Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 13/2013 Werbungskosten: Wann der Aufwand bei der Geldanlage noch zählt



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Auszüge zum Jahresende 2003

Transkript:

Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 13/2013 Werbungskosten: Wann der Aufwand bei der Geldanlage noch zählt 15.04.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung... 3 2. Abgeltungsteuer und Kosten der Geldanlage... 4 2.1. Neue Grundsätze seit Neujahr 2009... 4 2.2. Auswirkungen auf den Aufwand in der Praxis... 5 3. 2009 noch verbleibende Kostenfaktoren... 6 3.1. Abwertungsverlust... 6 3.2. Abzinsungsbetrag... 6 3.3. Ankaufsspesen... 6 3.4. Arbeitsmittel... 6 3.5. Auffüllkredit... 6 3.6. Ausgabeaufschlag... 6 3.7. Beratungskosten... 6 3.8. Beteiligungsverlust... 6 3.9. Computer... 6 3.10. Disagio... 7

axis-themenbrief Kapitalanlage und Steuern 3.11. Einnahmeverzicht... 7 3.12. Fahrtkosten... 7 3.13. Fondsgebühren... 7 3.14. Fremdwährungsverluste... 8 3.15. Konkurs... 8 3.16. Kursverlust... 8 3.17. Nachträgliche Aufwendungen... 8 3.18. Nachzahlungszinsen... 8 3.19. Negative Einnahmen... 8 3.20. Quellensteuer... 8 3.21. Rückzahlung einer Gewinnausschüttung... 9 3.22. Steuerberatungskosten... 9 3.23. Stille Gesellschaft... 9 3.24. Stückzinsen... 9 3.25. Telefon... 9 3.26. Transaktionskostenanteil... 9 3.27. Vermögensverwaltung... 10 3.28. Veräußerungskosten... 10 3.29. Zwischengewinn... 10 4. Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen... 10 4.1. Werbungskosten bei Abgeltungsteuer im Ausnahmefall möglich... 10 4.2. Vermögensverwaltungsgebühr als Anschaffungs- oder Werbungskosten... 10 4.3. Abzug von nachträglichem Finanzierungsaufwand unter der Abgeltungsteuer... 11 4.4. Ansatz von Stückzinsen... 11 4.5. Ausgaben aus 2008... 12 4.6. Behandlung von Renten- und Lebensversicherungen gegen finanzierten Einmalbetrag... 12 4.7. Werbungskosten bei Investmentfonds... 12 5. Werbungskosten für die Steuererklärungen bis 2008... 13 5.1. Grundsätze... 13 5.2. Abgrenzung zu Spekulationsgeschäften... 13 5.3. Unterteilung der Werbungskosten... 14 5.4. Werbungskosten-Pauschbetrag... 15 5.5. Abzug von Quellensteuer... 15 6. Werbungskosten-Einzelaufstellung in ABC-Form für Jahre vor 2009... 16-2 -

1. Einführung Die Rendite nach Steuern ist für Geldanleger das Maß aller Dinge. Doch als Ergebnis wird fast immer vom Überschuss der Einnahmen über die Steuerlast ausgegangen. Außer Acht gelassen werden dabei nicht nur die im Rahmen der Geldanlage angefallenen Kosten, sondern auch deren Einfluss auf die Höhe der Einkünfte. So mindern Bankspesen die Rendite, ohne dass sie steuerlich geltend gemacht werden können. Andere Aufwendungen hingegen waren bis Ende 2008 steuerlich absetzbar, einige Kosten sind es auch weiterhin. Wie bei den übrigen Überschusseinkünften (Vermietung, Lohn, Rente) konnten die Aufwendungen für die Kapitalanlage vor 2009 mindernd berücksichtigt werden und da der Pauschbetrag lediglich 51 Euro pro Person betrug und bei Spekulationseinkünften überhaupt nicht vorgesehen ist, lohnte das Sammeln einzelner Belege sowie die Auflistung sonstiger Aufwendungen etwa Fahrten zu Bank oder Vermögensberater. Diese Mühe ist nun entfallen, viele von den heute noch zu berücksichtigenden Kosten ziehen Banken bei der Berechnung der Abgeltungsteuer automatisch ab. Bei der Geldanlage spielen regelmäßig zwei Faktoren eine Rolle: Die Erzielung von Einnahmen wie Zinsen und Dividenden sowie die Realisierung von Kurserträgen. Beide Ziele wurden steuerlich bis Ende 2008 in unterschiedlichen Einkunftsarten erfasst, somit sind auch die Kosten grundsätzlich aufzuteilen oder direkt zuzuordnen. Hierbei bestand ein großer Spielraum, den Anleger je nach Bedarf ausnutzen können. Eine weitere Splittung der Kosten erfolgte aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens. Waren die Einnahmen nur zur Hälfte steuerpflichtig, galt das gleichzeitig auch für die entsprechenden Kosten. Diese Regelungen galten grundsätzlich nur bis Silvester 2008. Denn im Rahmen der Abgeltungsteuer entfällt der gesonderte Werbungskostenabzug ( 20 Abs. 9 EStG) der Aufwand für die Geldanlage ist mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro abgegolten. Das zwang im Rahmen der Umstellung zu einigen neuen Grundüberlegungen: Gemäß 20 Abs. 4 EStG dürfen zur Ermittlung eines Veräußerungserlöses hiermit im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehende Aufwendungen sowie die Anschaffungskosten abgezogen werden. Insoweit mindern Transaktionskosten weiterhin Gewinne und erhöhen Verluste. Anschaffungsnebenkosten wirken sich steuermindernd aus. Der Transaktionskostenanteil der all-in-fee (= pauschales Entgelt bei den Kreditinstituten, das auch die Transaktionskosten mit abdeckt) ist abzugsfähig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist. Da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, ist die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen. Sofern die Pauschale einen Betrag von 50 % der gesamten Gebühr nicht überschreitet, ist sie im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht (BMF 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, Rz. 93). Bei einem Termingeschäft sind die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Gebühren zu berücksichtigen. Sofern über 32d Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 EStG Kapitalerträge der individuellen Besteuerung zugeordnet werden, darf der Aufwand (Ausnahme Lebensversicherungen mit halbierter Besteuerung) weiterhin geltend gemacht werden. Insoweit gilt hier gemeinsam mit den Einkünften der progressive Einkommensteuertarif, abzüglich der Erwerbsaufwendungen. Im Fondsvermögen angefallene Aufwendungen dürfen ab 2009 weiterhin mindernd nach den vorherigen Regeln abgezogen werden. Von Investmentfonds gezahlte Quellensteuer wird wie Werbungskosten von den Einnahmen abgesetzt. Die innerhalb einer Kapitallebensversicherung angefallenen und von der späteren Auszahlungssumme abgezogenen Gebühren wirken sich mindernd aus. Die auch 2009 aufgrund der Übergangsregel noch unter 23 EStG anfallenden privaten Veräußerungsgeschäfte werden mit dem hier geltenden Werbungskostenabzug berechnet. Zur Berechnung der sonstigen Bezüge bei der Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern bis 2011 oder Unterhaltsempfängern gilt der Sparerpauschbetrag nicht als Einnahme, da er insoweit fiktiv die Aufwendungen berücksichtigt. Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen wurden beim Übergang zur Abgeltungsteuer Ende 2008 noch berücksichtigt, indem der 10-Tage-Zeitraum in 11 EStG bis zum 31.1.2009 verlängert wurde (BMF v. 15.08.2008 - IV C 1 - S 2000/07/0009). - 3 -

Von der abgeltenden Wirkung ausgenommen sind Kapitaleinkünfte, die auf Grund der Subsidiaritätsregel des 20 Abs. 8 EStG zu anderen Einkunftsarten gehören. Sie unterliegen zwar auch vorab der Kapitalertragsteuer, die dann aber über die Veranlagung wie eine Steuervorauszahlung angerechnet wird. Insoweit verbleibt dann der Kostenabzug, etwa bei betrieblichen Konten in voller Höhe und in Bezug auf Anteile an Kapitalgesellschaften zu 60 %. Hinweis: Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist auch im Rahmen der Günstigerprüfung ausgeschlossen ( 20 Abs. 9 EStG). Die nachfolgenden Kapitel geben einen Überblick zum Ansatz der bei der Kapitalanlage anfallenden Aufwendungen bis Ende 2008 und ab dem laufenden Jahr unter der Abgeltungsteuer. 2. Abgeltungsteuer und Kosten der Geldanlage 2.1. Neue Grundsätze seit Neujahr 2009 Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen, sowohl im Abgeltungsverfahren als auch über die Antragsveranlagung mit der individuellen Progression. Dabei wird laut Gesetzgeber sowohl eine Typisierung hinsichtlich der Höhe der Werbungskosten in den unteren Einkommensgruppen vorgenommen als auch berücksichtigt, dass mit einem Proportionalsteuersatz von 25 Prozent die Werbungskosten in den oberen Einkommensgruppen mit abgegolten werden. Hinweis: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geht die Finanzverwaltung infolge des beschränkten und pauschalierten Werbungskostenabzugs regelmäßig von einer Einkunftserzielungsabsicht aus. Nunmehr gilt die Pauschalsteuer von 25 Prozent auf Kapitaleinnahmen, viele Versicherungserträge, Optionsprämien und realisierte Kursgewinne. Das brachte nicht nur völlig umgekrempelte Spielregeln für die Geldanlage, sondern auch generell keine Steuerfreiheit mehr. Da die Spekulationsfrist entfiel, greift das Finanzamt nunmehr auch auf Verkäufe von Aktien oder Zertifikaten zu. Pauschale Regelungen bedeutet auch, dass Ausnahmen unter den Tisch fallen. Das gilt für die Werbungskosten, sie sind beim Abfluss ab 2009 grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig. Damit sollte sich ab sofort in jedem Fall der Umgang mit dem Finanzierungsaufwand für die Geldanlage ändern. Denn die steuerliche Berücksichtigung der Zinsen als Werbungskosten entfällt hier, sowohl beim Steuerabzug durch die Bank als auch über die Veranlagung im Rahmen der Günstiger-Prüfung. Das gilt neben Schuldzinsen auch für Depot-, Beratungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Aufwendungen für Fahrten zur Hauptversammlung oder zu einem Anlegerseminar. Alle diese Kosten sind laut gesetzlicher Vorgabe mit dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro abgegolten. Das bedeutet also für die Praxis, Kredite eher für Immobilien oder die eigene Firma einzusetzen und Börsengeschäfte oder die Beteiligung an einer GmbH mit Eigenmitteln zu betreiben. Hinweis: Wer 2008 noch kräftig Aufwand vorziehen wollte, war schlecht beraten. Bereits über das Jahressteuergesetz 2007 wurde eine neue Vorschrift der 20 Abs. 2b S. 2 EStG eingefügt, wonach Kosten schon vor 2009 nicht abgezogen werden dürfen, wenn die Einnahmen erst unter einem anderen Steuersystem erfasst werden. Das gilt etwa für den Fall eines kreditfinanzierten Wertpapiererwerbs. Hier ist das Verlustverrechnungsverbot des 15b Abs. 1 EStG anzuwenden, wenn die negativen Einkünfte höher sind als 10 Prozent des eingesetzten Eigenkapitals ( 15b Abs. 3 EStG). Daher können Verluste im Falle einer entsprechend hohen Fremdfinanzierung erst mit den später zufließenden Kapitaleinnahmen verrechnet werden (OFD Münster 7.11.2008, S 2210-45 - St 22-3). Immerhin verpuffen die Kosten dann nicht. Die Einstufung als Steuerstundungsmodell bedeutet, dass negative Einnahmen mit späteren positiven verrechnet werden können also auch noch 2009. Allerdings wurde der Werbungskostenabzug bei der Geldanlage im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht komplett gestrichen. Bankspesen, Limitgebühren und Maklercourtage beim An- und Verkauf von Wertpapieren dürfen auch 2009 weiter abgezogen werden. Das gilt auch für die im Rahmen von Terminmarktgeschäften angefallenen Gebühren. Selbst der Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfonds oder das Telefonat für den Börsenauftrag ist weiterhin absetzbar. Ein Transaktionskostenanteil aus einem pauschalen Vermögensverwaltungshonorar darf abgezogen werden, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch dieses ist. Die in der Gebühr enthaltene Transaktionskostenpauschale wird im Zeitpunkt der Verauslagung in den Verlustverrechnungstopf eingestellt. Dabei wird ein Anteil in Höhe von 50 Prozent der Honorare nicht beanstandet (BMF 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, Rz. 93). Damit mindern diese Kosten steuerlich realisierte Gewinne und erhöhen angefallene Verluste. Das kann die der neuen Pauschalabgabe unterliegenden Kurserträge um bis zu zwei Prozent je Order senken, wenn die Bank für den Kauf und Verkauf je ein Prozent Gebühr in Rechnung stellt. Sofern sich die roten Zahlen dadurch erhöhen, kann das komplette Minus (Ausnahme Aktienverkäufe) mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden und senkt somit insgesamt die Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge. Bei Finanzinnovationen wie etwa Zerobonds, Garantiezertifikaten oder Aktienanleihen waren 2008 bereits Gewinne unabhängig von Haltefristen steuerpflichtig, der Wegfall der Spekulationsfrist belastet diese Papiere also nicht zusätzlich. Dabei durften Gebühren aber nicht berücksichtigt werden weder beim Ansatz der Emissions- noch der Marktrendite. Das ist - 4 -

