Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

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Anlage 2 Qualitätssicherungsvereinbarungen Computertomographie (entsprechend der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Absatz 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie Nuklearmedizin von Strahlentherapie) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Facharzturke Radiologe der Landesärztekammer erforderliche Fachke für Strahlenschutz nach 18a Röntgenverordnung (RöV), die sich nicht nur auf die Notfalldiagnostik bezieht sowie gegebenenfalls Durchführung eines Aktualisierungskurses, sofern die Fachke vor mehr als fünf Jahren erworben wurde 2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung Verantwortlichen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 1 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Röntgendiagnostik (Diagnostische Radiologie) (entsprechend der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnamen gemäß 135 Absatz 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie Nuklearmedizin von Strahlentherapie) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Fachke für den Strahlenschutz nach 18a Röntgenverordnung (RöV), die sich nicht nur auf die Notfalldiagnostik bezieht, sowie gegebenenfalls Nachweis über die Durchführung eines Aktualisierungskurses, sofern die Fachke vor mehr als fünf Jahren erworben wurde. Facharzturke für Radiologie oder Diagnostische Radiologie oder Facharzturke Radiologische Diagnostik der Landesärztekammer oder Bescheinigung der Landesärztekammer zur Weiterbildung in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik nach der Weiterbildungsordnung mit dem Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen Fertigkeiten mit Vorlage entsprechender Nachweise. oder Tätigkeit in der diagnostischen Radiologie unter der Leitung eines zur Weiterbildung entsprechend ermächtigten Arztes gewesen in dem/den Organbereich/en wurde ausreichende Kenntnisse erworben (bitte entsprechend ankreuzen): gesamte Röntgendiagnostik eine mindestens 36-monatige ständige Tätigkeit in der Röntgendiagnostik aller Organbereiche (davon gegebenenfalls sechs Monate nuklearmedizinische Diagnostik) Thorax-Organe eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der entsprechenden Röntgendiagnostik spezielles Organsystem, das bislang nicht genannt ist, eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der entsprechenden Röntgendiagnostik Seite 2 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Bei Erwerb der fachlichen Qualifikation für mehr als einen der genannten Organbereiche, können auf die geforderten Zeiten der weiteren Organbereiche jeweils 6 Monate angerechnet werden. Wird die fachliche Befähigung in dem beantragten Untersuchungsgebiet nicht innerhalb einer Weiterbildung für eine Facharztanerkennung, für die die maßgebende Weiterbildungsordnung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen Fertigkeiten in diesem Gebiet vorsieht, nachgewiesen, darf die Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von Leistungen in der diagnostischen Radiologie nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem Kolloquium erteilt werden. 2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung Verantwortlichen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 3 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Herzschrittmacher-Kontrolle (entsprechend Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Absatz 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Facharzturke Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Kardiologie der Landesärztekammer oder Facharzturke Kinder- Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung Kinder- Kardiologie der Landesärztekammer 2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung Verantwortlichen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. Folgende Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung sind erfüllt: Ein zur Herzschrittmacher-Kontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen eine Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung, einschließlich Defibrillator Seite 4 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

