(Verfahrensregeln SCC-Karteneinzüge für sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) Version: 1.1



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Transkript:

Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl zur Abwicklung von SCC-Karteneinzügen per Datenfernübertragung (DFÜ) (Verfahrensregeln SCC-Karteneinzüge für sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) Version: 1.1 gültig ab 23. November 2015

Referenzdokumente Ersteller Dokument 1 Berlin Group SEPA Card Clearing Framework Operational Rules, Version 2.0 Release Note 2014 vom 30. Juni 2014 http://www.berlin-group.org/documents.html 2 Berlin Group SEPA Card Clearing Framework Implementation Guidelines, Version 2.0 Release Note 2014 vom 30. Juni 2014 http://www.berlin-group.org/documents.html/ 3 Berlin Group SCC 2.0 Release 2014 XML Schema Definitions http://www.berlin-group.org/documents.html/ 4 Deutsche Bundesbank 5 Deutsche Bundesbank 6 Deutsche Bundesbank 7 Deutsche Bundesbank 8 Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) 9 Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) Allgemeine Geschäftsbedingungen Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Einzugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen- Bedingungen) Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank für die Abwicklung von SCC-Karteneinzügen über den SEPA-Clearer des EMZ (Verfahrensregeln SCC-Karteneinzüge) Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfernübertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen) oder für das Verfahren onlinebanking.bundesbank der Deutschen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur)(HBCI-Bedingungen) bzw. mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen) Anlagen 1 und 3 zum Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten (DFÜ-Abkommen) http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de FinTS-Spezifikation http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de Version 1.1 Seite 2 von 20

Glossar Begriff AGB/BBk Berlin Group Erläuterung Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank Standardsetzer im Bereich des kartengestützten Zahlungsverkehrs BIC Business Identifier Code (ISO 9362) Bulk camt D DFÜ DK DTI EBA Clearing EBICS EPC etan EWR File FinTS girocard HBV-SEPA HBCI IBAN ISO KBS Logische Datei in einer SEPA-Zahlung, welche eine bis 100.000 Transaktionen enthält (Sammler) Cash Management Format (XML-basiertes Format für die elektronische Bereitstellung an der Bank-Kunde-Schnittstelle) Geschäftstag Datenfernübertragung Die Deutsche Kreditwirtschaft, frühere Bezeichnung: Zentraler Kreditausschuss (ZKA) Auftragsart in EBICS zur Bereitstellung von Dateien im Dateiformat DTAUS0 Einstellung durch die DK gem. Anlage 3 des DFÜ-Abkommens zum November 2017 Clearingsystem der Euro Banking Association Electronic Banking Internet Communication Standard European Payments Council Elektronische Transaktionsnummer Europäischer Wirtschaftsraum Bezeichnung für Datei (physische SEPA-Nachricht) Financial Transaction Services (Zugangssystem der Deutschen Bundesbank für das Online-Banking) Umfasst Debitkarten-Einsätze im Handel (electronic cash) sowie an deutschen Geldautomaten Hausbankverfahren-SEPA Homebanking Computer Interface International Bank Account Number (ISO13616) Internationale Organisation für Normung Kundenbetreuungsservice Version 1.1 Seite 3 von 20

Begriff pain PIN R-Transaktionen Refund Reject des SCL Return Reversal SCC SCL SEPA STEP2 TARGET2 XML XSD Erläuterung Payment Initiation XML-basiertes Format zum Austausch von Nachrichten zwischen Kunde und Bank Persönliche Identifikationsnummer Geschäftsfälle für die Rückabwicklung von SCC-Karteneinzügen Rückgabe eines SCC-Karteneinzugs durch den Zahler NACH Settlement des SCC-Karteneinzugs Rückweisung eines SCC-Karteneinzugs durch ein im Interbankenzahlungsverkehr beteiligtes Clearinghaus VOR Settlement des SCC-Karteneinzugs Rückgabe eines SCC-Karteneinzugs durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers NACH Settlement des SCC-Karteneinzugs Rückruf eines SCC-Karteneinzugs durch den Zahlungsempfänger NACH Settlement des SCC-Karteneinzugs SEPA Card Clearing SEPA-Clearer des EMZ Single Euro Payments Area Clearingsystem der EBA zur Abwicklung von Euro-Zahlungen Trans-European Automated Realtime Gross Settlement Express Transfer2 Extensible Markup Language XML-Schema-Definition Version 1.1 Seite 4 von 20

