AUSGEWÄHLTE THEMEN IM UNTERNEHMENSSTEUERRECHT. Christian Lingg Fachbereichsleiter Steuern Caminada Treuhand AG Zug



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Transkript:

AUSGEWÄHLTE THEMEN IM UNTERNEHMENSSTEUERRECHT Christian Lingg Fachbereichsleiter Steuern Caminada Treuhand AG Zug

Themen Kreisschreiben Nr. 27 ESTV (17.12.09) Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgenossenschaften und Genossenschaften (Beteiligungsabzug) Entwurf Kreisschreiben Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Seite 2

Kreisschreiben Nr. 27 ESTV (17.12.09) Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften (und Genossenschaften) Inkraftsetzung: 1. Januar 2011 gilt für Erträge aus Beteiligungen mit Fälligkeiten nach 31.12.2010 Ersatz des Kreisschreibens Nr. 9 "Beteiligungsabzug" vom 09.07.1998 Wegfall der Ausführungen zu "Alt-Beteiligungen" und Umstrukturierungen Festhalten der bestehenden Praxis zu Art. 69/70 DBG und Integration Neuerungen gem. UStR II Seite 3

Kreisschreiben Beteiligungsabzug Gesetzeswortlaut Art. 62 Abs.4 DBG Wertberechtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 4 lit. b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind Art. 69 DBG Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft a. zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist: b. zu mindestens 10% am Gewinn oder den Reserven einer andere Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. hält Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: b. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10% des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründet und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10%, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. hatten. Seite 4

Kreisschreiben Beteiligungsabzug Voraussetzungen für Beteiligungsabzug gemäss KS ESTV Nr. 27 (aufgrund UStR II) neu: Dividenden: - Beteiligung von mindestens 10% oder - Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. - (bisher: 20% / CHF 2 Mio.) Kapitalgewinne: - veräusserte Quote von mindestens 10% und - Haltedauer von mindestens 1 Jahr - (bisher: Quote 20% / 1 Jahr Haltedauer) - Regelung "Restquoten" Seite 5

Kreisschreiben Beteiligungsabzug Beteiligungen Anteile am Grund- oder Stammkapital Anteile am Gewinn und an den Reserven (neu) Genussscheine berechtigen demnach neu explizit auch zum Beteiligungsabzug als Beteiligungen gelten gemäss KS insbesondere: Aktien Stammeinlagen Genossenschaftsanteile Partizipationsscheine Genussscheine (neu) Anteile am Kapital einer SICAF Seite 6

Kreisschreiben Beteiligungsabzug Beteiligungserträge als Beteiligungserträge gemäss KS gelten insbesondere: ordentliche Gewinnausschüttungen ausserordentliche Gewinnausschüttungen (wie z.b. Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne) Ausschüttungen auf PS Ausschüttungen auf Genussscheinen (neu!) verdeckte Gewinnausschüttungen Kapitalrückzahlungen nicht als Beteiligungserträge gelten (weiterhin): Gratisaktien Seite 7

Kreisschreiben Beteiligungsabzug Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen "Restquotenregelung" Voraussetzung Beteiligungsabzug: - Mindestquote der veräusserten Beteiligung 10% (mehrere Verkäufe im selben Jahr können zusammengerechnet werden) - Mindesthaltedauer 1 Jahr neu: fällt Beteiligungsquote zufolge Teilveräusserung unter 10%, so kann Beteiligungsabzug auch bei Veräusserung von Restquoten (<10%) in den Folgejahren geltend gemacht werden Voraussetzung: Verkehrswert der Restquote beträgt am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf mindestens CHF 1 Mio. Restquotenregelung gilt nur Beteiligungen, die durch Teilveräusserungen nach dem 31.12.10 unter 10% gefallen sind Seite 8

Kreisschreiben Beteiligungsabzug Weitere Praxisfestlegung / Präzisierungen ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit können den Beteiligungsabzug nicht geltend machen ausländische Personengesellschaften haben Anspruch auf Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens ("Dividendenprivileg") wird beim Verkauf einer Beteiligung der Bezug des Beteiligungsertrages der Verkäufergesellschaft vorbehalten, erfolgt die Berechnung des %ualen Umfangs der Beteiligung auf Basis der Verhältnisse im Zeitpunkt der Verkaufs die Quote von nennwertlosen Beteiligungen berechnet sich aufgrund der anteiligen Ausschüttungen Seite 9