ein zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers geeignetes Programmiergerät. FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 5 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Interventionelle Radiologie (entsprechend der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß. 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Voraussetzungen für den Nachweis zur Ausführung Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien (EBM 34283, 34284, 34285, 34286, 34287, 34290). Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie volle Weiterbildungsbefugnis für das Fachgebiet Radiologie oder Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie Selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung, Befung Dokumentation von mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 250 katheterunterstützt, unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie befugten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeigenstellung mindestens einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik oder Therapie unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie befugten Arztes Gefäßdarstellungen Eingriffe sowie Tätigkeiten, die während der Weiterbildung zum Facharzt absolviert wurden, werden anerkannt. oder Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie Seite 6 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung, Befung Dokumentation von mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 250 katheterunterstützt, unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie befugten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeigenstellung. Die kathetergestützten therapeutischen Eingriffe müssen mindestens 100 das Gefäß erweiternde mindestens 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen beinhalten mindestens einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik oder Therapie unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt Radiologie befugten Arztes oder der anleitende Arzt ist nicht zur vollen Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für das Gebiet Radiologie befugt, besitzt jedoch die Genehmigung nach der Vereinbarung zur interventionellen Radiologie Tätigkeitszeiten sowie Gefäßdarstellung Eingriffe, die während der Weiterbildung zum Facharzt absolviert wurden, werden anerkannt. 2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Nachfolgende apparative Ausstattung wird vorgehalten: Röntgeneinrichtung nach Abschnitt C der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik -therapie gemäß 135 Absatz 2 SGB V fachspezifisches Instrumentarium mit ausreichenden Reserveinstrumenten Geräte zum EKG- Pulsmonitoring Pulsoxymeter Geräte zur Infusions- Schockbehandlung Instrumentarium zur Reanimation Geräte zur manuellen Beatmung, Sauerstoffversorgung Absaugung Notfallmedikamente zu sofortigem Zugriff Anwendung. Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung Verantwortlichen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Seite 7 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 8 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Invasive Kardiologie (entsprechend den Voraussetzungen gemäß 135 Absatz 2 SGB V zur Ausführung Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen sowie die Bestimmung der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik -therapie) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie Nachweis über eine 3-jährige kontinuierliche ganztägige Tätigkeit in der invasiven Kardiologie unter Anleitung Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung, Durchführung Befung von 1.000 diagnostischen Katheterisierungen des linken Herzens, der Koronararterien der herznahen großen Gefäße unter Anleitung innerhalb der letzten vier Jahre von 300 therapeutischen Katheterinterventionen an Koronararterien unter Anleitung innerhalb der letzten 3 Jahre Erwerb Fachke im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung in der gebietsspezifischen Röntgendiagnostik 2. Organisatorische Voraussetzungen Bei der Durchführung von Linksherzkatheteruntersuchungen der Durchführung von therapeutischen Katheterinterventionen ist mindestens eine medizinische Fachkraft im Katheterraum anwesend. Die medizinische Fachkraft verfügt über spezifische Kenntnisse Erfahrungen in der Intensivmedizin sowie der Betreuung von Patienten nach der Durchführung von Katheterisierungen Seite 9 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

bei der Durchführung von Linksherzkatheteruntersuchungen der Durchführung von therapeutischen Katheterinterventionen steht im Katheterraum ein weiterer approbierter Arzt zur unmittelbaren Hilfestellung zur Verfügung Nachweis darüber, dass bei der Durchführung therapeutischer Katheterinterventionen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Erfordernisses eines kardiochirurgischen Eingriffs die Patienten innerhalb von höchstens 30 Minuten in eine stationäre Abteilung zur Kardiochirurgie transportiert dort versorgt werden können schriftliche bindende Absprachen mit der stationären Einrichtung zur Übernahme dieser Patienten bestehen Räumlichkeiten für die Nachbetreuung der Patienten stehen zur Verfügung. Die Betreuung der Patienten nach einer therapeutischen Katheterintervention erfolgt in einer Katheterpraxis oder klinischen Einrichtung in räumlicher Nähe zu einem Katheterlabor, um gegebenenfalls unmittelbar eine erneute Katheterintervention durchführen zu können während der Nachbetreuung des Patienten ist mindestens eine medizinische Fachkraft anwesend es steht ein approbierter Arzt zur unmittelbaren Hilfestellung zur Verfügung. Die medizinische Fachkraft verfügt über spezifische Kenntnisse Erfahrungen in der Intensivmedizin sowie der Betreuung von Patienten nach der Durchführung von Katheterisierungen bei Komplikationen Zwischenfällen während der Nachbetreuung steht ein qualifizierter Arzt innerhalb von höchstens 30 Minuten dem Patienten zur Verfügung. nach einer Linksherzkatheteruntersuchung wird der Patient in der Regel mindestens vier Sten, nach einer therapeutischen Katheterintervention wird der Patient mindestens bis zum nächsten Tag in der Regel 24 Sten nachbetreut Dokumentation: Seite 10 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

