Mai 2011 Begutachtungsentwurf zu Zl. -2V-LG-1330/11-2011 Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Pflegegeldgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Artikel I Gesetz vom 14. Juni 1993, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Kärntner Pflegegeldgesetz - K-PGG) StF: LGBl Nr 76/1993 Das Kärntner Pflegegeldgesetz K-PGG, LGBl. Nr. 76/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2009, wird wie folgt geändert: idf: LGBl Nr 67/1995 LGBl Nr 106/1996 LGBl Nr 23/1994 (DFB) LGBl Nr 16/1996 (DFB) LGBl Nr 4/1999 LGBl Nr 61/2001 LGBl Nr 17/2002 LGBl Nr 74/2003
2 LGBl Nr 23/2004 LGBl Nr 11/2005 LGBl Nr 21/2009 3. Abschnitt Pflegegeld 5 Höhe des Pflegegeldes Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 154,20 Euro Stufe 2 284,30 Euro Stufe 3 442,90 Euro Stufe 4 664,30 Euro Stufe 5 902,30 Euro Stufe 6 1242,00 Euro Stufe 7 1655,80 Euro. 1. In 5 wird der Betrag 1242,00 Euro durch den Betrag 1 260,00 Euro ersetzt. 11 Übergang und Ruhen des Anspruches (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Pflegegeldträgers 1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, 2. in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3 2. 11 Abs. 1 Z 3 lautet: 3. außerhalb einer der in Z. 1 und 2 angeführten Einrichtung im Rahmen eines Familienverbandes oder4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegungskosten auf den jeweiligen Erbringer der Pflegeleistungen über. Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung bei der Landesregierung folgenden Monat ein. Übersteigt die Summe aus Taschengeld (Abs 5) und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen. 3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen durch Angehörige oder 3. 11 Abs. 2 lautet: (2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl Nr 84/1997, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt. Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem (2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 35/2008, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt. Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem
4 Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. (2a) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiterzuleisten ergeben. 1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus a) einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson, b) der Erfüllung eines Tatbestandes gemäß 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder c) einem vertraglichen Betreuungsverhältnis eines Pflegegeldbeziehers oder seines Angehörigen gemäß 1 Abs. 2 des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß 159 der Gewerbeordnung 1994 2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs 2 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß 77 Abs 6 ASVG, 33 Abs 9 GSVG, 8 FSVG oder gemäß 28 Abs 6 BSVG; 3. während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs 2, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig
5 Behinderten in deren Interesse erforderlich ist. 4. 11 Abs. 3 lautet: (3) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht, a) für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer der in 21 Abs 1, 22 und 23 des Strafgesetzbuches genannten Anstalt; b) für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß 21 Abs 2 des Strafgesetzbuches. (3) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer a) der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird; b) der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer der in 21 Abs. 1, 22 und 23 des Strafgesetzbuches genannten Anstalt; c) der Unterbringung des Anspruchsberechtigten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches. (4) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer des Aufenthaltes des Anspruchsberechtigten im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann die Weitergewährung von Pflegegeld zuerkannt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit, der Ausbildung oder der familiären Beziehungen des Anspruchsberechtigten gelegen ist. (5) Für die Dauer des Anspruchsüberganges nach Abs 1 gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in der Höhe von 10 v.h. des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
6 5. 11 Abs. 6 lautet: (6) Sind Pflegegelder angewiesen worden, die gemäß Abs 1 bis 5 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen. (6) Sind Pflegegelder angewiesen worden, die gemäß Abs. 1 bis 5 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen. Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern. (7) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes und über die Anrechnung gemäß Abs 6 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes bzw. der Durchführung der Anrechnung beantragt. 13 Fälligkeit und Auszahlung (1) Das Pflegegeld wird spätestens jeweils am Monatsletzten des Monats, für den ein Anspruch besteht, fällig. (2) Das Pflegegeld ist an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem das Pflegegeld auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen. 6. 13 Abs. 2a lautet:
7 (2a) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen. (2a) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Trägers der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen. (3) Die Auszahlung ist in der Weise zu veranlassen, daß das Pflegegeld von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird. (4) Das Pflegegeld ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. 7. 13a lautet: 13a Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz (1) Personen, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt 13a Auszahlung und Vorschüsse bei Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (1) Personen, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt
8 lebenden, schwerst erkrankten Kindern, Wahl- oder Pflegekindern eine Familienhospizkarenz 1. gemäß 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetzes gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder 2. gemäß 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 oder 3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der in 11 Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Einrichtungen vorliegt. lebenden, schwersterkrankten Kindern, Wahl- oder Pflegekindern eine Karenz 1. gemäß 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetzes gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder 2. gemäß 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 oder 3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der in 11 Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Einrichtungen vorliegt. (2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des 13 auszuzahlen. (3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Abs 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in der Höhe der Stufe 3 rechtskräftig (2) Die Inanspruchnahme der Karenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Karenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Karenz folgt, wieder nach den Vorschriften des 13 auszuzahlen. (3) In den Fällen der Karenz gemäß Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in der Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind
9 zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß 6 anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs 1 anzuwenden. (4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird. (5) 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind. Vorschüsse mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß 6 anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Karenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs. 1 anzuwenden. (4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird. (5) 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind. 8. 17 lautet: 4. Abschnitt Organisation und Zuständigkeit 17 Pflegegeldträger Pflegegeldträger ist das Land Kärnten als Träger der Sozialhilfe. 17 Pflegegeldträger Pflegegeldträger ist das Land Kärnten als Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit. 5. Abschnitt Verfahren
10 21 Allgemeine Bestimmungen (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des AVG mit der Ausnahme der 45 Abs 3 und 68 Abs 2 Anwendung. (2) Die für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche Untersuchung darf sowohl von Amtsärzten als auch von frei praktizierenden Ärzten erfolgen, soferne durch diese Heranziehung keine finanzielle Mehrbelastung erwächst. Frei praktizierende Ärzte können mit ihrer Zustimmung zu beeideten Sachverständigen bestellt werden. (3) Bei Pflegegeldleistungen nach 4 Abs 1a hat neben der ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen praktischen Arzt auch eine Untersuchung durch einen nach der Art der Behinderung in Betracht kommenden Facharzt zu erfolgen. 9. 21 Abs. 3 entfällt. 22 Antragstellung (1) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde einzubringen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Anträge unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. Antragsberechtigt sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Wird eine pflegebedürftige Person in einer Einrichtung im Sinne des 11 stationär gepflegt, ist auch der Träger der Einrichtung antragsberechtigt, es sei denn, daß die Antragstellung in den Aufgabenbereich eines Sachwalters fällt. Ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes darf auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung 10. 22 Abs. 1 lautet: (1) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde einzubringen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Anträge unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. Antragsberechtigt sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Wird eine pflegebedürftige Person in einer Einrichtung im Sinne des 11 stationär gepflegt, ist auch der Träger der Einrichtung antragsberechtigt, es sei denn, dass die Antragstellung in den Aufgabenbereich eines Sachwalters fällt. Ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes darf auch durch Angehörige gemäß 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt
11 gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Langt bei der Landesregierung ein Antrag ein, der bei einer sonstigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eingebracht und von dort weitergeleitet worden ist, so gilt er als ursprünglich richtig eingebracht. werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Langt bei der Landesregierung ein Antrag ein, der bei einer sonstigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eingebracht und von dort weitergeleitet worden ist, so gilt er als ursprünglich richtig eingebracht. (2) Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist. 27b Verfahren (1) Anträge auf Zuerkennung einer Förderung sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einzubringen. 11. 27b Abs. 2 lautet: (2) Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person selbst, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Ein Antrag auf Zuerkennung der Förderung darf auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, soweit kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. (2) Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person selbst, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Ein Antrag auf Zuerkennung der Förderung darf auch durch Angehörige gemäß 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, soweit kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. (3) Für die Entscheidung über Anträge auf die Zuerkennung der Förderung ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.
12 (4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist befugt, die widmungsgemäße Verwendung der Förderung zu überprüfen. 35 Verweisungen (1) Soweit in anderen Gesetzen auf bisherige pflegebezogene Geldleistungen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz. (2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 12. 35 Abs. 3 lautet: (3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in nachstehender Fassung anzuwenden: 1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2008; 2. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008; 3. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008; 4. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. (3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in nachstehender Fassung anzuwenden: 1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2011; 2. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011; 3. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010; 4. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das
13 104/2007; 5. Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008; 6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2008; 7. Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger FSVG, BGBl. Nr. 624/ 1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005; 8. Bundespflegegeldgesetz BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008; 9. Datenschutzgesetz 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008; 10. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 367, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2008; 11. Finanzausgleichsgesetz 2008 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008; 12. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2008; 13. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2011; 5. Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010; 6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010; 7. Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger FSVG, BGBl. Nr. 624/ 1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010; 8. Bundespflegegeldgesetz BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010; 9. Datenschutzgesetz 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009; 10. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 367, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010; 11. Finanzausgleichsgesetz 2008 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010; 12. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010; 13. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl.
14 BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008; 14. Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008; 15. Hausbetreuungsgesetz HBeG, BGBl. I Nr. 33/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008; 16. Strafgesetzbuch StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010; 14. Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010; 15. Hausbetreuungsgesetz HBeG, BGBl. I Nr. 33/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008; 16. Strafgesetzbuch StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010; 17. Strafvollzugsgesetz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010.