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Transkript:

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Grundsätzliches Arbeitnehmerbegriff Zur-Verfügungstellen der Arbeitskraft In persönlicher Abhängigkeit Weisungsbindung in persönlicher Hinsicht Eingliederung Kontrollunterworfenheit

Rechtsgrundlagen Arbeitsvertrag Vertrag (bzw BV gem 97 Abs 1 Z 6) 6 AngG: angemessene Dienste 1153 ABGB: den Umständen nach angemessene Dienste Ortsüblichkeit Verkehrssitte Betriebssitte Keine betriebliche Übung bzw Widerrufsrecht

Lösungsansatz Telefonie Absolutes Verbot Notfälle Dienstlich veranlasste Telefonate Rechtslage bei Nichtregelung

Private Nutzungsinhalte Zulässige Manipulationen Installation von Programmen Spiele Chat Rechtsgeschäftliches Tätigwerden

Entlassung Angestellte 27 AngG Vertrauensunwürdigkeit beharrliche Pflichtverletzung Arbeiter 82 GewO 1859 Haftungsfragen Anwendung des DHG

Individualrechtliche Kontrolle Privatsphäre im Arbeitsverhältnis 16 ABGB Art 8, 10 EMRK, Art 10, 10a StGG Datenschutzgesetz 2000

Datenschutzgesetz 2000 Grundrecht 1 personenbezogene Daten Sensible und nicht sensible Daten Verwendung nach Treu und Glauben Interessenabwägung 8 Abs 1 Z 4 bzw 9 Z 11 Informationspflicht 24 Widerspruchsrecht 28

Grundrecht auf Datenschutz (Verfassungsbestimmung) 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privatund Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht...

Sensible und nicht sensible Daten 4 DSG 2000 Z 1:,,Daten'' (,,personenbezogene Daten''): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Z 2:,,sensible Daten'' (,,besonders schutzwürdige Daten''): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben

Datenverwendung - Treu und Glauben 6. (1) Daten dürfen nur 1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der 46 und 47 zulässig; 3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

Datenverwendung - Treu und Glauben II 7 (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. (2).. (3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des 6 eingehalten werden.

Interessenabwägung 8 Abs 1 Z 4 8. (1) Gemäß 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

Interessenabwägung 9 Z 11 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn 11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeitsoder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben

Information Widerspruch 24. (1) Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise 1. über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und 2. über Namen und Adresse des Auftraggebers, zu informieren. 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben

Telekommunikationsgesetz 2003 (12. Abschnitt, 92 ff) Nur gewerbliche Dienstleister Bloß analoge Anwendung im Rahmen von 16 ABGB

Kontrolle Was ist arbeitsrechtlich relevant? Was benötigt der AG um Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können? Was ist das gelindeste, angemessene Mittel?

Kontrolle der Systemnutzung - Internetzugang log-files Zuordnung per user-id und password Scanning (quantitative und qualitative Aspekte)

Kontrolle von E-Mails Inhaltsdaten Verkehrsdaten Zugriff in außergewöhnlichen Fällen Dienstliche Private Mails

Betriebliche Mitbestimmung Allgemeine Informationsrechte des BR Bspw 91 Abs 2 ArbVG Mitbestimmung Betriebsvereinbarungen Notwendige Fakultative Anrufung der Schlichtungsstelle

Betriebsvereinbarungen Kontrollmaßnahmen (technische Systeme) 96 Z 3 Personalinformationssysteme 96a Abs 1 Z 1 Allgemeine Ordnungsvorschriften 97 Abs 1 Z 1 Nutzung von Betriebsmitteln 97 Abs 1 Z 6

Judikatur Zeiterfassung - DSK 16.11.2004, Kl120.951/0009- DSK/2004 = ecolex 2005, 464 Telefonanlage - OGH 13.6.2002, 8 Ob A 288/01p = ZAS 2004, 40 Biometrische Zeiterfassung - OGH 20.12.2006, 9 Ob A 109/06d = DRdA 2007, 239

Judikatur Whistleblowing - DSK 14.12.2012, K 600.320-005/0003-DVR/2012 m Besprechungsaufsatz Brodil, ZAS 2013, 269.

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