die Beteiligten bei der Durchführung der Katheterisierungen Ort, Dauer Beteiligte der Nachbetreuung der Patienten nach einer Linksherzkatheteruntersuchung nach einer therapeutischen Katheterintervention in der Katheterpraxis oder klinischen Einrichtung. aufgetretene Komplikationen. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, Dokumentationen zur Einhaltung der genannten Forderungen anzufordern. 2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung Verantwortlichen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. Im Bereich Herzkatheterlabor in der Nachsorgeeinheit sind folgende Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung erfüllt: Intubationsbesteck Frischluftbeatmungsgerät (Beatmungsbeutel) Absaugvorrichtung Sauerstoffversorgung Defibrillator im Einkanal-EKG-Schreiber Oszilloskop Möglichkeit zur Ableitung eines 12-Kanal-Elektrokadiogramms EKG-Monitor Rufanlage Die Röntgeneinrichtung verfügt über die Möglichkeit der Dokumentation der Katheterisierung mittels CD-Medical im DICOM-ACC/ESC Standard. Für NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 11 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Kernspintomographische Leistungen (ausgenommen Mamma Angiographie) (entsprechend der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gem. 135 Absatz 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Facharzturke Radiologe Nachweis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung Befung von 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen (Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken Thoraxorgane) unter Anleitung eines für die Durchführung der Weiterbildung in der Kernspintomographie nach der Weiterbildungsordnung befugten Arztes Nachweis über zusätzlich 200 Kernspintomographien bei Kindern, davon 100 Untersuchungen des Gehirns des Rückenmarks unter Anleitung eines für die Durchführung der Weiterbildung in der Kernspintomographie nach der Weiterbildungsordnung befugten Arztes Nachweis über die zusätzliche Durchführung von 1.000 Kernspintomographien des Schädels Spinalkanals unter Anleitung eines für die Durchführung der Weiterbildung in der Kernspintomographie nach der Weiterbildungsordnung befugten Arztes Nachweis über die Durchführung von 500 Kernspintomographien unter Anleitung eines für die Durchführung der Weiterbildung in der Kernspintomographie nach der Weiterbildungsordnung befugten Arztes Seite 12 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung Verantwortlichen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 13 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Knochendichtemessung mittels DXA (entsprechend der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik - therapie gemäß 135 Absatz 2 SGB V) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Fachke im Strahlenschutz nach der Richtlinie Fachke Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin selbständige Durchführung von 50 Untersuchungen unter Anleitung eines nach dieser Vereinbarung entsprechend in der Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbstständiger Einstellung des Gerätes Befung. 2. Laufende Anforderungen Nach 14 Absatz 4 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik -therapie vom 10. Februar 1993 dürfen Genehmigungen für die Ausführung Abrechnung von Knochendichtemessungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller sein Einverständnis zur Durchführung einer Überprüfung seiner in Betrieb befindlichen Einrichtung mit den Bestimmungen der Anlage 1 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik -therapie durch die Kommission für Osteodensitometrie erklärt. Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung wird erteilt FÜR NIEDERGELASSENE ÄRZTE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 14 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Laboratoriumsuntersuchungen (entsprechend den Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/ vertragsärztlichen Versorgung) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Facharzturke Laboratoriumsmedizin der Landesärztekammer als Nachweis der fachlichen Befähigung für alle Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM 2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung Verantwortlichen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. 