der LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbh Stuttgart
Inhaltsverzeichnis 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Allgemein... 3 2 Geltungsbereich und Einschränkungen... 4 3 Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung... 5 3.1 Kriterien und Gewichtung der Faktoren zur Ermittlung der bestmöglichen Ausführung... 5 3.2 Auswahl des Ausführungsplatzes von Handelsgeschäften... 6 3.2.1 Aktien... 6 3.2.2 Bezugsrechte:... 6 3.2.3 Börsengehandelte Derivate... 6 3.2.4 Renten und rentenähnliche Wertpapiere... 6 3.2.5 OTC-Derivate... 7 3.2.6 Investmentanteile / Zielfondsanteile... 7 3.2.7 Zertifikate, strukturierte Anleihen, andere börsengehandelte und nicht börsengehandelte Produkte... 7 3.2.8 Illiquide Produkte / illiquide Vermögensgegenstände:... 7 3.2.9 Tages- und Termingelder, Devisenkassa- und Devisentermingeschäfte... 8 4 Broker- bzw. Kontrahentenauswahlprozess... 9 5 Abweichungen von den Grundsätzen in Einzelfällen... 10 6 Vorrang von Kundenweisungen... 11 7 Teilausführungen... 12 8 Überprüfung der Grundsätze... 13
1 Allgemein 3 1 Allgemein In unserer Funktion als Kapitalverwaltungsgesellschaft oder externer Portfolioverwalter (Asset Manager) sind wir verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um bei Kauf und Verkauf von Vermögensgegenständen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen Mit den nachfolgend aufgeführten Grundsätzen wollen wir den Anlegern angemessene Informationen über die festgelegten Ausführungswege zur Verfügung zu stellen.
2 Geltungsbereich und Einschränkungen 4 2 Geltungsbereich und Einschränkungen Diese Ausführungsgrundsätze finden ihre Anwendung auf alle von der LBBW Asset Management ausgeführten Handelsgeschäfte. Erfolgt der Handel über die Verwahrstelle oder wird ein Broker beauftragt, so gelten die Ausführungsgrundsätze der Verwahrstelle bzw. des Brokers. Sofern das Portfoliomanagement eines Investmentvermögens durch die LBBW Asset Management Investmentgesellschaft an einen externen Fondsmanager ausgelagert ist, finden die Ausführungsgrundsätze des externen Fondsmanagers Anwendung.
3 Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung 5 3 Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung 3.1 Kriterien und Gewichtung der Faktoren zur Ermittlung der bestmöglichen Ausführung Zur Ermittlung der bestmöglichen Orderausführung werden verschiedene Faktoren zur Überprüfung der Ausführungsqualität herangezogen: Preis beziehungsweise Kurs Kosten der Auftragsausführung Ausführungswahrscheinlichkeit Ausführungsgeschwindigkeit Abwicklungssicherheit und -qualität Umfang des Auftrags Art des Auftrags sonstige relevante Aspekte Bei der Reihenfolge und Gewichtung der Kriterien wird nach der jeweiligen Gattung der Finanzinstrumente differenziert. Vorrangiges Beurteilungskriterium bei der Überprüfung der Ausführungsqualität ist dabei das Gesamtentgelt. Bei OTC-Derivaten sind in besonderem Maße auch die Faktoren Vertragsqualität und Bonität des Kontrahenten hervorgehobene Auswahlkriterien. Maßgeblich ist, dass angewandte Verfahren regelmäßig zum bestmöglichen Ergebnis führen und eine gleichbleibende Ausführungsqualität zu erwarten ist. Mit der Wahl des Ausführungsplatzes ist keine Garantie der bestmöglichen Ausführung im Einzelfall verbunden. Die LBBW AM führt nur Handelsaufträge institutioneller Kunden aus. Finanzinstrumente, die regelmäßig an einem organisierten Markt (=Börse) oder über ein multilaterales Handelssystem (=börsenähnliche Plattform) gemäß 2 Abs. 3 Nr. 8 WpHG gehandelt werden, gibt die LBBW AM grundsätzlich an einen Broker zur Ausführung weiter. Sofern nach Einschätzung der LBBW AM hinsichtlich der Art des Finanzinstruments und des Volumens der Order eine Ausführung an einer Börse oder über ein multilaterales Handelssystem nicht angemessen erscheint, wird sie die Transaktion über andere Ausführungswege, wie beispielsweise den OTC- Handel, ausführen.