Entwurf Kreisschreiben Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Unternehmenssteuerreform II bringt Vereinfachungen bei steuerlicher Behandlung der Sanierung von Kapitalgesellschaften / Genossenschaften Stempelabgabe:...von der Emissionsabgabe ausgenommen... - Begründung von Beteiligungsrechten bei Übernahme von Betrieben / Teilbetriebe mit Kapitalverlust (Auffanggesellschaften) - offenen und stillen Sanierungen von Gesellschaftern bis zum Betrag von CHF 10 Mio. Direkte Steuern / Verrechnungssteuer: Kapitaleinlageprinzip Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten werden dem Grund- und Stammkapital gleichgestellt Seite 10

Entwurf Kreisschreiben "Sanierung" Allgemeines Entwurf Kreisschreiben ESTV (Ersatz KS Nr. 14 vom 01.07.81) Darlegung der bisherigen Veranlagungspraxis (betreffend Anteilsinhaber, Gesellschaft inkl. Verrechnungssteuer und Emissionsabgabe) Übereinstimmung mit Kapitaleinlageprinzip (Kreisschreiben ebenfalls in Vorbereitung) Übereinstimmung mit KS Nr. 5 vom 01.06.04 "Umstrukturierung" im Entwurf KS behandelte Themenkreise (u.a.) - Begriffe / Definitionen / rechtliche Grundlagen - Direkte Bundessteuer / Verrechnungssteuer / Emissionsabgabe - Steuerliche Behandlung insbesondere von: - definitive Forderungsverzichte - bedingte Forderungsverzichte und Sanierungsgenussscheine - Sanierungsfusion Seite 11

Entwurf Kreisschreiben "Sanierung" Grundsätze / Überblick Sanierungsbedürftigkeit gemäss Steuerrecht echte Unterbilanz vorliegend echte Unterbilanz: Verluste sind höher als offene und/oder stille Reserven (Grundkapital nicht mehr voll gedeckt) Folgen von Sanierungsleistungen zum Ausgleich Unterbilanz: Art. 67 Abs. 2 DBG: Vorjahresverluste können zeitlich unbeschränkt verrechnet werden unechte Sanierungserträge: steuerlich erfolgsneutral entstehen aus Zuschüssen und Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber (welche durch Dritte nicht mehr gewährt worden wären) können offen als "Reserve aus Kapitaleinlagen" verbucht werden echte Sanierungserträge: steuerlich erfolgswirksam entstehen aus Forderungsverzichten von Dritten und Anteilsinhabern (welche im Rahmen des Drittvergleichs eingegangen worden sind) Seite 12

Entwurf Kreisschreiben "Sanierung" Grundsätze / Überblick Reduktion Verlustvortrag durch bilanzielle Massnahmen wie z.b. Aufwertung von Liegenschaften, Beteiligungen stellen keine steuerlich relevante Sanierung dar Vorteilszuwendung unter Schwestergesellschaften können unechte Sanierungserträge darstellen qualifizieren jedoch nicht als "Reserve aus Kapitaleinlage" stammen nicht direkt von Inhabern der Beteiligungsrechte (im Übrigen nicht offen verbucht und ausgewiesen) Noch nicht verrechnete Vorjahresverluste zuerst Verrechnung der ältesten, noch nicht verrechneten Vorjahresverluste, mit echten Sanierungserträgen verbleibende Verluste können "nur" im Rahmen Art. 67 Abs. 1 DBG (7 Jahre) vorgetragen werden kein Neubeginn der Verlustverrechnungsperiode auf Sanierungszeitpunkt Seite 13

Entwurf Kreisschreiben "Sanierung" Emissionsabgabe Ausnahmetatbestände Emissionsabgabe (seit 01.01.09) a. Begründung / Erhöhung von Beteiligungsrechten (Auffanggesellschaft) bei der Übernahme von Betrieben/Teilbetrieben mit Kapitalverlusten i.s. Art. 725 Abs. 1 OR b. offene & stille Sanierungen bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 10 Mio. (Freibetrag) sofern Freibetrag von CHF 10 Mio. überschritten: weiterhin Möglichkeit des Erlasses des Abgabebetrages (Erlassgesuch) Voraussetzungen für Inanspruchnahme Freibetrag (lit. b) offene Sanierung (Herabsetzung Grundkapital mit Wiedererhöhung) oder stille Sanierung (Zuschüsse) Beseitigung bestehender Verluste zwingend Verrechnung der Zuschüsse mit bestehenden Verlusten erforderlich! (Kapitaleinlageprinzip verbietet tendenziell entsprechende Verrechnung?!) Freibetrag von CHF 10 Mio. ist einmalig, Aufteilung auf mehrere Sanierungen möglich Seite 14

