IPR Familien- und Erbrecht



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INTERNATIONALES FAMILIENRECHT

Unterhalt Rechtsquellen: früher: Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht v. 02.10.1973 (HUntStÜbk 1973) heute: Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht v. 23.11.2007 (HUntStProt 2007) i.v.m. EG-UntVO [VO (EG) Nr. 4/2009] im Verhältnis zum Iran: dt.-iran. Niederlassungsabkommen vorrangig, vgl. Art. 69 Abs. 1 EG-UntVO

Unterhalt Anwendungsbereich HUntStProt 2007 : 1. sachlicher Anwendungsbereich: - Unterhaltspflichten aus Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, Art. 1 Abs. 1 HUntStProt 2007 - familienrechtliche Ansprüche aus der Lebensgemeinschaft ohne Ehe ggf. ebenfalls erfasst - Unterhaltsansprüche von Stiefkindern = Schwägerschaft - Unterhaltsansprüche von Pflegekindern (+), soweit familienrechtliche Ausgestaltung

Unterhalt Anwendungsbereich HUntStProt 2007 : - nicht: vertragliche Unterhaltspflichten oder Unterhaltspflichten aufgrund Delikt (Vertrags- bzw. Deliktsstatut) 2. zeitlicher Anwendungsbereich: - gem. Art. 75 Abs. 1, 76 Abs. 3 EG-UntVO anwendbar für Verfahren, die ab dem 18.06.2011 eingeleitet wurden - aber: so Verstoß gegen Rückwirkungsverbot aus Art. 7 EMRK - Lösung: Anwendung des HUntStProt 2007 auf Verfahren, die ab dem 18.06.2011 eingeleitet wurden sind und den Zeitraum nach 17.06.2011 betreffen

Unterhalt Qualifikation - Art. 11 HUntStProt 2007 : - Bestehen und Umfang des Unterhaltsanspruchs - Art. 14 HUntStProt 2007: Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sind zu bestimmen auch wenn berufenes Unterhaltsstatut dies nicht vorsieht - Berechtigung zur Einleitung eines Unterhaltsverfahrens (Bsp.: Eltern für Kind) - Umfang der Erstattungspflicht gegenüber öffentl. Einrichtungen - Hilfsansprüche (Auskunftsansprüche, Prozesskostenvorschusspflicht)

Unterhalt Vorfragen zum HUntStProt 2007 : beachte: ausnahmsweise unselbstständig anzuknüpfen! Grund: Sicherung einer einheitlichen Anwendung des Übk. in allen Vertragsstaaten nicht: unterhaltsrechtliche Vorfragen innerhalb vertraglicher oder deliktischer Ansprüche (Bsp.: Bestehen einer Unterhaltspflicht des deliktisch Getöteten) d.h. Unterhaltsfrage hier weiterhin selbstständig anknüpfen!

Unterhalt Anknüpfung nach dem HUntStProt 2007 : 1. Grundsatzanknüpfung, Art. 3 HUntStProt 2007 = insb. sonstige Unterhaltsansprüche (Bsp.: Stiefkinder, erwachsene Kinder) - auch für noch einmal speziell geregelte Verhältnisse Ausgangsnorm - Anknüpfung an das Recht am gew. Auf. des Unterhaltsgläubigers - gem. Art. 12 HUntStProt 2007 (wandelbare) Sachnormverweisung

Unterhalt Anknüpfung nach dem HUntStProt 2007 : 2. Eltern-Kind-Verhältnis (< 21 Jahre), Art. 4 HUntStProt 2007 a. Unterhaltsgläubiger ruft Gericht außerhalb des gew. Auf.-staates des Unterhaltsverpflichteten an I. Anknüpfung an Recht am gew. Auf. des Berechtigten (Art. 3) - wenn Unterhalt danach (-): II. Anwendung der lex fori, Art. 4 Abs. 2 HUntStProt 2007 - wenn Unterhalt danach (-): III. Anknüpfung an die gem. Heimatrecht, Art. 4 Abs. 4 HUntStProt 2007 beachte: Stufenanknüpfung kommt nur zum Tragen, wenn nach der vorrangig berufenen Rechtsordnung gar kein Anspruch besteht eine schlichte Schlechterstellung genügt nicht

