Leitfaden. Notfallmaßnahmen bei unerwartetem Ausfall oder Tod des Betriebsinhabers. 27. August 2008



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Transkript:

Leitfaden unerwartetem Ausfall oder Tod LSW GmbH Steuerberatungsgesellschaft Schulze-Delitzsch-Straße 18-20 71706 Markgröningen Telefon: (07145) 9 94-0 Telefax: (07145) 9 94-44 www.lsw-steuer.de Geschäftsführer Karl-Heinz Luithardt Steuerberater, Vereidigter Buchprüfer Rainer Schmid Steuerberater, Dipl.-Betriebswirt (FH) Bernd Weigold Steuerberater, Dipl.-Betriebswirt (FH) 27. August 2008 Ein Unternehmen repräsentiert in vielen Fällen die Anstrengungen und Leistungen mehrerer Generationen, insbesondere bei den typischen traditionellen Familienunternehmen. Umso erstaunlicher ist es, dass viele Unternehmer die Entscheidung über die Nachfolge ihres Betriebes vor sich herschieben und so möglicherweise den weiteren Fortbestand des Unternehmens nach ihrem Tode gefährden. Ob dies daran liegt, dass man sich über solche Themen wie Nachfolge und Tod ungern Gedanken macht, wenn man noch voll im Saft steht, oder ob es schlicht im Alltagsgeschäft untergeht ist nicht ganz klar. Sicher ist jedoch, dass Regelungen zur Nachfolge für die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens von ganz entscheidender Bedeutung sind. Statistiken zeigen, dass jede dritte Betriebsaufgabe bzw. übergabe durch Krankheit, Unfall oder Tod des Unternehmers herrührt. Da diese Schicksalsschläge regelmäßig plötzlich auftreten, führen diese ohne eine entsprechende Vorsorge und Nachfolgeplanung zu Existenzgefährdenden Unternehmens- und Lebenskrisen. Eine entsprechende Vorsorge ist daher unbedingt anzuraten. Zudem verlangen zum Beispiel die Banken aufgrund ihrer Kreditvergabekriterien, insbesondere nach Basel II oft eine Nachfolgeplanung und bewerten das Unternehmen bei fehlender Nachfolgeplanung schlechter als bei einer vorhandenen Planung. Eine entsprechende Planung ist aber vor allem auch deshalb sinnvoll, falls der Betriebsinhaber aufgrund eines Unfalls oder wegen eines unerwarteten Todesfalls ausfällt. Ist für diesen Fall keine Vorkehrung getroffen worden, so gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Diese stellt aus den folgenden Gründen meist keine gute Lösung für den Unternehmer dar. Erbengemeinschaft erzwingt Auseinandersetzung Freie Veräußerbarkeit eines Erbteils Finanzielle Belastungen des Betriebes durch Pflichtteile und Auszahlungen an weichende Erben Entscheidungsflexibilität wird gehemmt, dringende betriebliche Entscheidungen werden nicht oder nicht rechtzeitig getroffen Seite 1 von 9

Aufgrund dieser Risiken empfehlen wir die Nachlassregelung mit unserer fachkundigen Beratung steuerlich optimal zu gestalten. Absichern kann man sich so zum Beispiel durch einen notariellen Erbvertrag mit dem Ehegatten. Hierbei sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden: Regelmäßige Überprüfung des Testaments (alle 3-5 Jahre) Abstimmung von Gesellschaftsvertrag und Testament; Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht Ansammlung von Privatvermögen zwecks gerechter Erbteilung Frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge Vermeidung kurzfristig fälliger Bar-Forderungen wie Pflichtteil und Abfindung Bewahrung der Handlungsfähigkeit des Betriebes Wahl des passenden Güterstandes (Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft) Vermeidung von Veräußerungsgewinnen im Rahmen von Erbteilungen Einsetzung eines Testamentsvollstrecker Grundsätzlich ist bei einer solchen Planung zu unterscheiden zwischen einem Notfall