Anhang. Soziale Sicherung der Selbstständigen



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Transkript:

Anhang Soziale Sicherung der Selbstständigen Systeme der sozialen Sicherung der Selbstständigen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz Stand: 1. Januar 2005

966

Systeme der sozialen Sicherung der Selbstständigen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz Die vom Gegenseitigen Informationssystem zur sozialen Sicherheit gesammelten und in Form "Vergleichender Tabellen" dargestellten Informationen beschränken sich auf die so genannten "Allgemeinen Systeme und damit für viele Mitgliedstaaten auf jene Sicherungseinrichtungen, die vor allem für Arbeitnehmer gelten. Um die Informationsbasis zu verbreitern und damit den Wünschen zahlreicher Nutzer von MISSOC zu entsprechen, wurde damit begonnen, die soziale Sicherung der Selbstständigen in die MISSOC-Datenbank aufzunehmen. Angesichts der Heterogenität vieler Systeme insbesondere in den Fällen, in denen für einzelne Gruppen von Selbstständigen jeweils besondere Systeme geschaffen wurden würde die für MISSOC charakteristische Darstellungsweise in Form von "Vergleichenden Tabellen" schnell an technische Grenzen des Layouts stoßen. Daher wurde eine andere Form gewählt: eine kurze synoptische Übersicht, die sich auf Basisinformationen beschränkt, und anschließend die Darstellung von Einzelheiten in Textbeiträgen. Wie die folgenden Darstellungen zeigen, besteht in allen Mitgliedstaaten eine Fülle von Regelungen, um den sozialen Schutz von Selbstständigen zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen historischen Entwicklung der Sicherungssysteme und der ihnen jeweils zugrunde liegenden Philosophie sind die gewählten Formen recht unterschiedlich. Einzelne Systeme oder Teilsysteme gehen vom Gedanken der Volksversicherung aus, die alle Staatsbürger ohne Unterscheidung nach ihrem sozialen Status oder ihrer Beteiligung am Erwerbsleben in gleicher Weise gegen elementare Risiken sichert. Andere Teilsysteme, die an spezifischen aus der Berufstätigkeit erwachsenden Risiken anknüpfen, zielen auf die Sicherung aller Erwerbstätigen ab, wobei dies die Selbstständigen ebenso wie Arbeitnehmer einbezieht. In einer wiederum anderen Gruppe von Fällen wurden allgemeine Systeme, die historisch zunächst der Sicherung von Arbeitnehmern dienten, für Selbstständige geöffnet, und zwar entweder als Pflichtversicherung oder auf freiwilliger Basis. Schließlich besteht eine vierte Form darin, für Selbstständige insgesamt oder für einzelne Gruppen spezifische Sondersysteme einzurichten. Überblick über die Systeme des sozialen Sicherung für Selbstständige Belgien Tschechien Dänemark Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Obligatorisches Sondersystem für alle Selbstständigen. sowie sind nicht gedeckt. Allgemeines System. Für Selbstständige ist die Versicherung für Geldleistungen bei Krankheit nicht obligatorisch, jedoch ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Allgemeines System. Obligatorische Sondersysteme oder allgemeines System für bestimmte Gruppen und Risiken. Allgemeines System. Keine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Verschiedene obligatorische Sondersysteme für bestimmte Gruppen von Selbstständigen. Verschiedene obligatorische Sondersysteme für bestimmte Gruppen von Selbstständigen. Verschiedene obligatorische Sondersysteme für bestimmte Gruppen von Selbstständigen. Irland Allgemeines System: Keine Geldleistungen für Krankheit,, sowie. Island Allgemeines System. 967

Italien Allgemeines System für die Risiken Krankheit - Sachleistungen, Mutterschaft sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Sondersysteme für, und. Zypern Allgemeines System. Keine Sicherung gegen sowie. Lettland Allgemeines System. Keine Sicherung gegen sowie. Liechtenstein Allgemeines System (die Selbstständigen sind aber nicht in allen Zweigen obligatorisch versichert), keine Unterscheidung nach Berufsgruppen. Litauen Allgemeines System. Keine Sicherung gegen sowie. Die Versicherung für Geldleistungen bei Krankheit ist nicht obligatorisch, jedoch ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Polen Portugal Schweiz Slowenien Für Selbstständige außerhalb der Landwirtschaft gilt das Allgemeine System; die Versicherung für Geldleistungen bei Krankheit ist nicht obligatorisch, jedoch ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Für Landwirte gibt es ein Sondersystem, das alle Risiken außer abdeckt. Allgemeines Regime mit zwei Leistungssystemen: ein obligatorisches System für die Risiken Mutterschaft,, und und ein freiwilliges Sicherungssystem für Geldleistungen bei Krankheit (Sachleistungen werden vom Nationalen Gesundheitsdienst erbracht), Berufskrankheiten und. Allgemeines System. Je nach Versicherungszweig obligatorische oder freiwillige Versicherung (außer gegen ). Allgemeines System. Keine Pflichtversicherung gegen, jedoch ist freiwillige Mitgliedschaft möglich. Luxemburg Prinzipiell allgemeines System; Sondersystem für Landwirte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Slowakei Allgemeines System. Die Arbeitslosen- und Krankenversicherung (Geldleistungen) sind nicht obligatorisch. Kein Versicherungsschutz gegen. Ungarn Malta Niederlande Allgemeines System. Allgemeines System. Keine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Allgemeines System und obligatorische Sondersysteme für Sachleistungen bei Krankheit sowie bei Mutterschaft und. Finnland Schweden Allgemeines System. Im System der entgeltbezogenen Rente gibt es spezielle Regelungen für Selbstständige und Landwirte. Die Arbeitsunfallversicherung ist für Landwirte obligatorisch, nicht jedoch für die übrigen Selbstständigen. Allgemeines System. Norwegen Österreich Allgemeines System. Obligatorische Sondersysteme oder allgemeines System für bestimmte Gruppen und Risiken. Vereinigtes Königreich Allgemeines System. Keine Geldleistungen bei Arbeitsunfällen und ; keine einkommensbezogene Rente. 968

BELGIEN In Belgien genießen alle Selbstständigen in einem Sondersystem Schutz gegen die klassischen Risiken mit Ausnahme von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und. Weiterhin sieht dieses System eine Sozialversicherung bei Konkurs vor. Dieses System wird global verwaltet und finanziert sich zu 66% aus Beiträgen, zu 33% aus Steuern und zu 1% aus anderen Quellen. Für alle Sicherungszweige wird ein globaler Sozialversicherungsbeitrag entrichtet, dessen Höhe gestaffelt ist: Es gibt Mindest- und Höchstbeiträge. Die Mitgliedschaft in der Versicherung gegen "große Risiken" ist für Selbstständige obligatorisch, mithelfende Ehepartner können sich freiwillig versichern. Familienangehörige sind mitversichert. Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die stationäre Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arzneimitteln im Krankenhaus und umfasst ferner auch Psychotherapie und Prothesen. Anspruch auf ambulante Behandlung und zahnärztliche Leistungen im Rahmen der "großen Risiken" haben Selbstständige im Allgemeinen nicht, davon ausgenommen sind lediglich Behinderte und Invalide. Darüber hinaus ist eine zusätzliche freiwillige Versicherung gegen "kleine Risiken" möglich. Selbstständige und ebenso mithelfende Ehepartner sind pflichtversichert. Der Leistungsanspruch setzt eine Wartezeit von 6 Monaten voraus. Es besteht ferner eine Karenzzeit von 1 Monat. Die Geldleistung wird danach für maximal 11 Monate gewährt, die Höhe ist abhängig von den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Nach der Entbindung wird ein pauschaler Betrag von 2.001,84 gewährt. Es gibt keine besondere rechtliche Regelung für bedürftigkeit. Die Rechtsgrundlagen für die Kranken- und sversicherung sowie für die Mindestsicherung sehen jedoch einige entsprechende Leistungen vor. Selbstständige und ebenso mithelfende Ehepartner sind pflichtversichert. Die Leistungen setzen nach dem Ende des Bezugs von Krankengeld ein und werden bis zum Beginn der srente gewährt. Der Leistungsbetrag ist in seiner Höhe abhängig von möglichen Unterhaltsverpflichtungen. Das ssicherungssystem beruht ebenfalls auf der Pflichtmitgliedschaft aller Selbstständigen, mithelfende Ehepartner können sich freiwillig versichern. Die Regelaltersgrenze beträgt im Allgemeinen 65 Jahre. Eine vorgezogene Rente ist ab 60 Jahren möglich, die Höhe dieser Rente wird jedoch - außer bei vollständiger Berufslaufbahn - um 5% für jedes früher in Anspruch genommene Jahr verringert. Die Höhe der Rente ist abhängig von den Beitragszeiten sowie dem im Verlauf des Berufslebens erzielten Einkommen. Die Pflichtversicherung umfasst auch Leistungen an. In der Regel wird eine nrente ab 45 Jahren gewährt, wenn der Ehegatte mindestens ein Jahr mit dem Selbstständigen verheiratet war. Sie beläuft sich auf 80% der srente der verstorbenen Person. Bezog die verstorbene Person noch keine srente, so wird die Höhe der nrenten gemäß der Versichertenlaufbahn des Verstorbenen berechnet. Die Leistung wird lebenslang gezahlt, wenn keine neue Ehe eingegangen wird. Es besteht kein Sicherungssystem für Selbstständige. Das Sondersystem ist obligatorisch für alle Selbstständigen und freiwillig für mithelfende Ehepartner und umfasst auch. Die Leistung besteht aus einer regelmäßigen Pauschalleistung (gestaffelt nach ) sowie aus einer einmaligen Pauschalleistung bei Geburt und Adoption. Besonderheiten bestehen für Waisen, behinderte Kinder und Kinder von Erwerbsunfähigen. Leistungen werden ab der Geburt bzw. dem Adoptionszeitpunkt bis zum 31. August des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet. Höhere sgrenzen gelten für behinderte Kinder (21 Jahre) und Kinder in Ausbildung oder Studium (bis zu 25 Jahren). Es besteht kein Sicherungssystem für Selbstständige. Sozialversicherung bei Konkurs Die soziale Konkursversicherung bietet selbstständigen Gewerbetreibenden (im Falle eines Konkurses) und anderen Selbstständigen (bei einem Vergleich) für die Dauer von sechs Monaten eine finanzielle Hilfe sowie unter bestimmten Bedingungen für vier Quartale Sozialversicherungsschutz. Die finanzielle Hilfe ist indexgebunden und beträgt ab dem 1. Oktober 2004 je nach Unterhaltsverpflichtung in den ersten beiden Monaten 854,28 oder 711,89 und danach 569,52 oder 427,13. TSCHECHIEN Das System der sozialen Sicherheit in Tschechien ist grundsätzlich einheitlich für Arbeitnehmer und Selbstständige. Die Grundlagen für die Einbeziehung der Selbstständigen in das heutige System wurden 1990 durch die Einführung einer Definition der Selbstständigen (bis dahin gab es Sonderkategorien für Landwirte, Dienstleister aufgrund einer besonderen Genehmigung der örtlichen Behörden und für Künstler) und von Beiträgen (zur sozialen Sicherheit und zur staatlichen Beschäftigungspolitik) für Selbstständige (zuvor waren allein Landwirte beitragspflichtig) geschaffen. Wie alle Einwohner sind Selbstständige obligatorisch in das System der Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft einbezogen, nicht pflichtversichert sind allein diejenigen Selbstständigen aus Nicht-EU-Staaten ohne ständigen Aufenthalt. Die Krankenversicherung (Geldleistungen) ist für Selbstständige nicht obligatorisch, sie können sich jedoch freiwillig versichern. Die Grundrentenversicherung (Duchodové pojištení) für s-, n- und srenten ist eine Zwangsversicherung. Selbstständige sind auch bei geschützt. Wie alle Einwohner haben auch Selbstständige Anspruch auf die nicht beitragsabhängigen steuerfinanzierten Leistungen wie die. 969