Unterhalt Anknüpfung nach dem HUntStProt 2007 : 2. Eltern-Kind-Verhältnis (< 21 Jahre), Art. 4 HUntStProt 2007 b. Unterhaltsgläubiger ruft Gericht im gew. Auf.-staat des Unterhaltsverpflichteten an I. Anwendung der lex fori, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HUntStProt 2007 - wenn Unterhalt danach (-): II. Anknüpfung an Recht am gew. Auf. des Berechtigten (Art. 4 Satz 2) - wenn Unterhalt danach (-): III. Anknüpfung an das gem. Heimatrecht, Art. 4 Abs. 4 HUntStProt 2007

Unterhalt Anknüpfung nach dem HUntStProt 2007 : 3. nachehelicher Ehegattenunterhalt, Art. 5 HUntStProt 2007 I. Anknüpfung an Recht am gew. Auf. des Berechtigten (Art. 3) - Abweichung hiervon: II. Anknüpfung an das Recht der engeren Verbindung (Art. 4 Satz 2) Vorauss.: Ehegatte macht kollisionsrechtliche Einrede geltend

Unterhalt Anknüpfung nach dem HUntStProt 2007 : beachte: bes. Verteidigungsmittel in ferneren Familienrelationen, Art. 6 HUntStProt Vorauss.: 1. Bestehen eines Unterhaltsanspruchs nach dem Recht des Gläubigers 2. Nichtbestehen des Unterhaltsanspruchs nach dem Recht am gew. Auf. des Unterhaltsverpflichteten und nach dem gem. Heimatrecht 3. Erhebung der Einrede - nicht bei Eltern-Kind-Verhältnis, vgl. Art. 6 HUntStProt 2007

Unterhalt Rechtswahl, Art. 8 HUntStProt 2007 : - in allen Unterhaltsbeziehungen und jederzeit möglich - nicht jedoch für Unterhaltsansprüche von Minderjährigen unter 18 Jahren und Erwachsenen, die nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst zu schützen - Form: schriftlich oder erfasst auf Datenträger, der eine spätere Einsicht ermöglicht, vgl. Art. 8 Abs. 2 i.v.m. Art. 7 Abs. 2 HUntStProt 2007 - Inhaltskontrolle möglich ggf. autonome Anknüpfung nach Art. 8 Abs. 5 HUntStProt 2007 (d.h. nicht nach gewähltem Recht zu beurteilen) - Zulässigkeit des Unterhaltsverzichts muss nach dem Recht am gew. Auf. des Verzichtenden bestehen, vgl. Art. 8 Abs. 4 HUntStProt 2007

Unterhalt Rechtswahl, Art. 8 HUntStProt 2007 : wählbare Rechtsordnungen: 1. Heimatrecht einer beteiligten Person, Art. 8 Abs. 1 lit. a 2. Recht am gew. Auf. einer beteiligten Person, Art. 8 Abs. 1 lit. b soweit Verfahren bereits eingeleitet bzw. Einleitung vorgesehen: 3. lex fori, Art. 7 bei Ehegatten zusätzlich: 4. für Ehescheidung gewähltes bzw. berufenes Recht, Art. 8 Abs. 1 lit. d 5. Güterrechtsstatut (gewählt oder zur Anwendung berufen), Art. 8 Abs. 1 lit. c

Änderung von Unterhaltstiteln: Unterhalt - unterliegt Unterhaltsstatut - auch wenn dieses Abänderung prozessual regelt - so z.b. im dt. Recht, 238 FamFG - erfasst sind mat. Vorauss. und Wirkungen - Verfahren nach lex fori - maßgeblich ist das für den jeweiligen Zeitraum anwendbare Recht

Rechtsquellen: Kindschaftsrecht - heute: grds. KSÜ (Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern v. 19.10.1996) - früher: MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen v. 05.10.1961) - MERKE: beides verdrängt (innerhalb des jeweiligen Anwendungsbereiches) das nationale IPR, vgl. Art. 3 Nr. 2 EGBGB

Rechtsquellen: Kindschaftsrecht Verhältnis KSÜ-MSA: grds.: KSÜ löst MSA ab, d.h.: es gilt für alle (Kinder-)Schutzmaßnahmen, die in Deutschland seit dem 01.01.2011 getroffen werden (vgl. Art. 53 Abs. 1 KSÜ) aber: im Verhältnis zu Vertragsstaaten, die das KSÜ nicht ratifiziert haben, bleibt das MSA anwendbar! (vgl. Art. 51 KSÜ)

Rechtsquellen: Kindschaftsrecht Verhältnis KSÜ-MSA: MERKE: beide Übk. enthalten verfahrensrechtliche Bestimmungen und Regelungen zum anwendbaren Recht Verhältnis zur Brüssel IIa-VO (=EU-EheVO): weitestgehend Vorrang der Brüssel IIa-VO innerhalb ihres sachlichen AWB (vgl. Art. 60 lit. a, 61 Brüssel IIa-VO) (betrifft nur verfahrensrechtliche Regelungen!)