aufgrund Handlungsunfähigkeit, Ausfall des Unternehmers auf Zeit (Unfall, Krankheit) sowie für den Todesfall. In beiden Fällen sind sowohl das Unternehmen als auch der Privatbereich betroffen. Eine Planung sollte daher beide Bereiche berücksichtigen. A. Vorsorge für einen Ausfall auf Zeit Privater Bereich Die nachfolgenden Ausführungen gelten prinzipiell für jedes Familienmitglied insbesondere jedoch für den Inhaber des Betriebes. I. Sorgen Sie für einen ausreichenden Versicherungsschutz - Krankenversicherung mit Krankentagegeld, nicht unbedingt bereits ab dem ersten Tag, wohl aber nach einem Monat - Altersvorsorge - Unfallversicherung - Berufsunfähigkeitsversicherung Im Bereich der Altersvorsorge und vor allem im Bereich der Berufsunfähigkeit reichen die gesetzlichen Ansprüche bei weitem nicht mehr aus und müssen deshalb durch private Vorsorge ergänzt werden. Aber auch im Falle der Pflegebedürftigkeit sind die gesetzlichen Mittel schnell erschöpft und das Privatvermögen auch das der Kinder muss mit heran gezogen werden. Sorgen Sie daher für eine ausreichende Absicherung durch vorsorgliche Vermögensbildung bzw. zusätzliche Pflegeversicherung. Hiermit können Sie bereits das Erbe der Kinder sichern. II. Geben Sie einer Person Ihres Vertrauens die notwendigen Vollmachten für den Fall, dass Sie handlungsunfähig werden. Seite 2 von 9

- Kontovollmacht im Privatbereich Hierzu können Sie Formulare Ihrer Hausbank verwenden. Wenn die gleiche Person zudem auch die finanziellen Dinge des Betriebes regeln soll, so können Sie dies in einer Vollmacht festlegen. In einer Vollmacht die über den Tod hinaus gelten soll, können die Hinterbliebenen nach dem Tod ohne größere Probleme (Erbschein) die Vermögensangelegenheiten regeln. Für die Kontenauflösung ist der Erbschein notwendig. - Handlungsvollmacht für alle sonstigen notwendigen Rechtsgeschäfte. Hier können Sie eine so genannte Generalvollmacht ausstellen, die den Bevollmächtigten ermächtigt in Ihrem Namen zu handeln. Der Geltungsbereich sollte auch in einer Generalvollmacht genau definiert werden. Ebenso die Gültigkeit Widerruflich, nur zu Lebzeiten oder über den Tod hinaus. Bitte auch unbedingt darauf achten, dass es unter Umständen einer notariellen Beurkundung benötigt und zwar dann, wenn zusätzlich Grundstücksgeschäfte getätigt werden sollen. Da auch für den Betrieb Vollmachten ausgestellt werden müssen, empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit zudem auch dann Vollmachten beim Notar abzuschließen, wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben ist, also keine Grundstücksgeschäfte getätigt werden sollen oder aus anderen Gründen. Diese Vollmacht können Sie bei sich behalten. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Bevollmächtigten hierauf im Notfall Zugriff haben. Darüber hinaus empfehlen wir spezielle Vollmachten im Bereich der Betreuung und der medizinischen Versorgung. - Betreuungsverfügung Per Gesetz wird ein Betreuer bestellt wenn bei ganz oder teilweiser Handlungsunfähigkeit keine ausreichende private Regelung z.b. Vollmacht getroffen wurde. Zuständig ist das jeweilige Vormundschaftsgericht hier in Baden-Württemberg wird diese Stellung durch den entsprechenden Notar ausgeübt. Was vielen unter Umständen nicht bekannt ist, dass derjenige der potentieller Erbe ist, nicht notwendigerweise auch Betreuer der Person werden kann. Grundsätzlich kann jeder vorsorglich in einer Betreuungsverfügung festlegen, wen er als Betreuer haben will, bzw. wen er nicht haben will. Diesen Wunsch wird das Gericht bei der entsprechenden