Inhaltsverzeichnis Referenzdokumente... 2 Glossar... 3 1 Einleitung... 6 2 Grundlagen... 7 2.1 Geltung... 7 2.2 Leistungsumfang... 7 2.3 Geschäftstage... 7 2.4 Änderungen... 7 3 Zulassung zum Verfahren... 8 3.1 Testverfahren... 8 3.2 Zulassung zur Produktion... 8 3.3 Systemstörungen... 9 4 Einlieferung von SCC-Karteneinzügen...10 4.1 Verfahrensgrundsätze für die Einlieferung...10 4.1.1 Fälligkeitstag...10 4.1.2 Bearbeitungs- und Ausführungstag...10 4.1.3 Einlieferung...11 4.1.4 Zweitausfertigungen, Nachfragen...12 4.2 Anforderungen an die SCC-Datei...12 4.2.1 Grundsätzliches...12 4.2.2 Nachrichtenstruktur...13 4.2.3 Belegungsempfehlungen...13 4.2.3.1 Ersteller der Einlieferung (Initiating Party)...13 4.2.3.2 Verwendungszweck (Remittance Information)...13 4.3 Validierung der Einlieferungen...14 4.3.1 Schema-Validierung...14 4.3.2 Prüfungen auf Dateiebene...14 4.3.3 Prüfungen auf Sammlerebene...15 4.3.4 Prüfungen auf Transaktionsebene...15 4.3.5 Zeichensatzprüfungen...17 4.3.6 Ermittlung des Gutschriftskontos...17 4.3.7 Angabe eines abweichenden Gutschriftskontos...17 5 Bereitstellung von R-Transaktionen zu SCC-Karteneinzügen...19 5.1 Festlegungen...19 5.2 Belastung...19 5.3 Bereitstellungszeiten...20 5.4 Leitwegsteuerung...20 Version 1.1 Seite 5 von 20

1 Einleitung In SEPA (Single Euro Payments Area), dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, werden grenzüberschreitende und nationale Euro-Zahlungen gleichermaßen einfach, kostengünstig und sicher abgewickelt. Für die Abwicklung von Kartenverrechnungen wurde seitens der Berlin Group das SEPA Card Clearing Format entwickelt, das auf dem Format XML nach ISO 20022 basiert und in dem von der Berlin Group verabschiedeten SEPA Card Clearing Framework definiert wird. Für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) der Deutschen Bundesbank besteht die Möglichkeit, Verrechnungen von Kartenzahlungen auf Basis des SEPA Card Clearing Format (sog. SCC-Karteneinzüge) gemäß Abschn. IV Unterabschnitt G AGB/BBk über das Hausbankverfahren-SEPA (HBV-SEPA) abzuwickeln. Eine Einlieferung und Abwicklung von SCC-Karteneinzügen erfolgt ausschließlich elektronisch über EBICS (Electronic Banking Internet Communication Standard). Die Datenaustausch- und Sicherheitsrichtlinien entsprechen dabei den Festlegungen des DFÜ-Abkommens für EBICS sowie den EBICS-Bedingungen. Die Einlieferer über EBICS werden im Folgenden EBICS- Teilnehmer genannt. Version 1.1 Seite 6 von 20

2 Grundlagen 2.1 Geltung Die Deutsche Bundesbank nimmt im HBV-SEPA von Kassen i. S. d. Abschn. IV Unterabschnitt G Nr. 1 AGB/BBk i.v.m. Abschnitt 1.1 der Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Einzugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen- Bedingungen) Aufträge für den Einzug von SCC-Karteneinzügen entgegen. In Ergänzung zu Abschn. IV Unterabschnitt G AGB/BBk i.v.m. Abschnitt 1.1 der Staatskassen-Bedingungen gelten die nachfolgenden Verfahrensregeln für die Abwicklung von elektronisch eingelieferten SCC-Karteneinzügen nebst den Technischen Spezifikationen der Deutschen Bundesbank für die Abwicklung von SCC-Karteneinzügen im Kunde-Bank- Verkehr (Technische Spezifikationen SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) Daneben finden das DFÜ-Abkommen, Anlagen 1 (für die Kommunikation über EBICS) und 3 Anwendung. 2.2 Leistungsumfang Das Angebot der Deutschen Bundesbank umfasst die beleglose Einlieferung von SCC- Karteneinzügen gemäß Abschn. IV Unterabschn. G AGB/BBk i.v.m. Abschnitt 1.1 der Staatskassen-Bedingungen über EBICS. 2.3 Geschäftstage Nach Abschn. IV Unterabschn. A Nr. 3 AGB/BBk ist Geschäftstag im Sinne dieser Verfahrensregeln der TARGET2-Geschäftstag 1. 2.4 Änderungen Auf Änderungen dieser Verfahrensregeln wird die Deutsche Bundesbank spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder auf elektronischem Wege hinweisen. Die geänderten Verfahrensregeln stehen danach im Internet (http://www.bundesbank.de) unter der im Hinweis genannten Rubrik zur Einsicht bereit. 1 Siehe ABG/BBk Abschn. I Nr. 28 (2) (b): Montag bis Freitag, sofern nicht der 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, 25. Dezember oder 26. Dezember. Bundeseinheitliche und regionale Feiertage sowie lokale Festtage, die nicht zugleich TARGET2-Feiertage sind, werden nicht berücksichtigt. Version 1.1 Seite 7 von 20

