3. welche strafrechtlichen Vorwürfe dem Justizvollzugsbeamten der JVA Heilbronn konkret gemacht werden;

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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4470 16. 07. 2018 Antrag der Abg. Reinhold Gall u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Europa Schmuggel in der Justizvollzugsanstalt Heilbronn Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. seit wann welche Personen darüber informiert waren, dass ein Justizvollzugsbeamter der Justizvollzugsanstalt (JVA) Heilbronn verdächtig ist, unter anderem Drogen und Handys in die Anstalt geschmuggelt zu haben; 2. wie der Vorfall der Anstaltsleitung der JVA Heilbronn und der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft bekannt wurde und wie dieser Vorgang behandelt wurde; 3. welche strafrechtlichen Vorwürfe dem Justizvollzugsbeamten der JVA Heilbronn konkret gemacht werden; 4. ob es weitere Verdächtige gibt und falls ja, welche strafrechtlichen Vorwürfe diesen Verdächtigen gemacht werden; 5. welche konkreten Gegenstände von wem in die JVA Heilbronn geschmuggelt wurden und um wie viele Fälle es sich insgesamt handelt; 6. wie der aktuelle Sachstand der Ermittlungen gegen den Justizvollzugsbeamten und weitere Verdächtige ist; 7. wie lange der verdächtige Justizvollzugsbeamte im Landesdienst war und welche Konsequenzen der Vorgang für ihn haben wird; 8. ob und falls ja, welche weiteren Konsequenzen die Landesregierung nach diesem Vorfall in der JVA Heilbronn auch im Hinblick auf den weiteren Fall in der JVA Ravensburg zieht; Eingegangen: 16. 07. 2018 / Ausgegeben: 28. 08. 2018 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

9. ob und falls ja, welche Maßnahmen sie beabsichtigt, in Bezug auf die Personalgewinnung in den Justizvollzugsanstalten zu ergreifen. 16. 07. 2018 Gall, Binder, Kopp, Hinderer, Dr. Weirauch SPD Begründung Der Antrag hat zum Ziel, Näheres zu dem Verdacht des Schmuggels, unter anderem von Drogen und Handys, durch einen Justizvollzugsbeamten in der Justizvollzugsanstalt Heilbronn in Erfahrung zu bringen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 8. August 2018 Nr. 4434/0671 nimmt das Ministerium der Jus tiz und für Europa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. Seit wann welche Personen darüber informiert waren, dass ein Justizvollzugsbeamter der Justizvollzugsanstalt (JVA) Heilbronn verdächtig ist, unter anderem Drogen und Handys in die Anstalt geschmuggelt zu haben? 2. Wie der Vorfall der Anstaltsleitung der JVA Heilbronn und der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft bekannt wurde und wie dieser Vorgang behandelt wurde? Zu 1. und 2.: Zu früheren Vorgängen im Zusammenhang mit dem nun in Untersuchungshaft befindlichen Bediensteten hat die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Heilbronn wie folgt berichtet: a) Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 habe der Anstaltsleiter im Rahmen eines Disziplinarverfahrens eine Geldbuße in Höhe von 750 Euro gegen den Beamten verhängt, nachdem sich dieser über die Gefangenenpersonalakte Daten einer Angehörigen eines Gefangenen verschafft habe. Der Beamte habe das Fehlverhalten eingeräumt und die Disziplinarmaßnahme akzeptiert. Die Disziplinar - akte sei nach Ablauf der gesetzlichen Fristen mit Zustimmung des Beamten im Oktober 2017 ordnungsgemäß vernichtet worden. Das Justizministerium wurde im Rahmen des Geschäftsgangs dieses Disziplinarverfahrens beteiligt. b) Die Anstaltsleitung sei im Frühjahr 2015 mehrfach von einer weiblichen Person kontaktiert worden. Diese habe verschiedentlich den Vorwurf, dass der nunmehr festgenommene Bedienstete seinen Pkw in die Justizvollzugsanstalt einfahre und in der dortigen Werkstatt reinigen lasse, erhoben. Er bringe auf diesem Weg Alkohol und Betäubungsmittel in die Anstalt ein. Der Vorwurf sei zum damaligen Zeitpunkt umfassend durch die Anstaltsleitung geprüft worden. Hierbei habe sich aus Sicht der Anstaltsleitung ergeben, dass tragende Schilderungen der genannten Person unplausibel gewesen seien. So hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Bedienstete im behaupteten Zeitraum mit seinem Fahrzeug in der Justizvollzugsanstalt gewesen sei. Weitere Ermittlungsansätze seien aus Sicht der Anstaltsleitung nicht ersichtlich gewesen. Von der Erstattung einer Strafanzeige sei durch die Anstaltsleitung in der Folge abgesehen worden. Der hierzu angelegte schriftliche Disziplinarvorgang sei nach Ablauf von zwei Jahren ordnungsgemäß vernichtet worden. Eine Information an das Justizministerium erfolgte seinerzeit nicht. 2

