VSVI-Fachtagung Kommunaler Straßenbau im Freistaat Sachsen Neue Entwicklungen im Baurecht und Bauvertragsrecht Rechtsanwälte Pfau & Kollegen Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau Rudolf-Breitscheid-Str. 15, 09112 Chemnitz Tel.: +49371355950 Fax: +49371355950 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 1
A. Erfahrungen zum neuen Bauvertragrecht 1. Wesentliche Regelungen - Geltung seit 01.01.2018 für sämtliche Verträge, welche ab 01.01.2018 geschlossen wurden - Aber: Versuch der Vermeidung der Anwendbarkeit durch öffentliche AG unter Einbeziehung der VOB/B - 650q BGB regelt, dass folgende Vorschriften das Bauvertrages auch für Architekten- und Ingenieurverträge anwendbar sein sollen: - Änderungen des Vertrages, Anordnungsrecht des Bestellers, 650b BGB (bei Anordnung gem. 650b Abs. 2 BGB - Sicherungshypothek des Bauunternehmers, 650e BGB - Bauhandwerkersicherung, 650f BGB - Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung, 650g BGB - Schriftform der Kündigung, 650h BGB 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 2
A. Erfahrungen zum neuen Bauvertragrecht Kündigung Jede Art der Kündigung bedarf der Schriftform, 650h BGB - Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift Für außerordentliche Kündigung, 648a BGB - Abmahnung und Kündigungsfrist ( 648a Abs. 3, 314 Abs. 2 und 3 BGB) Kündigung aus wichtigem Grund: Entweder sofort oder gar nicht! Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung, so muss er die Kündigung nach Fristablauf unverzüglich aussprechen. OLG München, Beschluss vom 12.07.2016-13 U 2466/15 Bau; BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - VII ZR 201/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 3
A. Erfahrungen zum neuen Bauvertragrecht Anordnungsrechte, 650b BGB VOB/B 2 Abs. 3 VOB/B Mehrmenge Mengenänderung ohne Anordnung 2 Abs. 5 VOB/B geänderte Leistung Anordnung zur Änderung der geschuldeten Leistung bei Aufrechterhaltung des Leistungserfolges 2 Abs. 6 VOB/B zusätzliche Leistung Anordnung einer nicht geschuldeten Leistung - Notwendige Zusatzleistung (VOB/B) - Nicht notwendige Zusatzleistung (neuer Vertrag) Kern der VOB Art der Leistung BGB 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB Änderungswunsch des Bestellers über notwendige Änderungsleistung ( Für den Werkerfolg notwendige Änderung ) 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB Änderungswunsch des Bestellers über nicht notwendige Änderungsleistung ( Änderung des vereinbarten Werkerfolg ) Kern der BGB - Notwendigkeit 25.05.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 4
A. Erfahrungen zum neuen Bauvertragrecht Beispiel: Änderungswunsch des AG über notwendige Änderungsleistung (Änderung für Werkerfolg notwendig) - AN macht Angebot über Mehrvergütung - sofern die Planungsvoraussetzungen vorliegen (liegt die Änderung in der Planungsverantwortung des AG, muss dieser dem AN dafür die Planung übermitteln andernfalls Leistungsverweigerungsrecht) - Einigungsversuch über Angebot - 30 Tage ab Zugang des Änderungsbegehrens - Nach Ablauf dieser Frist wird das Scheitern fingiert - Recht auf Anordnung der Änderung - Achtung: muss in Textform erfolgen - Unternehmer muss Änderung ausführen 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 5
A. Erfahrungen zum neuen Bauvertragrecht 2. Derzeitiger Stand Quelle: Holger Ladenthin, Reaktionen von Führungskräften in Restrukturierungsprozessen, DiplomicaVerlag GmbH, 2006 3. Ausblick Der Hauptausschuss Allgemeines (HAA) hat, wie vom DVA-Vorstand ersucht, die VOB/B vor dem Hintergrund des am 01.01.2018 in Kraft getretenen gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auf Aktualisierungsbedarf geprüft. Der HAA fasst mehrheitlich den Beschluss, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen. 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 6
B. Entwicklungen zum Baurecht Haftung des Architekten I. Ausgangspunkt - Schadensersatz wegen Mängeln muss nicht für Mängelbeseitigung verwendet werden! Der Anspruch nach 635 BGB ist auf den zur Mängelbeseitigung notwendigen Betrag gerichtet. Der Besteller kann auch dann nicht auf den Ersatz der objektiven Minderung des Verkehrswerts des Werks verwiesen werden, wenn diese erheblich geringer ist als die Kosten der Mängelbeseitigung.*) BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZR 321/03 1. Der Auftraggeber hat auch dann einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, wenn der Mangel zwar nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung noch möglich ist. 2. Der Mangel selbst ist der Schaden. Der Auftraggeber kann deshalb verlangen, dass dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird. Unerheblich ist, ob er den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet. OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016-7 U 97/15 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 7