Für Selbstständige gelten besondere Regeln hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung und für den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik. Bei den Selbstständigen werden zwei Gruppen unterschieden: die Gruppe der Vollzeit-Selbstständigen und die der Teilzeit-Selbstständigen (seit dem 1. Januar 2004). Letztere sind entweder gleichzeitig als Selbstständige und als Arbeitnehmer (mit einem Einkommen oberhalb des Mindestlohns) tätig oder beziehen während ihrer selbstständigen Tätigkeit eine s- oder srente. Alle übrigen gelten als Vollzeit-Selbstständige. Sach- und Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Renten und Leistungen bei werden über Beiträge finanziert. Die Beitragssätze der Selbstständigen belaufen sich auf 13,5% für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, 4,4% für entsprechende Geldleistungen (freiwillige Versicherung), 28% für Renten (, und ) und 1,6% für Leistungen bei (Staatliche Beschäftigungspolitik) der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Für den Krankenversicherungsbeitrag beläuft sich die Bemessungsgrundlage entweder auf 45% des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit abzüglich der notwendigen Aufwendungen zur Erzielung und Sicherung dieses Einkommens oder auf 45% der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die untere Bemessungsgrenze entspricht dem monatlichen Mindestlohn von CZK 7.185 ( 237) (2004). Die obere Bemessungsgrenze beträgt im Jahr CZK 486.000 ( 16.007). Für die Beiträge zur Rentenversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik bestimmen die Selbstständigen ihre Bemessungsgrundlage selbst zwischen einer unteren und einer oberen Bemessungsgrenze. Die untere Grenze beläuft sich auf 45% des Unterschieds zwischen ihren Einnahmen und ihren Aufwendungen. Falls sich dieser Betrag bei Vollzeit-Selbstständigen auf weniger als 45% der Hälfte des Durchschnittslohns beläuft, gilt 2005 eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich CZK 4.024 ( 133). Für Teilzeit-Selbstständige liegt diese Grenze bei 10% des Durchschnittslohns, also 2005 bei CZK 1.789 ( 59) im Monat. Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage liegt seit 1993 unverändert bei CZK 486.000 ( 16.007) im Jahr. sind steuerfinanziert. 970 Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft Selbstständige erhalten die gleichen Leistungen wie alle ständigen Einwohner. Nicht pflichtversichert sind allein diejenigen Selbstständigen aus Nicht-EU-Staaten ohne ständigen Aufenthalt. Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft Freiwillig versicherte Selbstständige erhalten die gleichen einkommens- bzw. beitragsabhängigen Leistungen wie alle übrigen Versicherten.,, Die Renten werden nach den gleichen allgemeinen Regeln berechnet. Arbeitsunfälle Kein Sozialversicherungssystem für Selbstständige. Universelles beitragsunabhängiges System. Selbstständige erhalten die gleichen Leistungen wie alle ständigen Einwohner. Arbeitslos gemeldete Personen, die zuvor als Selbstständige erwerbstätig waren und als solche Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, haben Anspruch auf Leistungen. Die Leistungshöhe wird entsprechend der letzten Bemessungsgrundlage für Beiträge zur Rentenversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik berechnet. Fehlt eine solche Grundlage, so werden Leistungen in Höhe eines festen Prozentsatzes des Existenzminimums für Personen ab 26 Jahren gewährt, das am Tag vor Beginn des Leistungsanspruchs galt: 50% in den ersten drei Monaten der, 45% ab dem vierten Monat und 60% während der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen. DÄNEMARK In Dänemark beruht das System der sozialen Sicherung grundsätzlich auf dem Volksversicherungsprinzip. Der versicherte Personenkreis wird also nicht über einen bestimmten sozialen Status definiert und das allgemeine System unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen. Alle Selbstständigen genießen daher den sozialen Schutz des allgemeinen Systems. Die erfolgt nach den Regelungen des allgemeinen Systems. Die Gewährung von Sachleistungen ist allein an den Wohnsitz in Dänemark gebunden. Selbstständige erhalten daher dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer. Selbstständige einschließlich mithelfender Familienangehöriger sind auch in das allgemeine System der Geldleistungen bei Krankheit einbezogen. Allerdings gelten für Selbstständige einige besondere Bedingungen: So setzt z.b. ein Leistungsanspruch voraus, dass in den zurückliegenden zwölf Monaten mindestens 6 Monate lang eine selbstständige Tätigkeit in einem gewissen Umfang ausgeübt wurde. Ferner ist für Selbstständige im Gegensatz zu Arbeitnehmern (die Leistungen ab dem ersten Krankheitstag erhalten) eine Karenzfrist von zwei Wochen vorgesehen (für diese Zeitspanne kann allerdings eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden). Selbstständige erhalten dieselben Mutterschaftsleistungen wie Arbeitnehmer. Das System ist universell. Die Gewährung von Sachleistungen ist allein an den Wohnsitz in Dänemark gebunden. Selbstständige erhalten daher dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer. Leistungen bei setzen allein den Wohnsitz in Dänemark und die dänische Staatsangehörigkeit voraus. Für Selbstständige gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer.

Bei der Sicherung im gibt es zwei Systeme: die Volksrente und die Zusatzrente (ATP). Die Volksrente hängt allein vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit ab, unterscheidet also nicht zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen. Selbstständige genießen somit denselben Schutz, dies gilt auch mit einigen Sonderregeln für die Teilrente. Die Zusatzrente (ATP) ist hingegen ein gesondertes zusätzliches Versicherungssystem für Arbeitnehmer. Selbstständige haben nur dann Zutritt, wenn sie sich nach einer vorausgegangenen Arbeitnehmertätigkeit mit mindestens dreijähriger Beitragszahlung auf freiwilliger Basis für eine Fortsetzung der Versicherung entscheiden. Auf Grund der Tatsache, dass jeder dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Dänemark dem Volksversicherungssystem angehört, sieht dieses Teilsystem keine besondere Sicherung in Form von Renten an vor. Eine solche gibt es allein im Zusatzversicherungssystem (ATP), das grundsätzlich an die Arbeitnehmereigenschaft gebunden ist. Eine Sicherung für Selbstständige gibt es hier also nur bei früherer Arbeitnehmertätigkeit und anschließender freiwilliger Versicherung. Seit dem 1. Januar 2004 können sich Selbstständige freiwillig gegen versichern. als Teil des allgemeinen Systems der sozialen Sicherung gelten für Selbstständige wie für Arbeitnehmer. Die Arbeitslosenversicherung ist freiwillig. Selbstständige haben ihre eigene Arbeitslosenversicherungskassen. Sie haben dann dieselben Ansprüche auf Leistungen wie Arbeitnehmer, jedoch mit einer Karenzzeit von vier Wochen. DEUTSCHLAND In Deutschland bestehen einerseits Sonderregelungen für selbstständige Handwerker und Gewerbetreibende innerhalb des allgemeinen Systems und andererseits eigenständige Systeme der sozialen Sicherung für Landwirte (einschließlich mithelfender Familienangehöriger) sowie die Sondersysteme für die Mitglieder der kammerfähigen freien Berufe. Landwirte Die der Krankenversicherung erfolgt bei den Aktiven nahezu vollständig aus Beiträgen, wobei die Beitragsbemessung nach flächenbezogenen Maßstäben erfolgt und in 20 Beitragsklassen festgesetzt ist. Bei den nicht mehr Aktiven werden die nicht durch deren Beiträge gedeckten Leistungsausgaben aus Steuermitteln finanziert. Auf das System als Ganzes bezogen beträgt der Anteil der Steuermittel rd. 55%. Ab 2005 beteiligen sich die Aktiven in zunehmendem Maße an der der Leistungsausgaben für die nicht mehr Aktiven. Die Risiken,, werden in einem Sondersystem (ssicherung der Landwirte) zu 75% aus Steuermitteln und zu 25% aus Pauschalbeiträgen finanziert. Im Gegensatz zu dem allgemeinen System der Rentenversicherung stellt die ssicherung der Landwirte nur eine Teilsicherung dar. Die Beiträge und Leistungen sind daher durchschnittlich weniger als halb so hoch wie im allgemeinen System. Die der Aufwendungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten erfolgt zu 55% aus Beiträgen, 29% aus Steuermitteln und 16% aus sonstigen Einnahmen. Die Beiträge werden grundsätzlich nach flächenabhängigen Maßstäben berechnet. werden aus Steuermitteln finanziert. Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bei Erfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeit. Bei Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung werden die Sachleistungen nach den Bestimmungen des allgemeinen Systems der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt. Für Landwirte besteht kein gesetzliches Sicherungssystem für Geldleistungen. Es besteht Pflichtmitgliedschaft in der sozialen versicherung für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherten Personen. Für privat Krankenversicherte besteht Pflichtversicherung in der privaten versicherung. Die Sach- und Geldleistungen bei bedürftigkeit werden nach den Regeln und im Rahmen des allgemeinen Systems (wie z.b. auch für Arbeitnehmer) gewährt. Die der sozialen versicherung erfolgt durch Beiträge. Zur Absicherung der bedürftigkeit gibt es kein eigenständiges Sicherungssystem für Landwirte. Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Leistungen können nur bezogen werden, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben wird und eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist. Die Höhe der Leistung beträgt pro Monat (Beitragsmonate + Zurechnungsmonate) ein Zwölftel des allgemeinen Rentenwertes. Der allgemeine Rentenwert beträgt in den alten Ländern 12,06 und in den neuen Ländern 10,60. Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Um Leistungen erhalten zu können, muss ebenfalls das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben werden. Die Wartezeit beträgt 15 Jahre. Die Höhe der Leistung beträgt pro Monat ein Zwölftel des allgemeinen Rentenwertes. Der allgemeine Rentenwert beträgt in den alten Ländern 12,06 und in den neuen Ländern 10,60. Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Um Leistungen erhalten zu können, muss ebenfalls das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben werden. Die Wartezeit beträgt 5 Jahre. Die Höhe der Leistungen wird für Witwen/Witwer nach der Versicherungsdauer des Verstorbenen berechnet, wobei dann Zurechnungszeiten zu berücksichtigen sind, wenn der Tod vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist. Für Halb- bzw. Vollwaisen wird 1/5 der Rente wegen, die der verstorbene Elternteil bzw. die Verstorbenen erhalten hätten, berechnet. 971