Entwurf Kreisschreiben "Sanierung" Bedingte Forderungsverzichte Besserungsschein - Forderungsverzicht ist nur bedingt - Schuldnerin räumt Gläubigerin das Recht ein, dass Forderung bei Verbesserung der Vermögenslage wieder "auflebt" Sanierungsgenussschein - Forderungsverzicht ist definitiv - Schuldnerin verspricht Gläubigerin, bei Verbesserung der Vermögenslage - gestützt auf GV-Beschluss - Teil des Gewinnes auszuschütten Aufleben Besserungsschein - Schuldnerin / Gesellschaft: Aufleben und Verzinsung = geschäftsmässig begründeter Aufwand (sofern Forderungsverzicht = echter SE) definitiv - Gläubigerin (PV): Rückzahlung Forderung steuerfrei / Verzinsung = steuerbarer Vermögensertrag Aufleben Sanierungsgenussschein - Schuldnerin / Gesellschaft: Leistungen aus SGS stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (auch wenn Forderungsverzicht als echter SE behandelt) - Gläubigerin (PV): steuerbarer Vermögensertrag Seite 15

Entwurf Kreisschreiben "Sanierung" Bedingte Forderungsverzichte Verrechnungssteuer - analoge Handhabung wie direkte Steuern - Leistungen aus Besserungsschein (Aufleben Forderung / Verzinsung) unterliegen nicht der VSt - Leistungen aus Genussscheinen: VSt Emissionsabgabe - Besserungsscheine: Ausgabe unterliegt nicht E'abgabe, jedoch der Forderungsverzicht / kein Erlass, weil sich Kapitalseigner für Verzicht später entschädigen lassen kann / keine "offenbare Härte" vorliegend - Sanierungsgenussschein - Begründung von Beteilungsrechten - unentgeltlich, sofern nicht auf Forderungsverzicht beruhender Leistung / E'abgabe von CHF 3 je Titel - entgeltlich, sofern mit Forderungsverzicht unmittelbar im Zusammenhang stehend: E'abgabe auf ganzen Betrag Forderungsverzicht (Erlass grundsätzlich möglich) Seite 16

Entwurf Kreisschreiben "Sanierung" Bsp: Forderungsverzicht & Verlustverrechnung (1/2) Aktiven (VW) 4'000 Fremdkapital 4'200 Jahresverlust 2009 100 Aktionärsdarlehen 300 Verlust 2002-2008 200 Aktienkapital 100 Verlust 1999-2001 300 Total Aktiven 4'600 Total Passiven 4'600 Sanierungsmassnahmen per 31.12.2009 Darlehensverzicht Aktionär 300 à fond perdu-zuschuss Aktionär 100 Forderungsverzicht Banken 200 Handelsrechtliche Verlustverrechnung 600 unechter Sanierungsertrag 400 (erfolgsneutral / keine steuerliche Verlustverrechnung) echter Sanierungsertrag 200 (erfolgswirksam = steuerliche Verlustverrechnung) Seite 17

Entwurf Kreisschreiben "Sanierung" Bsp: Forderungsverzicht & Verlustverrechnung (2/2) Aktiven (VW) 4'000 Fremdkapital 4'200 Verlust 2009 100 Aktionärsdarlehen 300 Verlust 2002-2008 200 Aktienkapital 100 Verlust 1999-2001 300 Total Aktiven 4'600 Total Passiven 4'600 Verlustverrechnung Verlust ausserhalb 7-Jahresfrist 300 Verrechnung echter Sanierungsertrag 200 Restbetrag 100 übriger Verluste gelten nicht als verrechnet, da mittels unechten Sanierungsertrag ausgebucht zukünftige Verlustverrechnung 300 - kein Neubeginn der Verlustverrechnungsperioden - Anwendung des Kapitaleinlageprinzip auf unechten Sanierungserträgen (300), sofern auf gesondertes Konto verbucht Seite 18