Anwendungsbereich KSÜ: Kindschaftsrecht 1. sachlicher Anwendungsbereich: - Schutzmaßnahmen über die Person und das Vermögen eines Kindes, vgl. Art. 1 KSÜ (vgl. Katalog in Art. 3 KSÜ) - Schutzmaßnahme = jede aufgrund von öffentlichem Recht oder Privatrecht durch ein Gericht oder durch eine Behörde zu treffende Maßnahme, die im Interesse des Kindes erforderlich ist - nicht: kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen - auch int. Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen and. Vertragsstaaten und behördl. Zusammenarbeit (vgl. Art. 1 lit. a, c, e)

Anwendungsbereich KSÜ: Kindschaftsrecht 2. persönlicher Anwendungsbereich: - Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Art. 2 KSÜ - nicht: nasciturus

Anwendungsbereich KSÜ: Kindschaftsrecht 3. räumlicher Anwendungsbereich: unterscheide: Schutzmaßnahmen elterl. Verantwortung - gew. Auf. des Kindes muss nicht zwingend in einem Vertragsstaat bestehen, vgl. Art. 11 Abs. 1 KSÜ - Zuständigkeit und Anerkennung von Schutzmaßnahmen können nur für Gerichte und Behörden von Vertragsstaaten geregelt werden - für Kollisionsnormen gilt das loi-uniforme-prinzip, Art. 20 KSÜ

Anwendbares Recht nach KSÜ: Kindschaftsrecht 1. Schutzmaßnahmen: - Art. 5 bis 14 KSÜ: Zuständigkeiten für Schutzmaßnahmen - danach wenden Vertragsstaaten grds. ihr eigenes Recht an (= lex fori) - ausnahmsweise Anwendung bzw. Berücksichtigung eines anderen Rechts, Art. 15 Abs. 2 KSÜ, wenn zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erforderlich und eine enge Verbindung des Sachverhaltes hierzu besteht (insb. Anpassung von Maßnahmen an das Recht des Wirkungslandes)

Anwendbares Recht nach KSÜ: 1. Schutzmaßnahmen: Kindschaftsrecht - Zuständigkeit grds. im gew. Auf.-staat des Kindes, Art. 5 Abs. 1 KSÜ - ersatzweise schlichter Aufenthalt des Kindes (bei Flüchtlingen), Art. 6 Abs. 1 KSÜ - durch Wechsel des gew. Auf. Wechsel der Zuständigkeit, Art. 5 Abs. 2 KSÜ beachte: Regelung des Art. 15 Abs. 3 KSÜ - getroffene Maßnahmen bleiben bestehen, das neue Recht bestimmt jedoch, unter welchen Bedingungen eine bereits getroffene Maßnahme angewendet wird

Anwendbares Recht nach KSÜ: 1. Schutzmaßnahmen: Kindschaftsrecht Problem: Kindesentführungen - durch den Wechsel des gew. Auf. ändert sich die Zuständigkeit - dies könnte dazu führen, dass eine Zuständigkeit im Verbringungsstaat begründet wird, die für den verbringenden Elternteil günstiger sein könnte - Lösung: Zuständigkeitswechsel findet nur mit Zustimmung jedes Sorgeberechtigten oder nach einem Jahr ohne Rückführungsbemühungen statt, vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a, b KSÜ

Anwendbares Recht nach KSÜ: Kindschaftsrecht 1. Schutzmaßnahmen: - gem. Art. 8, 9 KSÜ Abgabe an einen geeigneteren Vertragsstaat möglich - Ziel: geeigneteres Forum, z.b. Heimatsstaat des Kindes im Einzelfall - gem. Art. 11, 12 KSÜ Eilzuständigkeiten und vorläufige Maßnahmen - in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahmen sind ohne Anerkennungsverfahren in einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen, Art. 23 Abs. 1 KSÜ - Erstreckung auch auf Vollstreckung, vgl. Art. 28 KSÜ