dann 2009 erstmals möglich, die 25 Prozent Abgeltungsteuer auf das Kursplus mindert sich also beim Verkauf dieser Titel nach Silvester 2008. 2.2. Auswirkungen auf den Aufwand in der Praxis Der Werbungskostenpauschbetrag (51 Euro) ging - zusammen mit dem Sparerfreibetrag (750 Euro) - im einheitlichen Sparerpauschbetrag nach 20 Abs. 9 EStG in Höhe von zusammen unverändert 801 Euro pro Person auf. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen, sowohl im Abgeltungsverfahren als auch über die Antragsveranlagung mit der individuellen Progression. Dabei wird laut Gesetzgeber sowohl eine Typisierung hinsichtlich der Höhe der Werbungskosten in den unteren Einkommensgruppen vorgenommen als auch berücksichtigt, dass mit einem Proportionalsteuersatz von 25 Prozent die Werbungskosten in den oberen Einkommensgruppen mit abgegolten werden. Die bisherigen Regelungen für die Fälle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bleiben erhalten, hier kommt es also zu einer Verdopplung des Sparerpauschbetrags, unabhängig vom Bezieher der Einnahmen. Konkret: Finanziert ein Anleger einen Teil seiner Wertpapiere fremd, muss er seit 2009 mit einer geminderten Nettorendite rechnen: Beispiel: 100 Euro Zinsen, 50 Euro Schuldzinsen. 2007/08 2009 Zinsen 100 100 abz. Schuldzinsen 50 Ergebnis 50 100 Steuersatz 35 % 25 % Steuerbelastung 17,5 25 Nach 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG entfällt die Abgeltungsteuer bei Beteiligungen oder Kapitalüberlassungsverträgen zwischen nahe stehenden Personen, sowohl für die Erträge als auch für Veräußerungsgewinne. Dieses Verhältnis liegt vor, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt. 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG regelt die Ausnahme vom gesonderten Steuersatz bei der Kapitalüberlassung an Körperschaften, an denen der Steuerpflichtige zu mindestens zehn Prozent beteiligt ist, sowie von Personen, die dem Beteiligten nahe stehen. 32d Abs. 2 Nr. 1c S. 1 u. 2 EStG regelt sog. Back-toback-Finanzierungen mit Einschaltung einer Personen- o- der Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge beteiligt ist. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuersatz. Das gilt für Fälle, in denen z.b. der Gesellschafter oder eine ihr nahe stehende Person bei einer Bank eine Einlage unterhält und die Bank in gleicher Höhe einen Kredit an die Gesellschaft vergibt, die Einkünfte aus der Einlage unterliegen, sofern die Bank auf den Gesellschafter oder die nahe stehende Person auf Grund eines rechtlichen Anspruchs (z.b. Bürgschaft) oder einer dinglichen Sicherheit wie z.b. Grundschuld zurückgreifen kann. Gemäß 32d Abs. 2 Nr. 1c S. 3 EStG gilt die Einschränkung für Back-to-back-Finanzierungen sinngemäß auch, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Überschusseinkünften im Sinne des 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG eingesetzt wird. 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt auf Antrag für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens einem Prozent. Dann wirken sich die mit den Gewinnausschüttungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit 60 Prozent aus. Noch schlechter sieht es beim Aktionär aus, der muss ab 2009 mit einem zweifach negativen Effekt rechnen: Beispiel: 100 Euro Dividende, 50 Euro Schuldzinsen. 2007/08 2009 Dividende 100 100 abz. Schuldzinsen 50 Ergebnis 50 100 Davon steuerpflichtig 25 100 Steuersatz 35 % 25 % Steuerbelastung 8,75 25 Der Werbungskostenabzug bleibt lediglich erhalten, wenn für Kapitalerträge nach 32d Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 EStG kein abgeltenden Steuersatz von 25 Prozent gilt. Insoweit gilt hier gemeinsam mit den Einkünften der progressive Einkommensteuertarif, abzüglich der Erwerbsaufwendungen. Diese Ausnahmeregelungen sollen Missbräuche aufgrund der Steuersatzspreizung verhindern, wenn die Progression auf die als Schuldzinsen abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten über dem Pauschalsatz von 25 Prozent liegt. Hinweis: Der Werbungskostenabzug bleibt aber nicht bei Kapitallebensversicherungen erhalten, bei denen die halbierte Einnahmebesteuerung (Laufzeit 12+, Alter 60+) auch 2009 der individuellen Progression unterliegt ( 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist auch im Rahmen der Günstigerprüfung ausgeschlossen ( 20 Abs. 9 EStG). Von der abgeltenden Wirkung ausgenommen sind Kapitaleinkünfte, die auf Grund der Subsidiaritätsregel des 20 Abs. 8 EStG zu anderen Einkunftsarten gehören. Sie unterliegen zwar auch vorab der Kapitalertragsteuer, die dann aber über die Veranlagung wie eine Steuervorauszahlung angerechnet wird. Insoweit verbleibt dann der Kostenabzug, etwa bei betrieblichen Konten in voller Höhe und in Bezug auf Anteile an Kapitalgesellschaften zu 60 Prozent. Im Rahmen der Abgeltung mindert die anrechenbare ausländische Quellensteuer die Einkommensteuer. Bei der Berücksichtigung ausländischer Steuern gilt 34c Abs. 1 EStG sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei jedem ausländischen Kapitalertrag die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen ist ( 32d Abs. 5 EStG). Insoweit entfällt also die Möglichkeit, - 5 -

die Quellensteuer alternativ gem. 34c Abs. 2 EStG wie Werbungskosten abziehen zu lassen. Das Verbot des Werbungskostenabzugs gilt grundsätzlich ab dem 1.1.2009 in Bezug auf die Kapitaleinkünfte nach 20 EStG. Sofern Wertpapierverkäufe aufgrund der Übergangsregel noch nach 23 EStG erfasst werden, bleiben die Abzugsregeln für den Aufwand unverändert. Aufgrund des Abflussprinzips in 11 EStG werden also im Rahmen des 20 EStG noch Kosten berücksichtigt, die 2008 bezahlt werden. Das gilt auch für Vorauszahlungen, da es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang nicht ankommt. 3. 2009 noch verbleibende Kostenfaktoren 3.1. Abwertungsverlust Fällt der Kurs von Kapitalanlagen in ausländischer Währung, so stellt dies keine Werbungskosten dar. Das gilt auch bei Finanzinnovationen, wenn der Kursertrag als Einnahme erfasst wird. Der verminderte Wert kann lediglich bei einem privaten Veräußerungsgeschäft den ursprünglichen Anschaffungskosten gegenübergestellt werden. Sofern der Verkaufserlös erst 2009 anfällt, zählt der Devisenverlust, da nach 20 Abs. 4 EStG die Kurse beim Kauf und Verkauf jeweils in Euro umgerechnet werden und nicht wie derzeit erst das Kursergebnis. 3.2. Abzinsungsbetrag Werden dem Käufer von Wertpapieren bei vorzeitiger Kaufpreiszahlung Abschläge eingeräumt, mindert dies zwar den Kaufpreis. Es handelt sich aber nicht um Werbungskosten. 3.3. Ankaufsspesen Die von der Bank für den Kauf von Wertpapieren in Rechnung gestellten Gebühren sind keine Werbungskosten. Es handelt sich um Anschaffungsnebenkosten des Wertpapiers. Betroffen hiervon sind alle beim Erwerb in Rechnung gestellten Bankspesen, Maklergebühren, Ausgabeaufschläge sowie Provisionen. Sie werden lediglich zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen benötigt. Bei der Berechnung der Marktrendite für Finanzinnovationen sind Spesen nicht Gewinn mindernd zu berücksichtigen. Bei Finanzinnovationen, ab dem 15.3.2007 angeschafften Zertifikaten beim Verkauf ab dem 1.7.2009 und nach dem 31.12.2008 angeschafften sonstigen Wertpapieren wirken sich die Ankaufsspesen mindernd auf die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte aus. 3.4. Arbeitsmittel Wie auch bei Arbeitnehmern sind Arbeitsmittel für die Geldanlage als Werbungskosten mit den Anschaffungskosten abziehbar; Kaufpreise bis 410 Euro netto sofort im Jahr der Zahlung und ansonsten über die Abschreibung. In Frage kommt beim Anleger etwa der Computer für Aktiencharts, Kontakt zum Online-Broker oder die Verwaltung des Vermögens, Anlagesoftwareprogramme oder die Büroausstattung nebst Schreibmaterial. Sofern ein vor 2009 angeschafftes Arbeitsmittel über die Laufzeit abgeschrieben wird, verpuffen die AfA-Beträge ab 2009. 3.5. Auffüllkredit Bei Aufnahme eines Darlehens, um damit einen Bausparvertrag aufzufüllen, können die Schuldzinsen Werbungskosten sein. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Guthabenzinsen auf die gesamte Laufzeit gesehen über den Kreditzinsen liegen. Ist der Saldo negativ, werden weder die Einnahmen noch die Ausgaben steuerlich berücksichtigt. In diesem häufigen Fall fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht. Um dieser Regel zu entgehen, lohnt es sich, den Bausparvertrag einem Mietobjekt zuzuordnen. Dann sind die Schuldzinsen auch dann und über 2008 hinaus absetzbar, wenn der Vertrag nur eine geringe Rendite bringt. Hier ist dann der gesamte Vermietungszeitraum maßgebend. 3.6. Ausgabeaufschlag Diese bei Fondskauf auf den Rücknahmepreis aufgeschlagene Gebühr stellt keine Werbungs-, sondern Anschaffungskosten dar. Sie fließt Gewinn mindernd in die Ermittlung eines privaten Veräußerungsgeschäftes und ab 2009 in die Höhe der Kapitaleinnahmen ein. 3.7. Beratungskosten Aufwendungen für die Begutachtung von Unternehmen und ihres Potentials für eine beabsichtigte Anschaffung von Anteilen hieran stellen Anschaffungskosten der Vermögensanlage und keine Werbungskosten dar (BFH 19.12.2007, VIII B 43/07, BFH/NV 2008, 566). Insoweit haben sie Auswirkungen auf die Höhe des späteren Verkaufsgewinns. 3.8. Beteiligungsverlust Dies sind Verluste auf der privaten Vermögensebene und daher keine Werbungskosten. Insoweit werden sie 2009 unter den 17 oder 20 EStG berücksichtigt. 3.9. Computer Beim PC gelten die bei Arbeitnehmern anzuwendenden Regeln. Ist die Nutzung für die Geldanlage nahe liegend, können ohne Nachweis 50 Prozent der Kosten abgesetzt werden. Darüber hinaus gehende Anteile werden nur dann berücksichtigt, - 6 -