gesetzlichen Bestellung berücksichtigen. Wenn Sie hierzu weitere Informationen wünschen, können Sie bei uns gerne den Leitfaden Generalvollmacht-Vorsorgevollmacht-Patientenverfügung anfordern bzw. downloaden. - Patientenverfügung Hiermit kann geregelt werden, dass bei dauernder Bewusstlosigkeit oder bei einer unheilbaren Krankheit eine Verzögerung des Leidens mit Hilfe der sog. Apparatemedizin zu unterbleiben hat. Diese Verfügung sollte so zeitnah wie möglich (jährlich) immer wieder aktualisiert werden. Dies kann durch einfache Unterschrift mit Datumsangabe unter der Patientenverfügung geschehen. Sie sollte mit einem Arzt abgesprochen werden und möglichst ausführliche Einstellungen zu dem entsprechenden Problemkreis dokumentieren. Der Abschluss beim Notar ist ebenso empfehlenswert. Am sichersten für die Handlungsfähigkeit Seite 3 von 9

III. des Angehörigen ist es, wenn er darüber hinaus eine Generalvollmacht hat. Das Justizministerium plant derzeit hierzu auch eine gesetzliche Regelung. Legen Sie einen Notfallordner an Hierin sollten alle notwendigen Handlungen und Daten für den Ernstfall aufgeführt sein. - Wer ist zu verständigen? Wer kann helfen? - Krankenkasse und Versicherungen - Hausarzt, besondere Krankheiten, Allergien, ständige Medikamente - Notwendige Urkunden - Laufende Verpflichtungen, Vermögensstand usw. Vermeiden Sie durch Vorsorge, dass Sie oder Ihre Angehörigen im Ernstfall nicht wissen was als nächstes zu tun ist. Gerne sind wir im Rahmen unserer betriebswirtschaftlichen Beratung behilflich, eine entsprechende ganzheitliche private und betriebliche Vermögens- und Finanzplanung durchzuführen, die eine Analyse und Dokumentation der privaten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auf Basis Ihrer Angaben enthält, die dann nach betriebswirtschaftlichen Kriterien logisch fortgeschrieben wird und die Erstellung von Szenariorechnungen beinhaltet. Betrieblicher Bereich Bei Ausfall muss ein Vertreter oder Vertreterin mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet sein, der oder die eine reibungslose Fortführung des Betriebes gewährleistet. - Bankvollmacht/Kontovollmacht Mit der Hausbank absprechen und deren Formulare verwenden. Es ist dabei zu überlegen, inwieweit auch Personen, die nicht Familienmitglieder sind, aus dem Betrieb ihre Teilvollmachten erhalten um den Ablauf zu vereinfachen soweit nicht schon Prokura vorliegt. - Generalvollmacht für alle betrieblichen Belange Sie müssen entscheiden, wer welche Befugnisse erhalten soll (soweit nicht bereits Prokura vorhanden ist). Wegen der weit reichenden Bedeutung sollten diese Vollmachten beim Notar abgeschlossen werden, auch wenn es nicht rechtlich vorgeschrieben ist. Bei Kapitalgesellschaften muss bei Ausfall des Geschäftsführers dessen Nachfolge geregelt sein. Wird nichts geregelt, so wird unter Umständen ein Notgeschäftsführer durch ein entsprechendes Amtsgericht bzw. Handelsregister bestellt. Sie können die beiden Bereiche Privat und Betrieb in den Vollmachten auch zusammenführen. - Krisenstabstellvertreter Legen Sie frühzeitig fest, wer diesem Krisenstab angehören soll. Sprechen Sie dies auch mit den verantwortlichen Mitarbeitern durch. Legen Sie Aufgaben, Verantwortung und Weisungsbefugnis fest. Stellen Sie sicher, dass die Auftragskalkulation reibungslos fortgeführt werden kann. Informieren Sie Ihren Stellvertreter zu jeder Zeit über alles Seite 4 von 9