Die Sicherung der Landwirte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfolgt grundsätzlich entsprechend den Regelungen des allgemeinen Systems. Besonderheiten bestehen bei der Bemessung von Renten und Verletztengeldern sowie der Leistung der Betriebs- und Haushaltshilfe. erhalten Landwirte nach den Regelungen des allgemeinen Systems. Es besteht keine Beitragspflicht für selbstständige Landwirte in der Arbeitslosenversicherung. Sind kein ausreichendes zu berücksichtigendes Einkommen und keine verwertbaren Vermögensgegenstände vorhanden, besteht grundsätzlich Anspruch auf die für alle erwerbsfähigen Menschen einheitliche Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) als Existenzsicherung. Selbstständige Handwerker und Gewerbetreibende Die der Risiken,, erfolgt aus den Beiträgen der Versicherten und aus Zuschüssen des Bundes. Der Sicherungszweig Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wird durch Beiträge finanziert, wobei die Beitragshöhe risikoabhängig festgelegt wird. werden aus Steuermitteln finanziert. Es gibt kein eigenständiges gesetzliches Sicherungssystem für Handwerker und Gewerbetreibende. Es gibt kein eigenständiges gesetzliches Sicherungssystem für Handwerker und Gewerbetreibende. Es besteht Pflichtmitgliedschaft in der sozialen versicherung für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen. Für privat Krankenversicherte besteht Pflichtversicherung in der privaten versicherung. Die Sach- und Geldleistungen bei bedürftigkeit werden nach den Regeln und im Rahmen des allgemeinen Systems (wie z.b. auch für Arbeitnehmer) gewährt. Die der sozialen versicherung erfolgt durch 972 Beiträge. Zur Absicherung der bedürftigkeit gibt es kein eigenständiges Sicherungssystem für Handwerker und Gewerbetreibende. Handwerker gehören dem System als Pflichtversicherte an; Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, dem gesetzlichen System beizutreten. Sofern in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten erfüllt wurden, werden Leistungen nach den Regelungen des allgemeinen Systems gewährt. Handwerker gehören dem System als Pflichtversicherte an; Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, dem gesetzlichen System beizutreten. Die Wartezeit beträgt 5 Jahre, und es werden Leistungen nach den Regelungen des allgemeinen Systems gewährt. Handwerker gehören dem System als Pflichtversicherte an; Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, dem gesetzlichen System beizutreten. Die Leistungen werden nach den Regelungen des allgemeinen Systems gewährt. Das Allgemeine System greift zur Absicherung von Handwerkern und Gewerbetreibenden. Allerdings gelten bestimmte Sonderregelungen z.b. für die Berechnung des Jahresverdienstes oder für Wartezeiten. Es gilt das Allgemeine System. Es besteht keine Beitragspflicht für selbständige Handwerker und Gewerbetreibende in der Arbeitslosenversicherung. Sind kein ausreichendes zu berücksichtigendes Einkommen und keine verwertbaren Vermögensgegenstände vorhanden, besteht grundsätzlich Anspruch auf die für alle erwerbsfähigen Menschen einheitliche Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) als Existenzsicherung. Freie Berufe Für die kammerfähigen klassischen Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer u. vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte, psychologische Therapeuten, Ingenieure) gibt es eigenfinanzierte Sondersysteme, die die Pflichtversorgung sicherstellen. Gewählte Delegierte der Mitglieder/Versicherten beschließen über Beitrags- und Leistungsrecht. Die Versorgungsverhältnisse entstehen kraft Gesetzes. ESTLAND Das System der sozialen Sicherheit in Estland besteht aus drei auf Beiträgen beruhenden Versicherungszweigen: Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung und aus vier nicht beitragsabhängigen universellen Teilsystemen: staatliche Arbeitslosenhilfe Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen Bestattungsbeihilfen. Die Selbstständigen sind in den allgemeinen Systemen der Krankenversicherung (Sach- und Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft) und der Rentenversicherung (, und ) zwangsversichert, sie sind jedoch nicht durch die Arbeitslosenversicherung geschützt (auch freiwillige Versicherung ist nicht möglich). Allerdings können auch Selbstständige die Leistungen der nicht beitragsabhängigen staatlichen Arbeitslosenhilfe erhalten. Auch die übrigen nicht beitragsabhängigen Teilsysteme sind universell und schützen alle Einwohner. Die Rentenversicherung und die Krankenversicherung werden durch die Sozialsteuer finanziert, die von allen Selbstständigen und von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer in Höhe von 33% der steuerlich maßgeblichen Basis entrichtet wird (davon sind 20 Prozentpunkte für die Rentenversicherung und 13 Prozentpunkte für die Krankenversicherung bestimmt). Für Selbstständige gelten für die Zahlung der Sozialsteuer einige Sonderbestimmungen.

Nach dem Sozialsteuergesetz ist die Besteuerungsgrundlage für Selbstständige als die Differenz des Einkommens aus unternehmerischer Tätigkeit abzüglich der nachgewiesenen Aufwendungen für die Erzielung dieses Einkommens definiert. Zu diesen Aufwendungen zählt auch die Zahlung von Sozialsteuer für andere Personen, abzugsfähig sind ferner Ausbildungskosten, die auch bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das Sozialsteuergesetz sieht für Selbstständige sowohl einen Mindestbetrag als auch eine Obergrenze vor (dieser Mindestbetrag gilt auch für die Sozialsteuer, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer entrichten, allerdings gibt es hierfür keine obere Bemessungsgrenze). Die Bemessungsgrundlage für die Sozialsteuer, die ein Selbstständiger für jede arbeitsfähige versicherte Person zu entrichten hat, entspricht mindestens dem im jährlichen Staatshaushalt festgelegten Betrag und beträgt maximal das 15fache des Mindestlohns. Im Jahre 2005 beträgt der im Staatshaushalt festgelegte Mindestbetrag EEK 700 ( 45) und der Mindestlohn EEK 2.690 ( 172). Demzufolge beträgt der Mindestbetrag der zu entrichtenden Sozialsteuer für Selbstständige EEK 231 ( 15) (0,33 x 700) und der Höchstbetrag EEK 13.315 ( 851) im Monat. Ist jemand gleichzeitig als Arbeitnehmer und als Selbstständiger tätig, errechnet sich der Mindestbetrag aus der Summe der Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit. Der Bemessungszeitraum für die Zahlung der Sozialsteuer ist für Selbstständige das Kalenderjahr (für die übrigen Steuerzahler der Kalendermonat), Zahlungen sind vierteljährlich im voraus zu entrichten. Sach- und Geldleistungen bei Krankheit Für die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft gelten für Selbstständige die gleichen allgemeinen Regeln wie für Arbeitnehmer. Allerdings gibt es einige Sonderbestimmungen hinsichtlich des Referenzeinkommens: Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft werden für Selbstständige auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten Steuer berechnet (für Arbeitnehmer gilt der Durchschnittsverdienst im Kalenderjahr vor der Krankheit oder Mutterschaft als Berechnungsgrundlage). s-, s- und nrenten Auch für die Leistungen der Rentenversicherung gelten für Selbstständige und Arbeitnehmer die gleichen allgemeinen Regeln. Allerdings gelten auch hier wiederum einige Sonderbestimmungen hinsichtlich der Referenzeinkommen. Als Grundlage für die Berechnung der Rentenkoeffizienten gilt für Selbstständige lediglich der Betrag der tatsächlich entrichteten Steuer, während für Arbeitnehmer der zu entrichtende Steuerbetrag unabhängig von der tatsächlich geleisteten Zahlung (die nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber obliegt) als Grundlage dient. Bei dieser nicht beitragsabhängigen universellen Leistung an alle Einwohner wird nicht zwischen Selbstständigen und anderen Gruppen differenziert; für sie gelten daher keine Sonderbestimmungen hinsichtlich und Leistungsbemessung. Selbstständige unterliegen nicht dem Schutz der Arbeitslosenversicherung, sie können jedoch Anspruch auf die staatliche Arbeitslosenhilfe haben. Hierbei wird eine selbstständige Tätigkeit hinsichtlich der Wartezeit wie eine unselbstständige Tätigkeit behandelt (die Wartezeit beträgt 180 Tage einer Beschäftigung im Zeitraum der letzten 12 Monate vor der ). Ferner haben Arbeitslose im Rahmen der Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Anspruch auf eine Leistung bis zu EEK 10.000 ( 639) zur Gründung einer selbstständigen Existenz. GRIECHENLAND Seit dem 1. Januar 1998 gibt es in Griechenland eine rein beitragsabhängige Grundsicherung für Landwirte (OGA Organisation der Landwirtschaftlichen Versicherungen). Seit Anfang 1999 erfolgt eine schrittweise Zusammenlegung der verschiedenen Versicherungsträger für Selbstständige zu einer einzigen Anstalt, der "Versicherungsanstalt für Selbstständige" (OAEE). Dabei handelt es sich insbesondere um die Versicherungskasse für Handwerker und andere Berufe (TEBE), die Versicherungskasse für Gewerbetreibende (TAE) sowie die Rentenkasse für Kraftfahrer (TSA). Landwirte Begünstigte der Grundsicherung für Landwirte (OGA) sind selbstständige Landwirte, Beschäftigte in der Landwirtschaft, Viehzüchter, Imker und Fischer. Mitglieder religiöser Gemeinschaften, die in der Landwirtschaft tätig sind, können sich freiwillig versichern. Dieses System gilt auch für alle anderen Selbstständigen in Regionen mit weniger als 5.000 Einwohnern und in Städten mit weniger als 2.000 Einwohnern, mit Ausnahme von Personen, die im allgemeinen System versichert sind (IKA für Arbeitnehmer und OAEE für Selbstständige). Es handelt sich um ein Pflichtversicherungssystem, Familienmitglieder sind mitversichert und von der Beitragszahlung befreit. Das System deckt die Bereiche Krankheit (Sachleistungen), Mutterschaft (Sachund Geldleistungen), bedürftigkeit,,, und Arbeitsunfälle ab. Die des Systems basiert auf den Beiträgen der Versicherten und auf der Beteilung des Staates. In Bezug auf Sachleistungen werden durch das System alle Leistungen abgedeckt (ambulante Behandlung, zahnärztliche Leistungen, stationäre Behandlung, Arzneimittel, Prothesen, Psychotherapie), wenn sie in öffentlichen Krankenhäusern oder in Vertragskliniken erbracht werden. In Bezug auf Sachleistungen bei Mutterschaft gilt dasselbe. Im System für Landwirte ist kein Krankengeld vorgesehen. Allerdings werden bei Mutterschaft die beiden folgenden Leistungen vorgesehen: Mutterschaftsgeld von 169 sowie Entbindungsgeld von 338,57. Ebenfalls vorgesehen ist ein Sterbegeld von 600. Erhöhung der srente um 50% im Fall einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit. Erhöhung der srente bei Erblindung. Sonderbeihilfe bei Querschnittslähmung von 511,20. Bedingungen: Erwerbsunfähigkeit für eine Mindestdauer von einem Jahr und bei einem Grad von über 67%. 5 Jahre beitragspflichtige Tätigkeit (davon zwei Jahre im Zeitraum von fünf Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit) oder 15 Jahre beitragspflichtige Tätigkeit. 973