wenn die entsprechende Nutzung zumindest für drei Monate im Jahr nachgewiesen wird. Liegt der private Anteil bei maximal zehn Prozent, können sogar sämtliche Kosten geltend gemacht werden. Der Ansatz erfolgt entweder über die AfA oder bei Kosten bis zu netto 410 Euro sofort. Drucker oder Bildschirm gelten nicht als selbstständige Wirtschaftsgüter und werden zusammen mit dem Computer abgeschrieben. Sofern ein vor 2009 angeschaffter Computer über die Laufzeit abgeschrieben wird, verpuffen die AfA-Beträge ab 2009. Wird der PC auch für andere Tätigkeiten genutzt, sind die Kosten entsprechend aufzuteilen. Beispiel: 20 Prozent für die Geldanlage bis 2008, 40 Prozent für den Beruf zeitlich unbegrenzt, 10 Prozent zur Erstellung der Steuererklärung (nicht mehr als Sonderausgabe) und 30 Prozent für private Dinge. 3.10. Disagio Das Damnum (Abschlag vom Nennbetrag) einer voll zurückzuzahlenden Anleihe hat Zins-Charakter. Ein Disagio bei einer Darlehensaufnahme zählt zu den Werbungskosten, wenn es sich um einen Wertpapierkredit handelt. Der Abzug erfolgt im Jahr des Abschlags: in voller Höhe bei Zinspapieren und zu 50 Prozent bei Aktien. Zu beachten ist dabei, dass ein Disagio bei ab 2004 begebenen Darlehen maximal fünf Prozent der Kreditsumme betragen darf. Sonst muss es anteilig über die gesamte Laufzeit geltend gemacht werden. Der Ansatz gelingt auch, wenn im gleichen Jahr noch keine Einnahmen fließen. Selbst beim Kauf eines langlaufenden Zerobonds auf Kredit kann das Abgeld sofort abgesetzt werden. Die Summe der während der Laufzeit kalkulierten Erträge muss lediglich über sämtlichen Kosten liegen. Insoweit liegt aber ein Steuerstundungsmodell nach 20 Abs. 2b EStG vor, wenn der Zerobond erst nach 2008 fällig wird. 3.11. Einnahmeverzicht Es liegen keine Werbungskosten vor. 3.12. Fahrtkosten Fallen diese im Zusammenhang mit der Kapitalanlage an, können beim eigenen Pkw 0,30 Euro je gefahrener Kilometer angesetzt werden. Bei Flugzeug, Bahn oder Bus gelten die Ticketpreise. Fahren Anleger zur eigenen Vermögensverwaltung ins Büro, greift für dieses Pendeln von zu Hause aus die Entfernungspauschale, auch ab 2007 erst ab dem 1. Kilometer, da das BVerfG die Kürzung als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG eingestuft hatte (v. 09.12.2008-2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08). Dies nützt pendelnden Anlegern aber nur noch bei Fahrten vor 2009. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Fahrt zur Bank, um dort einen Kauf- oder Verkaufsauftrag zu erteilen. Diese Aufwendungen gehören zu den Transaktionskosten im Rahmen der Gewinnermittlung nach 20 Abs. 2 EStG. 3.13. Fondsgebühren Die gezahlten Ausgabenaufschläge beim Fondskauf galten noch nie als Werbungskosten. Doch ab 2004 hat sich die Berechnung der innerhalb des Fonds angefallenen Aufwendungen verändert. Denn das Investmentsteuergesetz hat den Gesellschaften in 3 Abs. 3 InvStG einige neue Rechenaufgaben vorgegeben, wie sie die Managementgebühren aufschlüsseln müssen. Nach dieser vierstufigen Methode können Anleger nur noch einen Teil der Aufwendungen aus dem Fonds als Werbungskosten geltend machen. Diese Regelung hat den Systemwechsel 2009 unverändert überstanden. Laut Gesetzesbegründung ist es nicht sachgerecht, die Begrenzung des Werbungskostenabzugs bei der Direktanlage auch auf die Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens zu übertragen. Dies wird in 3 Abs. 1 S. 1 InvStG durch die eingeschränkte Anknüpfung an 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG klargestellt. Ansatz der im Fonds entstandenen Gebühren Stehen die Kosten mit steuerfreien Einnahmen (etwa Auslandsimmobilien) in Zusammenhang, sind sie nicht abzugsfähig. Aufteilungsmaßstab ist das betroffene im Verhältnis zum gesamten Vermögen des Fonds. Vom verbleibenden Aufwand sind pauschal zehn Prozent abzuziehen. Die können nicht geltend gemacht werden. Der Restbetrag ist aufzuteilen im Verhältnis der Wertpapiere mit und ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. Hat der Fonds ausländische Quellensteuer vereinnahmt, kann er diese Summen als Werbungskosten berücksichtigen. Beispiel zu den Werbungskosten bei Fonds Gemischter Fonds mit folgendem Bestand Auslandsimmobilien Aktien Anleihen Gesamtwert Angefallene Kosten Davon AfA 20.000 10.000 30.000 60.000 2.000 800 Die Rechnung Kosten insgesamt 2.000 Nicht abzugsfähiger Auslandsanteil 800 Vom Rest 10% (10% von 1.200) 120 Verbleibt 1.080 Aktienanteil (10.000 zu 60.000) 16,66% Kosten hierauf (1.080 x 16,66%) 180 Hiervon die Hälfte abzugsfähig 90 Kosten für Anleihen (1.080 180) 900 Absetzbar insgesamt 990-7 -

Ergebnis: Von den insgesamt angefallenen Kosten in Höhe von 2.000 Euro sind nur 990 Euro und somit weniger als die Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig. Liegen die Werbungskosten über den Einnahmen des Jahres, kommen beim Fondsbesitzer keine negativen Einnahmen an. Das Minus wird vielmehr auf Fondsebene auf das nächste Jahr als dort verrechenbarer Verlustvortrag übertragen, 3 Abs. 4 InvStG. Die Aufwendungen, die dem Anleger selber entstehen etwa die Depotgebühr für die Fondsanteile sind darüber hinaus als Werbungskosten absetzbar und berühren die Rechnung der Fondsgesellschaft nicht. 3.14. Fremdwährungsverluste Ein Währungsverlust, der aus nicht in Euro notierenden Kapitalanlagen resultiert, zählt nicht zu den Werbungskosten. Sofern der Verkaufserlös erst 2009 anfällt, zählt der Devisenverlust, da nach 20 Abs. 4 EStG die Kurse beim Kauf und Verkauf jeweils in Euro umgerechnet werden und nicht wie bis 2008 erst das Kursergebnis. 3.15. Konkurs Vermögensverluste durch die Insolvenz des Kapitalschuldners stellen keine Werbungskosten dar; es handelt sich um Verluste auf der Vermögensebene. Das gilt auch für Aufwendungen zur Konkursabwendung sowie entstehende Abwicklungskosten. Lediglich im Rahmen des 17 EStG können Verluste aus wesentlicher Beteiligung entstehen. Neu hinzukommen negative Kapitaleinnahmen, sofern das Wertpapier des Schuldners nach 2008 angeschafft worden ist. 3.16. Kursverlust Im privaten Bereich können die Verluste lediglich die Spekulationserträge mindern, sofern sie binnen eines Jahres realisiert werden. Handelt es sich bei den Wertpapieren um Finanzinnovationen, zählt das Minus hingegen als negative Einnahme ohne Fristen. Verluste aus einer wesentlichen Beteiligung sind unter bestimmten Einschränkungen des 17 Abs. 2 S. 4 EStG auch nach mehr als einem Jahr zu berücksichtigen. Ab 2009 gilt: Finanzinnovationen werden unverändert berücksichtigt, lediglich Transaktionskosten und Wechselkursveränderungen wirken sich aus. Der Ansatz der positiven Emissionsrendite entfällt. Wesentliche Beteiligungen fallen grundsätzlich unter 17 EStG, die Ausnahme für die nur einjährige Haltedauer entfällt. Verluste zählen zu 60 Prozent. Bei nach 2008 angeschafften Wertpapieren (Sonderregel Zertifikate) gelten dieselben Regeln wie für Finanzinnovationen. 3.17. Nachträgliche Aufwendungen Werbungskosten aus der Zeit nach Ende der Kapitaleinnahmen sind generell nicht mehr abziehbar. Sollten beispielsweise noch Schuldzinsen nach dem Verkauf der mit Kredit angeschafften Wertpapiere anfallen, handelt es sich um einen Vorgang in der Privatsphäre. Denn der Gesetzgeber verlangt, dass der Kredit mit den verkauften Wertpapieren getilgt wird. Ist dies mangels ausreichender Kurserlöse nicht möglich ist, darf der Zins aus dem verbleibenden Darlehen dennoch nicht angesetzt werden. Die Finanzverwaltung geht von einer privaten Veranlassung für den Wertpapierverkauf und somit die Beendigung der Einnahmequelle aus. 3.18. Nachzahlungszinsen Steuererstattungszinsen führen einerseits zu Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Nachzahlungszinsen sind anderseits gem. 12 Nr. 3 EStG nicht absetzbar. Ob diese Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, kann der BFH unter VIII R 33/07 klären. Das FG Köln sieht keine Widrigkeiten (2.3.2007, 14 K 2373/04, EFG 2008, 617). In diesem Zusammenhang tauchte auch die Frage auf, ob Nachzahlungszinsen, die im direkten Zusammenhang mit entsprechenden steuerpflichtigen Zinseinnahmen stehen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können. Hier hat der BFH entschieden, dass 12 Nr. 3 EStG den Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten unabhängig davon ausschließt, ob der nachzuzahlende Betrag zuvor zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt wurde (2.9.2008, VIII R 2/07). 3.19. Negative Einnahmen Sie stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind von den positiven Einnahmen abzuziehen. Hierzu zählen etwa bezahlte Stückzinsen bei Anleihen sowie Zwischengewinne bei Fonds. Vorteil: Hieraus ergibt sich bis Ende 2008 keine Minderung des Werbungskosten-Pauschbetrags und sie sind 2009 nicht vom Wegfall des Werbungskostenabzugs betroffen. 3.20. Quellensteuer Die jenseits der Grenze einbehaltenen Beträge können bei der eigenen Steuererklärung auf zwei verschiedene Arten geltend gemacht werden. Sie können wahlweise auf die Einkommensteuerschuld angerechnet oder wie Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden, 34 c EStG. Die Anrechnung gelingt in voller Höhe, auch wenn die dem Ansatz zu Grunde liegenden Aktien nur zur Hälfte besteuert werden. Die Wahl erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung über die Anlage AUS und kann theoretisch für jedes Land und jeden Investmentfonds anders ausgeübt werden. - 8 -

Beim Zufluss ab 2009 wird die Quellensteuer nur noch auf die Abgeltungsteuer angerechnet. Der halbierte Abzug wie Werbungskosten ist nicht mehr möglich. Hinweis: Die ab Juli 2005 im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie einzubehaltende Quellensteuer wird lediglich wie eine Steuervorauszahlung angerechnet; ein Abzug als Werbungskosten ist nicht vorgesehen. Das es sich um Kapitaleinnahmen von ausländischen Kontenverbindungen handelt, erfolgt die Verrechnung immer erst über die Veranlagung: Abgeltungsteuer 25 Prozent EU-Quellensteuer (seit Juli 2008) 20 Prozent. 3.21. Rückzahlung einer Gewinnausschüttung Muss der Gesellschafter einer GmbH eine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung an die Firma zurückzahlen, fällt dies unter die Rückzahlung einer Einlage. Dies bedeutet, das weder Werbungskosten noch negative Kapitaleinnahmen vorliegen. Muss der Gesellschafter für die zeitweilige Kapitalüberlassung Zinsen zahlen, sind diese jedoch als Werbungskosten absetzbar. 3.22. Steuerberatungskosten Honorare sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sich die Beratung ausschließlich mit der steuerlichen Behandlung von Kapitaleinnahmen beschäftigt, etwa das Ausfüllen der Anlage KAP. Ansonsten stellten die Kosten bis Ende 2005 Sonderausgaben dar. Sofern die gesamten Steuerberatungskosten im Jahr unter 520 Euro lagen, brauchte aus Vereinfachungsgründen keine Aufteilung in Werbungskosten oder Sonderausgaben vorgenommen zu werden. Ab 2006 zählen nur die erwerbsbezogenen Kosten, ab 2009 dann nicht mehr der Anteil für die Geldanlage. 3.23. Stille Gesellschaft Ein stiller Gesellschafter kann einen Verlust abziehen, wenn das festgestellte Minus von ihm gezahlt worden ist und nicht nur sein Kapitalkonto rechnerisch belastet. Hierbei handelt es sich allerdings um negative Einnahmen. 3.24. Stückzinsen Sie stellen keine Werbungskosten; sondern negative Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Ein Werbungskosten- Pauschbetrag wird also beim Ansatz von negativen Stückzinsen nicht gekürzt. Das bleibt auch 2009 so. Möglich ist auch der Ansatz von Stückzinsen aus einem Erwerb 2008, wenn die Zinsen erst 2009 anfallen. 3.25. Telefon Sofern die Gebühren zur Erteilung eines Börsenauftrags angefallen sind, gehören diese Aufwendungen zu den Transaktionskosten im Rahmen der Gewinnermittlung nach 20 Abs. 2 EStG. 3.26. Transaktionskostenanteil Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Hingegen wirken sich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten (Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen) steuermindernd aus. Auch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee (= pauschales Entgelt bei den Kreditinstituten, das auch die Transaktionskosten mit abdeckt) ist abzugsfähig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist. Da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, ist die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen. Sofern die Pauschale einen Betrag von 50 % der gesamten Gebühr nicht überschreitet, ist sie im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Bei Anwendung dieser Pauschale dürfen Einzelveräußerungskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite. Dies gilt auch für ein Veranlagungsverfahren nach 32 d EStG. Die Regelung ist auch bei Beratungsverträgen anwendbar. Beratungsverträge unterscheiden sich von Vermögensverwaltungsverträgen lediglich dadurch, dass die von Seiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn ein Ausweis des Transaktionskostenanteils alternativ in der jeweiligen Abrechnung der all-infee erfolgt. Beispiel 1: Der Vermögensverwaltungsvertrag sieht eine pauschale Vergütung in Höhe von 2 % (inkl. Umsatzsteuer) des verwalteten Depotbestands, bewertet jeweils zum Stichtag 31.12., vor. Die Pauschale deckt auch die Transaktionskosten (Veräußerungskosten) des Kunden ab. Der Kunde erhält von seinem Vermögensverwalter (Depotbank) folgende Abrechnung nach Ablauf eines Jahres: Verwaltetes Vermögen: 250.000 all-in-fee (insgesamt): 2 % v. 5.000 250.000 EUR Nachrichtlich erfolgt die Information, dass sich die all-in-fee in folgende Positionen gliedert: Vermögensverwaltung: 2.600 Depotführung 500 Wertpapierumsatz: 1.900 Summe: 5.000-9 -