3 Zulassung zum Verfahren 3.1 Testverfahren Testverfahren bei Kommunikation via EBICS Die Beantragung des Testverfahrens sowie der vorgeschalteten Kommunikationstests sind in Ziffer 8 der Anlage 1 (EBICS-Anbindung sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) zu den EBICS- Bedingungen beschrieben. Im Rahmen des Zulassungstestes sind von dem EBICS-Teilnehmer Zahlungsverkehrsdateien (z. B. SCC-Karteneinzüge) zu erzeugen und an das Kundentestzentrum zu übermitteln. Das Kundentestzentrum prüft sowohl den Dateiaufbau als auch die einzelnen Zahlungsaustauschsätze. Die Deutsche Bundesbank stellt dem Testpartner ebenfalls Dateien (z. B. Payment Status Report for Direct Debit) zur Verfügung. Der EBICS-Teilnehmer bestätigt dem Kundentestzentrum, dass er die erhaltenen Dateien verarbeiten konnte. Zum Kundenkreis des Testverfahrens gehören sowohl Neukunden als auch Kunden, die bereits produktiv Zahlungen einreichen und die aufgrund von Änderungen in der Infrastruktur einen neuen Test für erforderlich halten. Bereits produktiven EBICS-Teilnehmern wird vor erstmaliger Nutzung einer neuen Auftragsart bzw. eines neuen Formats/Schemas diesbezüglich ein Testverfahren empfohlen. Näheres regelt der Testleitfaden für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl. Dieser wird in Abhängigkeit von den empfohlenen Testaktivitäten im Internet unter www.bundesbank.de > Aufgaben > Unbarer Zahlungsverkehr > Veröffentlichungen bereitgestellt. Tests mit dem Kundentestzentrum der Deutschen Bundesbank ersetzen keinesfalls die Programmiertests und die Abnahme des Verfahrens, die im Rahmen der internen Qualitätssicherung durch den Kunden zu erfolgen haben. 3.2 Zulassung zur Produktion (1) Die produktive Ein- und Auslieferung von SCC-Karteneinzügen via EBICS kann mit dem Vordruck Nr. 4767 Antrag auf elektronische Ein- und Auslieferung für das Hausbankverfahren-SEPA (HBV-SEPA) der Deutschen Bundesbank in Verbindung mit dem Vordruck 4760 Antrag auf EBICS-Kommunikation sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl beantragt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum Produktionsbetrieb ist der erfolgreiche Abschluss des unter Ziffer 3.1 beschriebenen Testverfahrens. Version 1.1 Seite 8 von 20

Vor der Produktionsaufnahme einer Anbindung über EBICS ist die Initialisierung der Kommunikationsanbindung in der Produktionsumgebung durchzuführen. (2) Der jeweilige Vordruck ist bei dem zuständigen Kundenbetreuungsservice (KBS) der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank teilt den Termin der erstmaligen möglichen produktiven Nutzung mit. 3.3 Systemstörungen (1) Bei Störungen und Problemen seitens der EBICS-Kunden ist vom EBICS-Teilnehmer die SEPA-Administration, Z 221/Z 222 (Telefon: +49 211 874-2156 oder -2157; E-Mail: sepa-admin@bundesbank.de), zu informieren. Über Verarbeitungsstörungen seitens der Deutschen Bundesbank werden die im Antrag auf elektronische Ein- und Auslieferung für das Hausbankverfahren-SEPA (HBV-SEPA) der Deutschen Bundesbank (Vordruck Nr. 4767) zu benennenden fachlichen Kontaktpersonen auf telekommunikativem Wege informiert. (2) Ist ein EBICS- Teilnehmer nicht sende- bzw. empfangsfähig oder liegen Störungen im Datenübermittlungsnetz vor, kommt für die Einreichung bzw. Auftragserteilung und Datenauslieferung ausschließlich das Ersatzverfahren Sendewiederholung in Betracht. Das bedeutet, nach Wiederherstellung der Sende-/Empfangsfähigkeit bzw. Behebung der Störungen im Datenübermittlungsnetz ist die Übertragung der Datei auf dem für den Regelversand definierten Übertragungsweg zu wiederholen. (3) Nach Abschn. I Nr. 16 (2) AGB/BBk ist die Verpflichtung der Bank auf die Durchführung des Ersatzverfahrens beschränkt. Version 1.1 Seite 9 von 20