Bedingungen: Vollendung des 65. Lebensjahres. 15 Jahre beitragspflichtige Tätigkeit. Ehepartner und Waisen haben unter folgenden Bedingungen Anspruch auf nrente: Die verstorbene Person muss sich im Ruhestand befunden haben. Der hinterbliebene Ehepartner erhält keine Rente. Der hinterbliebene Ehepartner ist ausschließlich in der Landwirtschaft tätig. Unverheiratete Waisen bis zum von 18 Jahren. Im Falle eines Unfalls am Arbeitsplatz ist bereits ein Versicherungstag ausreichend für den Anspruch auf eine srente. Bei einem Unfall außerhalb des Arbeitsplatzes ist bereits die Hälfte der bei vorgesehenen Versicherungszeit für den Anspruch des Versicherten auf eine srente ausreichend. Bei s- und srenten wird der Rentenbetrag bei einem Ehepartner um 10% und bei einem, zwei oder drei Kindern entsprechend um 8%, 10% oder 12% erhöht. Das Risiko der ist im Sondersystem für Landwirte nicht abgesichert. Handwerker und Gewerbetreibende Handwerker, Gewerbetreibende und Kraftfahrer sind künftig in der neuen "Versicherungsanstalt für Selbstständige" pflichtversichert (OAEE). Das System deckt folgende Bereiche ab: Krankheit (Sachleistungen), Mutterschaft (Sachund Geldleistungen), bedürftigkeit,,, und Arbeitsunfälle. Die des Systems setzt sich aus folgenden Quellen zusammen: Beiträge der Versicherten, Beteiligung des Staates, Sozialleistungen und Vermögensrenten. Familienmitglieder sind mitversichert und von der Beitragszahlung befreit. Die Beiträge sind nach Versicherungsklasse gestaffelt. Bei Versicherungseintritt bis zum 31. Dezember 1992 leisten nur die Versicherten die Beiträge. Bei Versicherungseintritt ab dem 1. Januar 1993 sind die Beiträge geteilt (Versicherte 2/3, Staat 1/3). Vier Monate nach der Aufnahme bei der Versicherung haben die Versicherten Anspruch auf verschiedene Leistungen: ambulante Leistungen, Arzneimittel, zahnärztliche Leistungen, stationäre Behandlung, Laboruntersuchungen, Prothesen, Entbindungsgeld von 735 sowie in bestimmten Fällen eine Beteiligung an den Kosten bei Mutterschaft. Geldleistungen bei Krankheit sind nicht vorgesehen. Lediglich bei einem Arbeitsunfall ist zusätzlich zu den Sachleistungen eine monatliche Leistung für die Dauer von höchstens vier Monaten vorgesehen. Diese Leistung entspricht dem Dreifachen des monatlichen Beitrages, den der Versicherte bei Eintritt des Unfalls geleistet hat. Bei Dialyse und bei chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen werden die Kosten für eine ambulante Versorgung ebenfalls übernommen. Im Todesfall ist ein Sterbegeld in Höhe von 880 vorgesehen. Rentenempfänger haben Anspruch auf Sach- und Geldleistungen ausschließlich im Rahmen der IKA (Sozialversicherungsanstalt der Arbeitnehmer). Erhöhung der srente um 50% im Fall einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit. Erhöhung der srente bei Erblindung. Sonderbeihilfe bei Querschnittslähmung von 511,20 monatlich. Bedingungen (für Versicherte, die der Versicherung nach dem 1. Januar 1993 beigetreten sind): Abhängig vom Grad der Erwerbsunfähigkeit, der von 50%, 67% bis 80% variiert, und abhängig von der Versicherungsdauer: 1 Jahr für Personen bis 21 Jahre, 5 Jahre, davon zwei Jahre in den der vorausgegangenen Jahren, 15 Versicherungsjahre unabhängig vom Zeitraum, keine Begrenzung der Dauer bei einem Arbeitsunfall. Berechnung der Rente: Die Höhe der Rente ist abhängig von der Zahl der Versicherungsjahre. Jedes Jahr entspricht 2% der Einnahmen und eröffnet einen Rentenanspruch. Die Rentenhöhe hängt ebenfalls vom Grad der Erwerbsunfähigkeit ab. Bedingungen (für Versicherte, die der Versicherung nach dem 1. Januar 1993 beigetreten sind): bei Vollendung des 65. Lebensjahres: Mindestversicherungszeit 15 Jahre, ab Vollendung des 60. Lebensjahres: 15 Versicherungsjahre, davon 2,5 Jahre während der letzten fünf Jahre vor der Rentenantragstellung, ab Vollendung des 55. Lebensjahres für Mütter eines minderjährigen oder behinderten Kindes bei mindestens 20 Versicherungsjahren, 37 Versicherungsjahre ohne sbedingung, 11½ Versicherungsjahre bei Vollendung des 65. Lebensjahres (Übergangsbestimmung bis zum 31. Dezember 2007). Die Höhe der Rente ist abhängig von der Zahl der Versicherungsjahre. Jedes Jahr entspricht 2% des versicherten Entgelts. Bedingungen (für Versicherte, die der Versicherung nach dem 1. Januar 1993 beigetreten sind): Die verstorbenen Person muss für dieselbe Dauer versichert gewesen sein, die für die srente vorgesehen ist. Anspruchsberechtigte: Der hinterbliebene Ehepartner erhält 50%, jedes Kind 25% der Rente der verstorbenen Person. Die Summe der Renten darf weder höher als 100% noch niedriger als 80% des Betrages sein, den die verstorbene Person erhalten hätte. Siehe Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Bei s- und srenten wird der Rentenbetrag entsprechend um 8%, 10% oder 12% bei einem, zwei oder drei Kindern erhöht. Keine Leistungen bei. 974

SPANIEN In Spanien besteht für selbstständige Landwirte (einschließlich Rentner, Familienmitglieder und Gleichgestellte) das Sondersystem (R.E.A.), sofern sie ein bestimmtes zu versteuerndes Einkommen erzielen. Ferner gibt es das Sondersystem R.E.T.A. für Handwerker, Gewerbetreibende und die übrigen Selbstständigen in der Landwirtschaft. Das Sondersystem für die Seefahrt schließt auch Selbstständige ein. Landwirte Die Sicherungszweige Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft (Geld- und Sachleistungen), sversicherung, Leistungen im, Sicherung der n und werden aus Beiträgen finanziert, wobei ein globaler Satz von 18,75% einer bestimmten Beitragsbasis entrichtet wird. Im Jahre 2005 beträgt die monatliche Basis mindestens 770,40 und maximal 2.813,40. Für ist ein zusätzlicher monatlicher Beitrag von 1% der gleichen Beitragsbasis zu entrichten. Für Geldleistungen bei Krankheit kann im Sondersystem eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden. Der Beitrag beläuft sich auf 4,35% der Basis. Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Das Leistungsspektrum des vom Nationalen Institut für Gesundheitsmanagement (INGESA) bzw. den jeweiligen Organen der autonomen Regionen verwalteten Systems umfasst ambulante Behandlung, zahnärztliche Behandlung (nur Extraktionen, sonstige Behandlungen nur bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheiten), Arzneimittel (Selbstbeteiligung in Höhe von 40%), Prothesen und bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten plastische Chirurgie. Für Landwirte besteht ein Sondersystem, das auf freiwilliger Versicherung beruht. Bei gewöhnlichen Krankheiten ist eine Mindestversicherungszeit von 180 Tagen erforderlich. Die Leistung beträgt bei gewöhnlichen Erkrankungen und nicht berufsbedingten Unfällen vom 4. bis zum 20. Tag 60% und ab dem 21. Tag 75% der Beitragsbasis. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten beläuft sich die Leistung ab dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf 75% der Beitragsbasis. Die Leistungsdauer ist zunächst auf maximal 12 Monate befristet, kann jedoch um weitere 6 Monate verlängert werden. Dieses Sondersystem umfasst auch die Geldleistungen bei Mutterschaft, die für eine Zeit von 16 Wochen (18 Wochen bei Mehrlingsgeburten) in Höhe der monatlichen Beitragsbasis gewährt werden. Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Seit dem 1. Dezember 2001 schließt dieses System auch das Schwangerschaftsgeld bei besonderen Risiken ein, das Frauen gewährt wird, die während der Schwangerschaft ihre gewöhnliche Tätigkeit nicht ausüben können. Die Leistung beträgt 75% der Berechnungsgrundlage ab Beginn des Risikos. Kein gesetzliches Sicherungssystem vorhanden. Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Nach einer Mindestbeitragszeit, die vom des Leistungsempfängers bei Eintritt der abhängig ist, besteht Anspruch auf srente zu den gleichen Bedingungen wie im allgemeinen System. Die obligatorische ssicherung der Landwirte im Sondersystem R.E.A. entspricht im Wesentlichen dem allgemeinen System. Die Rente setzt in der Regel mit dem vollendeten 65. Lebensjahr ein. Teilrenten sind nicht vorgesehen. Die nsicherung des obligatorischen Sondersystems entspricht der des allgemeinen Systems. Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Die Leistungen werden bei dauernder oder temporärer Erwerbsunfähigkeit sowie im Todesfall an gewährt, ohne eine bestimmte Mindestversicherungsdauer vorauszusetzen. Landwirte erhalten aus dem obligatorischen Sondersystem die gleichen wie im allgemeinen System. Nicht monetäre Leistungen werden für Selbstständige nicht gewährt, wie beispielsweise die Anerkennung des ersten Erziehungsjahrs als Beitragszeit, sofern die Arbeitsstelle für diejenigen Arbeitnehmer vorgehalten wird, die sich um ihre Kinder kümmern. Keine Leistungen bei. Handwerker und Gewerbetreibende Das Sondersystem für Selbstständige (R.E.T.A.) entspricht weitgehend dem Sondersystem für Landwirte. Für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft (Geld- und Sachleistungen), sversicherung, Leistungen im, Sicherung der n und wird ein globaler Beitrag von 26,5% der Beitragsgrundlage entrichtet. Für Geldleistungen bei Krankheit kann im Sondersystem eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden; in diesem Fall erhöht sich der globale Beitragssatz auf 29,8%. Seit dem 1. Januar 2003 ist auch das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Sondersystem für Selbstständige abgesichert. Die Beitragsbasis, die von den Leistungsempfängern unter bestimmten Bedingungen gewählt werden kann, beträgt 2005 mindestens 770,40 und maximal 2.813,40. Pflichtversicherung. Die Sachleistungen bei Krankheit, auf die versicherte und gemeldete Selbstständige einschließlich Rentenempfänger, Familienmitglieder oder gleichgestellter Personen ohne bestimmte Mindestversicherungszeiten Anspruch haben, beinhalten ambulante und stationäre Versorgung, Arzneimittel (Zuzahlung von 40%), Heilmittel und therapeutische Hilfsmittel, Prothesen. Die zahnärztliche Versorgung ist auf Extraktionen begrenzt (außer im Fall von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Sachleistungen bei Mutterschaft beinhalten die Versorgung mit allen medizinischen Leistungen und Arzneimitteln (Zuzahlung von 40%). Bei Vorliegen einer freiwilligen Versicherung besteht bei einer Mindestversicherungszeit von 180 Tagen in den letzten fünf Jahren nach einer Karenzfrist von 3 Tagen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit. Vom 4. bis zum 20. Tag beträgt die Leistung 60% der Beitragsbasis, ab dem 21. Tag erhöht sich die Leistung auf 75%. Bei Arbeits- 975