Lösung: Da der ausgewiesene Transaktionskostenanteil (Wertpapierumsatz) auf Grund des vorgegebenen festgelegten Kostenschlüssels die 50 %-Grenze bezogen auf die all-in-fee nicht übersteigt, kann der Gesamtbetrag von 1.900 EUR in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden. Beispiel 2: Der Vermögensverwaltungsvertrag sieht eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,5 % (inkl. Umsatzsteuer) des verwalteten Depotbestandes, bewertet jeweils zum Stichtag 31. Dezember, vor. Die Pauschale deckt auch die Transaktionskosten (Veräußerungskosten) des Kunden ab. Der Kunde erhält von seinem Vermögensverwalter (Depotbank) folgende Abrechnung nach Ablauf eines Jahres: Verwaltetes Vermögen: 100.000 x 1,5 % = 1.500 Nachrichtlich erfolgt die Information, dass der darin enthaltene Transaktionskostenanteil auf Grund des vorgegebenen festgelegten Kostenschlüssels 70 % der all-in-fee beträgt. Lösung: Der Transaktionskostenanteil kann begrenzt auf 50 % der all-in-fee, d.h., in Höhe von 750 EUR, in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden. 3.27. Vermögensverwaltung Lässt der Anleger sein Kapitalvermögen durch eine Bank, einen Vormund, einen Betreuer oder einen unabhängigen Berater verwalten, so ist der Abzug der Verwaltungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Verwalter sowohl möglichst hohe Erträge als auch Wertsteigerungen erzielen soll. Dabei kann von denselben Grundsätzen ausgegangen werden, die auch für den Ansatz von Schuldzinsen gelten. Das Honorar kann somit angesetzt werden, sofern bei der gesamten Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten ist und Kurszuwächse nicht eindeutig im Vordergrund stehen. Konsequenz: Das Honorar für den klassischen Vermögensverwalter stellt i.d.r. Werbungskosten dar. Nur wenn er nahezu ausschließlich an der Terminbörse agiert, dürfte der Ansatz nicht gelingen. Die Verwaltungskosten sind jedoch nicht abziehbar, wenn ein erfolgsabhängiges Honorar vereinbart wird. In diesem Fall hängt die Gebühr von der steuerfreien Wertsteigerung des verwalteten Depots ab. Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind zwar Vermögensverwaltungsgebühren nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Hingegen wirken sich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten ( 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) Steuer mindernd aus. Vor diesem Hintergrund darf auch ein Transaktionskostenanteil aus einem pauschalen Honorar abgezogen werden, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch dieser ist. Da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zuzuordnen ist, wird die in der Gebühr enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verauslagung in den Verlustverrechnungstopf eingestellt. Um missbräuchliche Gestaltungen auszuschließen, gilt eine Obergrenze von 50 % für den Ansatz des Transaktionskostenanteils. Dann können allerdings Einzelveräußerungskosten nicht mehr berücksichtigt werden (BMF 15.8.2008, IV C 1 - S 2000/07/0009). 3.28. Veräußerungskosten Sie stellen keine Werbungskosten dar. Sie mindern bei der Ermittlung eines Spekulationsgewinns oder eines Ertrags nach 17 EStG den Verkaufserlös. 3.29. Zwischengewinn Die Beträge beim Kauf von Investmentfonds stellen wie die Stückzinsen negative Einnahmen dar. 4. Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen 4.1. Werbungskosten bei Abgeltungsteuer im Ausnahmefall möglich Der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe ist jedenfalls in den Fällen auf Antrag möglich, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits - unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags - unter dem Abgeltungssteuersatz von 25% liegt (FG Baden-Württemberg 17.12.2012, 9 K 1637/10, Revision unter VIII R 13/13). Zwar ist im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 hinausgehen. Dieses absolute Abzugsverbot ist aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparer- Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25% liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssen daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden. Im zugrunde liegenden Fall war die Anlegerin selbst zur Verwaltung ihres Vermögens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage und sie hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt. Sie machte Werbungskosten geltend, die über den Sparer- Pauschbetrag hinausgehen. 4.2. Vermögensverwaltungsgebühr als Anschaffungsoder Werbungskosten Bei einer einmaligen, zu Beginn der Vermögensverwaltung fälligen Vermögensverwaltungsvergütung handelt es sich um ein den Anschaffungskosten der Kapitalanlage zuzurechnendes Strategieentgelt, wenn für die laufende Verwaltung des anzule- - 10 -

genden Kapitals eine davon unabhängige Gebührenregelung vereinbart wird. Ein bei Beginn der Verwaltung vorhandenes Wertpapierdepot schließt die Annahme von (nachträglichen) Anschaffungskosten in Bezug auf das einmalige Verwaltungsentgelt nicht aus. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist der Fall laut FG nicht mit dem vom BFH mit Urteil vom 28.10.2009 (VIII R 22/07) entschiedenen Fall vergleichbar. In diesem Urteil hatte er entschieden, dass ein Strategieentgelt zu Anschaffungskosten der noch anzuschaffenden Wertpapiere führt. In diesem Fall war es allerdings so, dass der Sparer dem Verwalter Bargeld gegeben hatte und der Verwalter daraufhin dieses Geld in Wertpapiere anlegte. Damit ist der Urteilsfall nicht vergleichbar. Für die Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltungsgebühren kann es keinen Unterschied machen, ob zu Beginn eine Einmalzahlung erfolgt oder ob es sich um laufende Zahlungen handelt. Der entscheidende Unterschied ist, dass bereits ein Wertpapierdepot vorhanden war und entsprechende Wertpapiere nicht erst angeschafft werden mussten (FG Köln 15.11.2011, 10 K 3620/10, Revision unter VIII R 5/13). 4.3. Abzug von nachträglichem Finanzierungsaufwand unter der Abgeltungsteuer Schuldzinsen, die für Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.s. des 17 EStG anfallen, können unter bestimmten Umständen auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Weder der Abzug der Zinsen als Werbungskosten durch 20 Abs. 9 EStG ist ausgeschlossen noch steht 20 Abs. 6 EStG einer Verrechnung der negativen Einkünfte aus 20 mit anderen Einkünften entgegen. Denn beide Vorschrift kommen nicht zur Anwendung, wenn ein Stpfl. gem. 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG auf die Anwendung des gesonderten Steuertarifs verzichtet und den allgemeinen Einkommensteuertarif gem. 32a EStG wählt (FG Düsseldorf 4.10.2012, 12 K 993/12 E). Denn nach dem BFH-Urteil vom 16.3.2010 (VIII R 20/08, BStBl 2010 II S. 787) können Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, soweit der Verkaufspreis nicht zur Darlehenstilgung ausreicht. Nach der Gesetzesbegründung berücksichtigt 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, dass bei solchen Beteiligungsverhältnissen der Anteilserwerb nicht als bloße Kapitalanlage gedacht ist, sondern aus einem unternehmerischen Interesse heraus erfolgt ist. Wegen der Vergleichbarkeit mit einer Beteiligung im Betriebsvermögen wird dem Gesellschafter die Wahl zwischen gesondertem Tarif mit pauschalem Werbungskostenabzug einerseits und der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, verbunden mit der Möglichkeit, Finanzierungsaufwendungen auch oberhalb des Sparerpauschbetrages geltend zu machen, andererseits eröffnet (BT-Drucks. 16/7036, 14). Mit diesem Gesetzeszweck stünde es nicht in Einklang, einen Gesellschafter, der eine unternehmerische Beteiligung nach den Kriterien von 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG innehat, auf 20 Abs. 9 EStG zu verweisen. Hinweis: Nach Verwaltungsansicht kann die tariflichen Einkommensteuer letztmalig für den VZ Wirkung haben, in dem die Anteile dem Beteiligten noch als Einkunftsquelle zuzurechnen ist (OFD Münster 23.8.2012 - akt. Kurzinfo Est 07/2012). 4.4. Ansatz von Stückzinsen Auch Stückzinsen aus Altanleihen, d.h. aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapieren, sind zu versteuern (FG Münster 2.8.2012, (2 K 3644/10 E). Aus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung des 52a Abs. 10 Satz 7 EStG folgt, dass Stückzinsen aus Altanleihen nicht von der Besteuerung auszunehmen seien. Die Gesetzesmaterialien belegen zwar, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuerfreien Kursgewinne aus vor 2009 erworbenen Kapitalforderungen weiterhin steuerfrei stellen wollte. Jedoch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er darüberhinaus auch die ursprünglich steuerpflichtigen Stückzinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. Dies hat er zudem zeitnah im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt. Hinweis: Mit Blick auf eine erhebliche Zahl gleichgelagerter Einspruchsverfahren, die wegen dieses Musterverfahrens bislang ruhten, kommt der Entscheidung eine weitreichende Breitenwirkung zu. Zwar hat das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zum BFH zugelassen. Dieses Rechtsmittel wurde allerdings nicht eingelegt. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 wurde mit 52a Abs. 10 Satz 7 EStG klarstellend geregelt, dass erhaltene Stückzinsen nach 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu versteuern sind und dabei nach 52a Abs. 10 Satz 6 EStG auf den Zufluss der Stückzinsen abzustellen ist. Damit unterliegen - etwa neben Zertifikaten - auch erhaltene Stückzinsen bei der Veräußerung von vor 2009 angeschafften Wertpapieren (sog. Altbestand mit Bestandsschutz bei Kursgewinnen) nach Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung. Die Regelung entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 22.12.2009, IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Rz. 50). Zusätzlich hatte sie angeordnet, wie eine Nachversteuerung bisher nicht versteuerter Stückzinsen durchzuführen ist (BMF 16.12.2010, IV C 1 - S 2401/10/10005, BStBl 2011 I S. 78). Mit diesem Schreiben wurden die Banken verpflichtet, für die Jahre 2009 und 2010-11 -

