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Nicht stören

Gewerbeordnung 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Bestimmung der Leistung durch eine Partei (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. BGB 315 (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Abwägen & berücksichtigen BAG Urteilsbegründung 11.10.1995 5 AZR 802/94 Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.

Bestimmung der Leistung durch eine Partei (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. BGB 315 (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Nicht stören

Arbeitszeit- und Freizeitwünsche bitte mit kurzer Begründung hier schriftlich einreichen!

Abwägen & berücksichtigen BAG Urteil 23.09.2004 6 AZR 567/03 Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Arbeitszeit- und Freizeitwünsche bitte mit kurzer Begründung hier schriftlich einreichen!

Arbeitszeit- und Freizeitwünsche bitte mit kurzer Begründung hier schriftlich einreichen!

Betriebsverfassung Personalvertretung 16 Bundesländer, 1 BPersvG Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung BAG 16.09.1986 GS 1/82 BAG 11.06.2002 1 AZR 390/01 kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (BPersVG 69) Mitarbeitervertretungsordnung je eine in jedem der 27 Erzbistümer Mitarbeitervertretungsgesetz In 17 der Gliedkirchen: MVG EKD In Niedersachsen: MVG-K Ev. Methodistische Kirche: MVG-EmK Hessen Nassau MVG.DW kann der Dienstgeber [ ] nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen (MAVO 33) ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist (MVG 38) Weitere Fassungen: für die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK), die Heilsarmee

BetrVG 87 BAG Urteil 29.09.2004-5 AZR 559/03 o Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten [ ]. o Der Betriebsrat hat ferner darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann.

Arbeitszeit- und Freizeitwünsche bitte mit kurzer Begründung hier schriftlich einreichen!

Arbeitsverträge, Behinderungen, schutzwürdige Belange, Wünsche Versorgungsauftrag, Betriebskonzept, Mindestbesetzungen, Gesundheitsschutz

Arbeitsverträge, Behinderungen, schutzwürdige Belange, Wünsche Versorgungsauftrag, Betriebskonzept, Mindestbesetzungen, Gesundheitsschutz