Anwendbares Recht nach KSÜ: Kindschaftsrecht 2. Elterliche Verantwortung: - Zuweisung und Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes, vgl. Art. 16 Abs. 1 KSÜ - dann: Anknüpfung an das Recht des gew. Auf. des Kindes, Art. 16 KSÜ - elterliche Verantwortung kraft Vereinbarung oder einseitigem Rechtsgeschäft, vgl. Art. 16 Abs. 2 KSÜ - dann: Anknüpfung an das Recht des gew. Auf.-staates des Kindes im Zeitpunkt des Wirksamwerdens

Anwendbares Recht nach KSÜ: Kindschaftsrecht 2. Elterliche Verantwortung: - danach: Statut grds. wandelbar - aber: bei Statutenwechsel bleibt einmal erworbene elterliche Verantwortung erhalten, Art. 16 Abs. 3 KSÜ Problem: überlagernde Sorgerechtsverhältnisse möglich - Lösung: Eingriff durch Schutzmaßnahmen nach neuem Recht möglich, vgl. Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 1, 18 KSÜ

Anwendbares Recht nach KSÜ: Kindschaftsrecht 2. Elterliche Verantwortung: - Ausübung der elterlichen Verantwortung: ebenfalls Anknüpfung an das Recht am gew. Auf. des Kindes, vgl. Art. 17 Satz 1 KSÜ - erfasst sind: Genehmigungserfordernisse, Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers etc.

Anwendbares Recht nach KSÜ: Kindschaftsrecht 2. Elterliche Verantwortung: - grds. Sachnormverweisung, wenn auf das Recht eines Vertragsstaates verwiesen wird, Art. 21 Abs. 1 KSÜ - bei Verweis auf Recht eines Nichtvertragsstaates (loi uniforme!) Gesamtverweisung, Art. 21 Abs. 2 KSÜ Problem: hierdurch viele Weiterverweisungen möglich Lösung: Weiterverweisung durch verwiesenen Nichtvertragsstaat ist nur beachtlich, wenn zweitverwiesener Staat sie annimmt

Kindschaftsrecht Problem: Kindesentführungen Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung v. 25.10.1980 (HKiEntÜ) - Regelungen zu Rückführungsmaßnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs (Art. 4 HKiEntÜ) - beachte: keine Sorgerechtsentscheidung, reine Rückführungsmaßnahmen!

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Rechtsquellen: - völkervertraglich nur dt.-iran. Niederlassungsabk. beachtlich - ansonsten: Anknüpfung nach Art. 19 EGBGB Qualifikation: = Feststellung der Abstammung von Mutter und Vater - Abgrenzung zur Anfechtung der Abstammung (Art. 20 EGBGB) und des Eltern- Kind-Verhältnisses (Art. 21 EGBGB) - beachte: Zustimmungserfordernisse nach Art. 23 EGBGB

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Anknüpfung: - nach Art. 19 EGBGB alternative Anknüpfung vorgesehen - Zweck: Begünstigung der Herstellung einer Abstammung sowie Vermeidung hinkender Kindschaftsverhältnisse

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Anknüpfung, Art. 19 Abs. 1 EGBGB: 1. Recht am gew. Auf. des Kindes, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB 2. im Verhältnis zu jedem Elternteil nach dem Heimatrecht dieses Elternteils, Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB 3. allg. Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB) der Mutter, falls diese bei der Geburt verheiratet ist oder die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden ist, Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Anknüpfung, Art. 19 Abs. 1 EGBGB: - Anknüpfungen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB sind wandelbar aber: ein einmal begründetes Abstammungsverhältnis entfällt hierdurch nicht (Grds. der einmal wohl erworbenen Rechte) - Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist nicht wandelbar

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Anknüpfung, Art. 19 Abs. 1 EGBGB: Problem: alternative Anknüpfung führt zum Bestehen mehrerer Vaterschaften Lösung (h.m.): Anwendung Günstigkeitsprinzip besteht die Vaterschaft nach einer der in Betracht kommenden Rechtsordnungen, so kann keine andere Rechtsordnung für die Feststellung der Vaterschaft gewählt werden es bleibt lediglich die Möglichkeit einer mat. Anfechtung der Vaterschaft

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Anknüpfung, Art. 19 Abs. 1 EGBGB: Problem: alternative Anknüpfung führt zum Bestehen mehrerer Vaterschaften bei gleichzeitiger Vaterschaft verschiedener Väter: Anwendung der Rechtsordnung, die die Abstammung vom tatsächlichen Vater ermöglicht (so h.m.)