gesonderte Steuerbescheinigungen über den Zufluss von Stückzinsen auszustellen. Schon bis zur Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 waren Stückzinsen gem. 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern. Diese Regelung ist jedoch seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr anwendbar, denn seit Einführung der Abgeltungssteuer gehören sie vielmehr als Teil des Veräußerungserlöses zu 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG n.f. und sind hierüber steuerbar. Nach der Übergangsregelung (Bestandsschutz) des 52a Abs. 10 Satz 7 EStG gelten die neuen Vorschriften über die generelle Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen - nunmehr auch Stückzinsen - nicht für Papiere wie Aktien, die bis 2008 angeschafft worden waren. Für diese Anlagen bleiben die bisherigen Regeln, wonach Kursgewinne aus Wertpapieren im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist des 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.f. steuerfrei waren. 4.5. Ausgaben aus 2008 Ob Ausgaben, die der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2008 geleistet hat, gemäß 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz, 52 a Abs. 10 Satz 10 EStG als Werbungskosten abgezogen werden können, beurteilt sich danach, wann die mit den Ausgaben zusammenhängenden Kapitalerträge zufließen sollen. Soll der Zufluss erst nach dem 31.12.2008 erfolgen, ist der Werbungskostenabzug auch dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige für die Vorableistung beachtliche nichtsteuerliche Gründe geltend machen kann (FG Rheinland-Pfalz 14.12.2011, 2 K 1176/11, EFG 2012 S. 1146). 4.6. Behandlung von Renten- und Lebensversicherungen gegen finanzierten Einmalbetrag Seit den 90er Jahren werden Versicherungsmodelle angeboten, bei denen dem Anleger eine zusätzliche private Altersversorgung in Aussicht gestellt wird, die er durch Bankkredit und Steuerersparnisse finanziert. Der Anleger schließt hierfür eine Renten- oder Kapitallebensversicherung gegen Einmalbetrag ab, aus der er eine lebenslange Altersversorgung bezieht, oftmals ergänzt um eine umfangreiche Hinterbliebenenversorgung. Der Einmalbetrag (die Versicherungsprämie) wird durch ein Bankdarlehen finanziert. Während der Finanzierungsdauer von ca. 10 bis 15 Jahren entstehen dem Anleger zumeist erhebliche Verluste aus 20 EStG und/oder 22 EStG. Während bei Rentenversicherungen, die unter 22 EStG fallen, weiterhin der Fremdfinanzierungsaufwand als Werbungskosten anerkannt werden kann, wird bei Lebensversicherungen, deren Erträge unter 20 EStG als Kapitaleinkünfte fallen, nach Einführung der Abgeltungsteuer als Werbungskosten lediglich der Sparer-Pauschbetrag ( 20 Abs. 9 EStG) i.h. von 801, bei zusammenveranlagten Ehegatten i.h. von 1.602, abgezogen. Ein Abzug von darüber hinaus gehenden Werbungskosten ist ab dem 1.1.2009 nicht mehr zulässig. Dies gilt auch für Altverträge, d.h. Abschluss des Vertrages vor Einführung der Abgeltungsteuer (OFD Münster 28.11.2011, S 2214-40 - St 22-31). 4.7. Werbungskosten bei Investmentfonds Zu dem BMF-Schreiben vom 18. August 2009 (IV C 1 - S 1980-1/08/10019, BStBl I S. 931) waren zum Investmentsteuerrecht Fragen von Kreditinstituten und einigen Verbände aufgetaucht. Sie hatten das BMF u.a. um Erläuterung gebeten, wie die nichtabzugsfähigen Werbungskosten beim betrieblichen Anleger auszuweisen sind, wie der Ausweis der ausschüttungsgleichen Erträge als Ausgleichsposten gemäß Rzn. 29 und 60 des BMF-Schreiben vom 18.8.2009 zu erfolgen hat und ob es sich bei dem gemäß Rz. 60 des BMF-Schreiben vom 18.8.2009 zulässigen Ausgleichsposten um einen aktiven oder passiven Ausgleichsposten handelt? Nicht nur hierzu hat das BMF mit Schreiben vom 12.6.2012 (IV C 1 - S 1980-1/10/10012 :003) Stellung genommen, sondern hinzu kommen weitere Themen. Die Antworten erfolgen bereits gesondert im Vorgriff auf die bevorstehende Änderung des Einführungserlasses. Ermittlung, Ausweis und steuerliche Behandlung der nicht abzugsfähigen Werbungskosten i.s.d. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG Bekanntmachung der nicht abzugsfähigen Werbungskosten nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1i InvStG Ausweis von Quellensteuer-Erstattungsüberhängen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1h InvStG Im Einzelnen: Bekanntmachung des Zwischengewinns bei Dach- Investmentvermögen nach 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG In 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG werden ausschüttungsgleiche Erträge als vom Investmentvermögen nach Abzug der steuerlich abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendete bestimmte Erträge definiert. Entsprechend der Rz. 18 des Einführungsschreibens mindern Allgemeinkosten i.s. des 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG nicht die auf Ebene des Investmentvermögens zu ermittelnden ausschüttungsgleichen Erträge. Nach Rz. 60 Satz 5 sind die nichtabzugsfähigen Allgemeinkosten als ausschüttungsgleiche Erträge auszuweisen, die in den Folgejahren - anders als die in 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG definierten ausschüttungsgleichen Erträge - nicht ausgeschüttet werden können. Für steuerliche Zwecke erhöhen die nichtabzugsfähigen Allgemeinkosten die steuerpflichtigen Erträge. Die nichtabzugsfähigen Werbungskosten werden demnach wie ausschüttungsgleiche Erträge behandelt. Bei bilanzierenden Anlegern ist es nach Rz. 60 deshalb erlaubt, die nichtabziehbaren Allgemeinkosten einem - 12 -

Ausgleichsposten zuzuordnen. Hierbei handelt es sich um einen aktiven Ausgleichsposten. Die Anwendung der Rz. 60 darf nicht dazu führen, dass für die nichtabziehbaren Kosten (= 10 Prozent der Allgemeinkosten) ein zusätzlicher Ausgleichsposten gebildet wird, wenn dieser Kostenbestandteil bereits im Ausgleichsposten nach Rz. 29 enthalten ist. Wurden die reinen ausschüttungsgleichen Erträge i.s. des 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG und die nichtabziehbaren Kosten i.s. des 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG zusammengefasst in einem Ausgleichsposten ausgewiesen, sollte insbesondere zur Abgrenzung der nichtabzugsfähigen Allgemeinkosten zu den übrigen Aufwendungen des Investmentvermögens die Höhe der Kosten i.s. des 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG entsprechend gekennzeichnet werden. Dies kann beispielsweise in Form eines Davon-Ausweises erfolgen (Alternative 1). Alternativ dazu können die ausschüttungsgleichen Erträge und der auf die Allgemeinkosten i.s. des 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG entfallende Teil der nichtabzugsfähigen Kosten auch getrennt in jeweils einem aktiven Ausgleichsposten ausgewiesen werden (Alternative 2). 5. Werbungskosten für die Steuererklärungen bis 2008 5.1. Grundsätze Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Dieser Grundsatz galt zumindest vor 2009 auch bei der Geldanlage. Sie sind bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen nur dann anzusetzen, wenn die Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen und subjektiv ihrer Förderung dienen. So lautet die mehrfach geäußerte Leitlinie des Bundesfinanzhofs. Für die Anerkennung von Werbungskosten ist es unerheblich, ob solche Kosten notwendig, vergeblich, üblich oder zweckmäßig sind. Da auch jenseits der Grenze vereinnahmte Kapitalerträge in der Regel zu erfassen sind, entfällt die Aufteilung in steuerfreie und pflichtige Einnahmen. Ersparte Aufwendungen, entgangene Einnahmen, die eigene Arbeitsleistung oder der freiwillige Einnahmeverzicht gehören nicht zu den Werbungskosten. Keine Werbungskosten sind die Anschaffungskosten, Nebenkosten sowie Veräußerungskosten für die Kapitalanlage. Sie können jedoch bei der Bemessung von privaten Veräußerungsgeschäften einbezogen werden. Werbungskosten sind (Ausnahme AfA) im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn Einnahmen erst im Folgejahr fließen oder lediglich erwartet werden. So kann die Fahrt zur Hauptversammlung geltend gemacht werden, auch wenn keine Ausschüttung in Sicht ist (FG Saarland vom 31.5.2001, 1 K 114/00, EFG 2001 S. 1186). Von den Werbungskosten abzugrenzen sind negative Kapitaleinnahmen. Die fallen beispielsweise an, wenn Steuerpflichtige Gewinnausschüttungen zurückzahlen müssen. Beim privaten Anleger kommt die beim Erwerb von Anleihen in Form von gezahlten Stückzinsen vor. Die werden als negative Einnahmen im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Bei den Kapitaleinkünften gilt die Besonderheit, dass auf die Einnahmen bereits vorab Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer fällig wird. Dabei spielt die Höhe von Werbungskosten keine Rolle. Lediglich der Pauschbetrag ist in das Freistellungsvolumen eingearbeitet. Somit zahlen Sparer in der Regel vorab erst einmal Steuern und machen die Aufwendungen für ihre Kapitalanlage erst viel später über die Steuererklärung geltend. Arbeitnehmer konnten die Werbungskosten aus der Kapitalanlage als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2008 eintragen lassen. Die Höhe der Einnahmen blieb dabei außer Betracht. Die übrigen Steuerzahler erreichten per Antrag, dass die Aufwendungen bei der Festsetzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung mindernd angesetzt werden. Zwei grundsätzliche Faktoren müssen Anleger bei der Einordnung ihrer Kosten für die Geldanlage bei der Steuererklärung 2008 beachten: die Abgrenzung zwischen privaten Veräußerungsgeschäften i.s.d. 23 EStG und Kapitaleinnahmen i.s.d. 20 EStG sowie die Unterscheidung zwischen Dividenden- und Zinserträgen. 5.2. Abgrenzung zu Spekulationsgeschäften Anleger müssen zwischen den Ausgaben für die laufenden Erträge und den Veräußerungsgeschäften unterscheiden. Werbungskosten können nur dann von den Kapitaleinnahmen abgezogen werden, wenn mit dieser Anlage auch Erträge i.s.d. 20 EStG erzielt werden oder überhaupt möglich sind. Sonst liegen Aufwendungen im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften vor, die entweder einen Gewinn mindern oder lediglich in der nicht steuerbaren Privatsphäre anfallen. So sind beispielsweise Kosten für Termingeschäfte nicht bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, da keine laufenden Einnahmen anfallen. Eine Reihe von Werbungskosten können sowohl bei den Kapitaleinnahmen als auch bei den Veräußerungsgeschäften angesetzt werden. So kann das Fachbuch über die Optimierung von Einnahmen oder Kursgewinnen informieren, das Internet auf der Suche nach renditestarken Anleihen oder Aktien mit Kurspotential behilflich sein. Die Grenzen sind hier fließend. Anleger können also oft den für sie günstigeren Ansatz wählen, sofern Erträge aus beiden Einkunftsarten erzielt werden. - 13 -

5.3. Checkliste zur Zuordnung der Werbungskosten Die Zuordnung der Kosten zu den Spekulationseinkünften lohnt, wenn hierdurch die gesamten Veräußerungsgewinne unter die Freigrenze von 512 fallen, der Werbungskosten-Pauschbetrag zusätzlich genutzt werden kann, sowohl Kapital- als auch Veräußerungsgewinne vorliegen und die Aufteilung der Aufwendungen schwierig ist, sich weitere Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften nicht auswirken, da sich dann der Sparerfreibetrag verringert oder keine steuerlichen Auswirkungen mehr hat. Die Zuordnung zu den Kapitaleinnahmen lohnt, wenn keine privaten Veräußerungsgeschäfte vorliegen und die Kosten zu begrenzt abziehbaren Verlusten i.s.d. 23 Abs. 3 S. 7 EStG führen, die Aufwendungen die Verluste noch erhöhen, der Werbungskosten-Pauschbetrag bereits überschritten ist, keine oder negative Kapitaleinnahmen vorliegen, weder Kapital- noch Spekulationseinkünfte für das entsprechende Jahr bestehen. 5.4. Unterteilung der Werbungskosten Nach dem durch die Steuerreform 2001 eingeführten Halbeinkünfteverfahren können einige Aufwendungen nur noch zu 50 Prozent geltend gemacht werden. Motto: Wird die entsprechende Einnahme gemäß 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte besteuert, gilt das entsprechend auch für die Ausgaben, 3c Abs. 2 EStG. So werden die Kosten für das Anleihedepot weiterhin voll angesetzt, für das Aktiendepot nur noch zur Hälfte. Bei der Berechnung eines Veräußerungserlöses ist die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens noch einfach durchzuführen. Die Ermittlung von Gewinn oder Verlust erfolgt mit den kompletten Werten, erst das Endergebnis wird zu 50 oder 100 Prozent angesetzt. Da in diesen Fällen ohnehin Kosten und Ertrag jedem Wertpapier einzeln zugeordnet werden müssen, ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand. Anders sieht es bei den Kapitaleinkünften aus. Das Halbeinkünfteverfahren führt dazu, dass der Aktionär nur noch 50 Prozent seiner Kosten geltend machen kann. Werden die Anteile beispielsweise auf Kredit finanziert, ergeben sich durch das Halbeinkünfteverfahren drastische steuerliche Einbußen. 5.5. Beispiel zum Aktienkauf auf Kredit Dividende pro Jahr 5.000 Schuldzinsen für den Aktienkauf 4.000 Die Rechnung Bis 2001 Ab 2002 Dividende 5.000 5.000 + Anrechenbare Körperschaftsteuer + 2.143 0 = Dividendenertrag = 7.143 5.000 Davon zu versteuern 7.143 2.500 Schuldzinsen 4.000 2.000 = Kapitaleinnahmen 3.143 500 Einkommensteuer 40% 1.257 200 Anrechenbare Körperschaftsteuer 2.143 0 Fällige Steuer 886 200 Vorteil altes Steuerrecht +1.086 Was gilt, wenn Aktien oder GmbH-Anteile auf Kredit erworben werden, aber weder eine Ausschüttung erfolgt noch konkret in Aussicht steht? Hier kommt es auf die zu erwartenden Einnahmen an. Ob Erträge im Jahr der Zinszahlung fließen, spielt keine Rolle. Da die Einnahmen in jedem Fall nur halbiert anzusetzen sind, können die Kosten auch nur mit 50 Prozent geltend gemacht werden. Die potentielle Aussicht auf Erzielung solcher Einkünfte reicht aus. In den meisten Fällen ist es gar nicht so einfach, Werbungskosten für die Geldanlage einwandfrei aufzuschlüsseln. Denn in den meisten Depots lagern beide Wertpapierarten Aktien und Anleihen. Hier muss streng genommen eine Aufteilung nach den einzelnen Erträgen vorgenommen werden. Dies kann unterbleiben, wenn die Aufwendungen aus solchen gemischten Kosten pro Jahr maximal 500 Euro betragen (BMF vom 12.6.2002, IV C 1 S2252 184/02). In diesen Fällen ist der Aufteilung des Anlegers zu folgen. Die ordnen die Kosten nach eigenem Belieben zwecks Komplettansatzes im Zweifel den Anleihen zu. Diese Vereinfachung gelingt aber nicht mehr, wenn die Kosten über 500 Euro liegen oder eindeutig zuzuordnen sind. So gehört etwa die Fahrt zur Hauptversammlung eindeutig zu den Dividenden und zählt nur noch zur Hälfte. Gleiches gilt für den Kredit auf ein Aktiendepot. Hier bedarf es schon einer detaillierten Liste mit sachgerechten Verteilung. Werbungskosten sind jeder Kapitalanlage einzeln zuzuordnen. Durch die getrennte Ermittlung der Einkünfte aus der jeweiligen Kapitalanlage wird ausgeschlossen, dass Aufwendungen abgezogen werden, die nicht mit der jeweiligen Anlage in Zusammenhang stehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen gibt das BMF folgendes Verfahren vor. Aufteilung der Werbungskosten Werbungskosten, die durch eine einzelne Kapitalanlage veranlasst sind, sind ausschließlich dieser Kapitalanlage zuzuordnen. - 14 -