unfall oder Berufskrankheit beträgt die Leistung 74% ab dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Leistung wird maximal für die Dauer von 12 Monaten gewährt; eine Verlängerung um weitere 6 Monate ist jedoch möglich, wenn eine Heilung innerhalb dieses Zeitraumes aus medizinischer Sicht möglich erscheint. Selbstständige, die vorübergehend erwerbsunfähig sind, müssen dem zuständigen Träger innerhalb von 15 Tagen ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung darüber, welche Person die Vertretung bei der unternehmerischen Tätigkeit übernimmt, bzw. eine Erklärung zur vorübergehenden oder dauernden Einstellung der Aktivität vorlegen. Ein Anspruch auf Geldleistungen bei Mutterschaft besteht bei Pflichtversicherung, wenn mindestens 180 Beitragstage innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar vor der Entbindung (oder Vormundschaftsentscheidung oder Adoption) vorliegen. Die Geldleistung beläuft sich auf 100% der Beitragsbasis und wird ab dem ersten Tag nach der Entbindung für die Dauer von 16 bzw. 18 Wochen bei Mehrlingsgeburten gezahlt. Seit dem 1. Dezember 2001 schließt dieses System auch das Schwangerschaftsgeld bei besonderen Risiken ein, das Frauen gewährt wird, die während der Schwangerschaft ihre gewöhnliche Tätigkeit nicht ausüben können. Die Leistung beträgt 75% der Berechnungsgrundlage ab Beginn des Risikos. Kein gesetzliches Sicherungssystem vorhanden. Für die Leistungsgewährung des Pflichtsystems ist (außer bei Unfällen) eine Mindestversicherungszeit notwendig, die vom des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängt. Bei einer dauernden teilweisen Minderung der Berufsfähigkeit werden nur im Falle von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Leistungen gewährt. Die spflichtversicherung gewährt nach Vollendung des 65. Lebensjahres Leistungen nach einer Mindestversicherungszeit von 15 Jahren nach den gleichen Regeln wie das allgemeine System. In der Regel gibt es keine Möglichkeit zum vorzeitigen Ruhestand. Eine Teilrente ist nicht vorgesehen. 976 Die Regelungen des Sonderpflichtsystems für die Versorgung von n entsprechen denen des allgemeinen Systems. Falls der Selbstständige eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen hat, kann er sich ebenfalls freiwillig gegen versichern. Die des Sonderpflichtsystems für Selbstständige entsprechen denen des allgemeinen Systems. Nicht monetäre Leistungen werden für Selbstständige nicht gewährt (wie z.b. die Anrechnung des ersten Jahres des Erziehungsurlaubs als Beitragszeit). Das Sondersystem für Selbstständige gewährt keine Leistungen bei. FRANKREICH Für die soziale Sicherung der Selbstständigen gelten Sonderregelungen. Landwirte fallen unter das für die Landwirtschaft zuständige System (MSA). Für Handwerker und Gewerbetreibende im Handel und in der Industrie gilt dieselbe autonome Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft (CANAM). Für die Risiken, und Tod bestehen drei unabhängige Systeme für das Handwerk (CAN- CAVA), für die Berufe im Handel und in der Industrie (OR- GANIC) und für die Angehörigen der freien Berufe (CNAVPL). Für alle diese Gruppen gibt es obligatorische Zusatzsysteme. Landwirte Pflichtversichert im System sind Landwirte, Teilhaber des landwirtschaftlichen Betriebes sowie in der Landwirtschaft mitarbeitende Familienmitglieder, sofern die Einkünfte aus der Landwirtschaft mindestens der Höhe der Versicherungsgrenze entsprechen. Die Beiträge der Landwirte werden auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet. Die Beiträge bestehen aus einem technischen Beitrag für die Leistungen und einem Zusatzbeitrag für Verwaltungsausgaben und soziale Maßnahmen der Kassen. Die Beitragssätze werden auf nationalem Niveau festgesetzt. Der Satz für den Zusatzbeitrag kann je nach Departement bis zu 5% nach oben oder unten abweichen. Geltende Sätze: Sondersystem AMEXA (Krankheit,, Mutterschaft): technischer Beitrag: 8,13%, Zusatzbeitrag: 2,71%. Rentenversicherung: technischer Beitrag: 8,44% bis zum Sechsfachen der jährlichen Sozialversicherungspflichtgrenze 1 und 1,39% vom Erwerbseinkommen, Zusatzbeitrag: 2,53%, davon 0,25% vom Erwerbseinkommen, Obligatorische Zusatzrente: 2,97% vom Erwerbseinkommen. : technischer Beitrag: 4,36% vom Erwerbseinkommen, Zusatzbeitrag: 1,04% vom Erwerbseinkommen. Versicherung gegen Arbeitsunfälle: Pauschalbeiträge zwischen 283,22 und 283,25 im Jahr entsprechend der Risikoklasse (5 Klassen). Landwirte müssen wie Arbeitnehmer die allgemeine Sozialabgabe (CSG) von 7,5% und den Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (CRDS) von 0,5% leisten. Sachleistungen werden entsprechend den Leistungen, die das allgemeine System für Arbeitnehmer vorsieht, erstattet. Bei Krankheit besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Bei Mutterschaft kann ein Vertretungsgeld für 16 Wochen gewährt werden, um die Kosten einer betrieblichen Vertretung der Landwirte zu kompensieren. Der Vater kann als Landwirt ein Vertretungsgeld für 11 Tage (18 Tage bei Mehrlingsgeburt) erhalten, wenn er seine Tätigkeit einstellt und sich durch entlohntes Personal vertreten lässt. 1 Die Höhe der Sozialversicherungspflichtgrenze beträgt seit dem 1. Januar 2005 2.516 monatlich bzw. 30.192 jährlich.

Keine eigenständige Versicherung. Für den Bezug einer srente muss der Versicherte mindestens 60 Jahre alt sein und entweder als voll erwerbsunfähig im landwirtschaftlichen Beruf anerkannt sein oder eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel aufweisen. Ferner muss er bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zwölf Monate im Sondersystem AMEXA versichert gewesen sein. Die srente beläuft sich auf 3.811,18 jährlich bei Vollinvalidität bzw. 2.956,25 bei Teilinvalidität. Ein Zuschlag für die ständige durch einen Dritten in Höhe von 11.577,44 jährlich kann gewährt werden, falls die betreffende Person auf fremde Hilfe für die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen ist. srenten können nach Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden, wenn ein Versicherungsjahr vorliegt. Eine Zahlung der Rente in voller Höhe im von 60 Jahren ist möglich, wenn Versicherte vor 1943 geboren sind und mindestens 150 Versicherungsquartale aufweisen. Die notwendige Versicherungsdauer erhöht sich für die Jahrgänge von 1944 bis 1948 progressiv auf 152 bis 160 Quartale. Die landwirtschaftliche srente besteht aus einer Grundrente und einer obligatorischen Zusatzrente (Rentenpunkte). Die Grundrente hat zwei Komponenten: eine Pauschalrente von jährlich maximal 2.956,25 (bei der vom Geburtsjahr abhängigen erforderlichen Versicherungsdauer) und zweitens eine beitragsabhängige Komponente (Rentenpunkte). Garantiertes Minimum (beide Komponenten) bei einem vollen Erwerbsleben: 7.194 pro Jahr. Hinsichtlich der Bedingungen für eine Anspruchsberechtigung, die Leistungsberechnung und die Kumulation gelten die gleichen Regeln wie im allgemeinen System für Arbeitnehmer. Bei Gewährung der Grundrente ab dem 1. Januar 2003 besteht ein einkommensunabhängiger Anspruch auf eine Zusatzrente von 54% der erworbenen Rentenpunkte. Die Versicherung deckt die Risiken von Arbeits- und Wegeunfällen und von Berufskrankheiten, die entweder in einer Liste aufgeführt sind oder von einem Ausschuss zur Anerkennung von Berufskrankheiten als unmittelbar durch die berufliche Tätigkeit verursacht beurteilt werden. Volle Übernahme aller Sachleistungen. Tagegeld ab dem 8. Tag der Arbeitseinstellung in Höhe von 17,78 und ab dem 21. Tag von 23,71. Rentenzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%. Die für Landwirte sind mit den des allgemeinen Systems identisch und werden von den Kassen der landwirtschaftlichen Versicherung gewährt. Für Landwirte besteht keine Arbeitslosenversicherung. Handwerk, Handel und Industrie, Freie Berufe Erwerbstätige, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, müssen sich bei Sozialversicherungsträgern registrieren lassen und ihre Beiträge selbst regeln. Pflichtversichert sind: in der Handwerksrolle eingetragene Unternehmer sowie Familienmitglieder, die im Handwerksunternehmen mithelfen; Personen, die eine gewerbliche und kaufmännische Tätigkeit ausüben, die eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich macht, oder die in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende steuerpflichtig sind; Personen, die einen Freien Beruf ausüben. Diese Sicherungssysteme betreffen ebenfalls die mithelfenden Ehepartner der Selbstständigen. Krankheit und Mutterschaft (Sach- und Geldleistungen): 7%, davon 0,6% bis zur Sozialversicherungsgrenze ( 30.192) und 6,4% bis zum Fünffachen dieser Grenze ( 150.960). : Grundsicherung für Selbstständige in Handwerk, Handel und Industrie: 16,35% des Erwerbseinkommens bis zur Sozialversicherungsgrenze. Obligatorisches Zusatzsystem: für Handwerker 7,0% des Erwerbseinkommens, für Gewerbetreibende in Handel und Industrie 4,5% des Erwerbseinkommens bis zur Höhe des Dreifachen der Sozialversicherungsgrenze. und Tod: Handwerker 2,0%, Gewerbetreibende in Handel und Industrie 1,5% des Erwerbseinkommens bis zur Bemessungsgrenze der Sozialversicherung. : Gewerbetreibende und Handwerker entrichten Beiträge von 5,4% des Erwerbseinkommens. Selbstständige in Handwerk, Handel und Industrie haben wie Arbeitnehmer die allgemeine Sozialabgabe (CSG) (7,5%) und den Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (CRDS) (0,5%) zu leisten. Selbstständige in Handwerk, Handel und Industrie und Angehörige der Freien Berufe sind in einer einheitlichen Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft abgesichert. Die Sachleistungen sind dieselben wie im allgemeinen System der Arbeitnehmer. Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Selbstständige in Handwerk, Handel und Industrie Krankengeld ab dem 4. Tag bei stationärer Behandlung oder ab dem 8. Tag bei Krankheit oder Unfall. Der Bezug von Krankengeld setzt die Mitgliedschaft des Versicherten in einer Krankenversicherung für Selbstständige zum Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Zudem muss er seine Beiträge fristgerecht geleistet haben. Die maximale Leistungsdauer beträgt 360 Tage im Zeitrahmen von drei Jahren oder 3 Jahre bei einer andauernden Krankheit. Die Höhe der Leistung entspricht 1/720 des durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommens der letzten drei Jahre, das der Beitragsberechnung zugrunde lag. Höchstbetrag: 1/720 der Sozialversicherungsbemessungsgrenze = 41,93. Mindestbetrag: 1/720 von 40% der Bemessungsgrenze = 16,77. Für die Angehörigen der Freien Berufe gibt es kein Sicherungssystem für Geldleistungen bei Krankheit. Im Rahmen der Sicherung bei Mutterschaft haben Unternehmerinnen Anspruch auf ein pauschales Mutterschaftsgeld in Höhe von 2.516 bei einer Geburt bzw. 1.258 bei einer Adoption, dabei ist die Unterbrechung der Tätigkeit keine Bedingung. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf pauschales Wochengeld unter der Bedingung, dass für die Dauer von mindestens dreißig aufeinander folgenden Tagen jegliche Erwerbstätigkeit eingestellt wird. Die Leistungsdauer kann um jeweils 15 Tage bis auf 60 Tage verlängert werden. Das pauschale Wochengeld beträgt 1/60 der monatlichen Bemessungsgrenze ( 2.516). Die gleiche 977