B. Entwicklungen zum Baurecht Haftung des Archtiekten II. Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten 1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gem. 634 Nr. 4, 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).*) 2. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.*) BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 8
B. Entwicklungen zum Baurecht Haftung des Archtiekten III. Fazit Besteller hat Entscheidungsfreiheit - er belässt das Bauwerk so - er hat Mängel beseitigt 1. Verhältnis AG zu Architekt Der Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten, der für die Errichtung eines mangelhaften Bauwerks haftet, kann nicht nach den fiktiven Kosten der Beseitigung der Mängel am Bauwerk bemessen werden (vgl. BGH, IBR 2018, 208). BGH, Urteil vom 05.07.2018, VII ZR 35/16 - ohne Beseitigung des Mangels Schaden wird entweder aus Vermögensbilanz der Differenz zwischen hypothetischen Wert der Sache ohne Mängel und dem tatsächlichen Wert oder aus Mindererlös bei Veräußerung der Sachen ermittelt - mit Beseitigung des Mangels Schaden wird nach konkreten Kosten ermittelt entweder Schaden nach Mängelbeseitigung oder Kostenvorschuss 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 9
B. Entwicklungen zum Baurecht Haftung des Archtiekten 2. Verhältnis AG zu Besteller - ohne Beseitigung des Mangels Schaden wird entweder aus Vermögensbilanz der Differenz zwischen hypothetischen Wert der Sache ohne Mängel und dem tatsächlichen Wert oder aus Mindererlös bei Veräußerung der Sachen ermittelt - mit Beseitigung des Mangels Schaden wird nach konkreten Kosten ermittelt entweder Schaden nach Mängelbeseitigung oder Kostenvorschuss 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 10
C. Aktuelle Rechtsprechung mehrfache Hauptangebote Die Abgabe von zwei Hauptangeboten ist grundsätzlich zulässig, wenn sich diese in technischer Hinsicht und nicht nur im Preis unterscheiden. Einem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ein Angebot nach Belieben von einem Hauptangebot in ein Nebenangebot oder von einem Nebenangebot in ein Hauptangebot umzudeuten.*) VK Sachsen, Beschluss vom 24.01.2018-1/SVK/034-17 1. Ein Bieter darf zwei Hauptangebote nur abgeben, wenn beide dem Leistungsverzeichnis entsprechen und dieses unterschiedliche Lösungen zulässt. Identische "Doppelangebote" sind nicht statthaft. 2. Ein "Hauptangebot" mit einem vom vorgegebenen Leistungsverzeichnis abweichenden Inhalt muss ausgeschlossen werden. Das gilt auch, wenn der Bieter die Umsetzung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Lösung für technisch nicht durchführbar hält. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2018-3 VK LSA 33/18 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 11
C. Aktuelle Rechtsprechung Detailplanung Fachfirma muss auf fehlende Planung hinweisen! 1. Übernimmt der Unternehmer Leistungen aus seinem Fachgebiet und ist er der Auffassung, dass hierzu eine Planung erforderlich ist, muss er seinen Auftraggeber darauf hinweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann er sich im Wesentlichen nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen. 2. Der Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ist um den quotalen Haftungsanteil des Auftraggebers, den dieser an der Mangelhaftigkeit des Werks des Unternehmers hat, zu kürzen. OLG München, Urteil vom 31.07.2018-28 U 3161/16 Bau Bauherr legt keine Detailplanung vor: Mitverschulden für Mängel eines Metalldaches 1. Bei der Höhe der Haftung des baubegleitenden Architekten und des bauausführenden Unternehmers für Mängel am Metalldach wird das Mitverschulden des Bauherr berücksichtigt, soweit er keine Detailplanung übergeben hat. 2. Das gilt selbst dann, wenn der Überwacher und der Bauunternehmer den Bauherrn nicht zur Vorlage der Detailplanung aufgefordert haben, weil sie die Detailplanung möglicherweise für nicht notwendig gehalten haben. OLG München, Urteil vom 24.10.2018-20 U 966/18 Bau 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 12
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 15.11.2018 Rechtsanwalt Dr. Tilo Pfau 13