notwendige, damit der Betrieb bei Bedarf von diesem fortgeführt werden kann. Unternehmensnachfolge Wenn in der Familie ein potentieller Nachfolger oder eine potentielle Nachfolgerin vorhanden ist, muss die Nachfolge rechtzeitig geplant werden um bei dauerhaftem Ausfall des Unternehmers die Nachfolge sofort zu gewährleisten. Dies gilt natürlich auch für die Nachfolge außerhalb der Familie. Hierzu kommt am Ende des Leitfadens jedoch noch ein kurzer Abriss. - EDV-Zugang sicher stellen Der Zugang und der Umgang mit der EDV muss bei Ausfall des Chefs gewährleistet sein. Legen Sie fest wer hierfür verantwortlich sein soll. Wenn eine Nachfolgeregelung nicht möglich ist und das Unternehmen aufgegeben wird, müssen Sie sich über die steuerlichen Auswirkungen unbedingt von uns beraten lassen. Wenn Immobilienvermögen im Betriebsvermögen ist, kann eine hohe Nachversteuerung aufgrund hoher stiller Reserven anfallen. Dies kann selbstverständlich auch auf andere Wirtschaftsgüter zutreffen. Daher unbedingt mit uns vor Tätigwerden sprechen, um mögliche Gestaltungen noch vornehmen zu können. - Notfallordner für den Betrieb Legen Sie im Betrieb einen Ordner oder eine Datei an, in dem alle notwendigen Informationen zur Fortführung des Betriebes niedergelegt sind, bzw. wo auf das dazu notwendige Datenmaterial verwiesen wird. Hierzu gehören insbesondere die Aktualisierung der folgenden Daten: - Verantwortliche und Aufgaben - Auftragsbestand/Auftragsabwicklung/Kalkulationsdaten - Außenstände - Wichtige Kunden und Ansprechpartner - Finanzierung, hierzu gehören die Kontonummern usw. - Eventuell vorhandene Versicherungen - EDV-Passwörter, Programmdokumentationen - Wo kann Hilfe geholt werden (Steuerberater, Rechtsanwalt, Handwerkskammer, Innung, Fachverband usw.)? B. Vorsorge für den Todesfall Privater Bereich I. Sorgen Sie für einen ausreichenden Versicherungsschutz Über eine Kapitallebensversicherung können Sie das Todesfallrisiko absichern. Tritt der Tod bis zum Ende der vereinbarten Versicherungslaufzeit nicht ein, wird bei der Kapitallebensversicherung die einbezahlte Summe plus Gewinnanteile ausbezahlt. Dieser Versicherungstyp kann mit einer Berufsunfähigkeitsrente kombiniert werden. Die Kombination kann günstiger sein als zwei Einzelversicherungen. Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. Des Weiteren kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lebensversicherung Seite 5 von 9

als Sicherheit bei der Bank verwendet werden. Hierzu sollte jedoch vorab mit uns gesprochen werden. Bei Liquiditätsproblemen ist neben der Kündigung des Vertrages auch eine Teilauszahlung des Rückkaufswerts möglich. Seit neuestem gibt es zudem die Möglichkeit eine Police zu verkaufen unter Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes. Die Käuferfirmen stellen spezielle Ansprüche an die Police. - Risikolebensversicherung Hierbei wird nur das Todesfallrisiko abgesichert. Es gibt keine Kapitalauszahlung am Ende der Laufzeit. Die Risikolebensversicherung kann ebenfalls als Sicherheit bei der Bank verwendet werden. Sie ist jedoch nicht so werthaltig wie die Kapitallebensversicherung. Die Beträge sind wesentlich niedriger als bei Kapitallebensversicherung. Zur Absicherung der Familie soll auf jeden Fall eine Lebensversicherung abgeschlossen werden, vor allem um die Tilgung von Schulden zu gewährleisten und um die Lebenshaltung der Hinterbliebenen zu sichern, wenn nicht anderweitig ausreichend dafür gesorgt werden kann. - Vollmachten Sichern Sie die Handlungsfähigkeit der Hinterbliebenen durch entsprechende Vollmachten über den Tod hinaus, dies betrifft vor allem die Bank- und Kontovollmacht und sonstige Handlungsvollmachten die das Vermögen betreffen. Die Hinterbliebenen können dann handeln ohne auf einen entsprechenden Erbschein warten zu müssen. Bei Bankvollmachten können Sie die Formulare der Bank verwenden. II. Testament und Erbvertrag Vorsorge treffen durch Erbregelung Das Testament ist eine einseitige Willenserklärung, die jederzeit widerrufen werden kann. Darüber hinaus kann ein Erbvertrag geschlossen werden. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner binden kann. Während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft. Im Erbvertrag unterschreiben alle Erben. Ein Erbvertrag kann nur gemeinsam widerrufen werden. Die Erbregelung muss laufend der jeweiligen Familien- und Vermögenssituation angepasst werden. Bei vorweggenommener Abgeltung von Erbansprüchen durch Schenkung, sollte diese Schenkung auf das zukünftige Erbe angerechnet werden. Soll mit der Schenkung ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht verbunden werden, muss dieser notariell beglaubigt werden. Hierbei ist es insbesondere notwendig vorab Rat durch einen entsprechenden Rechtsanwalt einzuholen. Bei Schenkungen sollen Rückfallklauseln und Auflagen vereinbart werden, die beim Eintritt unerwünschter Ereignisse Vermögensschäden bzw. Nutzungsrechte sichern. Wegen der Rechtssicherheit empfiehlt sich generell die notarielle Abfassung und Hinterlegung von Erbregelungen und Schenkungen. Seite 6 von 9

Besprechen Sie die geplante Erbregelung mit uns, damit Sie die steuerlichen Auswirkungen kennen. Hierzu am Ende des Leitfadens noch mehr. III. Notfallordner Legen Sie wie in Punkt A schon beschrieben in einem Notfallordner auch fest, was beim plötzlichen Tod zu tun ist. Wer ist zu verständigen, wo ist das Testament hinterlegt, welche Versicherungen sind zu verständigen, Aufstellung der Vermögensanlagen, welche Stellen müssen verständigt werden (z.b. gesetzliche Versicherungsträger) usw.? Betrieblicher Bereich Wenn keine Erbregelung festgelegt ist tritt die gesetzliche Erbfolge ein, es entsteht die so genannte Erbengemeinschaft. Wird die Auseinandersetzung durch die Erben erzwungen, kann dies der Untergang des Betriebes sein. Hierzu auch wieder am Ende des Leitfadens mehr. - Erbregelung und Betriebsnachfolge Wenn eine Betriebsnachfolge in der Familie feststeht, muss die geplante Unternehmensnachfolge entsprechend erbrechtlich abgesichert werden. Der Betriebsnachfolger soll rechtzeitig aufgebaut werden. Vermeiden Sie bei weichenden Erben Auszahlungen bzw. Pflichtteilsansprüche, die der Übernehmer zu tragen hat und die diesen in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Eine fehlende oder steuerrechtlich unsinnige Nachfolgeplanung kann im Erbfall sowohl zu Liquiditätsengpässen (z.b. durch hohe Pflichtteilslasten) als auch zu Handlungsunfähigkeit (etwa durch zerstrittene Miterben) führen und damit den Bestand des Unternehmens gefährden. Deshalb wird von Banken das Kreditrisiko höher bewertet mit der Folge, dass Darlehen an solche Unternehmen nur zu höheren Zinssätzen vergeben werden. Daher ist es wichtig mit einer solchen Planung frühzeitig zu beginnen und den veränderten Lebensumstände immer wieder anzupassen. So muss etwa ein Unternehmer mit minderjährigen Kindern andere Regelungen treffen als ein Unternehmer mit erwachsenen Kindern. - Erbregelung und Gesellschaftsvertrag Achten Sie peinlichst genau darauf, dass die im Testament oder Erbvertrag getroffenen Regelungen einem bestehenden Gesellschaftsvertrag nicht widersprechen ( Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht ). - Anpassung der erbrechtlichen Regelung für den Betrieb an die jeweilige Lebens- und