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Anknüpfung, Art. 19 Abs. 1 EGBGB: Problem: alternative Anknüpfung führt zum Bestehen mehrerer Vaterschaften Kritik: Feststellung tatsächliche Vaterschaft oft schwierig e.a. daher: Wahlrecht des gesetzlichen Vertreters hinsichtlich maßgeblicher Rechtsordnung

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Anknüpfung, Art. 19 Abs. 1 EGBGB: Problem: alternative Anknüpfung führt zum Bestehen mehrerer Vaterschaften Ansicht Rauscher: Vaterschaft, die kraft Geburt eintritt, ist maßgeblich sie macht die Suche nach anderen Vaterschaften zunächst überflüssig (Auflösung falscher Vaterschaften über eine Anfechtung im mat. Recht)

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Zustimmungserfordernisse, Art. 23 EGBGB: - grds. bestimmt das die Anerkennung und Abstammung beherrschende Recht auch die Zustimmungserfordernisse - kumulativ: Heimatrecht des Kindes, vgl. Art. 23 EGBGB - Zweck: Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse zu Lasten des Kindes, um dessen Abstammung es geht

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Zustimmungserfordernisse, Art. 23 EGBGB: - Weiter- oder Rückverweisungen sind daher unbeachtlich! - Anwendung des Art. 23 auch bei Namenserteilung und Adoption - erfasst sind die Erforderlichkeit zusätzlicher Zustimmungen zur Abstammung sowie Wirksamkeitsvorauss., Ersetzungen etc.

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Zustimmungserfordernisse, Art. 23 EGBGB: - Art. 23 Satz 2 EGBGB: ausnahmsweise Anwendung dt. Recht - Voraussetzung: zum Wohle des Kindes erforderlich (insb. bei Abstammungserklärungen und Adoptionen im Inland denkbar) aber: nur restriktive Anwendung geboten!

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Anfechtung der Abstammung, Art. 20 EGBGB: = Beseitigung jedes vermuteten oder durch Anerkennung hergestellten Abstammungsverhältnisses - Zweck: Statutswahrheit (favor veritatis) - alternative Anknüpfung an:

Kindschaftsrecht Abstammungsrecht: Anfechtung der Abstammung, Art. 20 EGBGB: 1. jeder Rechtsordnung, aus der sich die Abstammung ergibt, Art. 20 Satz 1 EGBGB (Anfechtung genügt nach einer dieser Rechtsordnungen) 2. nur für Kind (!): Recht am gew. Auf. des Kindes, Art. 20 Satz 2 EGBGB (auch wenn Abstammung hiernach gar nicht besteht! vgl. Art. 1, 2 Abs. 1 GG)

Kindschaftsrecht Eltern-Kind-Verhältnis: - wegen Bestehen des KSÜ/MSA nur geringer verbleibender Anwendungsbereich des Art. 21 EGBGB - Anknüpfung an das Recht des gew. Auf. des Kindes - Statut ist wandelbar Problem: legal kidnapping, hinkende Verhältnisse (insb. bei Wechsel des Sorgerechts relevant)

Exkurs: Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung Minderjährige: - weitestgehend völkerrechtliche Verträge - aus dt. Sicht: Beistandschaft ( 1712ff. BGB) = Schutzmaßnahme i.s.d. KSÜ/MSA - diese sind daher vorrangig - ansonsten: Anknüpfung der Vormundschaft und Pflegschaft an das Heimatrecht des Mündels, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (Gesamtverweisung) - Anknüpfung der Führung und Auswahl des Vormundes an das Recht des anordnenden Staates, Art. 24 Abs. 3 EGBGB

Exkurs: Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung Volljährige: - vorrangig: Haager Übereinkommen vom 13.01.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HErwSÜ) - beachte: Inkrafttreten erst am 01.01.2009 - persönlicher AWB: Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 2 Abs. 1 HErwSÜ) - sachlicher AWB: vgl. Maßnahmen nach Art. 3 HErwSÜ

Exkurs: Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung Volljährige: - Regelung der Zuständigkeit für zu treffende Maßnahmen - bei der Ausübung dieser Zuständigkeiten wendet jeder Vertragsstaat grds. sein eigenes Recht an (= lex fori), vgl. Art. 13 Abs. 1 HErwSÜ - insb. relevant auch für Vorsorgevollmachten (vgl. Art. 15 HErwSÜ)