c) Im März 2016 habe sich eine Bedienstete bei der Anstaltsleitung gemeldet, die von einer nicht weiter aussagebereiten, unbekannt gebliebenen Person erfahren habe, dass der Bedienstete Sachen nicht aber Betäubungsmittel einbringe. Diese Bedienstete informierte auch die Kriminalpolizei Heilbronn über den Vorgang, welche wiederum die Staatsanwaltschaft Heilbronn hierüber in Kenntnis setzte. Mangels ausreichender Anhaltspunkte seien keine weiteren Ermittlungen aufgenommen worden. Eine Information an das Justizministerium erfolgte seinerzeit nicht. d) Des Weiteren leitete die Staatsanwaltschaft Heilbronn im Mai 2017 aufgrund einer Strafanzeige des Leiters der Justizvollzugsanstalt Heilbronn ein Ermittlungsverfahren gegen den Bediensteten wegen des Verdachts auf Strafvereitelung im Amt u. a. ein. Anlass für die Anzeige war der Verdacht, der Bedienstete habe einen Übergriff auf einen Gefangenen durch andere Gefangen geduldet oder ermöglicht. Der Anstaltsleiter untersagte dem Bediensteten das Führen der Dienstgeschäfte und erteilte ihm ein Hausverbot. Im September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Heilbronn das Ermittlungsverfahren gemäß 170 Absatz 2 Strafprozessordnung ein, da der entsprechende Nachweis gegen den Bediensteten nicht geführt werden konnte. Das Ministerium der Justiz und für Europa erlangte von dem Vorgang erstmals in einem Gespräch mit dem Personalrat der Justizvollzugsanstalt Heilbronn am 18. Januar 2018 Kenntnis. Zudem wurde der Vorgang im Rahmen eines anonymen Schreibens, das am 19. Januar 2018 beim Ministerium der Justiz und für Europa einging, thematisiert. e) Mitte Januar 2018 lagen dem Sicherheitsdienst der Justizvollzugsanstalt Heilbronn durch Angaben eines Gefangenen Hinweise vor, wonach Bedienstete der Anstalt gegen Bezahlung unerlaubte Gegenstände in die Justizvollzugsanstalt einschmuggelten. Noch im Januar 2018 wurde die Leitung der Justizvollzugsanstalt Heilbronn über die Vorwürfe informiert. Nachdem sich die vorliegenden Hinweise aus Sicht der Anstaltsleitung konkretisiert hatten, unterrichtete Anfang März 2018 der Sicherheitsdienst der Justizvollzugsanstalt Heilbronn die Kriminalpolizei Heilbronn über die dort vorliegenden Erkenntnisse. Nahezu zeitgleich erlangte die Kriminalpolizei Heilbronn Kenntnis über weitere Verdachtsmomente in gleicher Sache. In der Folge wurde die Staatsanwaltschaft Heilbronn von der Kriminalpolizei Heilbronn über die Vorwürfe in Kenntnis gesetzt, woraufhin Mitte März 2018 eine Besprechung zwischen der Staatsanwaltschaft Heilbronn und der Kriminalpolizei Heilbronn über die weitere Vorgehensweise stattfand. Nach weiteren Abklärungen und internen Besprechungen leitete die Staatsanwaltschaft Heilbronn Ende März 2018 Ermittlungsverfahren ein, in deren Rahmen mit gerichtlichen Beschlüssen angeordnete verdeckte Maßnahmen vorgenommen wurden. Gegenüber der Kriminalpolizei Heilbronn wurde seitens der Angehörigen des Sicherheitsdienstes der Justizvollzugsanstalt Heilbronn mitgeteilt, dass eine enge Anbindung zur Anstaltsleitung bestehe und deren Verständigung von dort aus erfolge. Der Sicherheitsdienst informierte die Kriminalpolizei Heilbronn fortlaufend über neue Erkenntnisse. Die Leitung der Justizvollzugsanstalt Heilbronn berichtete über diesen Sachverhalt dem Ministerium der Justiz und für Europa erstmals fernmündlich am Mittag des 12. Juli 2018. f) Darüber hinaus berichtete die Heilbronner Stimme von Hinweisen auf wei - tere Vorwürfe. Im Zuge der laufenden Untersuchung wird versucht, den mög - lichen Zeugen zu ermitteln. Bezüglich des Vorwurfs, dass die Anstaltsleitung seit längerer Zeit von den Vorwürfen gegen den nunmehr festgenommenen Bediensteten gewusst und nicht ausreichend reagiert habe, wurde durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn ein Vorermittlungsverfahren gegen den Anstaltsleiter und dessen Vertreterin eingeleitet, um zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Strafvereitelung durch Unterlassen vorliegt. 3