Familiensituation Die Gestaltung der Betriebsnachfolge muss bei unmündigen Kindern anders sein als bei mündigen Potenziellen und Übernehmer. Ob der Ehepartner den Betrieb übernehmen soll, eventuell bis zur Übernahme durch Kinder muss besprochen und entsprechend geregelt werden. Vermeiden Sie erbschaftssteuerliche Doppelbesteuerung durch das so genannte Berliner Testament. Vermeiden Sie durch klare Regelungen, dass das Vormundschaftsgericht die Interessen unmündiger Kinder mit vertritt. Treffen Sie Anweisungen über die Testamentsvollstreckung. Seite 7 von 9

Wenn der Ehepartner den Betrieb nicht weiter führen kann, müssen rechtzeitig Maßnahmen für den Verkauf getroffen werden können. - Erbrechtliche Regelung/Betriebsnachfolge und Steuer Erbrechtliche Regelung bzw. die vorweggenommene Erbfolge durch einen Übergabevertrag (Schenkung) lösen steuerliche Konsequenzen aus. Vermeiden Sie durch die richtige Gestaltung unnötige Steuerzahlungen. Nutzen Sie die persönlichen Freibeträge in der Schenkungsteuer aus. Diese können alle zehn Jahre wieder in Anspruch genommen werden. Näheres hierzu können wir Ihnen erläutern. Bei allen erbrechtlichen Regelungen und beim Übergabe- bzw. Schenkungsvertrag müssen Sie sich unbedingt bei uns über die steuerlichen Auswirkungen informieren. Zudem können Sie auch auf Ihre entsprechende Kammer oder Innung zugehen. Auch diese wird Sie gerne auf dem Gebiet der Betriebsnachfolge und den entsprechenden notwendigen Maßnahmen beraten. - Vollmachten Wie in Punkt A b schon beschrieben müssen Sie für den Fall des plötzlichen Todes den Fortbestand des Betriebes sichern durch entsprechende Kontovollmachten bzw. eine generelle Bankvollmacht. Dies sollte mit der Hausbank geregelt werden. Sowie Handlungsvollmachten, Generalvollmachten für alle betrieblichen Bereiche. - Krisenstab festlegen bzw. Nachfolger immer zeitnah über alle betrieblichen Belange informieren Es muss sicher gestellt sein, dass bei Ausfall des Chefs auch die Auftragskalkulation reibungslos fortgeführt werden kann. - EDV-Zugang sicher stellen Bei Ausfall des Chefs muss die Handhabung der EDV gewährleistet sein. Ist der Ehepartner oder eine andere Person dafür zuständig, so gilt bei dessen oder deren Ausfall das gleiche. - Notfallordner anlegen wie vorher schon beschrieben Dieser Notfallordner für den Betrieb in Verbindung mit dem Notfallordner für den privaten Bereich sichert die Handlungsfähigkeit des Übernehmers. - Verkauf des Betriebes bei Tod Wenn fest steht, dass der Betrieb beim Tod des Inhabers verkauft werden soll, sollten Sie den Verkaufspreis festlegen und zeitnah aktualisieren. Hierbei wird Sie Ihre Handwerkskammer oder Ihre entsprechende Innung beraten. Betriebsaufgabe Wenn eine Nachfolgeregelung nicht möglich ist, müssen Sie bei der Betriebsaufgabe die steuerlichen Auswirkungen insbesondere die Nachversteuerung der stillen Reserven beachten. Bitte hierzu unbedingt mit uns Kontakt aufnehmen. Seite 8 von 9

C. Sonderfall Vorsorge treffen für die Scheidung Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei der Scheidung der Zugewinnausgleich durchgeführt. Bei diesem Verfahren kann der Bestand des Betriebes gefährdet sein. Im Rahmen der so genannten modifizierten Zugewinngemeinschaft kann durch Ehevertrag beim Notar der Betrieb aus dem Zugewinn ausgenommen werden. Auch Nachfolger und Gesellschafter sollten ebenfalls aufgefordert werden, durch Ehevertrag dieser Problematik Rechnung zu tragen. Dieser Leitfaden soll nur erste Informationen geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Seite 9 von 9