Exkurs: Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung Volljährige: - außerhalb des AWB des HErwSÜ: Art. 24 EGBGB - Anerkennung von Maßnahmen nach dem HErwSÜ in einem anderen Vertragsstaat des HErwSÜ nach Art. 22ff. HErwSÜ - Anerkennung von Maßnahmen aus Nichtvertragsstaat: nach Maßgabe von 108, 109 FamFG

Adoption Rechtsquellen: Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAdoptÜbk 1993) - für Deutschland seit 01.03.2002 anwendbar - regelt nur die Anerkennung von Adoptionen ansonsten: Art. 22 EGBGB

Adoptionsstatut, Art. 22 EGBGB: Adoption Adoptierender ist verheiratet Ehewirkungsstatut, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 14 Abs. 1 EGBGB Adoptierender ist unverheiratet Heimatrecht des Adoptierenden, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - Statut ist wandelbar bis zur letzten Wirksamkeitsvoraussetzung - Verweisung ist Gesamtverweisung - bzgl. Zustimmungserfordernissen gilt Art. 23 EGBGB! kumulative Anwendung des Heimatrechts des Adoptierten - Lebenspartner oder Partner einer gleichgeschlechtlichen Ehe gelten für diese Zwecke auch als unverheiratet

Adoption Qualifikation: = alle Rechtsinstitute, durch die eine Verwandtschaftsbeziehung hergestellt wird - Vertragsadoption, Dekretadoption - auch Erwachsenenadoption - auch schwächere Formen wie rechtlich verfestigte Pflegekindschaft - nicht: Namensadoptionen - nicht: Sorgerechtsregelungen für Pflegekinder u.ä.

Adoption Qualifikation: - Vorauss. und Durchführung der Adoption - unmittelbare statusgestaltende Adoptionsfragen (Reichweite der Beendigung familienrechtlicher Beziehung und Herstellung von Beziehungen zu den Adoptiveltern) - weitere Folgen der Adoption unterliegen Sonderstatuten (Namens-, Unterhalts-, Eheschließungsstatut etc.)

Anerkennung von Adoptionen: Adoption verfahrensrechtlich bei Dekretadoptionen Anerkennung der vorliegenden Entscheidung nach 108, 109 FamFG Wirkungen der Adoption werden auf das Inland erstreckt, keine Transformation in dt. Adoption (wiederholende dt. Adoption mögl.) materiell-rechtlich bei Vertragsadoptionen Prüfung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach Art. 22 EGBGB

Adoption Sonderfall Anerkennung von Adoptionen nach dem AdoptÜbk 1993: - Anerkennung von Adoptionen, deren ordnungsgemäßes Zustandekommen die Behörden eines Mitgliedstaates bescheinigt haben - erfasst Dekret- und Vertragsadoptionen - Prüfungssystem gem. 4ff. AdoptÜbk 1993 - Transformation der Adoption, sofern Vorauss. des Art. 26 Abs. 2 AdoptÜbk 1993 erfüllt sind (ansonsten ggf. Umwandlung durch Vormundschaftsgericht mögl., vgl. Art. 27 AdoptÜbk 1993)

Adoption Sonderproblem: Substituierbarkeit einer Adoption in anderes Statut - Adoption = Tatbestandsmerkmal der mat. Normen eines anderen Statutes - Bsp.: Namensstatut = dt. Recht wegen 1757 BGB Vorfrage der wirksamen Adoption zu klären - gleichzeitig: Substitutionsproblem, d.h. ist durch die vermeintliche Adoption eine Adoption i.s.d. Sonderstatuts hergestellt worden? - Bsp.: Erbstatut Adoption ausreichend, um eine verwandtschaftliche Beziehung, die zur Erbenstellung berechtigt, hervorzurufen?