3. Welche strafrechtlichen Vorwürfe dem Justizvollzugsbeamten der JVA Heilbronn konkret gemacht werden? Derzeit wird gegen den inhaftierten Beamten wegen Bestechlichkeit in besonders schwerem Fall gemäß 332 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nrn. 2 und 3 Strafgesetzbuch sowie gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz und Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß 95 Abs. 1 Nr. 4 a Arzneimittelgesetz ermittelt. Dem Haftbefehl liegen zehn Taten im Zeitraum Mai 2018 bis Juli 2018 zugrunde, bei welchen er gegen Entgelt diverse Gegenstände, zum Teil auch Betäubungsmittel und verschreibungspflichtige Arzneimittel, für Strafgefangene in die Vollzugsanstalt geschmuggelt haben soll bzw. schmuggeln wollte, wozu es lediglich deshalb nicht mehr kam, weil er am 12. Juli 2018 bei Dienstantritt festgenommen wurde und die Gegenstände sichergestellt werden konnten. Über den tatsächlichen Umfang der Taten kann derzeit noch keine abschließende Aussage getroffen werden; die Ermittlungen dauern an. 4. Ob es weitere Verdächtige gibt und falls ja, welche strafrechtlichen Vorwürfe diesen Verdächtigen gemacht werden? Derzeit werden neben dem Verfahren gegen den inhaftierten Bediensteten Ermittlungen gegen sechs weitere Justizvollzugsbedienstete, davon zwei in Ausbildung befindliche Personen, geführt. Einer Auszubildenden werden Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und das Anti-Doping-Gesetz zur Last gelegt. U. a. soll sie für einen Gefangenen, mit dem sie eine Beziehung eingegangen sein soll, Anabolika in die Justizvollzugsanstalt geschmuggelt sowie diesen nach seiner Entlassung bei dessen Rauschgiftgeschäften unterstützt haben. Die fünf weiteren Bediensteten, darunter ein Auszubildender, sollen ebenfalls Gegenstände, unter anderem Betäubungsmittel und Dopingmittel, in die Justizvollzugsanstalt geschmuggelt haben. Zwei Bediensteten wird insoweit Bestechlichkeit in besonders schwerem Fall, davon bei einem Bediensteten in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zwei weiteren Bediensteten unerlaubter Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen und gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln sowie einem Bediensteten Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Darüber hinaus richten sich die Ermittlungen gegen mehrere (ehemalige) Strafgefangene der Vollzugsanstalt sowie weitere externe Personen. Vorwürfe diesbezüglich sind insbesondere Verstöße gegen das Betäubungsmittel- bzw. Anti-Doping-Gesetz sowie Bestechung bzw. Beihilfe zur Bestechung. Vier dieser Personen befinden sich aufgrund der Vorwürfe ebenfalls in Untersuchungshaft. Die Frage nach der Gesamtzahl der Verdächtigen und den konkreten Vorwürfen kann derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Die Ermittlungen dauern an. 5. Welche konkreten Gegenstände von wem in die JVA Heilbronn geschmuggelt wurden und um wie viele Fälle es sich insgesamt handelt? Wie unter Ziffer 3 bereits dargestellt, liegen dem Haftbefehl zehn Fälle zugrunde. Danach ist der inhaftierte Bedienstete dringend verdächtig, Betäubungsmittel, Mobiltelefone nebst Zubehör, SIM-Karten, Kopfhörer und USB-Sticks in die Jus - tizvollzugsanstalt geschmuggelt bzw. dies beabsichtigt zu haben. Bei der Fest - nahme des Bediensteten konnte eine Vielzahl von Gegenständen, insbesondere diverse Betäubungsmittel, verschreibungspflichtige Arzneimittel, Konsumutensi - lien sowie ein Mobiltelefon nebst Zubehör sichergestellt werden. Des Weiteren ist der Bedienstete verdächtig, in einer noch nicht abschließend konkretisierbaren Anzahl von Taten Lebensmittel, Kleidung und sonstige Gegenstände des alltäg - lichen Gebrauchs in die Anstalt geschmuggelt zu haben. 4