Leistung kann auch der Vater für 11 aufeinander folgende Tage (18 Tage bei Mehrlingsgeburt) erhalten, falls er die Erwerbstätigkeit einstellt. Die Leistungen der Elternschaftsversicherung gelten gleichermaßen für selbstständige Handwerker, Gewerbetreibende in Handel und Industrie und Angehöriger Freier Berufe. Keine eigene Versicherung. Voraussetzungen für die srente für Handwerker und Gewerbetreibende in Handel und Industrie sind ein Mindestalter von 60 Jahren, eine Mindestbeitragszeit von einem Jahr, fristgerechte Beitragszahlung und eine Arbeitsunterbrechung von 90 Tagen. Die Höhe der srente bei Berufsunfähigkeit entspricht 50% des durchschnittlichen Jahreseinkommens bis zur Bemessungsgrenze während der ersten drei Jahre und 30% desselben Betrags für die folgenden Jahre. Bei einer dauerhaften Vollinvalidität entspricht die Höhe der Rente 50% des Jahreseinkommens aus der Tätigkeit bis zur Bemessungsgrenze. Für Angehörige der Freien Berufe hängen die Bedingungen der s- und Todesfallversicherung vom jeweiligen Beruf ab. Voraussetzungen für die srente für Gewerbetreibende in Industrie und Handel: Für den Bezug einer srente muss eine dauerhafte Vollinvalidität festgestellt worden sein, die jegliche Art der Erwerbstätigkeit verbietet. Die srente beläuft sich auf 6.466,08 pro Jahr. Ist der Empfänger einer srente bei den wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen, kann ein Zuschlag für die ständige in Höhe von 11.577,44 zur srente für Handwerker wie zu der für Gewerbetreibende im Handel und in der Industrie gewährt werden. Im Unterschied zu den Angehörigen der Freien Berufe, die über ein Sondersystem verfügen, gelten für die autonomen Systeme der Selbstständigen in Handwerk, Handel und Industrie die gleichen Bedingungen wie im allgemeinen System. In beiden Systemen gibt es obligatorische Zusatzrenten (nach Rentenpunkten). Im Unterschied zu den Angehörigen der Freien Berufe, die über ein Sondersystem verfügen, gelten für die autonomen Systeme der Selbstständigen in Handwerk, Handel und Industrie die gleichen Bedingungen wie im allgemeinen System. Eine Entschädigung erfolgt im Rahmen der Krankenversicherung nach den Bestimmungen des allgemeinen Rechts. Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung im allgemeinen System. Handwerker, Gewerbetreibende und Freiberufler erhalten des allgemeinen Systems, die von den Kassen des allgemeinen Systems gewährt werden. Für Handwerker, Gewerbetreibende im Handel und in der Industrie und für Angehörige der Freien Berufe besteht keine Arbeitslosenversicherung. IRLAND In Irland wird die Absicherung der Selbstständigen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie für Geldleistungen bei Mutterschaft, im, für und im Rahmen des allgemeinen Systems erbracht. Es bestehen keine spezifischen Beiträge für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Allerdings müssen Selbstständige wie Arbeitnehmer 2% ihres Einkommens leisten, wenn das Jahreseinkommen 20.800 übersteigt. Für die Absicherung der Risiken, Mutterschaft und leisten Selbstständige Beiträge in Höhe von 3% ohne Beitragsbemessungsgrenze, mindestens jedoch 253 im Jahr. sind steuerfinanziert. Selbstständige Anteilfischer, die bereits als Selbstständige versichert sind, können freiwillig Beiträge für einen zusätzlichen Schutz gegen und für Geldleistungen bei Krankheit entrichten. Der Beitrag beläuft sich auf 4% des jährlichen Einkommens über 2.500 bis zu 42.160, der Mindestbeitrag beläuft sich auf 200. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt. Es besteht kein Sicherungssystem für Geldleistungen bei Krankheit. Nur Anteilfischer, die freiwillig zusätzliche Beiträge entrichten, haben Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit (für die Dauer von bis zu einem Jahr). Die Geldleistungen bei Mutterschaft werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt. Es werden Leistungen gemäß dem allgemeinen System gewährt. Selbstständige erhalten keine beihilfe. Für Selbstständige besteht keine Absicherung. Selbstständige haben Zugang zur (beitragsabhängigen) srente (Old-Age (Contributory) Pension), die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt wird. Die Rente kann nach Vollendung des 66. Lebensjahres bezogen werden. Sie basiert auf der Anzahl der geleisteten oder angerechneten Beiträge während des gesamten Arbeitslebens. Selbstständige haben keinen Anspruch auf eine Ruhestandsrente (Retirement Pension), die nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt. Für Selbstständige besteht keine Absicherung. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt. 978

Für Selbstständige besteht im Allgemeinen keine Absicherung. Allein Anteilfischer, die freiwillige Zusatzbeiträge entrichten, erhalten Leistungen bei (bis zu maximal 13 Wochen im Jahr). ISLAND In Island basiert das System der sozialen Sicherung im Wesentlichen auf dem Prinzip der Nationalversicherung. Im allgemeinen System wird daher keine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen getroffen. Somit erfolgt die soziale Absicherung der Selbstständigen durch das allgemeine System. Sie sind ebenfalls durch das Zusatzrentensystem abgesichert. Die Vorschriften des allgemeinen Systems und des Zusatzrentensystems gelten auch für die. Die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft basiert allein auf dem Wohnsitz in Island. Es gilt die Bedingung einer Wartezeit von sechs Monaten Aufenthalt in Island. Für Selbstständige gelten dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer. Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft basieren auf Zeiten des Aufenthaltes und der Erwerbstätigkeit in Island. Selbstständige erhalten dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer, ohne dass ein Unterschied zwischen den beiden Gruppen gemacht wird. Es besteht kein Sondersystem für bedürftigkeit. Allerdings bestehen im Fall eines ständigen Bedarfs nach Langzeitpflege oder nach Betreuung oder einer anderen Art der in einer Einrichtung allgemeine Sicherungssysteme. Zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern wird kein Unterschied gemacht. Das Risiko der kann durch zwei Systeme abgesichert werden: durch das System der Volksrente und das beschäftigungsabhängige Zusatzrentensystem. Das System der Volksrente sichert Personen im von 16 bis 67 Jahren ab, die vor der Antragstellung bereits drei Jahre lang ihren Wohnsitz in Island hatten. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige. Im Zusatzrentensystem muss das Mitglied des Rentenfonds mindestens zwei Jahre lang Beiträge in einen Rentenfonds eingezahlt haben. Dies gilt für Arbeitnehmer und für Selbstständige. Das Risiko des s wird durch zwei Systeme abgesichert: durch das wohnsitzabhängige System der Volksrente und das beschäftigungsabhängige Zusatzrentensystem. Das Volksrentensystem sichert Personen ab, die mindestens seit drei Jahren ihren Wohnsitz in Island haben. Die volle Rente wird gezahlt, wenn die Person mindestens 40 Jahre lang im zwischen 16 und 67 Jahren ihren Wohnsitz in Island hatte. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige. Im Zusatzrentensystem gibt es keine Mindestversicherungszeit, eine Rente in voller Höhe kann nach 40 Beitragsjahren bezogen werden. Dies gilt für Arbeitnehmer und für Selbstständige. Im Prinzip gilt dasselbe für die Sicherung der n wie für die Rentenversicherung. Die n von Selbstständigen sind wie die n von Arbeitnehmern im Volksrentensystem und im Zusatzrentensystem abgesichert. Es besteht eine Volksversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die einen minimalen Schutz für alle Erwerbstätigen bietet. Selbstständige sind außer bei freiwilligem Austritt ebenfalls abgesichert. Alle Familien erhalten nach dem allgemeinen System, Selbstständige ebenso wie Arbeitnehmer. Sowohl für Selbstständige als auch für Arbeitnehmer besteht eine soziale Absicherung. Beide Gruppen sind pflichtversichert. ITALIEN In Italien erhalten Selbstständige Sachleistungen bei Krankheit und bei Mutterschaft sowie Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems. Dieses System gilt mit Sondervorschriften ebenfalls für Geldleistungen bei Mutterschaft. Für die Bereiche,, und besteht ein Sondersystem, vergleichbar mit dem allgemeinen System. Hinsichtlich der Bedingungen für die Leistungsgewährung und die Gewährung selbst wird zwischen den Selbstständigen keine Unterscheidung getroffen. Für Selbstständige besteht eine Pflichtversicherung für die Risiken, und. Die Versicherung, die diese drei Risiken umfasst, wurde im Jahr 1995 dahingehend reformiert, dass heute zwei Systeme nebeneinander bestehen. Die vorgenommenen Veränderungen werden unter der Bezeichnung "neues System" vorgestellt. Landwirte, Handwerker und Gewerbetreibende Landwirte leisten einen Prozentsatz, der je nach Art der bestellten Fläche,, Anzahl der Arbeitstage und dem Einkommen aus einer konventionellen Tätigkeit im Hinblick auf vier Werte variiert. Herkömmliche Fläche: >21 Jahre 20,30%; <21 Jahre 17,30% Bergflächen oder benachteiligte Flächen: >21 Jahre 17,80%; <21 Jahre 12,80% 156 Arbeitstage 6.658 (steuerpflichtiges Einkommen) 208 Arbeitstage 8.877 (steuerpflichtiges Einkommen) 260 Arbeitstage 11.096 (steuerpflichtiges Einkommen) 312 Arbeitstage 13.316 (steuerpflichtiges Einkommen). Darüber hinaus leisten sie pauschal feste Jahresbeiträge für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: 725,77 bei herkömmlichen Flächen sowie 502,58 bei Bergland oder benachteiligten Flächen und eine zusätzliche Abgabe von 0,54 pro Arbeitstag an den Pensionsfonds. Ferner ist ein fixer Beitrag von 7,49 im Jahr für das Risiko Mutterschaft zu entrichten. Unterschieden wird nach 1) Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind und über keinen Landbesitz verfügen 979

(Pächter und Halbpächter, "Coloni e Mezzadri" CM), 2) Personen, die unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind (Besitzer einer Landwirtschaft, reine Landwirte, CD), die ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend ausüben, sowie 3) Unternehmer (Landwirte mit der Bezeichnung), deren Tätigkeit mindestens zwei Drittel (herkömmliche Flächen) oder 50% (Bergflächen oder benachteiligte Flächen) ihrer Arbeitszeit einnimmt. Die Letztgenannten leisten lediglich Beiträge zur Rente. Pächter und Teilpächter leisten 50% der Beiträge, die verbleibenden 50% werden vom Verpächter getragen. Handwerker leisten 17% auf ihr Erwerbseinkommen bis zu einer Höhe von 37.883 bzw. 18% des Erwerbseinkommens zwischen 37.883 und 63.138. Für unter 21-Jährige gelten Sätze von 14% bzw. 15%. Ferner ist ein fixer Beitrag für Mutterschaftsleistungen von 7,49 zu entrichten. Gewerbetreibende zahlen 17,39% des Erwerbseinkommens bis zu 37.883 oder 18,39% des Erwerbseinkommens zwischen 37.883 und 63.138. Für unter 21-Jährige gelten Sätze von 14,39% bzw. 15,39%. Ferner ist ein fixer Beitrag für Mutterschaftsleistungen von 7,49 zu entrichten. Handwerker und Gewerbetreibende leisten ebenfalls Beiträge auf ein steuerpflichtiges Mindesteinkommen von 12.889 und beide zahlen Beiträge auf den Höchstbetrag von 63.138, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 1996 registriert waren. Erfolgte die Registrierung ab dem 1. Januar 1996, so gilt eine Obergrenze von 68.172 (1996), 70.831 (1997), 72.035 (1998), 73.332 (1999), 74.506 (2000), 76.443 (2001) 78.507 (2002), 80.391 (2003) und 82.401 (2004). Bereits im Ruhestand befindliche selbstständige Landwirte, Handwerker und Gewerbetreibende können auf Verlangen um 50% verringerte Beiträge leisten, allerdings nur im Hinblick auf die Beiträge für den Ruhestand. werden zu 100% aus Steuern finanziert. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt. Im Allgemeinen besteht kein Sicherungssystem für Geldleistungen bei Krankheit. Bei Mutterschaft erhalten die Versicherten zwei Monate vor der voraussichtlichen Geburt sowie drei Monate nach der Geburt eine Mutterschaftsleistung in Höhe von 80% des täglichen Mindestlohns für Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft. Die Leistungen sind zu 100% beitragsfinanziert. Das Gesetz Nr. 53 vom 8. März 2000 sieht die Möglichkeit vor, einen Monat vor der Geburt die Geldleistung in Anspruch zu nehmen (5 Monate sind obligatorisch) und darüber hinaus fakultativ drei Monate während des ersten Lebensjahres des Kindes. Leistungen nach den Regelungen des allgemeinen Systems. Die Geldleistungen bei unterliegen den Einkommensgrenzen. Die Mindestdauer der Beitragszeit liegt bei 5 Jahren, davon mindestens drei Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre. Die Höhe der sleistung und der Erwerbsunfähigkeitsrente entspricht den Leistungen des allgemeinen Systems. Die Höhe der srente beträgt nach einer Zugehörigkeit von 20 Jahren 2% der Zahl der Beitragsjahre (max. 40) multipliziert mit dem Referenzeinkommen. Für Personen, die am 31. Dezember 1992 eine Zugehörigkeit von mindestens 15 Jahren und mehr hatten, entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnitt der höchsten Erwerbseinkommen der letzten 10 Jahre. Für Personen, die am 31. Dezember 1992 eine Zugehörigkeit von weniger als 15 Jahren hatten, entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnitt der höchsten Erwerbseinkommen aus einem Zeitraum, der zwischen den letzten 10 Jahren und dem gesamten Zeitraum der Erwerbstätigkeit variieren kann. Die Referenzeinkommen sind herkömmliche Einkommen, die im Hinblick auf 4 Werte berechnet und in Übereinstimmung mit dem Verbraucherpreisindex um 1% pro Arbeitsjahr erhöht werden. Nach dem neuen System beträgt die Mindestzugehörigkeitsdauer im Hinblick auf die srente 5 Jahre. Im Hinblick auf die srente wie auch die srente wird ein Beitrag von 20% des Jahreseinkommens für jedes Beitragsjahr gutgeschrieben. Die jährliche Höhe der Beiträge wird am Jahresende gemäß der fünfjährigen Variation des BIP neu bewertet. Für Einkommensgrenzen und Ausbildungszeiten gelten dieselben Bedingungen wie für. Der Witwer oder die Witwe erhalten 60% der s-/srente des Versicherten/Rentners, sofern sie nicht wieder heiraten (im Falle einer Wiederheirat wird eine Pauschalleistung gewährt, die der Höhe einer zweijährigen Rentenzahlung entspricht). Es gelten die folgenden Prozentsätze: Ehepartner ohne Waisen 60% Ehepartner + 1 Waise 80% Ehepartner + 2 oder mehr Waisen 100% 1 Waise 70% 2 Waisen 80% 3 oder mehr Waisen 100% 1 Elternteil 15% 2 Elternteile 30% 1 Bruder oder Schwester 15% 2 Brüder oder Schwestern 30% Waisen erhalten eine Rente bis zum von 18 Jahren, bis 21 Jahre, wenn sie Schüler sind, bis 26 Jahre, wenn sie Studenten sind, und unbegrenzt, wenn sie behindert sind. Die Eltern, Brüder und Schwestern erhalten die Rente des Versicherten/Rentners nur, sofern es keine anderen n gibt. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinen Systems gewährt. Die Leistungen betragen für jedes unterhaltsberechtigte Mitglied im Haushalt der versicherten Person 10,21 pro Monat. Die Regelaltersgrenze für Kinder beträgt 18 Jahre, 21 Jahre bei Schülern, 26 Jahre bei Studenten (der Universität), sie entfällt bei behinderten Kindern. Darüber hinaus werden Zulagen an Rentenempfänger gewährt, die nach Einkommen und Zahl der Familienmitglieder variieren. Im Allgemeinen besteht kein Sicherungssystem bei. 980