3. Laufende Anforderungen regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen bezüglich der Leistungen, für die eine Ringversuchspflicht gemäß der Richtlinie der Besärztekammer in der aktuellen Fassung besteht FÜR NIEDERGELASSENE ÄRZTE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 15 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Langzeit-elektrokardiographische Untersuchungen (entsprechend der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Absatz 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiographische Untersuchungen) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. Aufzeichnung eines Langzeit-EKG am Patienten computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Facharzturke Kinder- Jugendmedizin mit Zusatzbezeichnung Kinder- Kardiologen. oder Facharzturke Kinder- Jugendmedizin mit Zusatzbezeichnung Kinder- Pneumologie Langzeit-elektrokardiographische Untersuchungen dürfen daher nur von solchen Ärzten durchgeführt werden, welche nachgewiesen haben, dass sie mindestens 100 kontinuierlich aufgezeichnete Langzeit-EKG-Untersuchungen, einschließlich Auswertung Beurteilung, selbstständig durchgeführt haben. 2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung Verantwortlichen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Seite 16 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 17 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

MR-Angiographie (entsprechend der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Absatz 2 SGB V zur MR- Angiographie) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Facharzturke Radiologie mit voller Weiterbildungsbefugnis. oder Facharzturke Radiologie selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Befung Dokumentation von 150 MR-Angiographien (davon insgesamt 75 MR-Angiographien der Hirn- Halsgefäße) unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung in dem Gebiet Radiologie berechtigten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeigenstellung. Ausnahmsweise können Angiographien auch ohne Anleitung anerkannt werden, die im Rahmen einer Facharzttätigkeit im Krankenhaus oder bei bereits erteilter Genehmigung erbracht wurden. Die nachzuweisenden MR-Angiographien müssen mit der Time-of-Flight (TOF)-, /oder der Phasenkontrast- (PC-) zu mindestens 20 Prozent mit der kontrastmittelverstärkten-(ce)technik erstellt worden sein Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspin-tomographischen Diagnostik unter Anleitung eines Arztes der zur Weiterbildung befugt ist. Auf diese Tätigkeit kann eine bis zu zwölfmonatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet werden. 2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Zur Behandlung von Notfällen wird folgende Notfallausstattung vorgehalten (Mindestanforderung an geeignete Ausrüstung): Frischluftbeatmungsgerät Absaugvorrichtung Sauerstoffversorgung Rufanlage Seite 18 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung verantwortlichen Leiters vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. 3. Laufende Anforderungen Nachbeobachtung des Patienten nach Kontrastmittelgabe von mindestens 20 Minuten ist gewährleistet. Zur Befung werden die Original-Schnittbilder herangezogen die Erstellung von geeigneten Rekonstruktionen (insbesondere Maximale Intensitäts- Projektions-Rekonstruktionen) zur sicheren Befdokumentation ist obligat eine repräsentative Auswahl diagnoserelevanter Original-Schnittbilder Rekonstruktionen ist zu archivieren FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 19 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Nuklearmedizin (entsprechend der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Absatz 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie Nuklearmedizin von Strahlentherapie) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Facharzturke Nuklearmedizin der Ärztekammer Fachkebescheinigung nach 30 Strahlenschutzverordnung Umgangsgenehmigung nach der Strahlentherapieschutzverordnung. 2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung Verantwortlichen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. FÜR NIEDERGELASSENE ÄRZTE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 20 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Polygraphie (entsprechend der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Absatz 2 SGB V zur Diagnostik Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. Kardiorespiratorische Polygraphie gemäß Stufe 3 FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Facharzturke Innere Medizin Pneumologie erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs von 30 Sten Dauer an mindestens fünf Tagen innerhalb von sechs Monaten während der letzten zwölf Monate. oder Facharzturke Kinder- Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder- Pneumologie erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs von 30 Sten Dauer an mindestens fünf Tagen innerhalb von sechs Monaten während der letzten zwölf Monate. 