Von den weiteren sechs Bediensteten sind drei verdächtig, Dopingmittel in die Vollzugsanstalt geschmuggelt zu haben, einer davon soll auch Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs in die Vollzugsanstalt verbracht haben. Zwei weitere Bedienstete sind verdächtig, Mobiltelefone in die Justizvollzugsanstalt geschmuggelt zu haben, einer davon auch Betäubungsmittel. Ein Bediensteter soll ebenfalls unter anderem Betäubungsmittel in die Justizvollzugsanstalt geschmuggelt haben. Da die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine abschließende Bewertung des Tatverdachts und eine endgültige Konkretisierung der Taten, insbesondere nach Zahl, Umfang und Inhalt, noch nicht möglich. 6. Wie der aktuelle Sachstand der Ermittlungen gegen den Justizvollzugsbeamten und weitere Verdächtige ist? Derzeit befinden sich ein Justizvollzugsbediensteter sowie vier seiner externen Kontaktpersonen in Untersuchungshaft. Es fanden sowohl bei den fünf in Untersuchungshaft befindlichen Personen als auch bei vier Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Durchsuchungsmaßnahmen statt. Außerdem wurden bei den sechs weiteren beschuldigten Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Durchsuchungen durchgeführt. Hierbei konnten bei einzelnen Bediensteten strafrechtlich relevante Gegenstände aufgefunden werden, namentlich Betäubungsmittel, Dopingmittel, Munition und sonstige verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz. Da die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine abschließende Bewertung, ob und gegebenenfalls in welchem Zusammenhang die aufgefundenen Gegenstände mit den oben geschilderten Vorkommnissen stehen, noch nicht möglich. Im Übrigen dauern die Ermittlungen an. 7. Wie lange der verdächtige Justizvollzugsbeamte im Landesdienst war und welche Konsequenzen der Vorgang für ihn haben wird? Der Beamte ist im Jahr 2008 als Beamter auf Widerruf in den Landesdienst eingetreten. Aufgrund des Vorgangs ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Zugleich wurde der Beamte gem. 22 Absatz 1 Nummer 1 Landesdisziplinargesetz vorläufig vom Dienst enthoben, da eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Raum steht. Den weiteren, oben genannten Bediensteten wurde die Führung der Dienstgeschäfte bis zur Klärung der Vorwürfe verboten. 8. Ob und falls ja, welche weiteren Konsequenzen die Landesregierung nach diesem Vorfall in der JVA Heilbronn auch im Hinblick auf den weiteren Fall in der JVA Ravensburg zieht? Zum Auffinden etwa noch vorhandener unerlaubter Gegenstände nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wurden am 16. Juli 2018 durch die Sicherheitsgruppe Justizvollzug Baden-Württemberg gemeinsam mit dem Sicherheitsdienst der Anstalt Hafträume und Freizeiträume durchsucht. Bei einer weiteren Durch - suchungsmaßnahme unter Einsatz auch des justizeigenen Rauschgiftspürhunds am 19. Juli 2018 wurden fünf Hafträume mit acht Haftplätzen, die dort unter - gebrachten Gefangenen sowie ein Freizeitraum kontrolliert. Zudem wurden die ca. 160 von der Arbeit abrückenden Gefangenen am Rauschgiftspürhund vorbeigeführt und zwei Werkbetriebe mit diesem abgesucht. Bisher wurde ein USB- Stick sichergestellt, der zur Auswertung der Kriminalpolizei Heilbronn übergeben wurde. Im Rahmen einer abermaligen Kontrolle mit Rauschgiftspürhund am 7. August 2018 wurden Besucher, Freizeiträume sowie ein Werkbetrieb überprüft; unerlaubte Gegenstände wurden dabei nicht aufgefunden. Weitere Kontrollmaßnahmen werden laufend durchgeführt. Nachdem die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, ist noch nicht absehbar, welche weiteren Konsequenzen zu ziehen sein werden. Bereits bisher wird der Auswahl der Bediensteten große Bedeutung beigemessen. Zu allen Bewerbern wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Bei 5

der Feststellung eines Fehlverhaltens werden Disziplinarverfahren eingeleitet und konsequent verfolgt. Das Ministerium der Justiz und für Europa prüft ferner die Einführung verdachtsunabhängiger Kontrollen der Bediensteten. Eine solche Maßnahme unterliegt nach 74 Abs. 2 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz der uneingeschränkten Mitbestimmung der Personalvertretung. 9. Ob und falls ja, welche Maßnahmen sie beabsichtigt, in Bezug auf die Personalgewinnung in den Justizvollzugsanstalten zu ergreifen? Die Verfahren zur Auswahl der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen des mittleren Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug werden derzeit unter Beteiligung der Führungsakademie Baden-Württemberg überarbeitet. Eine Arbeitsgruppe auf der Ebene des Ministeriums der Justiz und für Europa hat in den vergangenen Monaten neue Anforderungsprofile entwickelt und entsprechende standardisierte Testverfahren erprobt. Sämtliche Justizvollzugseinrichtungen werden derzeit in der Anwendung der Verfahren geschult. In Vertretung Steinbacher Ministerialdirektor 6