Sonstige Gruppen von Selbstständigen Sonderbestimmungen gibt es für bestimmte Arten von freiberuflicher und arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit. Koordinierte und fortwährende freie Mitarbeit (collaborazioni coordinate e continuative): co.co.co. Projektbezogene freie Mitarbeit: co.co.pro. Gelegentliche freie Mitarbeit mit jährlichen Einkünften über 5.000: co.co.co. Ambulante Gewerbetätigkeit mit jährlichen Einkünften über 5.000: co.co.co. ZYPERN In Zypern gilt das allgemeine Sozialversicherungssystem für alle erwerbstätigen Personen, also für Selbstständige ebenso wie für Arbeitnehmer. Personen, die ihr eigenes Geschäft betreiben oder in einer beliebigen Tätigkeit auf eigene Rechnung (wie z.b. Landwirte, Viehzüchter, Gewerbetreibende, Händler etc.) arbeiten, unterliegen als Selbstständige obligatorisch dem Sozialversicherungssystem. Die erfolgt nach der Gesetzgebung zur Sozialversicherung. Der Beitragssatz für Selbstständige beträgt 15,6% des versicherten Einkommens, davon werden 11,6% vom Selbstständigen und 4% vom Staat entrichtet. Für die Bestimmung des versicherten Einkommens werden Selbstständige je nach ihrer Tätigkeit in Berufsgruppen klassifiziert. Für jede Gruppe wird eine Untergrenze des versicherten Einkommens festgelegt, jedoch darf jeder Selbstständige eine höhere Bemessungsgrundlage bis zur Obergrenze von wöchentlich CYP 465 ( 802) wählen. Kann ein Selbstständiger nachweisen, dass sein tatsächliches Einkommen unter der Untergrenze des versicherten Einkommens für seine Berufsgruppe liegt, so kann er beantragen, Beiträge von seinem tatsächlichen Einkommen zu entrichten. Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft Auf die vom Gesundheitsministerium angebotenen Sachleistungen haben Selbstständige ebenso wie alle Bürger Zyperns unter bestimmten Bedingungen Anspruch. Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft Für Geldleistungen bei Krankheit besteht für Selbstständige eine Karenzfrist von 18 Tagen. Falls die Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt ist oder falls der Selbstständige für mindestens 6 Tage stationär behandelt wird, gelten für Selbstständige die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer. Auch beim Mutterschaftsgeld gelten gleiche Regeln für beide Gruppen.,, Gleiche Regeln für Selbstständige wie für Arbeitnehmer. Sozialrente Gleiche Regeln für Selbstständige wie für Arbeitnehmer. werden ohne Einschränkungen gewährt., Für Selbstständige besteht kein Versicherungsschutz. LETTLAND Versicherte Selbstständige gehören einem einheitlichen Sozialversicherungssystem an. Im Unterschied zu Arbeitnehmern gelten Selbstständige nur als versichert, wenn ihre Beiträge tatsächlich entrichtet wurden. Selbstständige unterliegen der Sozialversicherungspflicht nach dem Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums "Par valsts socialo apdrošinašanu"). Dabei werden verschiedene Kategorien von Selbstständigen unterschieden: Einzelpersonen, die eine selbstständige Tätigkeit ausführen; Personen mit ständigem Wohnsitz in Lettland, die Einkünfte aus Urheberrechten beziehen (jedoch nicht die Erben oder Erwerber solcher Rechte); vereidigte Notare, Rechtanwälte und Wirtschaftsprüfer; niedergelassene Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Optiker; Personen, die zu einer Steuer auf Gewinne aus Erwerbstätigkeit veranlagt werden; Eigentümer eines landwirtschaftlichen oder Fischerbetriebs, die nicht als Angestellte einer Gesellschaft gelten, sondern die Unternehmensleitung selbst ausüben, soweit nach dem Gesetz kein Leiter ernannt oder gewählt worden ist; Personen mit ständigem Wohnsitz in Lettland, deren Einkünfte aus Mitteln ausländischer technischer Hilfe oder aus Darlehen internationaler Finanzinstitutionen an die Republik Lettland stammen; Geschäftsleute. Selbstständige müssen als solche im Steuerregister der staatlichen Finanzverwaltung registriert sein. Die Beitragsbemessungsbasis wird von Selbstständigen selbst deklariert. Die Regierung legt Unter- und Obergrenzen der Beitragsbemessungsbasis fest. Die jährliche Untergrenze beläuft sich 2005 auf LVL 1.320 ( 1.895), die Obergrenze auf LVL 19.900 ( 28.576). Die Beitragszahlung erfolgt quartalsweise. Selbstständige sind versicherungspflichtig, sobald ihr Einkommen die genannte Untergrenze für die Beitragsbemessung überschreitet. Die Beitragssätze unterscheiden sich je nach Kategorie der Selbstständigen. Im Jahre 2005 gelten folgende Sätze: Selbstständig erwerbstätige Personen (einschließlich behinderter Personen der Gruppen I und II): Beitragssatz von 30,5% für die Risiken, Tod, Krankheit, Mutterschaft und ; selbstständig erwerbstätige Personen ab dem Ruhestandsalter: Beitragssatz von 27,29% für die Risiken, Tod, Mutterschaft und Krankheit; Selbstständige, die Managementaufgaben in der Grundstücksverwaltung ausüben und als Steuerzahler registriert sind: Beitragssatz von 28,43% für die Risiken, Tod und. Selbstständige unterliegen nicht der Versicherung gegen, da sie als selbst ver- 981

antwortlich für ihre Arbeitsbedingungen und Sicherheit gelten. Sozialhilfeleistungen nach dem Gesetz über soziale Dienste und Sozialhilfe (Socialo pakalpojumu un socialas palidzibas likums) und Leistungen der Gesundheitsfürsorge nach dem Gesetz über Allgemeinärzte (Likums "Par prakses arstiem") und dem Gesetz über medizinische Behandlung (Arstniecibas likums) werden ohne Berücksichtigung des Erwerbsstatus gewährt und gelten damit auch für Selbstständige. LIECHTENSTEIN In Liechtenstein gibt es kein eigenständiges Sondersystem für Selbstständige. Je nach Versicherungszweig haben die Selbstständigen die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern oder sind auf Grund ihres Wohnsitzes oder ihrer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein pflichtversichert. Die Bestimmungen der allgemeinen Systeme kommen zur Anwendung (natürlich mit Ausnahme der Arbeitgeberbeiträge). Selbstständige unterliegen der allgemeinen Versicherungspflicht für Sachleistungen. Für die Leistungen und den Selbstbehalt gelten ebenfalls die Regelungen des allgemeinen Systems. Es besteht keine Pflichtversicherung. Über 15-jährige Personen, die nicht pflichtversichert sind, können sich für Geldleistungen freiwillig versichern. Im Krankheitsfall ist diesen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit mindestens während derselben Dauer wie für Arbeitnehmer das versicherte Krankengeld zu gewähren. Auf jeden Fall erhalten selbstständigerwerbende Frauen mit Wohnsitz in Liechtenstein eine einmalige Mutterschaftszulage (Höhe abhängig vom Einkommen und der Anzahl Kinder). In Liechtenstein gibt es kein eigenständiges Sicherungssystem für. Leistungen bei bedürftigkeit werden aus unterschiedlichen Zweigen der sozialen Sicherheit entrichtet. Ein Selbstständiger hat Anspruch auf dieselben Leistungen unter denselben Bedingungen wie ein Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Leistungen aus der Unfallversicherung: Anspruch besteht nur, wenn er sich freiwillig versichert hat). Selbstständige sind obligatorisch bei der Invalidenversicherung (1. Säule) versichert. Sie entrichten Beiträge in dem Ausmaß, das dem Total der Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträge entspricht. Selbstständige erhalten grundsätzlich dieselben Leistungen wie die übrigen Versicherten. Es gibt natürlich Leistungsarten, die speziell auf Arbeitnehmer oder Selbstständige zugeschnitten sind (bspw. Kapitalhilfe für invalide Selbstständigerwerbende zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes). Es gibt keine Pflichtversicherung in der 2. Säule (betriebliche Personalvorsorge). Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich Selbstständige der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer anschließen (sollten sie solche beschäftigen). Sie haben dann den vollen Beitrag zu entrichten. Im Übrigen gelten für sie sinngemäß die gleichen Regelungen wie für Arbeitnehmer. Selbstständige sind obligatorisch bei der s- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule) versichert. Sie entrichten Beiträge in dem Ausmaß, das dem Total der Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträge entspricht. Sie kommen allerdings in den Genuss einer sinkenden Beitragsskala und entrichten tiefere Beiträge, wenn ihr Einkommen die Grenze von CHF 26.000 ( 16.835) pro Jahr unterschreitet. Selbstständige erhalten dieselben Leistungen wie die übrigen Versicherten. Es gibt keine Pflichtversicherung in der 2. Säule (betriebliche Personalvorsorge). Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich Selbstständige der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer anschließen (sollten sie solche beschäftigen). Sie haben dann den vollen Beitrag zu entrichten. Im Übrigen gelten für sie sinngemäß die gleichen Regelungen wie für Arbeitnehmer. Selbstständige sind obligatorisch bei der s- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule) versichert. Sie entrichten Beiträge in dem Ausmaß, das dem Total der Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträge entspricht. Sie kommen allerdings in den Genuss einer sinkenden Beitragsskala und entrichten tiefere Beiträge, wenn ihr Einkommen die Grenze von CHF 26.000 ( 16.835) pro Jahr unterschreitet. Selbstständige erhalten dieselben Leistungen wie die übrigen Versicherten. Es gibt keine Pflichtversicherung in der 2. Säule (betriebliche Personalvorsorge). Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich Selbstständige der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer anschließen (sollten sie solche beschäftigen). Sie haben dann den vollen Beitrag zu entrichten. Im Übrigen gelten für sie sinngemäß die gleichen Regelungen wie für Arbeitnehmer. Es gibt keine Pflichtversicherung. Selbstständige können sich hierfür jedoch freiwillig versichern. Die Regelungen der Pflichtversicherung gelten sinngemäß. Selbstständige sind obligatorisch dem System der Familienausgleichskasse unterstellt. Sie entrichten Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) in dem Ausmaß, das ein Arbeitgeber zu tragen hätte (es gibt im System der Familienausgleichskasse keine Arbeitnehmerbeiträge). Selbstständige erhalten dieselben Leistungen wie die übrigen Personen. Die Arbeitslosenversicherung ist eine reine Arbeitnehmer- Pflichtversicherung. Für Selbstständige besteht keine Pflichtversicherung und keine Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung. 982