4 Einlieferung von SCC-Karteneinzügen 4.1 Verfahrensgrundsätze für die Einlieferung 4.1.1 Fälligkeitstag (1) Ein bei Einreichungen vom Kunden angegebenes Fälligkeitsdatum des SCC-Karteneinzugs ( Requested Collection Date <ReqdColltnDt>) wird durch die Deutsche Bundesbank entsprechend Ziffer 2.2.7 der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) geprüft. Dabei muss das vom Kunden angegebene Fälligkeitsdatum entweder dem aktuellen Geschäftstag in der Zahlungsverkehrsanwendung der Deutschen Bundesbank entsprechen (Wechsel des Geschäftstags um 9.30 Uhr, vgl. Ziffer 2.2.7 der Technischen Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) oder mit dem Wert 1999-01-01 belegt sein. Bei Belegung mit dem Wert 1999-01-01 wird der Fälligkeitstag von der Deutschen Bundesbank auf den frühestmöglichen Fälligkeitstag festgelegt. (2) Ein vom EBICS-Teilnehmer fehlerhaft angegebenes Fälligkeitsdatum (<RequestedCollectionDate>) wird durch die Deutsche Bundesbank in Abhängigkeit vom jeweiligen Einlieferungsfenster mit dem aktuellen Geschäftstag überschrieben. Auf Antrag 2 des EBICS-Teilnehmers können Einreichungen mit einem fehlerhaften Fälligkeitsdatum stattdessen zurückgewiesen werden. 4.1.2 Bearbeitungs- und Ausführungstag (1) Die Verarbeitung von SCC-Karteneinzügen erfolgt an allen Geschäftstagen. (2) Bei Einreichungen, die an Samstagen, Sonntagen oder an TARGET2-Feiertagen erfolgen, ist der Bearbeitungstag der folgende Geschäftstag. (3) Der Ausführungstag der SCC-Karteneinzüge, an dem auch die Gutschrift erfolgt, ist abhängig vom angegebenen Fälligkeitsdatum ( Requested Collection Date ) (vgl. Ziffer 2.2.7 der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/ sonstige Kontoinhaber ohne BLZ)) und entspricht bei Einlieferungen vor 9.30 Uhr dem aktuellen Geschäftstag, bei Einlieferungen nach 9.30 Uhr dem nächsten Geschäftstag. 2 Vordruck 4760 Antrag auf EBICS-Kommunikation sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl ; ein Antrag auf Rückweisung kann je Konto nur einheitlich für SEPA-Überweisungen/-Lastschriften und SCC-Karteneinzüge gestellt werden. Eine differenzierte Antragstellung je Konto ist nicht möglich. Version 1.1 Seite 10 von 20

4.1.3 Einlieferung (1) SCC-Karteneinzüge werden über EBICS von montags bis sonntags von 0 Uhr bis 24 Uhr entgegengenommen. Von 22.00 Uhr bis 6.30 Uhr und an Wochenenden sowie TARGET2- Feiertagen erfolgen im Störungsfall keine Supportleistungen von Seiten der Deutschen Bundesbank. Zu diesen Zeiten können darüber hinaus Wartungsarbeiten durchgeführt werden. (2) Von der Deutschen Bundesbank werden zwei Einlieferungsfenster je Bearbeitungstag unterstützt. Die im Folgenden genannten Einlieferungszeiten gelten aus Sicht der Anwendung, d. h. zu den definierten Zeiten muss die Übertragung der eingelieferten Dateien in das Hausbankverfahren-SEPA (HBV-SEPA) der Deutschen Bundesbank abgeschlossen sein. (3) Die Buchung der Auftragsgegenwerte der SCC-Karteneinzüge (Gutschrift) erfolgt in Abhängigkeit vom gewählten Einlieferungsfenster. Bei Einlieferungen in das 1. Einlieferungsfenster erfolgt die Buchung in der Regel unmittelbar nach der Einreichung unter dem Datum des aktuellen Geschäftstages, bei Einlieferungen in das 2. Einlieferungsfenster erfolgt die Buchung in der Regel um ca. 19.30 Uhr des aktuellen Geschäftstages unter dem Datum des nächsten Geschäftstages. Somit ergeben sich die nachfolgenden Einlieferungsfenster für SCC-Karteneinzüge: 1. Einlieferungsfenster Geschäftstag D Einlieferungszeiten nach 18.30 Uhr am Tag D - 1 bis 9.30 Uhr am Tag D Buchungstag Am Tag D Buchungszeiten Am Tag D unmittelbar nach der Einreichung Tabelle 1 1. Einlieferungsfenster 2. Einlieferungsfenster Geschäftstag D Einlieferungszeiten nach 9.30 Uhr am Tag D bis 18.30 Uhr am Tag D Buchungstag Am Tag D+1 Buchungszeiten am Tag D vor dem Fälligkeitstag in der Regel um ca. 19.30 Uhr unter dem Datum des nächsten Geschäftstages Tabelle 2 2. Einlieferungsfenster Version 1.1 Seite 11 von 20