2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung Verantwortlichen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. Seite 21 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 22 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Leistungen der psychosomatischen Grversorgung ( 5 Absatz 6 der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 Besmantelvertrag-Ärzte)) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: Anforderungen an die fachliche Befähigung Nachweis einer mindestens 3-jährigen Erfahrung in selbstverantwortlicher ärztlicher Tätigkeit sowie Kenntnisse in einer psychosomatisch orientierten Krankheitslehre, reflektierte Erfahrungen über die Psychodynamik therapeutische Relevanz der Arzt-Patient- Beziehung Erfahrungen in verbalen Interventionstechniken als Behandlungsmaßnahme erworben Erwerb entsprechende Kenntnisse Erfahrungen in einem Umfang von insgesamt mindestens 80 Sten im Rahmen dieser Gesamtdauer kann gesondert belegt werden: Theorieseminare von mindestens 20-stündiger Dauer, in denen Kenntnisse zur Theorie der Arzt-Patienten-Beziehung, Kenntnisse Erfahrungen in psychosomatischer Krankheitslehre der Abgrenzung psychosomatischer Störungen von Neurosen Psychosen Kenntnisse zur Krankheit Familiendynamik, Interaktion Gruppen, Krankheitsbewältigung (Coping) Differentialindikation von Psychotherapie-Verfahren erworben wurden Reflexion der Arzt-Patientenbeziehung durch kontinuierliche Arbeit in Balint- oder patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppen von mindestens 30-stündiger Dauer (das heißt bei Balintgruppen mindestens 15 Doppelsten) in regelmäßigen Abständen über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr Vermittlung Einübung verbaler Interventionstechniken von mindestens 30-stündiger Dauer. Seite 23 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Die Kenntnisse Erfahrungen müssen in anerkannten Weiterbildungsangeboten die Reflexion der Arzt-Patient-Beziehung bei anerkannten Balint-Gruppenleitern beziehungsweise anerkannten Supervisoren erworben worden sein. Hierbei ist zu beachten, dass die Balint- oder patientenzentrierte Selbsterfahrungsgruppe mit einer regelmäßigen Frequenz kontinuierlich über mindestens ein halbes Jahr hinweg stattfinden muss. FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 24 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Suggestive Techniken Ärzte (Ärzte gemäß 5 Absatz 7 der Psychotherapie-Vereinbarung) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Führen der Gebietsbezeichnung Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin Psychotherapie oder Psychiatrie Psychotherapie oder der Zusatzbezeichnung Psychotherapie/Psychoanalyse Erwerb eingehender Kenntnisse praktischer Erfahrungen im Rahmen der Weiterbildung oder Teilnahme an zwei Kursen von jeweils acht Doppelsten im Abstand von mindestens sechs Monaten in der jeweiligen Technik FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 25 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Suggestive Techniken Psychologische Psychotherapeuten (Psychologische Psychotherapeuten 5 Absatz 6 der Psychotherapie-Vereinbarung) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. FÜR KRANKENHÄUSER: Anforderungen an die fachliche Befähigung Fachkenachweis gemäß 95c SGB V aufgr einer vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie Erwerb eingehender Kenntnisse Erfahrungen im Rahmen des Fachkenachweises gemäß 95c SGB V in der/den beantragten Technik/en erworben. oder Teilnahme an zwei Kursen von jeweils acht Doppelsten im Abstand von mindestens sechs Monaten in der jeweiligen Technik. FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 26 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Ultraschalldiagnostik (entsprechend Ultraschall-Vereinbarung gemäß 135 Absatz 2 SGB V ) Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen: 1. 2. 3. 4. ÜBERSICHT GOP: GOP 33012 EBM: Schilddrüse B-Mode-Verfahren GOP 33020 EBM: Echokardiographie (transthorakal) GOP 33021/33022 EBM: Echokardiographie (transthorakal) GOP 33023 EBM: Zuschlag Echokardiographie transösophageale Ausführung GOP 33030 EBM: Echokardiographie unter physikalischer Stufenbelastung, Kippliege- Ergometer ist nachzuweisen GOP 33031 EBM: Echokardiographie unter pharmakodynamischer Stufenbelastung GOP 33040 EBM: Thorax transkutan GOP 33042 EBM: Abdomen Jugendliche Erwachsene GOP 33042 EBM: Abdomen Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche GOP 33060 EBM: Extrakranielle hirnversorgende Gefäße (CW-Doppler) GOP 33061 EBM: Extremitätenver- entsorgenden Gefäße (CW-Doppler) GOP 33063 EBM: Intrakranielle Gefäße (PW-Doppler) GOP 33070 EBM: Extrakranielle hirnversorgende Gefäße (Duplex) GOP 33071 EBM: Intrakranielle hirnversorgende Gefäße (Duplex) GOP 33072 EBM: Extremitätenver- entsorgenden Gefäße (Duplex) GOP 33072 EBM: Extremitätenentsorgende Gefäße (Duplex) GOP 33073 EBM: Abdominelle retroperitoneale Gefäße sowie Mediastinum (Duplex) GOP 33075 EBM: Zuschlag farbcodierte Untersuchung zu GOP 33070-33074 EBM GOP 33076 EBM: Sonographie von Extremitätenvenen GOP 33081 EBM: Sonographie weiterer Organe oder Organteile GOP 33090 EBM: Zuschlag Transkavitäre Ausführung GOP 33091 EBM: Zuschlag für optische Führungshilfe GOP 33092 EBM: Zuschlag für optische Führungshilfe Seite 27 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