Aufwendungen, die nicht unmittelbar zugeordnet werden können (Depot- und Beratungsgebühren sowie ein Verwalterhonorar) sind aufzuteilen in Anlagen, deren Erträge dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen sowie die übrigen Wertpapiere. Ist eine Zurechnung nicht oder nur schwer möglich, dürfen Anleger den Aufteilungsmaßstab schätzen, etwa mittels eines Depotauszuges. Entsprechend hat auch die Aufteilung bei Fonds zu erfolgen. Maßstab hier ist der jeweilige Anteil am Fondsvermögen oder das Verhältnis der Erträge. Die innerhalb des Fonds entstandenen Aufwendungen werden ab 2004 nach einem gesonderten und zum Teil pauschalierten Verfahren ermittelt, 3 Abs. 3 InvStG. Anleger konnten die vom BMF vorgegeben Aufteilungsregel durch eigenes Handeln zu ihren Gunsten korrigieren. Motto: Kosten weg von Aktien und hin zu Zinspapieren, etwa durch Umwidmung des Wertpapierkredits auf Rentenwerte. Fachliteratur gehört im Zweifel zu den Zinsanlagen und das Anlegerseminar beschäftigt sich ausschließlich mit Anleihen. 5.6. Werbungskosten-Pauschbetrag Wer keine Werbungskosten nachweist oder keine Aufwendungen hat, erhält automatisch den Werbungskosten- Pauschbetrag. Der beträgt 51 Euro und für zusammenveranlagte Ehepaare 102 Euro unabhängig davon, ob nur zur Hälfte steuerpflichtige Einnahmen vorliegen. Der doppelte Ansatz erfolgt auch bei Ehegatten, bei denen nur eine Person Kapitaleinnahmen hat. Der Abzug ist jedoch insgesamt auf die Höhe der Einnahmen beschränkt. Deshalb kann nicht ein Ehegatte den halben Werbungskosten-Pauschbetrag und der andere Ehegatte seine tatsächlichen Werbungskosten geltend machen. Der Pauschbetrag kann auch dann mit 102 Euro abgezogen werden, wenn nur ein Partner Einkünfte vorweist. Haben beide Ehegatten Einnahmen, können sie den Pauschbetrag beliebig unter sich aufteilen. Der abzuziehende Teil darf lediglich die Höhe der Einnahmen der Partner nicht übersteigen. Tipp: Ist ein Gatte 64 Jahre alt, macht es Sinn, die Pauschale dem jüngeren Partner zuzuordnen. Dann sind für den Altersentlastungsbetrags höhere Einkünfte maßgebend. Die Auslandsabgabe kann beim deutschen Finanzamt mit maximal 15 Prozent geltend gemacht werden. Einige Staaten berechnen höhere Sätze, hier muss der übersteigende Betrag im Erstattungsverfahren vom ausländischen Quellenstaat zurückgefordert werden. Die einbehaltenen ausländischen Steuerbeträge berücksichtigt das Finanzamt in zwei verschiedenen Verfahren. Zwischen beiden können Anleger wählen. Steueranrechnung. Hierbei wird die Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Dies ist jedoch begrenzt auf die Höhe der inländischen Steuer, die anteilig auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Zusätzlich ist eine Verrechnung nur maximal in Höhe der gesamten Einkommensteuer möglich. Steuerabzug. Die Quellensteuer wird als Werbungskosten geltend gemacht. Dann mindert die volle Auslandsabgabe beispielsweise die halbierte Dividendeneinnahme. Das Wahlrecht gilt pro Staat und pro Investmentfonds und wird in der Anlage AUS bei der Einkommensteuererklärung ausgeübt. Dabei ist in der Regel sinnvoll, sich pro Jahr bei sämtlichen Quellensteuerbeträgen für eines der beiden Verfahren zu entscheiden. Bis 2000 war grundsätzlich das Anrechnungsverfahren günstiger. Durch das Halbeinkünfteverfahren lohnt ab 2001 zumeist der Ansatz bei den Werbungskosten. Motto: Halbierte Erträge gegen vollen Kostenabzug. Checkliste zum Ansatz von Quellensteuer Vorteil Anrechnung. Die Verrechnung der Quellensteuer mit der Einkommensteuer lohnt sich bei hoher Steuerprogression, bei Kapitaleinnahmen über dem Sparerfreibetrag, bei Quellensteuerbeträgen unter dem Werbungskosten- Pauschbetrag von 51. Vorteil Abzug. Der Ansatz der Quellensteuer als Werbungskosten lohnt sich, wenn keine Einkommensteuer anfällt, die Einkünfte gering sind, die ausländischen Einkünfte negativ sind und dennoch eine Quellensteuer angefallen ist, die positiven Auslandserträge mit negativen Inlandseinkünften verrechnet werden sollen, keine ausländischen Einkünfte vorliegen, 5.7. Abzug von Quellensteuer Für Kapitalerträge wird die Besteuerung in fast allen Doppelbesteuerungsabkommen gleich geregelt. Motto: Die Einnahmen werden im Wohnsitzstaat besteuert, das auszahlende Land behält eine pauschale Quellensteuer ein, wenn ausländische Anleger dort Kapitalerträge kassieren. Ein Freistellungsauftrag verhindert diese Abgabe nicht. Nach Abzug der Quellensteuer bekommen Anleger lediglich den Nettobetrag auf dem heimischen Konto gutgeschrieben. die Quellensteuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht; in diesen Fällen ist nämlich die Anrechnung untersagt, die ausländischen Kapitaleinkünfte wegen des Sparerfreibetrags nicht versteuert werden müssen, die Quellensteuer bei der Anrechnung also verloren ginge. - 15 -

6. Werbungskosten-Einzelaufstellung in ABC- Form für Jahre vor 2009 Nachfolgend werden die Kosten in alphabetischer Reihenfolge erläutert, die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage entstehen können und zumindest beim Abfluss bis Ende 2008 als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag sind Werbungskosten, wenn die Guthabenzinsen dieses Vertrags zu den Kapitaleinnahmen zählen. Das ist dann der Fall, wenn der Vertragsabschluss nicht aus dem alleinigen Grund erfolgt ist, das Bauspardarlehen zu erlangen und die Mittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verwenden, H 20.1 EStH. Weiterhin muss auf Dauer gesehen ein Überschuss aus Zinsgutschriften zu erwarten sein (BFH v. 01.10.2002 IX R 12/00, BStBl II 2003, 398). Abschlusskosten für eine Lebensversicherung sind Anschaffungskosten für den Erwerb einer Kapitalanlage und zählen nicht zu den Werbungskosten. Das gilt umso mehr, als die Abschlusskosten im Versicherungsvertrag nicht festgelegt sind und ihre Berechnung nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist (BFH v. 12.10.2005 VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288). Das gilt auch bei einer Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag, wenn die Versicherung den Risiko- und Kostenanteil ausweist (FG München v. 01.02.2006 10 K 3128/03). Verwaltungskostenanteile wie Provisionen und Verwaltungsaufwand sind Teil der Aufwendungen für die Beschaffung der Vermögensanlage und gezahlten Vermittlungsgebühr für eine Kapitallebens- und Rentenversicherung ebenfalls keine Werbungskosten (FG München v. 14.03.2008-10 K 539/08). AfA auf die Anschaffungskosten eines Wertpapiers sind für Privatanleger nicht möglich. Ein Wertverlust führt weder zu Werbungskosten noch zu negativen Einnahmen, auch wenn ein Wertpapier wertlos geworden ist. Abwertungsverlust: Fällt der Kurs von Kapitalanlagen in ausländischer Währung, so stellt dies keine Werbungskosten dar. Das gilt auch bei Finanzinnovationen, wenn der Kursertrag als Einnahme erfasst wird. Der verminderte Wert kann lediglich bei einem privaten Veräußerungsgeschäft den ursprünglichen Anschaffungskosten gegenübergestellt werden. Ein Agio (Kaufkurs über Nennwert) beim Erwerb einer verzinslichen Schuldverschreibung stellt zusätzliche Anschaffungskosten für die Schuldverschreibungen dar. Diese Differenz führt beim späteren Verkauf nicht zu Werbungskosten (BFH v. 05.08.2005 VIII B 133/04, BFH/NV 2005, 2187). Beiträge für einen Aktionärsverein, der sich die Wahrung von Aktionärsinteressen zum Ziel gesetzt hat, sind Werbungskosten. Beispiel hierfür ist die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz. Ankaufsspesen: Die von der Bank für den Kauf von Wertpapieren in Rechnung gestellten Gebühren sind keine Werbungskosten. Es handelt sich um Anschaffungsnebenkosten des Wertpapiers. Betroffen hiervon sind alle beim Erwerb in Rechnung gestellten Bankspesen, Maklergebühren, Ausgabeaufschläge sowie Provisionen. Sie werden lediglich zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen benötigt. Bei der Berechnung der Marktrendite für Finanzinnovationen berücksichtigt die Finanzverwaltung mit dem Erwerb oder der Veräußerung im Zusammenhang stehende Nebenkosten wie Bankprovisionen und Spesen nicht gewinnmindernd (OFD Frankfurt v. 23.10.2003 S 2252 A 42 St II 3.04). Ab 2009 werden sie unter der Abgeltungsteuer weiter berücksichtigt, obwohl der Werbungskostenabzug generell gestrichen wurde ( 20 Abs. 4 EStG). Anschaffungskosten, einschließlich der Nebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH v. 30.10.2001 VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223, v. 20.04.2004 VIII R 4/02, BStBl II, 597, v. 12.10.2005 VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288). Sie können auch nicht im Wege der AfA berücksichtigt werden. Arbeitsmittel für die Geldanlage sind als Werbungskosten abziehbar; Kaufpreise bis 410 netto sofort im Jahr der Zahlung und ansonsten über die AfA. In Frage kommt beim Anleger etwa der Computer für Aktiencharts, Kontakt zum Online-Broker oder die Verwaltung des Vermögens, Anlagesoftwareprogramme oder die Büroausstattung nebst Schreibmaterial. Diese Aufwendungen sind auch dann abziehbar, wenn sie im Arbeitszimmer deponiert sind und das heimische Büro steuerlich nicht anerkannt ist. Kosten für ein Arbeitszimmer können auch bei der Kapitalanlage geltend gemacht werden. Erfolgt im heimischen Büro die Verwaltung von Vermögen und Einnahmen, steht dem Abzug von Werbungskosten grundsätzlich nichts im Wege. Anleger, deren Betätigung ausschließlich im Arbeitszimmer stattfindet, haben unbegrenzten Werbungskostenabzug. Das gilt etwa für Rentner oder Schüler, die keine weiteren Einkünfte haben, sowie für Verwalter ihres eigenen Vermögens, die keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Trifft diese Voraussetzung zu, müssen sie noch nachweisen, dass sie für die Geldanlage überhaupt ein heimisches Büro benötigen. Bei umfangreichem Vermögen, vorhandenen Räumlichkeiten und hohen Einnahmen dürfte dies kein Problem darstellen. In anderen Fällen trägt der Anleger die Beweislast, dass die Verwaltung der Einnahmen eines separaten Zimmers bedarf. Im Regelfall wird das häusliche Arbeitszimmer aber nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen, da der Anleger einer Beschäftigung nachgehen dürfte. Seit 2007 sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Somit müssen schon eine umfangreiche private Vermögensverwaltung und - 16 -

