XD+1 Disney Junior Disney XD Schweiz The Walt Disney Company (Germany) GmbH 100 ABC Family Worldwide, Inc. 100 BVS Entertainment, Inc. > 99 Jetix Europe N.V. 100 (Z) JETIX Europe GmbH Betriebsverpachtungsvertrag 100 (Z) Disney/ABC International Television, Inc. 42,1 A&E Television Networks LL.C. (AETN) 50 (Z) History The Biography Channel Crime & Investigation Network* The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG 50 History HD** A + E Networks UK
7 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der BLM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK 1.1 Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 1.2 Auch Anträge auf Zulassungsverlängerung unterfallen der Vorlagepflicht: Die Zulassungsverlängerung ist materiell eine neue Zulassung. Sie verschafft dem Lizenzinhaber die gleiche Rechtsposition; auch die materiellen Prüfkriterien sind die gleichen, da sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Dazu gehört die von der KEK zu überprüfende medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit (vgl. KEK-Mitteilung 1/03 und ständige Spruchpraxis, z. B. Beschlüsse i. S. Sat.1, Az.: KEK 002, i. S. RTL II, Az.: KEK 151, i. S. RTL Television, Az.: KEK 158, i. S. RTL World, Az.: KEK 255, i. S. VOX/DCTP, Az.: KEK 342, i. S. N24, Az.: KEK 374, und i. S. Bloomberg, Az.: KEK 418). 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Antragstellerin sind die von ihr veranstalteten Programme Disney XD und Disney Junior gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. Der Antragstellerin sind außerdem die weiteren von ihr veranstalteten Programme Disney Channel, Disney XD+1 und Disney XD Schweiz (noch nicht auf Sendung) zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV). Die Programme Disney XD, Disney Junior, Disney XD+1, Disney Channel und Disney XD Schweiz werden den Obergesellschaften der Antragstellerin bis hin zum Mutterkonzern Walt Disney gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG zugerechnet.
8 2.2 Zudem wird der Antragstellerin das Programm SUPER RTL zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss vom 08.12.2009 i. S. SUPER RTL, Az.: KEK 591/592). Ferner sind Walt Disney aufgrund der gemeinsamen Beherrschung von A & E Television Networks LL.C. (AETN) die von der The History Channel Germany GmbH & Co. KG veranstalteten Programme History, The Biography Channel und das noch nicht auf Sendung befindliche Programm Crime & Investigation Network sowie das von der A + E Networks UK veranstaltete, in Deutschland bundesweit empfangbare Programm History HD gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 AktG zuzurechnen (vgl. Beschlüsse i. S. The History Channel vom 12.10.2004, Az.: KEK 235, und vom 28.07.2005, Az.: KEK 285, jeweils III 2.1.3, und vom 07.11.2006, Az.: KEK 367/368, III 2.3). Walt Disney wird auch das Programm RTL II zugerechnet, 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV i. V. m. 17 Abs. 1 AktG (vgl. Beschluss i. S. RTL II vom 13.08.2002, Az.: KEK 151, III 2.1.3). Walt Disney sind darüber hinaus die in Deutschland empfangbaren Programme Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD, ESPN Classic und ESPN America zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG). Die der Walt Disney zuzurechnenden Programme werden umgekehrt auch der Antragstellerin zugerechnet, arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV. 2.3 Keine Zurechnung zu den Plattformbetreibern (Sky, Kabel Deutschland, Vodafone, DTAG, Kabel BW) 2.3.1 Nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Ein solcher kann sich gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ergeben, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Die KEK hat vor diesem Hintergrund mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt und der Plattformbetreiber damit Einfluss auf das Rundfunkprogramm erhält (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5 mit weiteren
9 Nachweisen). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4 mit weiteren Nachweisen). 2.3.2 Es ergeben sich daher im Hinblick auf die vorliegenden Vertragsgestaltungen keine Anhaltspunkte dafür, dass wesentliche Programmentscheidungen der Veranstalterin von der Zustimmung der Plattformbetreiber abhängig werden. Folglich kommt eine Zurechnung der Programme Disney Junior und Disney XD gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV nicht in Betracht. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Die Antragstellerin hat der KEK mit Schreiben vom 22.08.2012 die Zuschaueranteile für die Programme Disney Channel, Disney Junior, Disney XD, Disney XD+1, History, The Biography Channel, RTL II, SUPER RTL, Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD, ESPN Classic und ESPN America vorgelegt. Demnach erreichten im maßgeblichen Referenzzeitraum von Juni 2011 bis Mai 2012 die zurechenbaren Programme einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 6,4 % und aktuell im Juli 2012 einen Zuschaueranteil von rund 6,8 %.
10 Zuschaueranteile in % Referenzzeitraum Juni 2011 bis Mai 2012 Juli 2012 Disney Channel 0,1 0,1 Disney Junior 0,1 0,1 Disney XD / Disney XD+1 0,1 0,1 History 0,04 0,04 The Biography Channel 0,01 < 0,01 RTL II 3,8 4,3 Super RTL 2,2 2,1 Disney Cinemagic / Disney Cinemagic HD 0,04 0,03 ESPN Classic < 0,01 < 0,01 ESPN America 0,01 < 0,01 History HD k.a. k.a. The Walt Disney Company, Inc. 6,41 6,8 Quelle: Schreiben der Antragstellerin vom 22.08.2012, dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope, Fernsehpanel D+EU. Für das Programm Crime & Investigation Network liegen mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile vor. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung der Spartenprogramme Disney XD und Disney Junior stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Sjurts Müller-Terpitz Brautmeier Dörr Grüning Hornauer Lübbert Mailänder Schwarz Thaenert