FÜR KRANKENHAUSÄRZTE: 1. Anforderungen an die fachliche Befähigung Facharzturke der Landesärztekammer Anwendungsbereich (AB) AB 3.2 Gesichts- Halsweichteile (einschl. Speicheldrüsen), B-Modus AB 3.3 Schilddrüse, B-Modus AB. 4.1 Echokardiographie, Jugendliche/Erwachsene, transthorakal AB 4.2 Echokardiographie, Jugendliche/Erwachsene, transoesophageal AB 4.3 Echokardiologie Neugeboren, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche, transthorakal AB 4.4 Echokardiologie Neugeboren, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche, transoesophageal Durchführender Arzt im interdisziplinären Team (Vor- Nachname): Fallzahlnachweis 4 100 B-Modus-Sonographien der Gesichts- Halsweichteile Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus- Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 50 B-Modus-Sonographien der Gesichts- Halsweichteile 150 B-Modus-Sonographien der Schilddrüse Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus- Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 100 B-Modus-Sonographien der Schilddrüse 400 B-/M-Modus-Echokardiographien oder Belastungsechokardiographien Fallzahlnachweis 5 6 200 B-Modus-Sonographien der Gesichts- Halsweichteile Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 50 B-Modus-Sonographien der Gesichts- Halsweichteile während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit 200 B-Modus-Sonographien der Schilddrüse Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 100 B-Modus-Sonographien der Schilddrüse während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit 400 B-/M-Modus-Echokardiographien oder Belastungsechokardiographien Anforderungen nach AB 4.1 50 Anforderungen nach AB 4.1 50 500 B-/M-Modus Echographien oder Belastungsechokardiographien bei Neugeborene, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen AB 4.3 plus 25 B-/M-Modus 500 B-/M-Modus Echographien oder Belastungsechokardiographien bei Neugeborene, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen AB 4.3 plus 25 B-/M-Modus Seite 28 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Anwendungsbereich (AB) AB 4.5 Belastungsechokardiographie, Jugendliche, Erwachsene AB 5.1 Thoraxorgane (ohne Herz), B- Modus, transkutan AB 5.2 Thoraxorgane (ohne Herz), B- Modus, transkavitär AB 7.1 Abdomen Retroperitoneum, Jugendliche/Erwachsene, B- Modus, transkutan AB 7.2 Abdomen Retroperitoneum, B- Modus, transkavitär (Rektum) AB 7.3 Abdomen Retroperitoneum, B- Modus, transkavitär (Magen-Darm) AB 11.1 Venen der Extremitäten (B-Modus) Durchführender Arzt im interdisziplinären Team (Vor- Nachname): Fallzahlnachweis 4 Anforderungen nach AB 4.1 100 Belastungsechokardiographien 100 bzw. 50 bei Nachweis im B- Modus-Verfahren eines anderen AB Fallzahlnachweis 5 6 Anforderungen nach AB 4.1 100 Belastungsechokardiographien 200 bzw. 50 bei Nachweis im B- Modus-Verfahren eines anderen AB Anforderungen nach AB 5.1 25 Anforderungen nach AB 5.1 25 400 bzw. 300 bei Nachweis im B- Modus- Verfahren eines anderen AB Anforderungen nach AB 7.1 25 B-Modus- Endosonographien (Rektum) Anforderungen nach AB 7.1 25 B-Modus- Endosonographien (Magen- Darm) 200 B-Modus-Sonographien der Venen der Extremitäten Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus- Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 100 B-Modus-Sonographien der Venen der Extremitäten Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 20.8 oder AB 20.9 gilt die fachliche Befähigung für die Venen der Extremitäten mit dem B-Modus- Verfahren als nachgewiesen 400 bzw. 300 bei Nachweis im B- Modus-Verfahren eines anderen AB Anforderungen nach AB 7.1 25 B-Modus-Endosonographien (Rektum) Anforderungen nach AB 7.1 25 B-Modus-Endosonographien (Magen-Darm) 200 B-Modus-Sonographien der Venen der Extremitäten Bei Nachweis der Qualifikation im B-Modus-Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 100 B-Modus-Sonographien der Venen der Extremitäten während einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 20.8 oder AB 20.9 gilt die fachliche Befähigung für die Venen der Extremitäten mit dem B-Modus-Verfahren als nachgewiesen Seite 29 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Anwendungsbereich (AB) AB 20.1 CW-Doppler extrakranielle hirnversorgende