(4) Der Reversal kann lediglich beleghaft innerhalb der Geschäftszeiten des zuständigen KBS eingeliefert werden (siehe Ziffer 4.2.1 (4)). (5) Der Rückruf eines eingereichten SCC-Karteneinzugs durch den Einreicher vor Settlement (Revocation) ist gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt G Nr. 2 AGB/BBk i.v.m. Nr. 5.5 Staatskassen-Bedingungen nicht möglich. 4.1.4 Zweitausfertigungen, Nachfragen (1) Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm übermittelten Inhalte der Dateien mindestens für einen Zeitraum von zehn Geschäftstagen nachweisbar zu halten. Auf Anforderung der Deutschen Bundesbank hat er unverzüglich eine Ersatzdatei zu liefern. Zur Reklamationsbearbeitung muss er auch über diesen Zeitraum hinaus in der Lage sein, Einzelangaben zu liefern. (2) Der Ansprechpartner für Nachfragen zu SCC-Karteneinzügen ist der für den Kunden zuständige KBS. 4.2 Anforderungen an die SCC-Datei 4.2.1 Grundsätzliches (1) Die elektronische Einlieferung von SCC-Karteneinzügen erfolgt im Kunde-Bank-Format per DFÜ via EBICS. Dafür gelten die im DFÜ-Abkommen getroffenen Vereinbarungen für EBICS. (2) Entsprechend der Empfehlung des deutschen Kreditgewerbes im DFÜ-Abkommen werden bei stichtagsbezogener Einführung von neuen Versionsnummern für pain-nachrichten, d. h. für Schema-Dateien von Kunde-Bank-Nachrichten im XML-Format, die neue und auf ein Jahr befristet die vorhergehende Nachrichtenversion parallel unterstützt. (3) Elektronische Einlieferungen müssen der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technischen Spezifikation SCC/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) sowie der SCC 2.0 Release 2014 XML Schema Definitions der Berlin Group entsprechen. (4) Der Reversal ist beleghaft mit Vordruck 4161 Rückruf SCC-Karteneinzug spätestens bis zum dritten Geschäftstag nach Fälligkeit des SCC-Karteneinzugs innerhalb der Geschäftszeiten des zuständigen KBS einzureichen. Eine elektronische Einreichung wird nicht unterstützt. Der Reversal wird nur bei vorhandener Deckung ausgeführt. Version 1.1 Seite 12 von 20

4.2.2 Nachrichtenstruktur (1) Grundlage für die Dateieinreichung von SCC-Karteneinzügen sind die Regelungen der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens für EBICS. (2) Zahlungsaufträge werden auf Dateibasis erteilt. In einer physischen Datei (File) können von EBICS-Teilnehmern bis zu 999 logische Dateien (Sammler) mit jeweils mehreren Transaktionen übertragen werden. In einer Datei (File) dürfen insgesamt maximal 100.000 (EBICS) Transaktionen / Einzelnachrichten (Transaction) enthalten sein. Dateiebene Erläuterung Group Header Datei (File), physische Dateiebene Payment Information Sammler (Bulk), logische Dateiebene Transaction Information Transaktion / Einzelnachricht (Transaction) in einem Sammler Tabelle 3 Dateigrößenbegrenzung Begrenzung innerhalb einer Datei darf nur einmal vorhanden sein max. 999 (EBICS) Sammler je Datei max. 100.000 (EBICS) Transaktionen je Datei 4.2.3 Belegungsempfehlungen 4.2.3.1 Ersteller der Einlieferung (Initiating Party) Zusätzlich zu den Angaben zum Zahlungsempfänger wird dem Kunden dringend empfohlen, bei elektronischen Einlieferungen das Element Initiating Party <InitgPty><Nm> mit der IBAN, der Kontonummer oder EBICS-Teilnehmer-ID des Zahlungsempfängers zu belegen. Sollte das Datenelement nicht genutzt werden, kann die Doppeleinreichungskontrolle auf Dateiebene nicht durchgeführt werden (siehe Ziffer 2.2.3 der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ)). 4.2.3.2 Verwendungszweck (Remittance Information) Es ist nur zulässig, den unstrukturierten Verwendungszweck zu verwenden. Version 1.1 Seite 13 von 20