3 Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung 6 3.2 Auswahl des Ausführungsplatzes von Handelsgeschäften 3.2.1 Aktien Die LBBW AM leitet Aktienorders grundsätzlich ohne Angabe eines Handelsplatzes an einen Broker oder an die Verwahrstelle zur Ausführung weiter. Die Gewährleistung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt durch die Anwendung der Ausführungsgrundsätze / Best Execution Policy des Brokers bzw. der Verwahrstelle. Ist eine Angabe des Handelsplatzes im Ausnahmefall notwendig, so gilt folgende Regelung: Alle deutschen Aktien, die Mitglied der Dax-Familie sind (DAX, MDAX, SDAX TecDAX), werden grundsätzlich auf Xetra gehandelt. Deutsche Nebenwerte werden an geeigneten deutschen Parkettbörsen gehandelt (z.b. Frankfurt, Stuttgart). Bei ausländischen Aktien ist die Leitbörse in dem Land maßgeblich, in dem die Lagerstelle liegt. Ansonsten werden die unter Ziffer 3.1 benannten Kriterien herangezogen. 3.2.2 Bezugsrechte: Die LBBW AM lässt Bezugsrechte grundsätzlich über die Verwahrstelle ohne Angabe eines Ausführungsplatzes handeln. Die Gewährleistung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt durch die Anwendung der Ausführungsgrundsätze der Verwahrstelle. In Ausnahmefällen werden Bezugsrechte wie unter 3.2.1 beschrieben über einen Broker gehandelt. Die Gewährleistung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt dann durch die Anwendung der Ausführungsgrundsätze des Brokers. 3.2.3 Börsengehandelte Derivate Die LBBW AM gibt Handelsgeschäfte in börsengehandelten Derivaten grundsätzlich bei der Verwahrstelle oder bei einem Broker auf. Die Gewährleistung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt durch die Anwendung der Ausführungsgrundsätze der Verwahrstelle bzw. des Brokers. 3.2.4 Renten und rentenähnliche Wertpapiere Renten werden auf Grund der für Sondervermögen/Investmentvermögen üblichen Handelsvolumina nahezu ausschließlich außerbörslich gehandelt. Die LBBW AM handelt Renten daher in der Regel außerbörslich über elektronische Handelssysteme (z.b. Bloomberg Bond Trader) und per Telefon. Die Erzielung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt durch Heranziehung der unter Ziffer 3.1 benannten Kriterien.
3 Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung 7 3.2.5 OTC-Derivate Der Handel in nicht börsengehandelten Derivaten wird per Telefon oder unter Nutzung elektronischer Handelssysteme vorgenommen. Geschäftsabschlüsse können nur mit solchen Kontrahenten vorgenommen werden, mit denen ein gültiger OTC-Rahmenvertrag vorliegt. Bei der Auswahl der Kontrahenten müssen die individuellen Merkmale des Produktes sowie die allgemeinen Marktgegebenheiten des OTC-Marktes zum Zeitpunkt der Anfrage berücksichtigt werden. Die Erzielung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt durch Heranziehung der unter Ziffer 3.1 benannten Kriterien. 3.2.6 Investmentanteile / Zielfondsanteile Käufe und Verkäufe von Anteilen an anderen Investment-/Sondervermögen werden grundsätzlich über die jeweilige Verwahrstelle gehandelt. Die Gewährleistung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt durch die Anwendung der Ausführungsgrundsätze der Verwahrstelle. Für börsengehandelte ETFs gelten die Bestimmungen für Aktien (siehe 3.2.1). Die Gewährleistung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt entsprechend durch die Anwendung der Ausführungsgrundsätze der Verwahrstelle oder des Brokers. 3.2.7 Zertifikate, strukturierte Anleihen, andere börsengehandelte und nicht börsengehandelte Produkte Aufträge für Zertifikate, strukturierte Anleihen und andere börsengehandelte Produkte, die regelmäßig an einer Börse gehandelt werden (beispielsweise Discountzertifikate, Aktienanleihen), werden zur Ausführung an einen Broker oder an den Handel der Verwahrstelle ohne Angabe eines Handelsplatzes weitergeleitet. Die Gewährleistung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt entsprechend durch die Anwendung der Ausführungsgrundsätze des Brokers bzw. der Verwahrstelle. Existiert keine Börsennotierung, so erfolgt der Handel in der Regel direkt mit dem Emittenten. Die Erzielung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt durch Heranziehen der unter Ziffer 3.1 benannten Kriterien. 3.2.8 Illiquide Produkte / illiquide Vermögensgegenstände: Illiquide Vermögensgegenstände sind z.b. Wertpapiere, die oftmals ohne größere Preisab- bzw. aufschläge nicht handelbar sind. Es gibt für diese Vermögensgegenstände keinen Markt im engeren Sinne und somit auch keinen Marktpreis. In diesen Fällen wird überprüft, ob unter Berücksichtigung der für das Investmentvermögen gewählten Strategie ein günstiges Chance/Risiko- Verhältnis existiert, das die Nachteile einer schlechteren Handelbarkeit ausgleicht. In der Regel werden solche Produkte im Telefonhandel direkt von ei-
3 Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung 8 nem Kontrahenten erworben. Die Erzielung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt durch Heranziehung der unter Ziffer 3.1 benannten Kriterien. 3.2.9 Tages- und Termingelder, Devisenkassa- und Devisentermingeschäfte Tagesgelder, Termingelder, Devisen (Kasse und Termin) werden per Telefon oder mit Hilfe eines elektronischen Handelssystems gehandelt. Die Erzielung einer bestmöglichen Ausführung erfolgt durch Heranziehung der unter 3.1 benannten Kriterien.