LITAUEN Die Gruppe der Selbstständigen wird auf der Grundlage des Gesetzes über die staatliche Sozialversicherung (Valstybinio socialinio draudimo istatymas) entsprechend den Quellen für die Entrichtung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge definiert: Während Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt beziehen und neben einem bestimmten Beitrag der versicherten Person selbst vor allem aus Mitteln des Arbeitgebers versichert werden, erzielt eine selbstständige Person Einkünfte aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit und entrichtet die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die grundlegende Gesetzgebung definiert besondere Kategorien von erwerbstätigen Personen, die versichert sind oder Anspruch auf sozialen Schutz haben. Die folgenden Kategorien von aufgrund des Gesetzes über die staatliche Sozialversicherung versicherten Personen gelten als selbstständig: Eigentümer persönlich geführter Unternehmen; Mitglieder von Partnerschaften bzw. Gesellschaften; Personen, die selbstständige Tätigkeiten ausüben (z.b. Rechtsanwälte und Notare, Gerichtsvollzieher, Lizenzinhaber). Selbstständige haben keinen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, sie können jedoch Mutterschaftsleistungen aus dem nicht auf dem Versicherungsprinzip beruhenden System der erhalten und haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Sie sind ebenfalls nicht gegen versichert und unterliegen nicht der Versicherungspflicht gegen, genießen jedoch den Schutz aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Rentenversicherungssystem. Die Renten- und die Krankenversicherung differenzieren zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen; die Leistungen sind zwar für alle gleich, doch unterscheiden sich die Beiträge. Die Krankenversicherung für Sachleistungen ist für alle Einwohner obligatorisch. Beiträge zur Rentenversicherung werden wie folgt erhoben: Eigentümer von Personenunternehmen, Mitglieder von Gesellschaften, Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher und andere Personen mit selbstständiger Tätigkeit entrichten monatlich 50% des offiziellen Betrages der Grundrente und 15% ihrer deklarierten Einkünfte (mindestens in Höhe des Mindestlohns, falls ihre Einkünfte darüber liegen). Selbstständige Eigentümer von Lizenzen entrichten einen Beitrag von 50% des Betrages der Grundrente. Für die Krankenversicherung (Sachleistungen) weist die Definition der Selbstständigen nach dem Gesetz über die Krankenversicherung (Sveikatos draudimo istatymas) einige Unterschiede zur Sozialversicherung auf. Folgende Gruppen gelten als Selbstständige: Eigentümer persönlich geführter Unternehmen; Mitglieder von Partnerschaften bzw. Gesellschaften; Personen, die selbstständige Tätigkeiten ausüben (z.b. Rechtsanwälte und Notare, Gerichtsvollzieher, Lizenzinhaber); Landwirte und mithelfende Familienangehörige. Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung werden wie folgt erhoben: Einzelunternehmer und Gesellschafter entrichten 2% des vom Statistischen Amt festgestellten durchschnittlichen Monatslohns des vorletzten Quartals; Personen mit selbstständiger Tätigkeit entrichten 30% ihrer persönlichen Einkommensteuer, mindestens jedoch monatlich 1/12 des jährlichen Beitrags, den der Staat für die durch ihn versicherten Personen zahlt; Landwirte und mithelfende Familienangehörige entrichten 3,5%, Kleinbauern und ihre mithelfenden Familienangehörigen 1,5% des Mindestlohns; LUXEMBURG In Luxemburg ist die soziale Sicherung der Selbstständigen im Wesentlichen im Rahmen des allgemeinen Systems geregelt. Allerdings gibt es sowohl eigene Einrichtungen für Landwirte als auch für Handwerker, Kaufleute und Industrielle. Die zuständigen Einrichtungen für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sind die Landwirtschaftliche Krankenkasse und die Krankenkasse der Selbstständigen. Die Absicherung bei, im und für fällt in die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Pensionskasse und der Pensionskasse der Handwerker und Gewerbetreibenden. Die soziale Sicherung umfasst alle Risiken einschließlich der. Letztgenanntes gilt für Selbstständige, die ihre Tätigkeit aufgeben mussten und eine neue entgeltliche Beschäftigung suchen. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gilt für Landwirte ein Sondersystem. Hinsichtlich der Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft und der Geldleistungen für Krankheit, Mutterschaft,, und sind Selbstständige genauso wie Angestellte im allgemeinen System pflichtversichert. Es gilt der allgemeine Beitragssatz wie im allgemeinen System. Für Landwirte wird die Beitragsbemessungsgrundlage pauschal auf der Grundlage der Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebes in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Jahr festgelegt. Für alle anderen Kategorien von Selbstständigen wird die Beitragsbemessungsgrundlage pauschal auf der Grundlage des Erwerbseinkommens im steuerrechtlichen Sinne festgesetzt. Berücksichtigt wird das von der Beitragsverwaltung mitgeteilte Einkommen aus dem vorangegangenen Steuerjahr. Die von den Landwirten zu leistenden Beiträge werden auf Grundlage der Anbaufläche und der Art der Bewirtschaftung festgelegt. Kleinere landwirtschaftliche Betriebe entrichten Pauschalbeiträge. Die in den Tabellen III und V enthaltenen Regelungen (Bedingungen und Höhe der Leistungen) gelten für alle Erwerbstätigen. Für einen Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit besteht für Selbstständige eine Karenzzeit, die sich auf den Monat, in dem die Krankheit auftritt, sowie die darauf folgenden drei Monate erstreckt. Die Leistung wird im Verhältnis zum vorher angegebenen versicherten Einkommen berechnet und nicht im Verhältnis zum erwarteten Einkommen während der Dauer der Krankheit. Für Selbstständige gelten in Bezug auf Geldleistungen bei Mutterschaft die Regelungen des allgemeinen Systems. 983

Keine besonderen Regelungen im Vergleich zum allgemeinen System. Die Leistungsbestimmungen des allgemeinen Systems gelten auch für die Selbstständigen. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist mit dem Bezug einer srente nicht vereinbar. Die ssicherung des allgemeinen Systems gilt auch für die Selbstständigen. Wurde die selbstständige Tätigkeit vor der Einführung des Sicherungssystems ausgeübt, so werden diese Zeiten bis zu einer Dauer von 15 Jahren als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt. Die Regelungen des allgemeinen Systems für die Sicherung der n gelten auch für die Selbstständigen. Es gelten alle Bestimmungen des allgemeinen Systems mit Ausnahme der Landwirte, auf die Sonderregelungen zutreffen: kein Anspruch auf eine Geldleistung während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall, unterschiedliche Bedingungen für die Rentenberechnung, Gewährung einer Zulage für schwer Verletzte. Hinsichtlich der gilt für Selbstständige das allgemeine System. Selbstständige, die ihre Tätigkeit auf Grund wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten oder durch das Verschulden eines Dritten einstellen mussten, können Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden und mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können und zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit ihren Wohnsitz in Luxemburg hatten. Die Regelungen zur gelten nicht für Personen, die an Maßnahmen wirtschaftlicher Umstrukturierung in der Landwirtschaft sowie in Handel und Gewerbe teilnehmen. UNGARN Grundsätzlich sind alle Selbstständigen im Allgemeinen System gesichert, das die Gesundheitssicherung (Sachund Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie Gesundheitsleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) und die Rentensysteme (,,, ) umfasst. Selbstständige sind allerdings aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Grundsätzlich unterliegen selbstständige Landwirte keiner Pflichtversicherung in den Systemen der Gesundheitssicherung und der Rentenversicherung. Sie können sich diesen Systemen freiwillig anschließen. Sie können mit dem Nationalen Krankenversicherungsfonds (Országos Egészségbiztosítási Pénztár) einen Vertrag schließen, der ihnen vollen Zugang zum vollen Spektrum aller Sach- und Geldleistungen der Krankenversicherung gewährt, ebenso sind Verträge mit der Zentralverwaltung der Rentenversicherung (Országos Nyugdíjbiztosítási Foigazgatóság - ONYF) über eine srente möglich. Unabhängig von solchen freiwilligen Verträgen haben Landwirte Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit, wofür sie einen Pflichtbeitrag entrichten müssen, der gesetzlich auf 11% des Mindestlohns fixiert ist. Das System zur Unterstützung der Familie ist ein universelles System, das jeden ungarischen Bürger unabhängig vom Erwerbsstatus schützt. Damit genießen also auch die Landwirte den Schutz dieses Systems. Gleiches gilt für die bedarfsabhängigen Leistungen der Sozialhilfe. Selbstständige zahlen ähnliche Beiträge wie Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu jenen erfolgt die Beitragszahlung auf Basis des deklarierten Einkommens; die Beiträge sind vierteljährlich zu entrichten. Personen, die als Empfänger einer s-, n- oder srente eine "ergänzende" selbständige Tätigkeit (kiegészíto tevékenységet folytató vállalkozó) ausüben, zahlen einen Beitrag von 5% für die Sicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Zu dieser Gruppe zählen die folgenden Personen: private Unternehmen, die ihr Unternehmen entweder unabhängig oder in einer Partnerschaft betreiben und entweder Bezieher einer srente sind oder nach Erreichen des Rentenalters eine nrente beziehen. Seit dem 1. Januar 2005 unterliegen Selbstständige der Pflichtversicherung gegen. Der Beitrag beläuft sich auf 4% des zu versteuernden Einkommens. Ausgenommen von der Beitragszahlung sind Selbstständige, die bereits eine Rente beziehen oder gleichzeitig als Arbeitnehmer tätig sind. Die Basis für die Leistungsberechnung entspricht 65% des zu versteuernden Einkommens, wobei eine Obergrenze von 180% der Mindest-srente gilt. Die Leistung kann für maximal 270 Tage gewährt werden. MALTA Die soziale Sicherung in Malta stellt ein allgemeines System dar, das sowohl für Arbeitnehmer wie für Selbstständige gilt. Selbstständige haben Zugang zu allen Leistungen, Renten und Beihilfen mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes. In letzterem Fall haben jedoch auch Selbstständige Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie die Bedürftigkeitskriterien erfüllen. Hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Sicherung unterscheidet die Gesetzgebung in Malta zwischen Personen, die eine Selbstständigkeit in geringem Umfang (self-employed persons) und solchen, die eine "normale" selbstständige Tätigkeit (self-occupied persons) ausüben. Zur ersten Gruppen zählen diejenigen, die nicht im eigentlichen Sinne als erwerbstätig gelten, aber deren Netto-Jahreseinkünfte den Betrag von MTL 430 ( 990) übersteigen. Zur zweiten Gruppe zählen die selbstständig Erwerbstätigen mit ebenfalls einen Netto-Jahreseinkommen von mehr als MTL 430 ( 990). Der Beitrag für die Selbstständigen (Self-occupied contribution) i.e.s. hängt vom Netto-Jahreseinkommen des Vorjahres ab. Bei einem Einkommen unter MTL 3.418 ( 7.870) beträgt der Beitrag MTL 9,86 ( 23) pro Woche. Lag das Jah- 984