4.3 Validierung der Einlieferungen 4.3.1 Schema-Validierung (1) Einreichungen werden bei der Einlieferung gegen SCC 2.0 Release 2014 XML Schema Definitions der Berlin Group geprüft. Nicht schemakonforme Dateien werden bereits bei der Einreichung komplett zurückgewiesen. Bei Einreichungen über EBICS erfolgt nach Übertragung einer nicht schemakonformen Datei ein Eintrag in das Kundenprotokoll. Die Prüfungen auf EBICS- Ebene beschränken sich auf die Schemavalidierung und Prüfungen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Kommunikation notwendig sind (z. B. Berechtigungsprüfungen). (2) Im HBV-SEPA erfolgen bei Einlieferung weitere fachliche Prüfungen ( Parsing, syntaktische Prüfungen) gegen die zu verwendenden Schema-Dateien. Sobald der erste Formatfehler festgestellt wird, erfolgt ein Abbruch des vollständigen Validierungsvorgangs. (3) EBICS-Teilnehmer erhalten unter Angabe des Fehlercodes eine elektronische Nachricht (Payment Status Report for Direct Debit gemäß Anlage 3 des DFÜ-Abkommens). Bei auftretenden Fehlerfällen erfolgt keine Buchung des Auftrages. 4.3.2 Prüfungen auf Dateiebene (1) Im HBV-SEPA erfolgen bei Einlieferung folgende nicht im Schema hinterlegte Prüfungen auf Dateiebene, die in der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) ausführlich beschrieben sind: Anzahl- und Summenprüfung aller Transaktionen innerhalb einer Datei und Doppeleinreichungskontrolle. (2) Ergeben sich bei den durchgeführten Plausibilitätskontrollen Unstimmigkeiten bzw. sonstige Fehler, wird der EBICS-Einreicher unter Angabe des Fehlercodes eine elektronische Nachricht (Payment Status Report for Direct Debit gemäß Anlage 3 des DFÜ-Abkommens) erhalten. Ein Verzeichnis der Fehlercodes sowie Erläuterungen zu diesen sind in Ziffer 2.3.1 a) der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC- Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) aufgeführt. (3) Bei auftretenden Fehlerfällen erfolgt keine Buchung der Datei. Version 1.1 Seite 14 von 20

4.3.3 Prüfungen auf Sammlerebene (1) Im HBV-SEPA erfolgen bei Einlieferung folgende nicht im Schema hinterlegte Prüfungen auf Sammlerebene, die in der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) ausführlich beschrieben sind: Doppeleinreichungskontrolle, Auftraggeberermittlung / Angabe eines abweichenden Gutschriftskontos, Prüfung der Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Identifier; CI) und Prüfung des gewünschten Fälligkeitsdatums ( Requested Collection Date ) (2) Ein bei EBICS-Einlieferungen bei der Prüfung des gewünschten Fälligkeitsdatums (Requested Collection Date) ermitteltes fehlerhaftes Fälligkeitsdatum wird, sofern kein Antrag auf Rückweisung dieser Zahlungen (siehe 4.1.1 (2)) vorliegt, durch die Deutsche Bundesbank in Abhängigkeit vom jeweiligen Einlieferungsfenster mit dem aktuellen Geschäftstag überschrieben. Hierüber erhält der EBICS-Teilnehmer eine gesonderte Benachrichtigung an die zu der EBICS-Kunden-ID hinterlegte funktionale E-Mail-Adresse 3. Liegt ein Antrag auf Rückweisung vor, erhält der EBICS-Einreicher unter Angabe des Fehlercodes eine elektronische Nachricht (Payment Status Report for Direct Debit gemäß Anlage 3 des DFÜ- Abkommens). (3) Ergeben sich bei den anderen durchgeführten Plausibilitätskontrollen Unstimmigkeiten bzw. sonstige Fehler, wird der EBICS-Einreicher unter Angabe des Fehlercodes eine elektronische Nachricht (Payment Status Report for Direct Debit gemäß Anlage 3 des DFÜ- Abkommens) erhalten. Ein Verzeichnis der Fehlercodes sowie Erläuterungen zu diesen sind in Ziffer 2.3.1 b) der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC- Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) aufgeführt. (4) Bei auftretenden Fehlerfällen erfolgt keine Buchung des/r Sammler/s. 4.3.4 Prüfungen auf Transaktionsebene (1) Im HBV-SEPA erfolgen bei Einlieferung folgende nicht im Schema hinterlegte Prüfungen auf Transaktionsebene, die in der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) ausführlich beschrieben sind: 3 Gem. der im Vordruck 4760 Antrag auf EBICS-Kommunikation sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl bzw. 4759 EBICS Kommunikation sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl Änderung der EBICS-Kontaktperson(en) angegebenen funktionalen E-Mail-Adresse Version 1.1 Seite 15 von 20