Adoption Sonderproblem: Substituierbarkeit einer Adoption in anderes Statut - Lösung: Gesamtschau der Adoptionsfolgen erforderlich - Bsp.: Herstellung kindschaftsrechtlicher Beziehungen kann Indiz für den Eintritt familienrechtlicher Folgen sein - gem. Art. 26 Abs. 2 AdoptÜbk 1993 i.v.m. 2 Abs. 2 AdWirkG Anerkennung einer nach ausländischem Recht erfolgten Adoption wie eine dt. Adoption, sofern Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses bewirkt wird

Adoption Sonderproblem: Namensstatut des Adoptierten - beachte: Adoption als Vorfrage hier nach der Rspr. nicht mehr selbstständig anzuknüpfen - vielmehr: unselbstständige Anknüpfung nach dem Namensstatut - Namensstatut entscheidet auch, ob Adoption für Namenserwerb genügt, d.h. die Adoption also ausreichend ist

Eingetragene Lebenspartnerschaft Rechtsquellen: - in Zukunft vielleicht: europ. Verordnung zum Güterrecht eingetragener Lebenspartner [vgl. KOM (2011) 127 eng.] - ansonsten: Art. 17b EGBGB Problem: einseitige Kollisionsnorm? pro: Rechtsbegriff nach nat. Verständnis contra: ggf. unterschiedliche Anknüpfung von gleich gelagerten Sachverhalten, Art. 17b EGBGB wohl unabsichtlich zu eng gefasst

Eingetragene Lebenspartnerschaft Qualifikation: = Eingetragene Lebenspartnerschaft Problem: gleichgeschlechtliche Ehen in anderen Rechtsordnungen Lösung: Anknüpfung nach Art. 17b EGBGB, nicht nach Art. 13 EGBGB Arg.: Art. 17b Abs. 4 EGBGB

Eingetragene Lebenspartnerschaft Anknüpfung Eingehung und Auflösung: - nach Sachrecht des Register führenden Staates, vgl. Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB - Grund: kein weltweit einheitl. Typus der Eingetragenen Lebenspartnerschaft Anknüpfung Namensstatut: - betrifft: gemeinsame Namensführung - Art. 10 Abs. 2 EGBGB gilt entsprechend, vgl. Art. 17b Abs. 1 Satz 2 EGBGB

Eingetragene Lebenspartnerschaft Anknüpfung Güterstatut: - Anknüpfung an Recht des registerführenden Staates, Art. 17b Abs. 1 Satz 1 - genauso: VA, Art. 17b Abs. 1 Satz 3 EGBGB (Regelungen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB weitestgehend übernommen) Problem: LPartner sind in mehreren Staaten registriert Lösung: Recht des Staates, in dem die letzte Registrierung stattgefunden hat, ist anzuwenden aber: dies gilt nicht rückwirkend, Art. 17b Abs. 3 EGBGB

Eingetragene Lebenspartnerschaft Anknüpfung Güterstatut: beachte: Kappungsregel, Art. 17b Abs. 4 EGBGB - die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als die nach dt. Recht - Zweck: Schutz des dt. ordre public (keine unangemessene Annäherung an das Institut der Ehe, vgl. Art. 6 Abs. 1 GG) beachte außerdem: Schutz Dritter gem. Art. 17b Abs. 2 Satz 2 EGBGB i.v.m. 8 Abs. 1, 2 LPartG ( 1357 BGB)

Eingetragene Lebenspartnerschaft Anknüpfung Erbstatut: - allg. Erbstatut findet Anwendung, Art. 17b Abs. 1 Satz 2 EGBGB - Grund: soll Drittbeteiligte schützen - subsidiäre Anknüpfung: falls allg. Erbstatut keinen Ansprüche des (überlebenden) Lebenspartners vorsieht, kommt hilfsweise das Recht des registerführenden Staates zur Anwendung, Art. 17b Abs. 1 Satz 2 EGBGB Problem: Pflichtteilsansprüche nach Erbstatut (beschneidet ggf. Rechte Dritter)

Eingetragene Lebenspartnerschaft Anknüpfung Unterhaltsstatut: - allg. Unterhaltsstatut findet Anwendung Problem: Familie i.s.d. Art. 1 Abs. 1 HUP 2007 Lösung: da kein einheitliches europ. Verständnis Qualifikation quasi nach nat. Vorstellungen dt. Recht: wg. 11 Abs. 1 LPartG Familie (+) beachte: Kappungsmöglichkeit nach 17b Abs. 4 EGBGB (Kappung jedoch wenig wahrscheinlich, da aus dt. Sicht Gleichstellung zur Ehe, vgl. 5, 12, 16 LPartG)

Eingetragene Lebenspartnerschaft Anknüpfung Unterhaltsstatut: - zunehmend Substitutions- und Angleichungsfragen, wenn Unterhaltsgläubiger seinen gew. Auf. nicht im Registrierungsstaat hat Lösung: i.d.r. Behandlung der eingegangenen rechtlichen Beziehung nach dem in der lex fori vorhandenem Rechtsinstitut