Gefäße AB 20.2 CW-Doppler extremitätenversorgende Gefäße AB 20.5 PW-Doppler intrakranielle hirnversorgende Gefäße AB 20.6 Duplex-Verfahren - extrakranielle hirnversorgende Gefäße AB 20.7 Duplex-Verfahren intrakranielle hirnversorgende Gefäße AB 20.8 Duplex-Verfahren extremitätenver-/entsorgende Gefäße AB 20.9 Duplex-Verfahren extremitätenentsorgende Gefäße Durchführender Arzt im interdisziplinären Team (Vor- Nachname): Fallzahlnachweis 4 100 CW-Doppler-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im CW-Doppler- Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 50 CW-Doppler-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße 200, davon 100 Arterien 100 Venen 100 PW-Doppler-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im PW-Doppler- Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches: 50 PW-Doppler-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgen-den Gefäße 100 Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex- Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches: 50 Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße 100 Duplex-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex- Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches: 50 Duplex-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße 100 extremitätenversorgende 100 extremitätenentsorgende Gefäße 100 Fallzahlnachweis 5 6 200 CW-Doppler-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im CW-Doppler- Verfahren eines anderen Anwendungsbereichs: 50 CW-Doppler-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit 200 bzw. 100 bei Nachweis im CW-Dopplerverfahren eines anderen AB 200 PW-Doppler-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im PW-Doppler- Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches: 100 PW-Doppler-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße 200 Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches: 50 Duplex-Untersuchungen der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit Erfüllung der Voraussetzungen nach AB 20.5 100 Duplex-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße Bei Nachweis der Qualifikation im Duplex-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches: 50 Duplex-Sonographien der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße 200 200 bzw. 50 50 bei Nachweis im Duplex- Verfahren eines anderen AB 100 bzw. 50 bei Nachweis im Duplex-Verfahren eines anderen AB Seite 30 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

Anwendungsbereich (AB) AB 20.10 Duplex-Verfahren abdominelle retroperitoneale Gefäße sowie Mediastinum AB 21.1 Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Jugendliche, Erwachsene, transthorakal AB 21.2 Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Jugendliche, Erwachsene transoesophageal AB 21.3 Doppler- Echokardiographie (einschl. Duplex), Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche, transthorakal AB 21.4 Doppler- Echokardiographie (einschl. Duplex), Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche, transoesophageal Durchführender Arzt im interdisziplinären Team (Vor- Nachname): Fallzahlnachweis 4 Fallzahlnachweis 5 6 100 Anforderungen nach AB 7.1 oder AB 7.4 sowie 200 Anforderungen nach AB 4.1 100 Anforderungen nach AB 4.1 200 Anforderungen nach AB 4.2 50 Anforderungen nach AB 4.2 50 Anforderungen nach AB 4.3 500 Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex) Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche Anforderungen nach AB 4.4 25 transkavitäre Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex) Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche Anforderungen nach AB 4.3 500 Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex) Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche Anforderungen nach AB 4.4 25 transkavitäre Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex) Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche Die notwendigen Mindestzahlen sind auf Anforderung nachzuweisen. Seite 31 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen

2. Anforderungen an die apparative Ausstattung Zum Nachweis der apparativen Ausstattung ist von den Krankenhäusern eine Erklärung des für die Qualitätssicherung Verantwortlichen vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzliche Wartungsnachweise vorliegen. Aus den Gewährleistungserklärungen des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. Der Erweiterte Landesausschuss behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern. 3. Laufende Anforderungen Bereitschaft zur Teilnahme an den stichprobenhaften Überprüfungen der schriftlichen bildlichen Dokumentationen zu abgerechneten Ultraschalluntersuchungen, 11 Ultraschallvereinbarung Anlage V Ultraschallvereinbarung. FÜR NIEDERGELASSENE/ERMÄCHTIGTE ÄRZTE: Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung Seite 32 von 32 Qualitätssicherungsvoraussetzungen