Prüfung des BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers auf Erreichbarkeit, Plausibilisierung der IBAN des Zahlers, Prüfung der Belegung der Elementgruppe Ultimate Creditor <UltmtCdtr> nur auf Sammler- oder Transaktionsebene, (2) Ergeben sich bei den durchgeführten Plausibilitätskontrollen Unstimmigkeiten bzw. sonstige Fehler, erhält der EBICS-Einreicher unter Angabe des Fehlercodes eine elektronische Nachricht (Payment Status Report for Direct Debit gemäß Anlage 3 des DFÜ-Abkommens). Ein Verzeichnis der Fehlercodes sowie Erläuterungen zu diesen sind in Ziffer 2.3.1 c) der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) aufgeführt. (3) Ergeben sich bei den Prüfungen auf Transaktionsebene in einem Sammler mehr als 999 fehlerhafte Transaktionen/Einzelnachrichten, wird der Sammler nicht ausgeführt. Der EBICS-Einreicher erhält hierüber unter Angabe des Fehlercodes MS03 Mehr als 999 fehlerhafte Transaktionen (vgl. Ziffer 2.3.1 b) der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ)) eine elektronische Nachricht (Payment Status Report for Direct Debit gemäß Anlage 3 des DFÜ-Abkommens). Bei Nichtausführung aufgrund Mehr als 999 fehlerhafte Transaktionen erfolgt keine Buchung des Sammlers. (4) Bei auftretenden Fehlerfällen, die nicht zu einer vollständigen Rückweisung eines Sammlers führen, wird eine entsprechende Ausgleichsbuchung für die fehlerhaften Transaktionen je Sammler nach dem Bruttoprinzip auf dem Einreicherkonto automatisiert vorgenommen, d. h. es wird die komplette Summe eines Sammlers gutgeschrieben (Haben- Buchung aller eingereichten SCC-Karteneinzüge eines Sammlers einschl. der darin enthaltenen fehlerhaften Transaktionen) und die Summe aller Rückweisungen eines Sammlers unter Angabe des Fehlercodes B01 Sammler wurde teilweise zurückgegeben im Kontoauszug bzw. in der elektronischen Kontoinformation belastet (eine Soll-Buchung für alle fehlerhaften Transaktionen eines Sammlers; s. Ziffer 2.3.1 c) der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ)). Version 1.1 Seite 16 von 20

4.3.5 Zeichensatzprüfungen Für die Erstellung von SEPA-Nachrichten sind nur die in Ziffer 2.2.1 der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) genannten Zeichen zugelassen. Der Einreicher hat sicherzustellen, dass keine unzulässigen Zeichen verwendet werden. Sofern im HBV-SEPA ein Zeichensatzfehler in den in der Anlage spezifizierten Elementen auf Datei-, Sammler- oder Transaktionsebene festgestellt wird, erfolgt die Rückweisung der gesamten Datei. Entgeltanforderungen Dritter, die auf die Verwendung unzulässiger Zeichen in nicht abgeprüften Elementen (z. B. Verwendungszweck) gem. Ziffer 2.2.1 der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) zurückzuführen sind, werden an den Einreicher der Zahlung weitergegeben. 4.3.6 Ermittlung des Gutschriftskontos Die Auftragsgegenwerte für eingereichte SCC-Karteneinzüge im SEPA-Format werden auf dem Konto des auf Sammler-Ebene der Datei angegebenen logischen Dateieinreichers (Datenelement Creditor Account ) gutgeschrieben. Abweichende Regelungen greifen ggf. bei Belegung der Datenelementgruppe Ultimate Creditor, welche unter Ziffer 4.3.7 dieses Dokuments und in Ziffer 2.2.5 der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ), beschrieben ist. Die Kontonummer ist immer im Format der Internationalen Bank-Kontonummer (IBAN) 4 anzugeben. 4.3.7 Angabe eines abweichenden Gutschriftskontos (1) EBICS-Teilnehmer können ein abweichendes Gutschriftskonto angeben. Angaben in der Datenelementgruppe Abweichender Zahlungsempfänger Ultimate Creditor sind grundsätzlich nicht buchungsrelevant. Sie werden jedoch von der Deutschen Bundesbank buchungsrelevant berücksichtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: buchungsrelevante Belegung der Datenelementgruppe Ultimate Creditor mit einer IBAN, die in den Systemen der Bank hinterlegt ist. Vorliegen eines entsprechenden Antrags (Vordruck Nr. 4770 Antrag auf Berücksichtigung eines abweichenden Auftraggeberkontos bei SEPA-Zahlungen ), der sowohl vom originären als auch vom abweichenden Zahlungsempfänger rechtsverbindlich unterzeichnet wurde. 4 ISO 13616 Version 1.1 Seite 17 von 20

