Name und Sitz. 2 Zweck der Stiftung



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Transkript:

In Verbindung mit der Bundesärztekammer / Kassenärztlichen Bundesvereinigung / Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V. / Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V., Bundesverband / NAV-Virchow-Bund (Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, NAV-Virchow-Bund, DAZ) e. V. / Deutscher Ärztinnenbund e. V. / Bundesverband der Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. / Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände (GFB) / Berufsverband der Allgemeinärzte Deutschlands Hausärzteverband e. V. (BDA) / Deutscher Kassenarztverband e. V. / Bundeszahnärztekammer / Freier Verband Deutscher Zahnärzte e. V. / und Bundestierärztekammer 10785 Berlin, Kurfürstenstr. 132 Telefon: 030 / 206 208-0; Telefax: 030 / 206 208 29 Satzung (Fassung vom 28.02.1965 und Satzungsänderungen vom 22.05.1965, 10.07.1967, 09.12.1974, 04.12.1979, 16.08.1980, 06.05.1993, 12.05.1994, 17.11.1995, 28.06.1996 und 26.10.2006) 1 Name und Sitz Der Hartmannbund Verband der Ärzte Deutschlands e. V. unterhält unter dem Namen Hartmannbund-Stiftung Ärzte helfen Ärzten eine rechtsfähige Stiftung. Der Sitz der Stiftung ist der Sitz des Hartmannbundes Verband der Ärzte Deutschlands e. V., Berlin. 2 Zweck der Stiftung 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Erziehung und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe von Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztkindern und in bestimmten, auf Bedürftigkeit und besondere Notlagen geprüften Einzelfällen auch die Hilfestellung bei der Berufseingliederung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten sowie die Unterstützung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten oder deren nächsten Angehörigen, wenn aus politischen oder sonstigen Gründen der Unterhalt dieses Personenkreises nicht gewährleistet ist. Die Unterstützung bedürftiger Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie deren Angehöriger und die Hilfestellung bei der Berufseingliederung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten sind an die Voraussetzungen des 53 Abgabenordnung gebunden. 3. Die Unterstützung erfolgt ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit der Ärzte oder ihrer Angehörigen zum Hartmannbund Verband der Ärzte Deutschlands e. V. 1

3 Stiftungsvermögen 1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Vermögen der früheren unselbständigen Stiftung Ärzte helfen Ärzten beim Hartmannbund sowie aus laufenden Zuwendungen. Die derzeitige Zusammensetzung des Vermögens ergibt sich aus der von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Bilanz zum 31.12.1978 mit den Änderungen, die sich aus den Aufzeichnungen der Buchhaltung des Jahres 1979 ergeben. 2. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten; ihm wachsen die Zuwendungen Dritter und Zustiftungen von Institutionen und Personen zu, die dazu bestimmt sind. Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 15 Prozent seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Stiftungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. In den darauf folgenden Jahren ist das Stiftungsvermögen aus den Erträgen vorrangig wieder auf seinen früheren Wert aufzufüllen. Eine weitergehende Inanspruchnahme des Vermögens der Stiftung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde zulässig. 4 Verwendung der Vermögenserträge und der für den Stiftungszweck bestimmten Zuwendungen 1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. 2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die spätere Verwendung der Rücklage bestimmte Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1. Organe der Stiftung sind: a) der Vorstand b) der Verwaltungsausschuss. 5 Organe der Stiftung 2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von dem Gesamtvorstand des Hartmannbundes gewählt. Von den fünf Mitgliedern muss mindestens ein Mitglied dem Geschäftsführenden Vorstand des Hartmannbundes angehören, das von diesem benannt wird. Der Vorstand der Stiftung wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus seiner Mitte. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Wahl nach Satz 2 und des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 3 wird durch eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung der jeweiligen Vertretungsberechtigten des Hartmannbundes geführt. 3. Der Vorstand der Stiftung bestellt einen Verwaltungsausschuss von drei Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes können Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein. 2