keine hauptberufliche auswärtige Tätigkeit vorliegen. Arbeitet ein Arbeitnehmer aber beispielsweise ausschließlich im heimischen Büro und erledigt er von hier aus auch seine Finanzen, sind die Kosten weiterhin absetzbar, anteilig bei beiden Einkunftsarten (BMF v. 03.04.2007 - IV B 2 - S 2145/07/0002, BStBl I, 442). Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Sparer seine Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft (BFH v. 27.03.2009 - VIII B 184/08). Die Abzugsregelungen des 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG gelten nicht nur bei aktiven Einkünften, sondern auch bei Einkunftsarten, bei denen die "Nutzenziehung" im Vordergrund steht ( 20, 21, 22 EStG). Denn für eine nach den Einkunftsarten unterschiedliche steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer spricht nichts. Daher ist nicht auf die betriebliche oder berufliche Tätigkeit, sondern in einem umfassenden Sinne auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit abzustellen. Hiernach kommt der Haupttätigkeit indizielle Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Schwerpunkts der Gesamttätigkeit zu. Nur wer ausschließlich Einkünfte aus Vermögensverwaltung bezieht, hat also eine Chance, das Abzugsverbot für Arbeitszimmeraufwendungen im Bereich des 20 EStG vor 2009 zu vermeiden. Im Übrigen bleibt es auch dem Kapitalanleger unbenommen, seine raumunabhängigen, erwerbsbedingten Kosten für die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers abzusetzen, zumindest bis Ende 2008. Auffüllkredit: Bei Aufnahme eines Darlehens, um damit einen Bausparvertrag aufzufüllen, können die Schuldzinsen Werbungskosten sein. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Guthabenzinsen auf die gesamte Laufzeit gesehen über den Kreditzinsen liegen. Ist der Saldo negativ, werden weder die Einnahmen noch die Ausgaben steuerlich berücksichtigt. In diesem häufigen Fall fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht. Um dieser Regel zu entgehen, lohnt es sich, den Bausparvertrag einem Mietobjekt zuzuordnen. Dann sind die Schuldzinsen auch dann und über 2008 hinaus absetzbar, wenn der Vertrag nur eine geringe Rendite bringt. Hier ist dann der gesamte Vermietungszeitraum maßgebend. Der bei Fondskauf zu entrichtende Ausgabeaufschlag stellt keine Werbungs-, sondern Anschaffungskosten dar. Er fließt gewinnmindernd in die Ermittlung eines privaten Veräußerungsgeschäfts und ab 2009 in die Berechnung nach 20 Abs. 4 EStG ein. Einrichtungsgebühren und Eintrittsgelder sind wie Ausgabeaufschläge ebenfalls Aufwendungen, die der Sparer für den Erhalt der Verfügungsgewalt über die Fondsanteile erbringt. Sie stellen damit lediglich Anschaffungskosten dar (FG Niedersachsen v. 13.07.2006 11 K 579/03). Auch das beim Erwerb einer stillen Beteiligung an den Geschäftsinhaber entrichtete Ausgabeaufgeld gehört zu den Anschaffungskosten der stillen Beteiligung und ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar (BFH v. 23.02.2000 VIII R 40/98, BStBl II 2001, 24). Die Bankspesen für die Verwaltung von Wertpapieren stellen abzugsfähige Werbungskosten dar, sofern es sich nicht ausschließlich um Termingeschäfte oder Veräußerungserlöse handelt. Liegt ein reines Aktiendepot vor, können die Kosten nur zur Hälfte geltend gemacht werden. Absetzbar ist auch eine Gebühr, die Banken für die Bearbeitung von Anträgen in Rechnung stellen, etwa um Teile der Quellensteuer jenseits der Grenze erstattet zu bekommen. Steuer-Hinweis Die bei Kreditinstituten anfallenden Kosten sind ab 2004 auf der Jahresbescheinigung gelistet. Allerdings nur in einer Summe, so dass Anleger weiterhin den Belegnachweis benötigen. Transaktionskosten sind im Rahmen des 23 EStG und als Werbungskosten bei den Kapitaleinnahmen absetzbar. Das gilt auch für realisierte Kurserträge aus Finanzinnovationen. Das ändert sich 2009, denn im Rahmen der Abgeltungsteuer mindern die Spesen beim An- und Verkauf die unter den neuen 20 Abs. 2 EStG fallenden Kursgewinne und erhöhen Verluste. Eine Begutachtung von Unternehmenswerten und ihren Potentialen, die nach dem Gesamtbild der Umstände ganz überwiegend durch eine beabsichtigte Anschaffung der Unternehmen oder ihrer Anteile veranlasst ist, stellen Anschaffungskosten der Vermögensanlage dar und keine Werbungskosten (BFH v. 27.03.2007 - VIII R 62/05). Bei Beratungskosten handelt es sich um Werbungskosten, wenn die Beratung zum Zweck des Erwerbs von ertragbringenden Wertpapieren anfällt. Bei Hinweisen in Bezug auf Wertsteigerungen liegen keine Werbungskosten vor. Auch die Fahrt zum Berater kann mit 0,30 je gefahrener Kilometer angesetzt werden. Beratungskosten zur Gründung einer Kapitalgesellschaft sind Anschaffungskosten. Auch ein Abzug als Auflösungsverlust kommt nicht in Betracht, da dies allenfalls für eine Vorgesellschaft, nicht aber für eine Vorgründungsgesellschaft in Betracht kommt (BFH v. 20.04.2004 VIII R 4/02, BStBl II, 597). Beratungsaufwendungen für die Begutachtung von Unternehmen und ihres Potentials für eine beabsichtigte Anschaffung von Anteilen hieran stellen Anschaffungskosten der Vermögensanlage und keine Werbungskosten dar (BFH v. 19.12.2007 - VIII B 43/07, BFH/NV 2008, 566). Beteiligungsverluste stellen Wertveränderungen in der Vermögenssphäre im Bereich der Überschusseinkunftsarten dar, bleiben mit Ausnahme der Sonderregelungen in 17, 23 EStG, 21 UmwStG grundsätzlich außer Betracht und sind daher keine Werbungskosten. Das gilt auch, wenn Anleger einem Betrüger zum Opfer gefallen sind. Das Minus wird auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Verluste aus Aktienverkäufen, die auf Druck des Arbeitgebers zur Wahrung der Unabhängigkeit gegenüber Mandanten nach Ablauf der - 17 -

Spekulationsfrist erfolgen, können nicht als Werbungskosten auch nicht aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden (FG Düsseldorf v. 15.03.2005 9 K 7059/03). Betreuungsvergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund oder Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (BFH v. 14.09.1999 III R 39/97, BStBl II 2000, 69). Bewirtungskosten sind grundsätzlich auch bei der Kapitalanlage absetzbar, wenn eine private Veranlassung ausgeschlossen ist und der Bewirtungsbeleg ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. Denkbar sind sie etwa bei Bewirtung des Anlageberaters. Die Aufwendungen sind gem. 4 Abs. 5 Nr. 2, 9 Abs. 5 EStG nur zu 70 % abzugsfähig. Börsenbriefe sind absetzbar, wenn nicht der Spekulationsgedanke im Vordergrund steht. So sind Zeitschriften, die ausschließlich über Optionen berichten, bei den Spekulationsgeschäften, und solche, die über den Rentenmarkt informieren, bei den Kapitaleinkünften abzugsfähig. Buchführungskosten für die Verwaltung der Kapitaleinnahmen sind Werbungskosten. Das gilt etwa für die Kosten eines Steuerberaters oder Buchhalters. Absetzbar ist auch die Anschaffung einer Finanzbuchhaltungssoftware. Aufwendungen für Charts und für entsprechende Zeitschriften gehören zu den Werbungskosten. Wegen des Bezugs zu Spekulationsgeschäften müssen Anleger allerdings nachweisen, dass sie nicht nur auf die Kursgewinne, sondern auch auf Dividendenerträge setzen. Beim Computer gelten die bei Arbeitnehmern anzuwendenden Regeln. Ist die Nutzung für die Geldanlage naheliegend, können ohne Nachweis 50 % der Kosten abgesetzt werden. Darüber hinausgehende Anteile werden nur dann berücksichtigt, wenn die entsprechende Nutzung zumindest für drei Monate im Jahr nachgewiesen wird. Liegt der private Anteil bei maximal 10 %, können sämtliche Kosten geltend gemacht werden. Die Depotgebühr für die Verwahrung von ertragbringenden Wertpapieren stellt als Verwaltungsaufwand Werbungskosten dar. Dem Abzug steht nicht entgegen, dass diese Gebühren gleichzeitig auch der Sicherung des Vermögens, sonstigen Verwaltungstätigkeiten der Bank oder sogar Kurssteigerungen dienen (BFH v. 26.11.1974 VIII R 266/72, BStBl II 1975, 331). Denn kann bei einer Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden, so sind Aufwendungen für die Verwaltung des Depots grundsätzlich auch dann in vollem Umfang Werbungskosten, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden (BFH v. 04.05.1993 VIII R 7/91, BStBl II, 832). Dieser Auffassung folgt auch grundsätzlich die Finanzverwaltung, R 20.1 EStR. Somit sind die Aufwendungen steuerlich nicht in Kosten für Kapital- und Spekulationsanlage aufschlüsseln, wohl aber in Bezug auf das Halbeinkünfteverfahren. Bei Gebühren bis zu 500 im Jahr folgt das Finanzamt den Angaben des Anlegers. Auch die bei einer Steuerhinterziehung anfallenden Depotkosten bei einer Auslandsbank sind als Werbungskosten abzugsfähig. Denn durch rechtswidrig schuldhaftes Handeln verursachte Ausgaben können als Erwerbsaufwendungen berücksichtigt werden. Dabei ist der Anleger nach den Steuergesetzen nicht dazu gezwungen, die kostengünstigste Anlageform mit der Folge zu wählen, dass nur wirtschaftlich sinnvolle Aufwendungen abzugsfähig sind (FG Baden-Württemberg v. 07.03.2007 13 K 9/07, EFG 2007, 441). Steuer-Hinweis Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind beim Übergang zur Abgeltungsteuer Ende 2008 zu berücksichtigen. Da ab 2009 die Werbungskosten nur in Höhe des Sparer- Pauschbetrages gemäß 20 Abs. 9 EStG pauschal berücksichtigt werden, ist es sachgerecht, den 10-Tage-Zeitraum in 11 EStG bis zum 31.1.2009 zu verlängern, damit derartige Aufwendungen noch dem VZ 2008 zugeordnet werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird dabei auch auf Zuordnung der einzelnen Werbungskosten im Rahmen des 3c EStG verzichtet (BMF v. 15.08.2008 - IV C 1 - S 2000/07/0009). Eine Berücksichtigung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn hierfür wirtschaftlich triftige Gründe vorliegen (OFD Rheinland v. 16.06.2009 - Kurzinformation ESt Nr. 037/2009). Das Disagio einer voll rückzahlbaren Anleihe hat Zinscharakter. Ein Damnum bei einer Darlehensaufnahme zählt zu den Werbungskosten, wenn es sich um einen Wertpapierkredit handelt. Der Abzug erfolgt im Jahr des Abschlags, wobei das Disagio bei ab 2004 begebenen Darlehen maximal 5 % der Kreditsumme betragen darf und einen Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren haben muss (BMF v. 20.10.2003 IV C 3 S 2253a 48/03, BStBl I, 546, Rdnr. 15). Sonst muss der darüber hinausgehende Betrag anteilig über die gesamte Laufzeit geltend gemacht werden. Der Ansatz gelingt auch, wenn im gleichen Jahr noch keine Einnahmen fließen. Selbst beim Kauf eines langlaufenden Zerobonds auf Kredit kann das Abgeld sofort abgesetzt werden. Die Summe der während der Laufzeit kalkulierten Erträge muss lediglich über sämtlichen Kosten liegen. Steuer-Hinweis Diese Regelung war bislang auf dem Erlasswege geregelt (BMF v. 15.12.2005 IV C 3 S 2253 a 19/05, BStBl I, 1052) und ist nunmehr in 11 EStG gesetzlich klargestellt worden. Allerdings ist der neue 20 Abs. 2b EStG zu beachten, wonach ein Steuerstundungsmodell gem. 15b EStG auch dann vorliegt, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer (= der späteren Abgeltungsteuer) unterliegen. - 18 -