Die Angabe eines abweichenden Gutschriftskontos ist in Ziffer 2.2.5 der Anlage zu diesen Verfahrensregeln (Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ) detailliert beschrieben. (2) Unabhängig von der Berücksichtigung des abweichenden Gutschriftskontos wird ein Return gemäß den Leitweginformationen des originären Zahlungsempfängers ( Creditor Account ) gebucht, d. h. nicht unbedingt zu Lasten des tatsächlichen (abweichenden) Gutschriftskontos (Ultimate Creditor). (3) Sowohl das originäre Gutschriftskonto (Creditor Account) als auch das abweichende Gutschriftskonto (Ultimate Creditor) müssen mit einer IBAN eines bei der Deutschen Bundesbank unterhaltenen Kontos belegt sein. Version 1.1 Seite 18 von 20

5 Bereitstellung von R-Transaktionen zu SCC-Karteneinzügen 5.1 Festlegungen EBICS-Teilnehmern werden die R-Transaktionen Refund und Return in Form einer camt.054-nachrichtendatei differenziert nach den jeweiligen R-Transaktionen zur Abholung bereitgestellt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zusätzlich zur camt.054-nachrichtendatei vorübergehend ergänzend bis zum November 2017 5 eine DTI-Datei, die in das DTAUS0-Format konvertierte SEPA-Zahlungen enthält, zur Abholung bereitgestellt zu bekommen. Die zur Abholung bereitgestellten camt.054-nachrichtendateien sowie ggf. die zusätzlich bereitgestellten DTI-Dateien sind von den EBICS-Teilnehmern zeitnah abzuholen. Rechtlich verbindlich und buchungstechnisch maßgeblich ist allein die camt.054- Nachrichtendatei. Bereits abgeholte Dateien im XML-Format (camt.054-nachrichtendatei) und im Datenformat DTAUS0 (DTI-Datei) können von der Deutschen Bundesbank erneut zur Abholung für den EBICS-Teilnehmer bereitgestellt werden. EBICS-Teilnehmer, die keine elektronische Bereitstellung der Zahlungsverkehrsinformationen zu den R-Transaktionen mittels Datei im XML-Format (camt.054-nachrichtendatei) wünschen, erhalten diese per Druck auf dem Kontoauszug. Der Reject des SCL, d.h. eine technische Rückweisung durch ein im Interbankenzahlungsverkehr beteiligtes Clearinghaus, wird nicht elektronisch in Form einer camt.054-nachrichtendatei oder einer DTI-Datei bereitgestellt, sondern per Druck auf dem Kontoauszug. Die Darstellung der Umsatzinformationen zu den o. g. R-Transaktionen auf dem elektronischen Kontoauszug (camt.052- bzw. camt.053-nachrichten oder MT 940) über EBICS erfolgt gemäß Anlage 3 des DFÜ-Abkommens. 5.2 Belastung Die Belastung eingehender R-Transaktionen zu SCC-Karteneinzügen erfolgt an allen Geschäftstagen. 5 Einstellung des DTI-Formats gem. Anlage 3 des DFÜ-Abkommens zum November 2017 Version 1.1 Seite 19 von 20

5.3 Bereitstellungszeiten Grundsätzlich werden Zahlungsverkehrsinformationen zu R-Transaktionen von SCC- Karteneinzügen elektronisch zur Abholung als camt.054-nachrichtendatei und soweit vereinbart zusätzlich als DTI-Datei für EBICS-Teilnehmer in Abhängigkeit vom Eintreffen der Zahlungen, d. h. untertägig fortlaufend und nicht zu definierten Bereitstellungszeiten sowie unabhängig von bestimmten Volumina, bereitgestellt. 5.4 Leitwegsteuerung Sofern bei der Bereitstellung von R-Transaktionen zu SCC-Karteneinzügen zur Abholung ein gesonderter Leitweg berücksichtigt werden soll, sind die Vordrucke Antrag auf Leitwegänderung (HBV-SEPA) (Vordruck Nr. 4768) und Einverständniserklärung (HBV-SEPA) (Vordruck Nr. 4769) bei dem zuständigen KBS der Deutschen Bundesbank einzureichen. Anlage Technische Spezifikation SCC-Karteneinzüge/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ Version 1.1 Seite 20 von 20