4. Die Amtszeit des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses deckt sich mit der Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstandes des Hartmannbundes. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied dieses Organs während der Amtszeit aus, so erfolgt Neuwahl. 5. Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Erträgnisse des Vermögens der Stiftung. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. 6. Der Vorstand kann für die Besorgung der Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsordnung erlassen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem gegenüber für seine Tätigkeit verantwortlich. Der mit dem Geschäftsführer abzuschließende Anstellungsvertrag ist von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben. 6 Aufgaben des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses 1. Vertreter der Stiftung im Sinne des 26 BGB ist der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorstand handelt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter gehalten, für den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung zu handeln. 2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Verwaltung des Stiftungsvermögens b) Festsetzung allgemeiner Richtlinien für den Verwaltungsausschuss über die Vergabe von Mitteln c) Festsetzung des Haushaltsplanes d) Festlegung der Geschäftsordnung der Stiftung 3. Der Verwaltungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Mitwirkung bei der Vergabe von Stiftungsmitteln b) Überwachung der laufenden Verwaltungsarbeit des Geschäftsführers Weitere Aufgaben können dem Verwaltungsausschuss vom Vorstand übertragen werden. 4. Vorstand und Verwaltungsausschuss wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Vorsitzenden, oder im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertreter, laden zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein; die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. Eine Sitzung kann auch anberaumt werden, wenn ein Mitglied des jeweiligen Organs dies wünscht. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, zu unterzeichnen ist. 3

7 Verwaltung der Stiftung 1. Der Vorstand der Stiftung ist zur Führung von Büchern und zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der Vorstand der Stiftung veranlasst die jährliche Prüfung der Kasse und der Bücher der Stiftung durch einen bestellten Wirtschaftsprüfer. Der Prüfungsauftrag ist auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken. 3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres über die Tätigkeit der Stiftung im abgelaufenen Jahr zu berichten (Geschäftsbericht). Im Geschäftsbericht ist insbesondere nachzuweisen, dass die Geschäftsführung dem Stiftungszweck dient. Die Einzelangabe der Empfänger von Zuwendungen ergibt sich aus der laufenden Buchhaltung. 4. Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes der Stiftung sind dem Hartmannbund und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 8 Beschlussfassung 1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. 2. Vorstand und Verwaltungsausschuss fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3. In besonderen Fällen können Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Sie sind gültig, wenn sämtliche Mitglieder zustimmen. 9 Änderung der Stiftungssatzung Zur Änderung der Stiftungssatzung bedarf es des Mehrheitsbeschlusses der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstands der Stiftung. Die Änderung bedarf ferner der Zustimmung des Gesamtvorstandes des Hartmannbundes, deren ordnungsgemäßes Zustandekommen durch eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung der jeweiligen Vertretungsberechtigten des Hartmannbundes nachgewiesen wird. Beschlüsse des Vorstandes über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen außerdem der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 4 10 Auflösung der Stiftungs-Vermögensbindung 1. Die Auflösung der Stiftung erfolgt durch den Vorstand der Stiftung. Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung des Hartmannbundes, deren ordnungsgemäßes Zustandekommen durch eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung der jeweiligen Vertretungsberechtigten des Hartmannbundes nachgewiesen wird. Der Zustimmungsbeschluss erfolgt in einer eigens hierzu einberufenen Gesamtvor-

standssitzung und ist rechtsgültig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sie beschließen. 2. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen auf eine vom Vorstand zu bestimmende, als steuerbegünstigt besonders anerkannte Einrichtung für Verwendung im Sinne des Satzungswecks gemäß 55 AO. 11 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde der Stiftung ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin. Genehmigungsvermerk Die Errichtung der Hartmannbund-Stiftung Ärzte helfen Ärzten mit Sitz in Berlin auf Grund der Stiftungsurkunde vom 28.02./22.05.1965 wird genehmigt. Düsseldorf, den 1. Oktober 1965 Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen 5