4 Broker- bzw. Kontrahentenauswahlprozess 9 4 Broker- bzw. Kontrahentenauswahlprozess Die LBBW AM legt die in Frage kommenden Broker (bei börsengehandelten Vermögensgegenständen) bzw. Kontrahenten (für das OTC-Geschäft) nach einem Auswahlprozess fest, der entsprechend den hierin genannten Faktoren eine gleich bleibende bestmögliche Orderausführung erwarten lässt. Als Resultat dieses Auswahlverfahrens wird eine Kontrahentenliste bestimmt, die für das Fondsmanagement und den Handel maßgeblich ist. Die Kontrahenten bzw. Broker werden in einem entsprechenden Prozess regelmäßig dahingehend überprüft, ob sie weiterhin eine bestmögliche Orderausführung gemäß den hierin festgelegten Grundsätzen erwarten lassen.
5 Abweichungen von den Grundsätzen in Einzelfällen 10 5 Abweichungen von den Grundsätzen in Einzelfällen Weicht ein Kauf- oder Verkaufsauftrag auf Grund seiner Art und / oder seines Umfangs nach Einschätzung der LBBW AM wesentlich vom üblichen Marktstandard ab, so kann die LBBW AM den Auftrag im Interesse des Anlegers bzw. Kunden im Einzelfall unter Abweichung von diesen Grundsätzen ausführen.
6 Vorrang von Kundenweisungen 11 6 Vorrang von Kundenweisungen Eine Weisung des Kunden ist, soweit zulässig, stets vorrangig. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weisung die LBBW AM den Auftrag entsprechend seiner Vorgabe vollzieht und insoweit nicht verpflichtet ist, den Auftrag gemäß Ziffer 3. dieser Grundsätze auszuführen.
7 Teilausführungen 12 7 Teilausführungen (1) Die LBBW AM wird mehrere Orders zusammenfassen, wenn dies entweder zur Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen den Anlegern und / oder den Kunden notwendig ist oder sich voraussichtlich nicht zum Nachteil eines Investmentvermögens auswirkt. Solche Sammelorders umfassen Umsätze in einem einzelnen Finanzinstrument für Rechnung mehrerer Investmentvermögen im Rahmen einer einzigen Transaktion. Auch im Rahmen eines IPO s bzw. einer Neuemission von Finanzinstrumenten werden die Zeichnungsaufträge der LBBW AM zur Wahrung der vorgenannten Gleichbehandlung in der Regel für mehrere Investmentvermögen zusammengefasst. (2) Bei Teilausführung solcher Aufträge wird die der LBBW AM zugeteilte Menge grundsätzlich pro-rata, d. h. quotal zum Auftragsvolumen, den jeweiligen Investmentvermögen zugeordnet. Hierbei wird eine sinnvolle Rundung vorgenommen sowie auf die kleinste handelbare Einheit geachtet. (3) In begründeten Fällen, z. B. Kleinstzuteilungen, kann die Zuteilung auf einzelne Investmentvermögen bzw. Portfolios auch durch ein reglementiertes und zu protokollierendes Losverfahren erfolgen. Anlass hierfür kann insbesondere die Vermeidung unangemessener Kosten sein (z. B. Transaktions- und Buchungskosten, Lieferspesen).
8 Überprüfung der Grundsätze 13 8 Überprüfung der Grundsätze (1) Diese Grundsätze wird die LBBW AM jährlich überprüfen. Zudem wird sie eine Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist vornehmen, wenn erkennbare Anhaltspunkte vorliegen, dass eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, die das Erzielen bestmöglicher Ergebnisse im Rahmen dieser Ausführungsgrundsätze beeinträchtigen könnte. (2) Über wesentliche Änderungen wird die LBBW AM ihre Anleger und Kunden mittels Mitteilung auf der Homepage der LBBW AM informieren.