Erbauseinandersetzung: Wird ein erhaltenes Depot unter den Erben verteilt, fallen bei der Bank des Verstorbenen i.d.r. hohe Auflösungs- und Transaktionsgebühren an. Die gelten als Vermögenskosten und stehen somit nicht unmittelbar mit Einnahmen im Zusammenhang. Auch der aufgenommene Kredit, um weichende Erben oder Vermächtnisnehmer abzufinden, fällt in den Privatbereich. Erträgnisaufstellungen: Stellt die Bank für die Erstellung eine Gebühr in Rechnung, können die Kosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch für eine Jahressteuerbescheinigung. Alternativ können die Kosten bei einer Belastung bis Ende 2005 auch bei den Sonderausgaben (Steuerberaterkosten) angesetzt werden. Fachliteratur: Bücher sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um rein fachbezogene Lektüre handelt. Der Verwendungszweck muss unmittelbar der Ertragsicherung bei der Kapitalanlage dienen. Das gilt etwa für Bücher, die über Anleihen, Rentenfonds oder die Geldanlage allgemein informieren. Grundsätzlich gelingt der Kostenansatz problemlos. Nicht als Werbungskosten anerkannt werden überregionale Tageszeitungen trotz ihres umfangreichen Wirtschaftsteils. Das Handelsblatt ist keine Tageszeitung in diesem Sinn, so dass unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsfähigkeit gegeben sein kann (BFH v. 12.11.1982 VI R 193/79, DB 1983, 372). Wirtschaftszeitschriften (Capital, Wirtschaftswoche oder Focus Money) akzeptiert das Finanzamt nicht. Beim Bezug von Handelsblatt, Financial Times Deutschland, FTD, NZZ oder Wall Street Journal werden Finanzbeamte wegen des Sport- und Kulturteils zunehmend kritischer (Hessisches FG v. 06.06.2002 3 K 2440/98, EFG 2002, 1289, Revision unter VI R 65/02; FG Brandenburg v. 04.04.2002 3 K 2613/01, EFG 2002, 1085; FG Rheinland-Pfalz v. 14.06.2001 1 K 2442/99; FG Düsseldorf v. 17.01.2001 9 K 5608/00 F). Steuer-Hinweis Dieser Ansicht ist nicht immer zu folgen. Denn die Anlageentscheidung für den Kauf ertragbringender Wertpapiere hängt wesentlich von der Lektüre dieser Zeitungen ab und der Sport- und Kulturteil ist nur von untergeordneter Bedeutung. So akzeptieren Finanzgerichte Fachzeitungen beispielsweise bei hohen Dividendenerträgen, Auswertung der Zeitungsinfos in grafischen Darstellungen sowie bei Archivierung einzelner Seiten. Wird zusätzlich noch eine herkömmliche Tageszeitung gelesen, ist dies ein zusätzlicher Hinweis auf die Nutzung für die Geldanlage und für einen Ansatz des Abonnements als Werbungskosten. Fallen Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Kapitalanlage an, können beim eigenen Pkw 0,30 je gefahrener Kilometer angesetzt werden. Bei Flugzeug, Bahn oder Bus gelten die Ticketpreise. Fahren Anleger zur eigenen Vermögensverwaltung ins Büro, greift für dieses Pendeln von zu Hause aus die Entfernungspauschale, auch ab 2007 erst ab dem 1. Kilometer, da das BVerfG die Kürzung als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG eingestuft hatte (v. 09.12.2008-2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08) und es zu einer gesetzlichen Neuregelung kam. Dies nützt pendelnden Anlegern aber nur noch bei Fahrten vor 2009. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Fahrt zur Bank, um dort einen Kauf- oder Verkaufsauftrag zu erteilen. Diese Aufwendungen gehören zu den Transaktionskosten im Rahmen der Gewinnermittlung nach 20 Abs. 2 EStG. Fernsehgerät: Werden Bloomberg, N-TV oder N24 für die Geldanlage benötigt, sind Werbungskosten absetzbar, wenn eine private Mitbenutzung völlig ausgeschlossen werden kann. Das Gerät muss im Arbeitszimmer stehen und für die Familie mindestens ein weiterer Fernseher vorhanden sein. Finanzierungskosten --> Schuldzinsen. Fondsgebühren: Die gezahlten Ausgabenaufschläge beim Fondskauf gelten nicht als Werbungskosten, sie mindern jedoch als Transaktionskosten gem. 20 Abs. 4 EStG Verkaufsgewinne und erhöhen negative Kapitaleinnahmen. 2004 hatte sich die Berechnung der innerhalb des Fonds angefallenen Aufwendungen verändert. Hier schreibt 3 Abs. 3 InvStG vor, wie die Managementgebühren aufzuschlüsseln sind. Nach dieser vierstufigen Methode können Anleger nur noch einen Teil der Aufwendungen aus dem Fonds als Werbungskosten geltend machen (BMF v. 02.06.2005 IV C 1 S 1980 1 87/05, BStBl I, 728, Tz. 56 ff.). Ansatz der im Fonds entstandenen Gebühren Stehen die Kosten mit steuerfreien Einnahmen (etwa Auslandsimmobilien) in Zusammenhang, sind sie nicht abzugsfähig. Aufteilungsmaßstab ist das betroffene im Verhältnis zum gesamten Vermögen des Fonds. Vom verbleibenden Aufwand sind pauschal 10 % abzuziehen. Die können nicht geltend gemacht werden. Der Restbetrag ist aufzuteilen im Verhältnis der Wertpapiere mit und ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. Hat der Fonds ausländische Quellensteuer vereinnahmt, kann er diese Summen als Werbungskosten berücksichtigen. Beispiel Werbungskosten bei Fonds Gemischter Fonds mit folgendem Bestand: Auslandsimmobilien 20.000 Aktien 10.000 Anleihen 30.000 Gesamtwert 60.000 angefallene Kosten 2.000 davon AfA 800 Die Rechnung Kosten insgesamt 2.000 nicht abzugsfähiger Auslandsanteil 800 vom Rest 10 % (10 % von 1.200) 120 verbleiben 1.080 Aktienanteil (10.000 zu 60.000) 16,66 % Kosten hierauf (1.080 x 16,66 %) 180 hiervon die Hälfte abzugsfähig 90 Kosten für Anleihen (1.080 180) 900 absetzbar insgesamt 990 Ergebnis: Von den insgesamt angefallenen Kosten ist weniger als die Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig. - 19 -

Liegen die Werbungskosten über den Einnahmen des Jahres, kommen beim Fondsbesitzer keine negativen Einnahmen an. Das Minus wird vielmehr auf Fondsebene auf das nächste Jahr als dort verrechenbarer Verlustvortrag übertragen, 3 Abs. 4 InvStG. Die Aufwendungen, die dem Anleger selbst entstehen etwa die Depotgebühr für die Fondsanteile sind darüber hinaus als Werbungskosten absetzbar und berühren die Rechnung der Fondsgesellschaft nicht. Fortbildungskosten: Sofern die Kenntnisse über die Vermögenserträge vertieft werden sollen, handelt es sich um Werbungskosten. Anleger müssen hierbei nachweisen, dass sich die Themen überwiegend mit der Erzielung von Kapitalerträgen befassen. Dann sind neben den Seminargebühren auch die Reisespesen (Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungspauschalen) absetzbar. Der Aufwand sollte jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum gesamten Vermögen stehen. Fremdwährungsverluste zählen nicht zu den Werbungskosten, die werden jedoch bei der Berechnung des privaten Veräußerungsgeschäfts nach 23 EStG und ab 2009 unter 20 Abs. 4 EStG mindernd berücksichtigt. Geldverlust: Kommen Gelder durch Diebstahl, Unterschlagung oder Raub abhanden, kann das grundsätzlich abzugsfähig sein. Es muss aber eine Verbindung zu den Einkunftsarten geben. Da z.b. Termingeschäfte gewollt getätigt werden, ist das hieraus resultierende Minus absetzbar. Ein Diebstahl geschieht hingegen unfreiwillig eher im privaten Bereich und gehört damit zu den nicht abziehbaren Kosten. Wer solche Verluste beim Finanzamt geltend machen will, muss schon Argumente vorbringen, dass der auslösende Moment für die Vermögensminderung im Bereich der steuerpflichtigen Einkünfte liegt. Denkbar wäre hier der Raub von Tafelpapieren, die der Anleger gerade bei seiner Bank einlösen wollte. Bei diesen sog. Zwangsaufwendungen muss jedoch objektiv einwandfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Minderung des Betriebsvermögens im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt (BFH v. 22.10.1991 - VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449). Da in einem solchen Fall mehrere Ursachen für die Entstehung des Vermögensverlusts in Betracht kommen können und eine willentliche Beziehung des Stpfl. anders als bei Termingeschäften zur Wertabgabe typischerweise fehlt, bedarf deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung besonders sorgfältiger Prüfung (BFH v. 16.11.2005 - X R 48/03, BFH/NV 2006, 534). Glattstellungsgeschäft: Stellt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft (Short-Position) an der Terminbörse die eingeräumte Option glatt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus 22 Nr. 3 EStG abziehbar (BFH v. 29.06.2004 IX R 26/03, BStBl II, 995 und v. 17.04.2007 IX R 23/06, BStBl II, 606). Erfolgt das Gegengeschäft erst im folgenden VZ, ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH v. 03.06.1992 X R 91/90, BStBl II 1017). Ein Verlust aus der ausgeübten Option ist nicht mindernd zu berücksichtigen und gehört zu 23 EStG (BFH v. 17.04.2007 IX R 40/06, BStBl II, 606). Für negative Einkünfte aus Optionsgeschäften i.s.v. 22 Nr. 3 EStG für die Jahre vor 1999 sind in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden (BFH v. 01.06.2004 IX R 35/01, BStBl II 2005, 26 und v. 17.04.2007 IX R 23/06, BStBl II, 606). Steuer-Hinweis Die Gleichstellung von Optionsprämien und den Verlusten aus der Optionsausübung erfolgt ab 2009 über die Abgeltungsteuer. Dass kommt es zu einer Verrechenbarkeit der zurzeit noch getrennten Einkunftsarten 22, 23 EStG unter 20 EStG. Die Fahrtkosten zur Haupt- oder Gesellschafterversammlung sind zur Hälfte absetzbar. Gleiches gilt auch für die Übernachtung und Verpflegungskosten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Gesellschaft eine Dividende ausschüttet oder nicht oder der Besuch der Hauptversammlungen vornehmlich aus Gründen der Sicherung der Wertigkeit des Aktienstammrechts erfolgt. Die Abzugsfähigkeit der Fahrtaufwendungen scheitert allenfalls dann, falls sie die Erträge aus den gehaltenen Aktien über Jahre hinweg nachhaltig bei weitem übersteigen (FG Saarland v. 31.05.2001 1 K 114/00, EFG 2001, 1186). Gebühren für einen Internetanschluss sind Werbungskosten, soweit sie zu den Einkünften nach 20 EStG gehören. Die Kosten sind grundsätzlich in einen durch Kapitaleinnahmen veranlassten und einen privaten Anteil aufzuteilen. Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, sind keine Werbungskosten. Es handelt sich um Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt (BFH v. 19.12.2007 - VIII B 43/07, BFH/NV 2008, 566; v. 27.03.2007 VIII R 62/05, v. 20.04.2004 VIII R 4/02, BStBl II, 597). Kaufpreisforderung. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert einer Geldforderung und dem im Rahmen eines unechten oder echten Factoringgeschäfts erzielten Veräußerungserlöses ist mit dem darin enthaltenen Zinsanteil als Werbungskosten anzuerkennen, soweit er nicht das Ausfallriskio der Forderung, sondern die vorzeitige Nutzungsmöglichkeit ihres Geldwertes abgilt und der Veräußerungserlös zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften verwendet wird. Für den Abzug als Werbungskosten ist nicht erforderlich, dass spätes- - 20 -